TE Bvwg Beschluss 2021/10/27 W170 2245840-1

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Veröffentlicht am 27.10.2021
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Entscheidungsdatum

27.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
SDG §2 Abs2
VwGVG §8a Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W170 2245840-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH betreffend den Antrag des XXXX vom 22.08.2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen des Verfahrens über dessen Antrag vom 24.08.2020 auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 09.50, 09.60 und 72.01 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH betreffend den Antrag des römisch 40 vom 22.08.2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen des Verfahrens über dessen Antrag vom 24.08.2020 auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 09.50, 09.60 und 72.01 beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Begründung:
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Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat bei der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: Behörde) am 24.08.2020 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 09.50, 09.60 und 72.01 gestellt, der von der Behörde mit Bescheid vom 12.08.2021, 100 Jv 4223/20a-5b, abgewiesen wurde. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) hat bei der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: Behörde) am 24.08.2020 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 09.50, 09.60 und 72.01 gestellt, der von der Behörde mit Bescheid vom 12.08.2021, 100 Jv 4223/20a-5b, abgewiesen wurde.

Mit E-Mail, datiert mit 23.08.2021, hat der Beschwerdeführer am 22.08.2021, 23:14 Uhr, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt, ohne diesen näher zu begründen.

Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Mängelbehebungsverfahrens übermittelte der Beschwerdeführer ein entsprechendes Formblatt, dass er dem Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren im April 2021 hat zukommen lassen.

2.1. Der Beschwerdeführer wohnt bei seiner Mutter und lebt gemeinsam mit dieser von deren Pension. Er selbst bezieht € 900 Notstandshilfe, sein Bankkonto ist € 3.000 im Minus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, die Feststellungen zu 2.1. aus den Angaben des Beschwerdeführers, die zwar ursprünglich im April 2021 erstattet aber von diesem erneut vorgelegt wurden und daher wohl die aktuelle Situation des Beschwerdeführers darstellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 8a 1. Satz VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. 3.1. Gemäß Paragraph 8 a, 1. Satz VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008). Aus der Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008).

Unter Art. 6 EMRK fallen etwa eine Entscheidung über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (VwGH 8.7.2015, Ra 2015/11/0036), der Entzug des Führerscheins auch bei Nicht-Berufskraftfahrern (EGMR 11.6.2015, Becker gg. Österreich), der Abspruch über die Höhe eines Pensionsanspruchs nach dem PensionsG (VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021), eine Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten (VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009) und Zulassung eines Ausländers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).Unter Artikel 6, EMRK fallen etwa eine Entscheidung über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (VwGH 8.7.2015, Ra 2015/11/0036), der Entzug des Führerscheins auch bei Nicht-Berufskraftfahrern (EGMR 11.6.2015, Becker gg. Österreich), der Abspruch über die Höhe eines Pensionsanspruchs nach dem PensionsG (VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021), eine Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten (VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009) und Zulassung eines Ausländers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).

Das SDG hat aber nach der Rechtsprechung vor allem das Ziel, die Einschaltung von Fachkundigen im gerichtlichen Verfahren zu erleichtern. Es steht in Österreich aber den Gerichten (und Behörden) offen, auf Sachverständige zurückzugreifen, die nicht in einer Liste nach dem SDG genannt werden (VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108). Daher stellt die Abweisung des Antrages auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen kein Berufsverbot dar, da der Beschwerdeführer im Einzelfall durchaus als Sachverständiger tätig werden kann, und unterliegt die gegenständliche Rechtssache somit nicht Art. 6 EMRK; mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (siehe hiezu VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108) liegt hier auch kein Art. 47 GRC unterliegender Sachverhalt vor. Das SDG hat aber nach der Rechtsprechung vor allem das Ziel, die Einschaltung von Fachkundigen im gerichtlichen Verfahren zu erleichtern. Es steht in Österreich aber den Gerichten (und Behörden) offen, auf Sachverständige zurückzugreifen, die nicht in einer Liste nach dem SDG genannt werden (VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108). Daher stellt die Abweisung des Antrages auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen kein Berufsverbot dar, da der Beschwerdeführer im Einzelfall durchaus als Sachverständiger tätig werden kann, und unterliegt die gegenständliche Rechtssache somit nicht Artikel 6, EMRK; mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (siehe hiezu VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108) liegt hier auch kein Artikel 47, GRC unterliegender Sachverhalt vor.

Es ist daher auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der nach dem Gesetz Verfahrenshilfe nur zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, widrigenfalls diese nicht in Betracht kommt. Daher ist der gegenständliche Antrag zurückzuweisen.Es ist daher auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der nach dem Gesetz Verfahrenshilfe nur zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, widrigenfalls diese nicht in Betracht kommt. Daher ist der gegenständliche Antrag zurückzuweisen.

3.2. Der Antrag wäre aber auch wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen:

Gemäß § 2 Abs. 2 lit h SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet geordnete wirtschaftliche Verhältnisse beim Antragsteller gegeben sein, das Gesetz lässt hier kein Ermessen zu. Sind geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nicht gegeben, ist der Antrag abzuweisen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera h, SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet geordnete wirtschaftliche Verhältnisse beim Antragsteller gegeben sein, das Gesetz lässt hier kein Ermessen zu. Sind geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nicht gegeben, ist der Antrag abzuweisen.

Es gehört zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person, dass sie zur Erfüllung ihrer – gleichgültig, auf welchem Titel beruhenden – Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist (VwGH 27.06.1990, 90/18/0070; VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039), im Zusammenhang mit der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es allein auf das objektive Merkmal geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ankommt, welche wirtschaftlichen Dispositionen zur Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit führten, ist hingegen nicht entscheidend (VwGH 31.05.1999, 99/10/0050); dies muss auch für das Eintragungsverfahren gelten, zumal es sich hier um die gleichen rechtlichen Grundlagen handelt.

Wenn der Beschwerdeführer nun € 3.000 Schulden hat, kein eigenes Einkommen erzielt, sondern von lediglich € 900 Notstandshilfe lebt, kann jedenfalls nicht von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen werden. Daher liegen im vorliegenden Fall die Eintragungsvoraussetzungen jedenfalls nicht vor und wäre eine allfällige Beschwerde offensichtlich aussichtslos.

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bedeutung zukommt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Allerdings ist keine explizite Rechtsprechung zur Frage zu finden, ob Art. 6 EMRK auf Verfahren nach dem SDG anwendbar ist oder nicht. Daher ist die Revision zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Allerdings ist keine explizite Rechtsprechung zur Frage zu finden, ob Artikel 6, EMRK auf Verfahren nach dem SDG anwendbar ist oder nicht. Daher ist die Revision zulässig.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Revision zulässig Sachverständigenliste Verfahrenshilfe wirtschaftliche Situation Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2245840.1.00

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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