Entscheidungsdatum
28.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W 116 2245603-1/2E
W 116 2245603-1/2E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Univ. Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.07.2021, Zl. 513303/17/ZD/0721, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Univ. Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.07.2021, Zl. 513303/17/ZD/0721, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.06.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 27.05.2021 fest.1. Mit Bescheid vom 02.06.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 27.05.2021 fest.
2. Mit dem ausgefüllten Formular für Zivildienstpflichtige vom 27.05.2021 (Sendedatum E-Mail an das Militärkommando) beantragte der Beschwerdeführer aufgrund seines Hochschulstudiums einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Ende 2023/Anfang 2024. Dem Antrag war eine Studienbestätigung der Universität Innsbruck für das Sommersemester 2021 beigelegt (Masterstudium Architektur).
3. Mit Schreiben vom 17.06.2021 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, wann er die maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen hat, und ein aktuelles Studienblatt, ein aktuelles Sammelzeugnis/einen aktuellen Studienerfolgsnachweis sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.3. Mit Schreiben vom 17.06.2021 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, wann er die maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen hat, und ein aktuelles Studienblatt, ein aktuelles Sammelzeugnis/einen aktuellen Studienerfolgsnachweis sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
4. Mit E-Mail vom 03.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ein Studienblatt betreffend Sommersemester 2021, eine Bestätigung des Studienerfolges der Universität Innsbruck vom 03.07.2021 und eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2021. Ergänzend führte er aus, dass er sich erst im 1. Semester seines Masterstudiums befinde und dass die gerade abgelegten ersten Prüfungen noch nicht beurteilt bzw. deren Noten noch nicht im System eingetragen seien. Es würde ihm jedenfalls ein Nachteil entstehen, wenn er jetzt aus seinem Studium herausgezogen würde, da er im kommenden Semester über das ERASMUS-Programm ins Ausland gehen werde und die diesbezüglichen Vorbereitungen schon im Gange seien. Außerdem sei er schon im Verein Auslandsdienst Österreich tätig und möchte nach Abschluss seines Masterstudiums über diesen Verein seinen Zivildienst im Ausland ableisten.
5. Mit E-Mail vom 14.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Universität Innsbruck vom selben Datum, worin im Wesentlichen bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem Sommersemester 2021 für das Masterstudium Architektur inskribiert sei, welches eine Regelstudiendauer von vier Semestern hat. Weiters wird erwähnt, dass es empfehlenswert sei, wenn er das Studium nicht durch die Einberufung unterbrechen müsste, sondern so schnell als möglich abschließen könnte.
6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 15.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 15.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise):
„… Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 22.10.2014 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegtem Studienblatt mit Jänner 2021 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. „… Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 22.10.2014 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegtem Studienblatt mit Jänner 2021 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub Paragraph 14, Absatz 2, ZDG anzuwenden.
Gemäß Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.06.2021, Zl. 513303/1/ZD/21, wurde mit 27.05.2021 der Eintritt Ihrer Zivildienstpflicht festgestellt. Da Sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sind, wäre Ihr Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da Sie außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, Ihr Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Gemäß Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.06.2021, Zl. 513303/1/ZD/21, wurde mit 27.05.2021 der Eintritt Ihrer Zivildienstpflicht festgestellt. Da Sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sind, wäre Ihr Zivildienstantritt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da Sie außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, zweiter Satz, Ihr Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Dass es gemäß der Bestätigung der Universität empfehlenswert ist, das Studium ohne Unterbrechung abschließen zu können, stellt für sich keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG dar. Eine Ausbildungsunterbrechung ist grundsätzlich nachteilig, wenn es sich jedoch um keinen bedeutenden Nachteil handelt, ist dieser in Kauf zu nehmen:Dass es gemäß der Bestätigung der Universität empfehlenswert ist, das Studium ohne Unterbrechung abschließen zu können, stellt für sich keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG dar. Eine Ausbildungsunterbrechung ist grundsätzlich nachteilig, wenn es sich jedoch um keinen bedeutenden Nachteil handelt, ist dieser in Kauf zu nehmen:
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums ist für sich allein noch kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz. Ein solcher Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums ist für sich allein noch kein bedeutender Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz. Ein solcher Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Um solche Nachteile zu vermeiden, ist auch generell vorgesehen, den Zivildienst vor Beginn des Studiums abzuleisten:
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber generell davon ausgeht, dass Wehr- und Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Wehrdienstes bzw. ordentlichen Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Wehr- oder Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keinen bedeutenden Nachteil bzw. keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Wehr- oder Zivildienstpflichtige den Wehr- bzw. Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte dar (vgl. VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395 zum diesbezüglich vergleichbaren Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG 1986). (BVwG W136 2230357-1 vom 24.09.2020)In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber generell davon ausgeht, dass Wehr- und Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Wehrdienstes bzw. ordentlichen Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Wehr- oder Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keinen bedeutenden Nachteil bzw. keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Wehr- oder Zivildienstpflichtige den Wehr- bzw. Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte dar vergleiche VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395 zum diesbezüglich vergleichbaren Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986). (BVwG W136 2230357-1 vom 24.09.2020)
Da Sie somit trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.Da Sie somit trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.
Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden.“Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden.“
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.08.2021 (eingelangt bei der ZISA am 18.08.2021) rechtzeitig Beschwerde und führte – nach einer Wiederholung des Sachverhalts – im Wesentlichen Folgendes aus:
Er würde bei einer Unterbrechung des Studiums einen erheblichen finanziellen Nachteil erleiden, da er keine Studienbeihilfe erhalten würde und seine Wohnung aufgeben müsste. Außerdem würde er nach Vollendung des 27. Lebensjahres mit XXXX jeden Anspruch auf Studienbeihilfe verlieren. Ferner seien zahlreiche Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht infolge der COVID-Pandemie in das kommende Wintersemester 2021/2022 verschoben worden. Diese würden die Voraussetzung dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer einen Betreuer für seine Diplomarbeit findet. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Rahmen des Erasmus-Programms der Universität Innsbruck im Fachbereich Architektur bereits für die Universität „Politecnica de Madrid“ in Spanien nominiert und würde dort im Sommersemester 2022 einen Studienplatz erhalten. Diese Plätze seien begrenzt und der Beschwerdeführer würde den bereits zugesagten Platz bei Abweisung seines Antrags verlieren. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer bereits die mündliche Zusage des Leiters des Österreichischen Auslandsdienstes für 2023/2024, seinen Zivildienst bei der „Fundacion Casa de los Tres Mundos“, Granada, in Nicaragua abzuleisten. Bei einer Abweisung seines Antrages sei auch diese Möglichkeit unweigerlich verloren. Er würde bei einer Unterbrechung des Studiums einen erheblichen finanziellen Nachteil erleiden, da er keine Studienbeihilfe erhalten würde und seine Wohnung aufgeben müsste. Außerdem würde er nach Vollendung des 27. Lebensjahres mit römisch 40 jeden Anspruch auf Studienbeihilfe verlieren. Ferner seien zahlreiche Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht infolge der COVID-Pandemie in das kommende Wintersemester 2021 aus 2022, verschoben worden. Diese würden die Voraussetzung dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer einen Betreuer für seine Diplomarbeit findet. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Rahmen des Erasmus-Programms der Universität Innsbruck im Fachbereich Architektur bereits für die Universität „Politecnica de Madrid“ in Spanien nominiert und würde dort im Sommersemester 2022 einen Studienplatz erhalten. Diese Plätze seien begrenzt und der Beschwerdeführer würde den bereits zugesagten Platz bei Abweisung seines Antrags verlieren. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer bereits die mündliche Zusage des Leiters des Österreichischen Auslandsdienstes für 2023 aus 2024,, seinen Zivildienst bei der „Fundacion Casa de los Tres Mundos“, Granada, in Nicaragua abzuleisten. Bei einer Abweisung seines Antrages sei auch diese Möglichkeit unweigerlich verloren.
