TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/29 W208 2242140-1

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Veröffentlicht am 29.10.2021
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Entscheidungsdatum

29.10.2021

Norm

BDG 1979 §117 Abs2
BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z3
BDG 1979 §95 Abs1
VwGVG §29 Abs5
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993

Spruch


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W208 2242140-1/27E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter/in Dr. Theresia WAKOUNIG und MR Mag. Dr. Rüdiger STIX als Beisitzer/in über die Beschwerde der BezInsp XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, 1010 WIEN, Schulerstraße 20/7, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.03.2021, GZ 2021-0.196.768; Verfahrenszahl: 10-BDB29-BMl-20-Erk, BMI-46135/29-DK/4/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter/in Dr. Theresia WAKOUNIG und MR Mag. Dr. Rüdiger STIX als Beisitzer/in über die Beschwerde der BezInsp römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, 1010 WIEN, Schulerstraße 20/7, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.03.2021, GZ 2021-0.196.768; Verfahrenszahl: 10-BDB29-BMl-20-Erk, BMI-46135/29-DK/4/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgeben, dass der Spruch zu lauten hat: römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe stattgeben, dass der Spruch zu lauten hat:

„BezInsp XXXX ist schuldig, sie hat „BezInsp römisch 40 ist schuldig, sie hat

2) am 29.03.2020, um 20.05 Uhr - trotz einer am 25.03.2021 erfolgten allgemeinen Belehrung die Geschwindigkeitsbeschränkungen einzuhalten - mit dem zivilen Dienst-Kfz BP XXXX (VW Jetta) auf der Autobahn, A8 auf Höhe XXXX , die dortige Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h, ohne Vorliegen einer in § 26 StVO zulässigen Ausnahme (Einsatzfahrt), um 33 km/h überschritten (163 km/h); damit hat sie gegen Ihre Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten bleibt, vorsätzlich verstoßen 2) am 29.03.2020, um 20.05 Uhr - trotz einer am 25.03.2021 erfolgten allgemeinen Belehrung die Geschwindigkeitsbeschränkungen einzuhalten - mit dem zivilen Dienst-Kfz BP römisch 40 (VW Jetta) auf der Autobahn, A8 auf Höhe römisch 40 , die dortige Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h, ohne Vorliegen einer in Paragraph 26, StVO zulässigen Ausnahme (Einsatzfahrt), um 33 km/h überschritten (163 km/h); damit hat sie gegen Ihre Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten bleibt, vorsätzlich verstoßen

3) am 21.06.2020 gegen 10.25 Uhr im Rahmen der Kontrolle eines tschechischen Staatsbürgers, gegen den eine Festnahmeanordnung der StA XXXX bestand, im Zug von XXXX nach XXXX , Ihre beiden Kollegen nicht ausreichend unterstützt und gesichert, indem sie sich in die Sitzreihe dahinter setzte, wo sich nur durch den Spalt zwischen den beiden Sitzen den Kopf und Teile des Oberkörpers des Festgenommenen sehen konnte und sich mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt; sie hat damit gegen ihre Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft aus eigenem zu besorgen, grob fahrlässig verstoßen 3) am 21.06.2020 gegen 10.25 Uhr im Rahmen der Kontrolle eines tschechischen Staatsbürgers, gegen den eine Festnahmeanordnung der StA römisch 40 bestand, im Zug von römisch 40 nach römisch 40 , Ihre beiden Kollegen nicht ausreichend unterstützt und gesichert, indem sie sich in die Sitzreihe dahinter setzte, wo sich nur durch den Spalt zwischen den beiden Sitzen den Kopf und Teile des Oberkörpers des Festgenommenen sehen konnte und sich mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt; sie hat damit gegen ihre Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft aus eigenem zu besorgen, grob fahrlässig verstoßen

