Entscheidungsdatum
25.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W136 2237772-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.10.2020, Zl. P946249/9-HPA/2020, betreffend Rückerstattung von Geldleistungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.10.2020, Zl. P946249/9-HPA/2020, betreffend Rückerstattung von Geldleistungen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpfte Leistungsbescheid vom 14.10.2020 wurde XXXX , im Folgenden Beschwerdeführer (BF) aufgefordert, den Betrag von € 822,44 der Republik Österreich zurückzuerstatten. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit Ablauf des 14. Mai 2020 vorzeitig aus dem Einsatzpräsenzdienst entlassen worden sei. Gemäß § 2 Abs. 1 HGG 2001 bestünden Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nur für Zeiten, die in die Dienstzeit einzurechnen sind. Aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus dem Einsatzpräsenzdienst mit Ablauf des 14. Mai 2020 und der Tatsache, dass dem BF seine Bezüge nach dem HGG 2001 für den Zeitraum 4. Mai 2020 bis 31. Mai 2020 zur Gänze ausbezahlt worden seien, habe er dem Bund € 822,44 gemäß § 55 Abs. 1 HGG 2001 als Übergenuss zu ersetzen. Ein Übergenuss entstehe, wenn eine Auszahlung von Geldleistungen und damit auch die Entgegennahme durch den Anspruchsberechtigten nur zum Teil oder gar nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt sei. Guter Glaube sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Anspruchsberechtigte (Ersatzpflichtige) - nicht nach seinem subjektiven Wissen - objektiv beurteilt, an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur Zweifel hätte haben müssen. Ein Betrag sei dann zu Unrecht empfangen, wenn seiner Auszahlung und Entgegennahme nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt sei. Im Weiteren wurden näheren Angaben darüber gemacht, wie sich der Übergenuss errechnet.1. Mit dem bekämpfte Leistungsbescheid vom 14.10.2020 wurde römisch 40 , im Folgenden Beschwerdeführer (BF) aufgefordert, den Betrag von € 822,44 der Republik Österreich zurückzuerstatten. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit Ablauf des 14. Mai 2020 vorzeitig aus dem Einsatzpräsenzdienst entlassen worden sei. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HGG 2001 bestünden Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nur für Zeiten, die in die Dienstzeit einzurechnen sind. Aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus dem Einsatzpräsenzdienst mit Ablauf des 14. Mai 2020 und der Tatsache, dass dem BF seine Bezüge nach dem HGG 2001 für den Zeitraum 4. Mai 2020 bis 31. Mai 2020 zur Gänze ausbezahlt worden seien, habe er dem Bund € 822,44 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 als Übergenuss zu ersetzen. Ein Übergenuss entstehe, wenn eine Auszahlung von Geldleistungen und damit auch die Entgegennahme durch den Anspruchsberechtigten nur zum Teil oder gar nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt sei. Guter Glaube sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Anspruchsberechtigte (Ersatzpflichtige) - nicht nach seinem subjektiven Wissen - objektiv beurteilt, an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur Zweifel hätte haben müssen. Ein Betrag sei dann zu Unrecht empfangen, wenn seiner Auszahlung und Entgegennahme nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt sei. Im Weiteren wurden näheren Angaben darüber gemacht, wie sich der Übergenuss errechnet.
2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 16.11.2020 brachte der BF zusammengefasst vor, dass er am 14.05.2020 aufgrund psychisch-sozialer Probleme nach zweimaligen Gesprächen mit dem Militärpsychologen vorzeitig aus dem Einsatzpräsentdienst entlassen worden sei. Am 15.06.2020 seien ihm € 1626,22 auf sein Konto überwiesen worden. Erstmals mit Schreiben vom 22.07.2020 sei der BF von der belangten Behörde aufgefordert worden, einen angeblichen Übergenuss iHv EUR 822,44 zurückzuzahlen, widrigenfalls ihm ein entsprechender Leistungsbescheid in Aussicht gestellt worden sei. Bis zum ersten Schreiben der Behörde vom 22.07.2020 sei er nicht einmal auf die Idee gekommen, dass der Betrag, den er von der Behörde nach dem Einsatzpräsenzdienst ausbezahlt erhalten hatte, zu hoch gewesen sein könnte, da die Bundesministerin laufend eine extra Prämie bzw Sonderzahlung für die am „Corona-Einsatz“ beteiligten Milizsoldaten angekündigt gehabt hätte. Er sei also davon ausgegangen, dass der Betrag, den ihm die Behörde nach dem Einsatzpräsenzdienst ausbezahlt habe, diese angekündigte Corona-Prämie bzw -Sonderzahlung enthielte. Es sei ganz offensichtlich nicht der Fall, was die Behörde im bekämpften Bescheid unterstelle, nämlich dass er den angeblichen Übergenuss nicht in gutem Glauben empfangen hätte. Der BF habe nie daran gezweifelt, dass ihm dieser Betrag tatsächlich zustehe, und habe daran auch nie daran zweifeln müssen.