8. Mit Anschreiben der ZISA vom 19.08.2021 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 19.08.2021) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 22.10.2014 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seines weiterführenden Studiums (Masterstudium Architektur) betrifft, unstrittig fest. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt Aufschübe für sein Bachelorstudium Architektur (zuletzt im Oktober 2020) erhalten und dieses mittlerweile abgeschlossen hat. Er verfügt daher bereits über einen Studienabschluss (Bachelorstudium Architektur), mit dem er grundsätzlich eine Berufstätigkeit ausüben könnte. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 22.10.2014 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt römisch eins dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seines weiterführenden Studiums (Masterstudium Architektur) betrifft, unstrittig fest. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt Aufschübe für sein Bachelorstudium Architektur (zuletzt im Oktober 2020) erhalten und dieses mittlerweile abgeschlossen hat. Er verfügt daher bereits über einen Studienabschluss (Bachelorstudium Architektur), mit dem er grundsätzlich eine Berufstätigkeit ausüben könnte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit den des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß§ 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 169/2021 von Bedeutung:3.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2021, von Bedeutung:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[…]“
3.2. Der Antrag des Beschwerdeführers ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der Beschwerdeführer, der am 22.10.2014 erstmals für tauglich befunden wurde, seine hier maßgebliche Ausbildung erst im Jänner 2021 begonnen hat. 3.2. Der Antrag des Beschwerdeführers ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der Beschwerdeführer, der am 22.10.2014 erstmals für tauglich befunden wurde, seine hier maßgebliche Ausbildung erst im Jänner 2021 begonnen hat.
3.3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:3.3. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 20.07.2021 (der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an diesem Tag vor Beginn der Abholfrist durch Hinterlegung zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter a) angeführt gegenüber dem Beschwerdeführer unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen zunächst darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seiner geltend gemachten Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde (§°14 Abs. 2 ZDG, erster Satz). Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, wäre nach § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 20.07.2021 (der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an diesem Tag vor Beginn der Abholfrist durch Hinterlegung zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter a) angeführt gegenüber dem Beschwerdeführer unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen zunächst darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seiner geltend gemachten Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde (§°14 Absatz 2, ZDG, erster Satz). Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, wäre nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
3.4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass alleine aus der Bestätigung der Universität, dass es empfehlenswert wäre, wenn er das Studium nicht durch die Einberufung unterbrechen müsste, noch kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG abzuleiten sei. Eine solche Verzögerung sei grundsätzlich in Kauf zu nehmen, wenn es sich um keinen bedeutenden Nachteil handelt. Um solche Nachteile (überhaupt) zu vermeiden, sei generell vorgesehen, den Zivildienst vor Beginn des Studiums abzuleisten. Da er trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des §°14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden.3.4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass alleine aus der Bestätigung der Universität, dass es empfehlenswert wäre, wenn er das Studium nicht durch die Einberufung unterbrechen müsste, noch kein bedeutender Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abzuleiten sei. Eine solche Verzögerung sei grundsätzlich in Kauf zu nehmen, wenn es sich um keinen bedeutenden Nachteil handelt. Um solche Nachteile (überhaupt) zu vermeiden, sei generell vorgesehen, den Zivildienst vor Beginn des Studiums abzuleisten. Da er trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des §°14 Absatz 2, zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden.
Der belangten Behörde ist zu folgen.
3.5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Zivildienstpflicht bereits vom für ihm zuständigen Militärkommando wiederholt Aufschub für sein Bachelorstudium Architektur (zuletzt im Oktober 2020) erhalten und dieses mittlerweile abgeschlossen hat. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers wurde erstmals mit 22.10.2014 festgestellt und die für den Antrag auf Aufschub maßgebliche Ausbildung (Masterstudium Architektur) wurde laut dem vorgelegten Studienbuchblatt erst mit Jänner 2021 begonnen. Der Beschwerdeführer hat den Antritt dieser weitergehenden Ausbildung somit bewusst noch vor seinem Zivildienst geplant.