4) sich am 26.03.2020 gegen 20.00 Uhr, während ihres Dienstes – ohne den Kollegen zu sagen, wo sie sich befindet – rund 2 Stunden, mit dem außer Dienst befindlichen Kollegen KI XXXX im Aufenthaltsraum der Straßenmeisterei getrennt von einer mehrspurigen Straße von ihrem Dienstort, dem Container beim Kontrollbereich am Grenzübergang XXXX , zu einem privaten Gespräch getroffen und war in dieser Zeit für ihre Kollegen, denen sie mitgeteilt hatte nur kurz Proviant in der neben der Straßenmeisterei befindlichen Tankstelle, kaufen zu wollen, nicht unmittelbar verfügbar; sie hat damit gegen ihre Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft aus eigenem zu besorgen, fahrlässig verstoßen 4) sich am 26.03.2020 gegen 20.00 Uhr, während ihres Dienstes – ohne den Kollegen zu sagen, wo sie sich befindet – rund 2 Stunden, mit dem außer Dienst befindlichen Kollegen KI römisch 40 im Aufenthaltsraum der Straßenmeisterei getrennt von einer mehrspurigen Straße von ihrem Dienstort, dem Container beim Kontrollbereich am Grenzübergang römisch 40 , zu einem privaten Gespräch getroffen und war in dieser Zeit für ihre Kollegen, denen sie mitgeteilt hatte nur kurz Proviant in der neben der Straßenmeisterei befindlichen Tankstelle, kaufen zu wollen, nicht unmittelbar verfügbar; sie hat damit gegen ihre Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft aus eigenem zu besorgen, fahrlässig verstoßen

6) am 16.07.2020 die nach Weisung (Dienstplan über Zugkontrollen der davor ergangen ist) von ihrem Vorgesetzten KI XXXX angeordnete Zugkontrolle (Westbahn 991 von XXXX nach XXXX , 15:12-16:28) nicht durchgeführt, weil sie aufgrund eines Telefonates mit dem Personalvertreter die Abfahrt des Zuges verpasste; sie hat damit gegen ihre Dienstpflicht nach § 44 Abs 1 BDG Weisungen ihres Vorgesetzten zu befolgen grob fahrlässig verstoßen 6) am 16.07.2020 die nach Weisung (Dienstplan über Zugkontrollen der davor ergangen ist) von ihrem Vorgesetzten KI römisch 40 angeordnete Zugkontrolle (Westbahn 991 von römisch 40 nach römisch 40 , 15:12-16:28) nicht durchgeführt, weil sie aufgrund eines Telefonates mit dem Personalvertreter die Abfahrt des Zuges verpasste; sie hat damit gegen ihre Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG Weisungen ihres Vorgesetzten zu befolgen grob fahrlässig verstoßen

8) die schriftlichen Weisungen ihres Vorgesetzten HR XXXX vom 08.10.2020, 21.10.2020 und 30.10.2020 8) die schriftlichen Weisungen ihres Vorgesetzten HR römisch 40 vom 08.10.2020, 21.10.2020 und 30.10.2020

a. den Dienststellenschlüssel der PE XXXX abzugeben, a. den Dienststellenschlüssel der PE römisch 40 abzugeben,

c. den Spind auf der PI XXXX zu räumen, c. den Spind auf der PI römisch 40 zu räumen,

bis zum 17.03.2021 nicht befolgt; sie hat damit gegen ihre Dienstpflicht nach § 44 Abs 1 BDG Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen vorsätzlich verstoßen bis zum 17.03.2021 nicht befolgt; sie hat damit gegen ihre Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen vorsätzlich verstoßen

und in allen angeführten Spruchpunkten damit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG begangen. und in allen angeführten Spruchpunkten damit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, BDG begangen.

Gegen die Beschuldigte wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv 2 Monatsbezügen verhängt. Gegen die Beschuldigte wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv 2 Monatsbezügen verhängt.

