TE Bvwg Beschluss 2021/10/18 L515 2222460-1

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Veröffentlicht am 18.10.2021
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Entscheidungsdatum

18.10.2021

Norm

AsylG 2005 §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L515 2222457-1/11E

L515 2222460-1/11E

L515 2222459-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde

1.)      von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2019, Zl. XXXX und1.) von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2019, Zl. römisch 40 und

2.)      von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2019, Zl. XXXX und2.) von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2019, Zl. römisch 40 und

3.)      von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2019, Zl. XXXX 3.) von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2019, Zl. römisch 40


beschlossen:
, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird wegen Wegfalls der Beschwer gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
A) Die Beschwerde wird wegen Wegfalls der Beschwer gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unzulässig zurückgewiesen.,

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Asylverfahrenrömisch eins.1. Asylverfahren

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP1 – bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 13.05.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP1 – bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 13.05.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.1.2. Im Wesentlichen brachten die bP sinngemäß vor, sie seien aufgrund der medizinischen Behandlung ihres Sohnes (bP3), der an genetisch bedingten Erkrankungen „Ataxie“ (Störung der Bewegungskoordination und Haltungsinnervation) und „Nystagmus“ (Augenzittern) leidet, nach Österreich gereist. römisch eins.1.2. Im Wesentlichen brachten die bP sinngemäß vor, sie seien aufgrund der medizinischen Behandlung ihres Sohnes (bP3), der an genetisch bedingten Erkrankungen „Ataxie“ (Störung der Bewegungskoordination und Haltungsinnervation) und „Nystagmus“ (Augenzittern) leidet, nach Österreich gereist.

I.1.3. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid vom 06.10.2017 der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.3. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid vom 06.10.2017 der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.4. Im Rahmen des Verlängerungsverfahrens beantragten die bP am 06.09.2018 die Verlängerung ihres subsidiären Schutzes auf zwei weitere Jahre. römisch eins.1.4. Im Rahmen des Verlängerungsverfahrens beantragten die bP am 06.09.2018 die Verlängerung ihres subsidiären Schutzes auf zwei weitere Jahre.

I.1.5. Im Zuge der Antragstellung auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung wurden die bP1 und bP2 am 02.10.2018 von einer Organwalterin der bB einvernommen.römisch eins.1.5. Im Zuge der Antragstellung auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung wurden die bP1 und bP2 am 02.10.2018 von einer Organwalterin der bB einvernommen.

I.3. Aberkennungsverfahrenrömisch eins.3. Aberkennungsverfahren

I.3.1. Nach Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zum subsidiären Schutz durch die bB wurden den bP Länderberichte zu Georgien übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.römisch eins.3.1. Nach Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zum subsidiären Schutz durch die bB wurden den bP Länderberichte zu Georgien übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.

I.3.2. Am 02.01.2019 stellten die bP einen Antrag auf unterstützte, freiwillige Rückkehr und reisten schließlich am 17.01.2019 nach Georgien zurück.römisch eins.3.2. Am 02.01.2019 stellten die bP einen Antrag auf unterstützte, freiwillige Rückkehr und reisten schließlich am 17.01.2019 nach Georgien zurück.

I.3.3. Mit Bescheid vom 09.03.2019 wurden den bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.römisch eins.3.3. Mit Bescheid vom 09.03.2019 wurden den bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Begründend führte die bB aus, dass den bP die subsidiäre Schutzberechtigung ausschließlich aufgrund der Erkrankung der bP3 erteilt worden sei. Nachdem der Antrag auf Verlängerung unter Zugrundelegung der medizinischen Unterlagen der bP3 erneut überprüft worden sei, habe sich ergeben, dass die bP3 die in Österreich erhaltene Behandlung auch in Georgien fortführen und erhalten könne. Eine entsprechende Behandlung und die erforderlichen Medikamente bzw. Wirkstoffe stünden im Herkunftsstaat zur Verfügung. Darüber hinaus seien die bP bereits nach Georgien zurückgekehrt, was darauf schließen lasse, dass keine Repressalien im Herkunftsstaat bestünden.
Begründend führte die bB aus, dass den bP die subsidiäre Schutzberechtigung ausschließlich aufgrund der Erkrankung der bP3 erteilt worden sei. Nachdem der Antrag auf Verlängerung unter Zugrundelegung der medizinischen Unterlagen der bP3 erneut überprüft worden sei, habe sich ergeben, dass die bP3 die in Österreich erhaltene Behandlung auch in Georgien fortführen und erhalten könne. Eine entsprechende Behandlung und die erforderlichen Medikamente bzw. Wirkstoffe stünden im Herkunftsstaat zur Verfügung. Darüber hinaus seien die bP bereits nach Georgien zurückgekehrt, was darauf schließen lasse, dass keine Repressalien im Herkunftsstaat bestünden.,

I.3.4. Die Zustellung der oa. Bescheide erfolgte mittels Auslandsaufgabeschein an die Wohnadresse in Georgien.römisch eins.3.4. Die Zustellung der oa. Bescheide erfolgte mittels Auslandsaufgabeschein an die Wohnadresse in Georgien.