Der Beschwerdeführer hat als bedeutenden Nachteil im Wesentlichen geltend gemacht, dass er bei einer Unterbrechung dieses Studiums keine Studienbeihilfe mehr erhalten würde und daher seine Wohnung aufgeben müsste. Mit Vollendung seines 27. Lebensjahres ( XXXX ) würde er diese sogar gänzlich verlieren. Weiters wären zahlreiche Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht auf das kommende Wintersemester 2021/2022 verschoben worden. Diese seien letztlich aber eine Voraussetzung dafür, dass er für seine Diplomarbeit einen Betreuer finden könne. Schließlich würde er den bereits zugesagten Platz für die Universität „Politecnica de Madrid“ in Spanien im Rahmen eines Erasmus-Programms und die bereits mündlich zugesagte Möglichkeit verlieren, seinen Zivildienst bei der „Fundacion Casa de los Tres Mundos“, Granada, in Nicaragua, im Jahr 2023/2024 abzuleisten. Der Beschwerdeführer hat als bedeutenden Nachteil im Wesentlichen geltend gemacht, dass er bei einer Unterbrechung dieses Studiums keine Studienbeihilfe mehr erhalten würde und daher seine Wohnung aufgeben müsste. Mit Vollendung seines 27. Lebensjahres ( römisch 40 ) würde er diese sogar gänzlich verlieren. Weiters wären zahlreiche Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht auf das kommende Wintersemester 2021 aus 2022, verschoben worden. Diese seien letztlich aber eine Voraussetzung dafür, dass er für seine Diplomarbeit einen Betreuer finden könne. Schließlich würde er den bereits zugesagten Platz für die Universität „Politecnica de Madrid“ in Spanien im Rahmen eines Erasmus-Programms und die bereits mündlich zugesagte Möglichkeit verlieren, seinen Zivildienst bei der „Fundacion Casa de los Tres Mundos“, Granada, in Nicaragua, im Jahr 2023 aus 2024, abzuleisten.
Damit konnte er jedoch keinen bedeutenden Nachteil gemäß § 14 Abs. 2 ZDG geltend machen. Im Sinne der nachfolgend dargestellten Harmonisierungspflicht musste er nämlich bereits vor Beginn der nunmehr begonnenen weiterführenden Ausbildung damit rechnen, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes nachkommen muss. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, geht der Gesetzgeber generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Aus demselben Grund vermag auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass er seine Studienbeihilfe mit Vollendung seines 27. Lebensjahres (mit XXXX ) und damit im Falle einer Studienunterbrechung allenfalls noch vor Abschuss seines Masterstudiums gänzlich verlieren würde, keinen bedeutenden Nachteil bzw. außerordentliche Härte zu begründen, weil er sich in derselben Situation befinden würde, wenn er seinen Zivildienst bereits vor Beginn dieser weiterführenden akademischen Ausbildung abgeleistet hätte. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, dass es ihm während der Ableistung des Zivildienstes nicht möglich sei, seine Wohnung weiter zu erhalten, weil auch in dieser Zeit die Studienbeihilfe wegfallen würde, so ist diesbezüglich auf die gesetzlich vorgesehene Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG) zu verweisen. Und schließlich ist auch in dem vorgebrachten Umstand, dass ihm bei einer Leistung des Zivildienstes nicht möglich wäre, ein bereits für das Sommersemester 2022 genehmigtes Auslandssemesters wahrzunehmen, kein bedeutender Nachteil gemäß § 14 Abs. 2 ZDG zu erkennen. Darüber hinaus wurden konkreten Gründe dafür vorgebracht, weshalb ein solches zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich sein sollte.Damit konnte er jedoch keinen bedeutenden Nachteil gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG geltend machen. Im Sinne der nachfolgend dargestellten Harmonisierungspflicht musste er nämlich bereits vor Beginn der nunmehr begonnenen weiterführenden Ausbildung damit rechnen, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes nachkommen muss. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, geht der Gesetzgeber generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG in der Fassung der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Aus demselben Grund vermag auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass er seine Studienbeihilfe mit Vollendung seines 27. Lebensjahres (mit römisch 40 ) und damit im Falle einer Studienunterbrechung allenfalls noch vor Abschuss seines Masterstudiums gänzlich verlieren würde, keinen bedeutenden Nachteil bzw. außerordentliche Härte zu begründen, weil er sich in derselben Situation befinden würde, wenn er seinen Zivildienst bereits vor Beginn dieser weiterführenden akademischen Ausbildung abgeleistet hätte. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, dass es ihm während der Ableistung des Zivildienstes nicht möglich sei, seine Wohnung weiter zu erhalten, weil auch in dieser Zeit die Studienbeihilfe wegfallen würde, so ist diesbezüglich auf die gesetzlich vorgesehene Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG) zu verweisen. Und schließlich ist auch in dem vorgebrachten Umstand, dass ihm bei einer Leistung des Zivildienstes nicht möglich wäre, ein bereits für das Sommersemester 2022 genehmigtes Auslandssemesters wahrzunehmen, kein bedeutender Nachteil gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu erkennen. Darüber hinaus wurden konkreten Gründe dafür vorgebracht, weshalb ein solches zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich sein sollte.
