Index
43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 2001 §26 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des A G in H, vertreten durch Dr. Othmar Knödl und Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in 6240 Rattenberg, Hassauerstraße 75, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 10. Juni 2013, Zl. P1104145/2-PersC/2013, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 2013 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 des Wehrgesetzes 2001 (WehrG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 2013 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, des Wehrgesetzes 2001 (WehrG) ab.
Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zugrunde:
Der am 5. Jänner 1993 geborene Beschwerdeführer lebe mit seinen Eltern (dem 53-jährigen Vater und der 49-jährigen Mutter) und einem 1981 geborenen Bruder sowie dem 1918 geborenen Großvater am Hof (landwirtschaftlicher Betrieb "T", der im Eigentum seiner Mutter stehe und vom Beschwerdeführer beginnend mit 1. Mai 2012 gepachtet worden sei). Die Eltern des Beschwerdeführers seien selbst als Landwirte tätig und hätten seit März 2011 einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb ("S") gepachtet, nachdem sie bereits zuvor, von Juli 2009 bis März 2011 einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet gehabt hätten.
Von den Eltern des Beschwerdeführers werde weiters eine von einer Agrargemeinschaft gepachtete, in den Winter- und Sommermonaten geöffnete und sonst geschlossen gehaltene "Jausenstation" betrieben; diese sei im Winter 2012/2013 abgebrannt und solle im Sommer 2013 wieder aufgebaut werden.Von den Eltern des Beschwerdeführers werde weiters eine von einer Agrargemeinschaft gepachtete, in den Winter- und Sommermonaten geöffnete und sonst geschlossen gehaltene "Jausenstation" betrieben; diese sei im Winter 2012 aus 2013, abgebrannt und solle im Sommer 2013 wieder aufgebaut werden.
Der anlässlich der Stellung vom 6. Dezember 2011 für tauglich befundene Beschwerdeführer sei - nach Absolvierung von neun Jahren Pflichtschule - hauptberuflich am Betrieb tätig, aus dem er seinen Lebensunterhalt bestreite und die erforderlichen Mittel zur Deckung seiner "Alimentationsverpflichtungen" erziele.
Der vom Beschwerdeführer gepachtete Betrieb werde eigenständig vom Beschwerdeführer bewirtschaftet; mit ihm sei die Mitgliedschaft zu einer Almagrargemeinschaft verbunden, wo jährlich alle Rinder des Betriebs gealpt und durch den Beschwerdeführer betreut würden. Die belangte Behörde stellte weiter fest, dass es sich um einen Bergbauernbetrieb der Erschwerniszone III handle, auf dem durchschnittlich 17 Rinder und 10 Ziegen gehalten würden, der über eine Milchquote von zusammen knapp 60.000 kg und über die üblichen Betriebsmittel verfüge, und traf Feststellungen zur "kurzfristigen Kapitaldienstgrenze" sowie zum - auf das Jahr bezogenen, in Stunden bemessenen - "betrieblichen Arbeitsaufwand".Der vom Beschwerdeführer gepachtete Betrieb werde eigenständig vom Beschwerdeführer bewirtschaftet; mit ihm sei die Mitgliedschaft zu einer Almagrargemeinschaft verbunden, wo jährlich alle Rinder des Betriebs gealpt und durch den Beschwerdeführer betreut würden. Die belangte Behörde stellte weiter fest, dass es sich um einen Bergbauernbetrieb der Erschwerniszone römisch drei handle, auf dem durchschnittlich 17 Rinder und 10 Ziegen gehalten würden, der über eine Milchquote von zusammen knapp 60.000 kg und über die üblichen Betriebsmittel verfüge, und traf Feststellungen zur "kurzfristigen Kapitaldienstgrenze" sowie zum - auf das Jahr bezogenen, in Stunden bemessenen - "betrieblichen Arbeitsaufwand".
Der Bruder des Beschwerdeführers sei Schichtarbeiter in einem etwa 8 km entfernten Betrieb, der Großvater werde von der Mutter des Beschwerdeführers betreut.