I.3.5. Im Zuge der Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden den bP eine im Schreiben genauer bezeichnende Organisation als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor ho. Gericht zur Seite gestellt. Der entsprechenden Rechtsberatungsorganisation wurde ebenfalls die Verfahrensanordnung am 13.03.2019 übermittelt. römisch eins.3.5. Im Zuge der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden den bP eine im Schreiben genauer bezeichnende Organisation als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor ho. Gericht zur Seite gestellt. Der entsprechenden Rechtsberatungsorganisation wurde ebenfalls die Verfahrensanordnung am 13.03.2019 übermittelt.

I.3.6. Gegen die oa. Bescheide wurde am 09.08.2019 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend führten die bP im Zuge ihrer rechtsfreundlichen Vertretung wie folgt aus: römisch eins.3.6. Gegen die oa. Bescheide wurde am 09.08.2019 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend führten die bP im Zuge ihrer rechtsfreundlichen Vertretung wie folgt aus:

„…

Das BFA hat die BF vor der Bescheiderlassung mitgeteilt, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten entzogen und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen wird, da die erforderliche Therapie der genetischen Krankheit des BF3 in Georgien verfügbar sei.

Aus Vertrauen auf diese Mitteilung verließen die BF freiwillig das Bundesgebiet und begaben sich zurück in ihren Heimatstaat. Dort musste sie feststellen, dass die dort vorhandene Behandlung auf keinen Fall der in Österreich entspricht. Während der Zustand des BF3 sich während der Behandlung im Bundegebiet verbesserte, stagniert sie seit dem er zurück in Georgien ist. Aus diesem Grund sehen die BF den Anwendungsbereich des § 8 AsylG eröffnet und sind der Ansicht, dass ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht entzogen werden darf.Aus Vertrauen auf diese Mitteilung verließen die BF freiwillig das Bundesgebiet und begaben sich zurück in ihren Heimatstaat. Dort musste sie feststellen, dass die dort vorhandene Behandlung auf keinen Fall der in Österreich entspricht. Während der Zustand des BF3 sich während der Behandlung im Bundegebiet verbesserte, stagniert sie seit dem er zurück in Georgien ist. Aus diesem Grund sehen die BF den Anwendungsbereich des Paragraph 8, AsylG eröffnet und sind der Ansicht, dass ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht entzogen werden darf.

…“

Es wurde beantragt, die gegenständlichen Bescheide ersatzlos aufzuheben, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären, in eventu den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG zu erteilen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Es wurde beantragt, die gegenständlichen Bescheide ersatzlos aufzuheben, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären, in eventu den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien gem. Paragraph 46, FPG aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG zu erteilen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. Demnach ist von folgenden Umständen auszugehen:römisch zwei.1. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. Demnach ist von folgenden Umständen auszugehen:

Die bP sind Staatsangehörige der Republik Georgien.

Die bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3.

Den bP wurde mittels Bescheid vom 06.10.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens aufgrund der Erkrankung des minderjährigen Sohnes (bP3) zuerkannt.

Im Zuge des Verlängerungsverfahrens zur befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde durch die bB in der Einvernahme am 02.10.2018 in Aussicht gestellt, den subsidiären Schutz abzuerkennen.

Die bP verließen am 17.01.2019 das österreichische Bundesgebiet und kehrte mit Hilfe der unterstützten, freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Georgien zurück.

Schließlich wurden am 09.03.2019 gegenständliche oa. Bescheide erlassen, in denen den bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, und die Abschiebung nach Georgien als zulässig erklärt wurde.