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ (einer fortführenden Ausbildung) stellt für sich allein ebenfalls noch keinen „bedeutenden Nachteil“ iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen und ergibt sich unzweifelhaft aus § 14 Abs. 2 ZDG. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ (einer fortführenden Ausbildung) stellt für sich allein ebenfalls noch keinen „bedeutenden Nachteil“ iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen und ergibt sich unzweifelhaft aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Schließlich hat der Gesetzgeber die Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. Schließlich hat der Gesetzgeber die Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 788 aus 1996, (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.
Der Beschwerdeführer hat durch die Aufnahme seiner weiterführenden Ausbildung Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch nachkommen wird müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche (künstlerische) Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).Der Beschwerdeführer hat durch die Aufnahme seiner weiterführenden Ausbildung Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch nachkommen wird müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche (künstlerische) Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Insoweit in der Beschwerdeschrift noch ausgeführt wird, dass die für den Beschwerdeführer maßgebliche Feststellung der Tauglichkeit nicht im Jahr 2014, sondern (aufgrund der Nachmusterung) erst im Jahr 2021 erfolgt sei und dass er sich daher im Zeitpunkt der neuerlichen Musterung (29. und 30. April 2021) im laufenden Architekturstudium befunden habe, ist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aufmerksam zu machen: „Jedenfalls dann, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Wehrdienstpflichtige vor seiner Stellung vernünftigerweise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehle, ist keinesfalls davon auszugehen, dass die Obliegenheit zur Harmonisierung etwa erst mit der Feststellung der Tauglichkeit besteht (Hinweis E vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0081).“ (VwGH vom 10.06.2015, GZ 2013/11/0166) Dem Beschwerdeführer musste bereits nach der ersten Stellung im Jahr 2014 bewusst sein, dass er seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachkommen muss. Die weitere Überprüfung seiner Tauglichkeit wurde laut den vorgelegten Unterlagen auf Antrag des Beschwerdeführers im April 2021 durchgeführt und endete neuerlich mit dem Beschluss auf „tauglich“. Eine zwischenzeitige Untauglichkeit lag nicht vor. Ebenso fehlen konkrete Anhaltspunkte, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer vor seiner zweiten Stellung tatsächlich von seiner gänzlichen Untauglichkeit ausgehen konnte.
Im konkreten Fall ist es zudem noch zu keiner Zuweisung gekommen, womit es dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach wie vor offensteht, sich um eine mit seiner Ausbildung vereinbare Wunschzuweisung zu bemühen und so allenfalls auch den Leiter des von ihm offensichtlich präferierten österreichischen Auslandsdienstes als Wunscheinrichtung um Einleiten der notwendigen Schritte für einen entsprechenden Antrittstermin zu ersuchen (vgl. http://www.bmi.gv.at/zivildienst/zuweisung/). Im konkreten Fall ist es zudem noch zu keiner Zuweisung gekommen, womit es dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach wie vor offensteht, sich um eine mit seiner Ausbildung vereinbare Wunschzuweisung zu bemühen und so allenfalls auch den Leiter des von ihm offensichtlich präferierten österreichischen Auslandsdienstes als Wunscheinrichtung um Einleiten der notwendigen Schritte für einen entsprechenden Antrittstermin zu ersuchen vergleiche http://www.bmi.gv.at/zivildienst/zuweisung/).
Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil durch eine Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil durch eine Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Schlagworte
Antrittsaufschub außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Harmonisierungspflicht Hochschulstudium Masterstudium ordentlicher Zivildienst Unterbrechung ZivildienstpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2245603.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021