Ausgehend von den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden sei sein Vater zu weniger als 10 % erwerbsgemindert (der Beschwerdeführer habe zwar eine weitere fachärztliche Untersuchung seines Vaters angekündigt, Aufforderungen der belangten Behörde, einen aktuellen ausführlichen Facharztbefund sowie eine Kopie eines früheren Untersuchungsergebnisses vorzulegen, sei er aber nicht nachgekommen).
Die beiden - ca. 1,9 km voneinander entfernten Betriebe (T und S) seien zunächst gemeinsam bewirtschaftet und mit Wirkung vom 1. Mai 2012 (Pachtung des T durch den Beschwerdeführer) geteilt worden.
Die belangte Behörde traf zudem Feststellungen zum Betrieb S (Viehbestand, Milchkontingent, vorhandene Betriebsmittel, mittelfristige Kapitaldienstgrenze und Arbeitsaufwand), der "hauptsächlich" durch die Eltern des Beschwerdeführers bewirtschaftet werde, wobei "bei extremen Arbeitsspitzen" der Beschwerdeführer wie auch sein Bruder geringfügig mithälfen. Bei Bedarf könnten Aushilfskräfte von einem Maschinen- und Betriebshilfering angefordert werden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zusammengefasst Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe, weil er den Betrieb seiner Mutter gepachtet und an dessen ordnungsgemäßer Führung ein wirtschaftliches Eigeninteresse habe, wirtschaftliche Interessen iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WG. Diese seien aber nicht so rücksichtswürdig, dass sie eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigten. Der Beschwerdeführer habe es nämlich unterlassen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstünden, weil er ungeachtet der spätestens seit Tauglichkeitsfeststellung absehbaren Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes den Landwirtschaftsbetrieb seiner Mutter mit 1. Mai 2012 gepachtet habe, wobei nicht erkennbar sei, dass etwa unvorhersehbare Ereignisse ihm nicht erlaubt hätten, mit der Pachtung zuzuwarten.Der Beschwerdeführer habe, weil er den Betrieb seiner Mutter gepachtet und an dessen ordnungsgemäßer Führung ein wirtschaftliches Eigeninteresse habe, wirtschaftliche Interessen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG. Diese seien aber nicht so rücksichtswürdig, dass sie eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigten. Der Beschwerdeführer habe es nämlich unterlassen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstünden, weil er ungeachtet der spätestens seit Tauglichkeitsfeststellung absehbaren Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes den Landwirtschaftsbetrieb seiner Mutter mit 1. Mai 2012 gepachtet habe, wobei nicht erkennbar sei, dass etwa unvorhersehbare Ereignisse ihm nicht erlaubt hätten, mit der Pachtung zuzuwarten.
Beim Beschwerdeführer lägen - wegen der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit seines Vaters - auch familiäre Interessen vor, die aber ebenso keine Befreiung rechtfertigten. Ein besonderes Bedürfnis des Vaters nach Unterstützung liege ebenso wenig vor wie eine Gefährdung in seiner Gesundheit oder sonstigen lebenswichtigen Interessen. Die festgestellte Erwerbsminderung sei nämlich als relativ geringfügig anzusehen, woran der Umstand nichts ändere, dass sein Vater wegen der eingeschränkten Lungenfunktion einige landwirtschaftliche Arbeiten nicht verrichten könne. Zudem sei zur Unterstützung eines Familienmitglieds nicht nur der Sohn berufen, der zur Erfüllung seiner Wehrpflicht einberufen werden solle, sondern die gesamte Familie, daher auch der Bruder des Beschwerdeführers und seine Mutter. Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass auch jene Familienmitglieder, deren Unterstützungsbedürftigkeit vom Befreiungswerber geltend gemacht werde, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstverpflichtung des Wehrpflichtigen einzurichten hätten, sie also ebenfalls eine Harmonisierungsverpflichtung treffe. Die Lungenerkrankung des Vaters sei bereits im Jahr 1996 diagnostiziert worden, dennoch sei die Pachtung des Betriebs "S" mit 1. März 2011 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem bereits absehbar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Tauglichkeitsfeststellung den Grundwehrdienst ableisten werden müsse.
Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerdeführer selbst während der Leistung des Grundwehrdienstes, nach Maßgabe der dienstfreien Zeit, insbesondere an den Wochenenden, Gelegenheit haben werde, bei schweren landwirtschaftlichen Arbeiten unterstützend zur Verfügung zu stehen.
Dem Befreiungsantrag sei daher nicht stattzugeben gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013, soweit (wie vorliegend) durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. 1. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, soweit (wie vorliegend) durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nach § 26 Abs. 1 WG wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2014, Zl. 2012/11/0187 und Zl. Ro 2014/11/0081, und vom 27. Jänner 2014, Zl 2013/11/0246, jeweils mwN, verwiesen. 2. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nach Paragraph 26, Absatz eins, WG wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2014, Zl. 2012/11/0187 und Zl. Ro 2014/11/0081, und vom 27. Jänner 2014, Zl 2013/11/0246, jeweils mwN, verwiesen.
Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall ist Folgendes hervorzuheben:
Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist ein Wehrpflichtiger gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Ist ihm bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so trifft ihn die Obliegenheit, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Unterlässt er die derart gebotene Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG angesehen werden.
3. Die Beschwerde macht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes geltend:
Die Pachtung des Betriebs S sei zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers und seiner Familie, insbesondere seiner Eltern, unumgänglich gewesen; eine Vollversicherung aller Familienmitglieder sie nur durch die Bewirtschaftung beider Betriebe gesichert. Der vom Beschwerdeführer gepachtete Betrieb T könne ohne seine Anwesenheit über sieben Tage in der Woche nicht weitergeführt werden. Aber auch die Aufrechterhaltung des Betriebs S lasse keine Abwesenheit des Beschwerdeführers zu, zumal die Eltern, insbesondere sein Vater, der wegen seines Gesundheitszustands gerade die für den Betrieb unabdingbaren Arbeiten nicht durchführen könne, auf die Mithilfe des Beschwerdeführers am Hof und beim Wiederaufbau der Jausenstation angewiesen seien.
Es lägen daher sowohl wirtschaftliche als auch familiäre Interessen an der beantragten Befreiung vor, die entgegen der Beurteilung der belangten Behörde auch besonders rücksichtswürdig seien. Die Anpachtung eines Betriebs verletze keinesfalls die Harmonisierungspflicht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit den konkreten Folgen einer Ableistung des Präsenzdienstes durch den Beschwerdeführer und mit den Konsequenzen einer allfälligen Nichtanpachtung des Betriebs S auseinanderzusetzen. Zudem habe sie es verabsäumt, von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Vaters des Beschwerdeführers durchzuführen. Schließlich habe sie zu Unrecht auch das vorliegende öffentliche Interesse am Weiterbestand der beiden landwirtschaftlichen Betriebe außer Acht gelassen.
4. Mit diesem Vorbringen wird weder eine Rechtswidrigkeit des Inhalts noch ein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.
4.1. Der Abweisung des Befreiungsantrags durch die belangte Behörde liegt die Auffassung zu Grunde, dass dem Beschwerdeführer zwar sowohl wirtschaftliche als auch familiäre Interessen zugute kämen, dass diese aber wegen eines Verstoßes gegen die Harmonisierungspflicht nicht als rücksichtswürdig iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG qualifiziert werden könnten. 4.1. Der Abweisung des Befreiungsantrags durch die belangte Behörde liegt die Auffassung zu Grunde, dass dem Beschwerdeführer zwar sowohl wirtschaftliche als auch familiäre Interessen zugute kämen, dass diese aber wegen eines Verstoßes gegen die Harmonisierungspflicht nicht als rücksichtswürdig iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG qualifiziert werden könnten.
4.2. Wie oben dargelegt, können dann, wenn ein Wehrpflichtiger es unterlässt, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG angesehen werden.
Jedenfalls dann, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Wehrdienstpflichtige vor seiner Stellung vernünftigerweise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehle, ist keinesfalls davon auszugehen, dass die Obliegenheit zur Harmonisierung etwa erst mit der Feststellung der Tauglichkeit besteht (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. Ro 2014/11/0081).Jedenfalls dann, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Wehrdienstpflichtige vor seiner Stellung vernünftigerweise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehle, ist keinesfalls davon auszugehen, dass die Obliegenheit zur Harmonisierung etwa erst mit der Feststellung der Tauglichkeit besteht vergleiche , das zitierte Erkenntnis Zl. Ro 2014/11/0081).