In dubio geht im Lichte des Akteninhaltes davonaus, dass die am 09.08.2019 eingelangte Beschwerde (Auslandszustellung am 22.07.2019 erfolgt) rechtzeitig eingebracht wurde.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Soweit in der Beschwerdeschrift behauptet wird, dass die bP auf die Mitteilung der bB, in Georgien würde die erforderliche Therapie der genetischen Krankheit der bP3 verfügbar sein, vertraut hätten und deshalb das Bundesgebiet freiwillig verlassen hätten, so ergeht aus der Aktenlage, insbesondere der Einvernahme am 02.10.2018, dass die bP1 und bP2 selbst ausführten, dass die bP3 in Georgien Physiotherapie (bP1: AS 7) und Massagen (bP2: AS 11) erhalten habe. Auf Nachfrage hin, was in Österreich getan werden könne, was in Georgien nicht möglich sei, meinte die bP1, dass in Österreich Untersuchungen gemacht werden würden und die bP3 Physiotherapie und eine Augentherapie bekäme. Auf welche Mitteilung die bP nunmehr vertraut haben soll, lässt sich aus der Aktenlage nicht ableiten. römisch zwei.2.2. Soweit in der Beschwerdeschrift behauptet wird, dass die bP auf die Mitteilung der bB, in Georgien würde die erforderliche Therapie der genetischen Krankheit der bP3 verfügbar sein, vertraut hätten und deshalb das Bundesgebiet freiwillig verlassen hätten, so ergeht aus der Aktenlage, insbesondere der Einvernahme am 02.10.2018, dass die bP1 und bP2 selbst ausführten, dass die bP3 in Georgien Physiotherapie (bP1: AS 7) und Massagen (bP2: AS 11) erhalten habe. Auf Nachfrage hin, was in Österreich getan werden könne, was in Georgien nicht möglich sei, meinte die bP1, dass in Österreich Untersuchungen gemacht werden würden und die bP3 Physiotherapie und eine Augentherapie bekäme. Auf welche Mitteilung die bP nunmehr vertraut haben soll, lässt sich aus der Aktenlage nicht ableiten.

Dass die bP nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat draufgekommen sein sollen, dass die Behandlung nicht dem österreichischen Standard entsprechen würde, konnten die bP aus Sicht des ho. Gerichts nicht glaubhaft ins Treffen führen, zumal auch davon ausgegangen wird, dass die bP als georgische Staatsbürger mit dem georgischen Gesundheitssystem vertraut sind, vor allem auch deswegen, weil die bP3 seit dem Säuglingsalter ärztlich und medizinisch im Herkunftsstaat betreut wurde. Darüber hinaus wäre es den bP unbenommen geblieben, den Ausgang des Administrativverfahrens und gegebenenfalls den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor ho. Gericht abzuwarten. Diese Möglichkeit nutzten die bP nicht, sondern reisten noch vor Verfahrensabschluss freiwillig nach Georgien zurück.

Im Lichte dieser Ausführungen ist aus Sicht des ho. Gerichts das Interesse auf einen weiteren Verbleib in Österreich in Zusammenhang mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Zuge der subsidiären Schutzberechtigung nicht mehr gegeben.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

II.3.2. Zurückweisung mangels Beschwerrömisch zwei.3.2. Zurückweisung mangels Beschwer

Im gegenständlichen Fall wird hervorgehoben, dass die bP seit 17.01.2019 nicht mehr aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet sind und deren Lebensmittelpunkt offenkundig nunmehr außerhalb Österreichs liegt, wodurch aus Sicht des ho. Gerichts das Interesse auf subsidiären Schutz und im Zuge dessen ein befristeter Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr gegeben ist.

Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der bP an einer Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der bP keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die bP keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht – wie im vorliegenden Fall - kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014 mwN).

Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN).

Die bP haben während des laufenden Verlängerungsverfahrens zur Aufenthaltsberechtigung als subsidiären Schutzberechtigung das Bundesgebiet freiwillig verlassen und sind in ihren Herkunftsstaat gereist.

Durch die freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat haben die bP unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie kein Interesse an ihrer Rechtsstellung als subsidiär Schutzberechtigte und im Zuge dessen an einer weiteren befristeten Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet mehr haben und demnach ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die angefochtene Administrativentscheidung, die sich für sie nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor Beschwerdeerhebung weggefallen ist. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. analog dazu VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081). Gegenteilte Ausführungen der damaligen Rechtsvertretung stelltne sich vor dem Hintergrund des tatsächlichen Verhaltens der bP als nicht überzeugend dar.Durch die freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat haben die bP unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie kein Interesse an ihrer Rechtsstellung als subsidiär Schutzberechtigte und im Zuge dessen an einer weiteren befristeten Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet mehr haben und demnach ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die angefochtene Administrativentscheidung, die sich für sie nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor Beschwerdeerhebung weggefallen ist. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen vergleiche analog dazu VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081). Gegenteilte Ausführungen der damaligen Rechtsvertretung stelltne sich vor dem Hintergrund des tatsächlichen Verhaltens der bP als nicht überzeugend dar.

In Ermangelung eines aufrechten Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Beurteilung der Frage der Konsequenzen des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer abweicht.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

freiwillige Ausreise mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2222460.1.00

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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