Von den Vorwürfen

1) am 21.06.2020 eine Bewerbung für einen bilateralen Auslandseinsatz direkt per E-Mail an das BM.I, Referat II/2/c, verschickt und cc an die LPD XXXX obwohl die Ausschreibung durch die LPD XXXX eindeutig besagt, dass diese im Dienstweg beim ‚direkten Vorgesetzten‘ abzugeben sei, welcher eine Stellungnahme zu verfassen hat. Die Disziplinarbeschuldigte hat einen PAD-Akt angelegt (siehe XXXX ), die Bewerbung per Email verschickt und dann den PAD-Akt erledigt. Der Dienststellenleiter (DSL) befand sich bis einschließlich 23.06.2020 auf Urlaub, der PAD-Akt wurde dem DSL in der Folge weder zugeteilt, noch wurde dieser in anderer Form informiert, noch der PAD-Akt im Original oder Kopie der FGA übermittelt; 1) am 21.06.2020 eine Bewerbung für einen bilateralen Auslandseinsatz direkt per E-Mail an das BM.I, Referat II/2/c, verschickt und cc an die LPD römisch 40 obwohl die Ausschreibung durch die LPD römisch 40 eindeutig besagt, dass diese im Dienstweg beim ‚direkten Vorgesetzten‘ abzugeben sei, welcher eine Stellungnahme zu verfassen hat. Die Disziplinarbeschuldigte hat einen PAD-Akt angelegt (siehe römisch 40 ), die Bewerbung per Email verschickt und dann den PAD-Akt erledigt. Der Dienststellenleiter (DSL) befand sich bis einschließlich 23.06.2020 auf Urlaub, der PAD-Akt wurde dem DSL in der Folge weder zugeteilt, noch wurde dieser in anderer Form informiert, noch der PAD-Akt im Original oder Kopie der FGA übermittelt;

4) mit dem Kollegen XXXX am 26.03.2020 in XXXX eine kleine Flasche Prosecco getrunken zu haben 4) mit dem Kollegen römisch 40 am 26.03.2020 in römisch 40 eine kleine Flasche Prosecco getrunken zu haben

5) am 16.06.2020 am HBF XXXX und am 21.06.2020 am HBF XXXX Kollegen fremder Dienststellen verbal kritisiert und dabei das Maß der sachlichen Kritik überschritten zu haben, weshalb von den Kollegen idF Beschwerden gegen sie geführt wurden, 5) am 16.06.2020 am HBF römisch 40 und am 21.06.2020 am HBF römisch 40 Kollegen fremder Dienststellen verbal kritisiert und dabei das Maß der sachlichen Kritik überschritten zu haben, weshalb von den Kollegen in der Fassung Beschwerden gegen sie geführt wurden,

7) sie sei der schriftlichen Weisung ihres Vorgesetzten (Dienststellenleiter der Pi XXXX ), nachdem sie einer anderen Dienststelle zugeteilt wurde ua den Dienststellen- und Waffenspindschlüssel sowie weitere der Dienststelle zugehörige Ausrüstungsgegenstände abzugeben, nicht nachgekommen; 7) sie sei der schriftlichen Weisung ihres Vorgesetzten (Dienststellenleiter der Pi römisch 40 ), nachdem sie einer anderen Dienststelle zugeteilt wurde ua den Dienststellen- und Waffenspindschlüssel sowie weitere der Dienststelle zugehörige Ausrüstungsgegenstände abzugeben, nicht nachgekommen;

wird sie gemäß § 118 Abs 1 Z 2 iVm § 95 Abs 1 erster Satz BDG freigesprochen.“ wird sie gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, erster Satz BDG freigesprochen.“

B) Für das Verfahren vor dem BVwG werden BezInsp XXXX gemäß § 117 Abs 2 BDG keine Verfahrenskosten auferlegt. B) Für das Verfahren vor dem BVwG werden BezInsp römisch 40 gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten auferlegt.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde und die Disziplinaranwaltschaft einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde und die Disziplinaranwaltschaft einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren gekürzte Ausfertigung Teilfreisprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2242140.1.00

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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