Verwiesen wurde auf einen Kurier Online Artikel vom 06.04.2020, in dem darüber berichtet worden sei, dass darüber beraten werde, wie hoch eine Anerkennungsprämie ausfallen werde. Weiters habe die belangte Behörde auf seine Mails nicht reagiert bzw in der Begründung des Bescheides nicht darauf Rücksicht genommen. Der bekämpfte Bescheid sei so offenkundig rechtswidrig und willkürlich, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde, es wurde beantragt den Bescheid ersatzlos zu beheben.
6. Mit Note vom 16.12.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der BF hat mit 04.05.2020 beginnend Eisatzpräsenzdienst geleistet und wurde aus diesem mit 14.05.2020 vorzeitig entlassen. Am 15.05.2020 wurde dem BF € 1621,41 angewiesen.
Diese Feststellung ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des BF und ist daher gegenständlicher Entscheidung zugrunde zu legen.
Der BF hat diesen Betrag nicht gutgläubig empfangen (siehe dazu unter 2. Rechtliche Beurteilung)
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 55. Abs 1 HGG 2001 sind zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 sind zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
Eine zu Unrecht empfangene Leistung muss nur dann dem Bund nicht ersetzt werden, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden trifft und er die Leistung im guten Glauben empfangen hat. Die Verpflichtung zum Rückersatz tritt also bereits beim Fehlen eines dieser beiden Erfordernisse ein (Hinweis E 13.11.1959, 1931/58, VwSlg 5113 A/1959 und E 2.7.1969, 1368/68), vgl. VwGH vom 22.10.1973, Zl. 0787/73).Eine zu Unrecht empfangene Leistung muss nur dann dem Bund nicht ersetzt werden, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden trifft und er die Leistung im guten Glauben empfangen hat. Die Verpflichtung zum Rückersatz tritt also bereits beim Fehlen eines dieser beiden Erfordernisse ein (Hinweis E 13.11.1959, 1931/58, VwSlg 5113 A/1959 und E 2.7.1969, 1368/68), vergleiche VwGH vom 22.10.1973, Zl. 0787/73).
Nach der in Auslegung der zu § 55 Abs. 1 HGG 2001 vergleichbaren Bestimmung des § 13a Abs. 1 GehG 1956 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. E 19. Februar 2003, 2001/12/0116).Nach der in Auslegung der zu Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen vergleiche E 19. Februar 2003, 2001/12/0116).
Im vorliegenden Fall ist dem BF nicht zu folgen, wenn er behauptet, die Leistung im guten Glauben empfangen zu haben.
Wenn man nämlich nach elf Tagen Wehrdienstleistung vorzeitig aus dem Wehrdienst, wie der BF angibt, wegen „psycho-sozialer“ Probleme, somit aufgrund einer Gesundheitsstörung entlassen wird und bereits am nächsten Tag eine Überweisung in Höhe von € 1.621,41 erhält, muss man bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Leistung Zweifel haben. Denn selbst wenn man annimmt, dass die Bezahlung im Einsatzpräsenzdienst aufgrund einer in Aussicht gestellten Anerkennungsprämie gut ausfällt, müsste der BF am Auszahlungsbetrag gerade, weil er nur einen Tag davor entlassen wurde, doch Zweifel haben, entspräche doch der dem BF für elf Tage Wehrdienstleistung überwiesene Betrag – wenn er korrekt wäre - einem Nettomonatsbezug von € 4.420,-. Im Hinblick auf die Höhe des angewiesenen Betrages im Zusammenhalt mit der vorzeitigen Entlassung nur einen Tag vor der Anweisung hätte der BF daher Zweifel an der Richtigkeit des angewiesenen Betrages haben müssen und ist daher nicht als gutgläubig anzusehen.
Mit dem Hinweis auf die Anerkennungsprämie nach § 4a HGG 2001 in welcher der BF eine vermeintliche Rechtsgrundlage für die Anweisung eines Bezuges in dieser besonderen Höhe gesehen haben will, ist für die Annahme der Gutgläubigkeit auch nichts gewonnen, legt doch der BF nicht offen, für welche besondere dienstliche Leistungen bzw aus welchem sonstigen besonderen Anlass er angenommen hätte, eine besonders hohe Anerkennungsprämie zu erhalten. Mit dem Hinweis auf die Anerkennungsprämie nach Paragraph 4 a, HGG 2001 in welcher der BF eine vermeintliche Rechtsgrundlage für die Anweisung eines Bezuges in dieser besonderen Höhe gesehen haben will, ist für die Annahme der Gutgläubigkeit auch nichts gewonnen, legt doch der BF nicht offen, für welche besondere dienstliche Leistungen bzw aus welchem sonstigen besonderen Anlass er angenommen hätte, eine besonders hohe Anerkennungsprämie zu erhalten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Leistungsbescheid als rechtmäßig und war die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Geldleistung Präsenzdienst Rückersatzanspruch - Bund Rückerstattung Übergenuss vorzeitige Entlassung WehrdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2237772.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021