4.3. Ließe sich (darauf läuft das Beschwerdevorbringen hinaus) die Führung des vom Beschwerdeführer mit Mai 2012 (also nach Feststellung der Tauglichkeit im Dezember 2011) gepachteten Betriebs (T) nicht mit der Leistung des Grundwehrdienstes vereinbaren, so hätte der Beschwerdeführer das Pachtverhältnis nicht eingehen dürfen. Der Beschwerdeführer zeigt nämlich nicht konkret auf, dass er seine wirtschaftliche Existenz nur durch den Abschluss des Pachtvertrags habe sichern können, stehen ihm doch vor der Einberufung zum Grundwehrdienst alle beruflichen (insbesondere unselbständigen) Erwerbsmöglichkeiten offen, die für die Dauer des Ableistens des Grundwehrdienstes ohne größere Schwierigkeiten unterbrochen werden können.
Dass bei Pachtung des Betriebs S durch die Eltern des Beschwerdeführers im März 2011 mit einer Einberufung des (damals 18jährigen) Beschwerdeführers zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht zu rechnen gewesen wäre, wurde von der Beschwerde nicht vorgebracht. Da die Obliegenheit zur Harmonisierung auch beinhaltet, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen, könnten selbst unter der Annahme, für die Weiterführung des S sei die - nicht durch Leistung des Grundwehrdienstes unterbrochene - Mitarbeit des Beschwerdeführers erforderlich, die daraus abgeleiteten Interessen nicht als rücksichtswürdig iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG beurteilt werden. Dass eine solche vorausschauende Vorgangsweise im Fall des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht konkret dargelegt.Dass bei Pachtung des Betriebs S durch die Eltern des Beschwerdeführers im März 2011 mit einer Einberufung des (damals 18jährigen) Beschwerdeführers zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht zu rechnen gewesen wäre, wurde von der Beschwerde nicht vorgebracht. Da die Obliegenheit zur Harmonisierung auch beinhaltet, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen, könnten selbst unter der Annahme, für die Weiterführung des S sei die - nicht durch Leistung des Grundwehrdienstes unterbrochene - Mitarbeit des Beschwerdeführers erforderlich, die daraus abgeleiteten Interessen nicht als rücksichtswürdig iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG beurteilt werden. Dass eine solche vorausschauende Vorgangsweise im Fall des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht konkret dargelegt.
Im Übrigen wird seitens der Beschwerde eine Unschlüssigkeit der Feststellungen der belangten Behörde zu den Bewirtschaftungsverhältnissen und zum Gesundheitszustand des Vaters des Beschwerdeführers (Bewirtschaftung des S hauptsächlich durch die Eltern des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer selbst helfe nur bei extremen Arbeitsspitzen mit) ebenso wenig aufgezeigt wie eine Unrichtigkeit der Beurteilung, bei Bedarf könnten Aushilfskräfte von einem Maschinen- und Betriebshilfering angefordert werden.
Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob im Fall des Beschwerdeführers öffentliche, nämlich gesamtwirtschaftliche Interessen an einer Befreiung bestehen, genügt der Hinweis, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung zu erledigen hatte und eine Befreiung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 über Antrag aus anderen als besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen nicht vorgesehen ist.Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob im Fall des Beschwerdeführers öffentliche, nämlich gesamtwirtschaftliche Interessen an einer Befreiung bestehen, genügt der Hinweis, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung zu erledigen hatte und eine Befreiung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 über Antrag aus anderen als besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen nicht vorgesehen ist.
4.4. Vor dem dargestellten Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die bestehenden wirtschaftlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht besonders rücksichtswürdig iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 seien. 4.4. Vor dem dargestellten Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die bestehenden wirtschaftlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht besonders rücksichtswürdig iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 seien.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 10. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110166.X00Im RIS seit
09.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015