TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/30 W105 2246742-1

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Entscheidungsdatum

30.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs9 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W105 2246742-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien und vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2021, Zl. 1256983905-2000043276 , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien und vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2021, Zl. 1256983905-2000043276 , zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.01.2020 wird gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen.""Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 14.01.2020 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen."

II. Die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 13.01.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Zugleich wurde eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sie diesen Jänner einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet habe und mit diesem sowie mit ihren Schwiegereltern in XXXX im gemeinsamen Haushalt lebe. Auch ihre zwei Schwestern würden in XXXX wohnen. 1. Am 13.01.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Zugleich wurde eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sie diesen Jänner einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet habe und mit diesem sowie mit ihren Schwiegereltern in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt lebe. Auch ihre zwei Schwestern würden in römisch 40 wohnen.

2. Am 16.04.2021 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 statt, in welcher sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab: Sie sei gesund und halte sich seit Dezember 2019 durchgehend in Österreich auf. Sie habe noch nie einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der EU gehabt. In XXXX lebe sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, seinen Geschwistern und seinen Eltern. Auch zwei Schwestern der Beschwerdeführerin leben in XXXX . Die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin würden in Serbien in ihrem Haus leben, es bestehe Kontakt zu ihnen. Sie habe keine Kinder und sei momentan nicht schwanger, sie habe aber schon zwei (ungeborene) Kinder verloren.2. Am 16.04.2021 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 statt, in welcher sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab: Sie sei gesund und halte sich seit Dezember 2019 durchgehend in Österreich auf. Sie habe noch nie einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der EU gehabt. In römisch 40 lebe sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, seinen Geschwistern und seinen Eltern. Auch zwei Schwestern der Beschwerdeführerin leben in römisch 40 . Die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin würden in Serbien in ihrem Haus leben, es bestehe Kontakt zu ihnen. Sie habe keine Kinder und sei momentan nicht schwanger, sie habe aber schon zwei (ungeborene) Kinder verloren.

3. Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 gab Rechtsanwalt XXXX bekannt, dass er von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden sei und sie nunmehr rechtlich vertrete. 3. Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 gab Rechtsanwalt römisch 40 bekannt, dass er von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden sei und sie nunmehr rechtlich vertrete.

4. Am 02.08.2021 legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung ihrer Frauenärztin vor, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Kinder wegen Fehlbildungen verloren habe und sie plane, erneut schwanger zu werden. Aus medizinischen Gründen sei es wichtig, dass sie in Österreich sei, falls Probleme bei einer Schwangerschaft auftreten würden.

5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 20.08.2021 wurden der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.01.2020 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 20.08.2021 wurden der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 14.01.2020 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung vom 21.09.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist serbische Staatsangehörige und am XXXX geboren. Sie ist gesund und mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX geb. XXXX , seit XXXX verheiratet. Sie lebt mit ihrem Ehegatten, seinen Eltern und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die Familie ihres Ehemannes versorgt die Beschwerdeführerin finanziell und sie erhält auch Geld von ihren Eltern in Serbien. Sie ist in Österreich umfassend sozialversichert. 1.1. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist serbische Staatsangehörige und am römisch 40 geboren. Sie ist gesund und mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 geb. römisch 40 , seit römisch 40 verheiratet. Sie lebt mit ihrem Ehegatten, seinen Eltern und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die Familie ihres Ehemannes versorgt die Beschwerdeführerin finanziell und sie erhält auch Geld von ihren Eltern in Serbien. Sie ist in Österreich umfassend sozialversichert.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit Dezember 2019 durchgehend in Österreich auf und sie verfügte in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel. Es wurde nie ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Sie hält sich unrechtmäßig in Österreich auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie ihres Reisepasses. Die Ehe mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX wurde aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde festgestellt. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie ihres Reisepasses. Die Ehe mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 wurde aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde festgestellt.

Die sonstigen Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich, ihrem gemeinsamen Haushalt mit der Familie ihres Ehemannes sowie die finanzielle Unterstützung durch diese sowie ihre Eltern gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Das Bestehen einer Sozialversicherung in Österreich konnte aufgrund der auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervorgehenden Sozialversicherungsnummer der Beschwerdeführerin.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich jemals über einen Aufenthaltstitel verfügte, kam im Verfahren nicht hervor bzw. wurde eine entsprechende Frage des BFA seitens der Beschwerdeführerin verneint. Die Feststellung, dass nie ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen NAG-Behörde gestellt wurde, gründet ebenso auf den Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin darf sich gemäß Art. 20 (1) SDÜ als serbische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG drei Monate im Schengen-Raum ohne sonstiges Aufenthaltsrecht aufhalten. Der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist im Anhang I der Verordnung 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 aufgelistet, weshalb für die Einreise in den Schengen-Raum für bis zu 90 Tage kein Visum erforderlich ist. Der Beschwerdeführerin war es also lediglich erlaubt, sich für drei durchgehende Monate ohne Visum oder Aufenthaltstitel in Österreich aufzuhalten. Dieser Zeitraum wurde überschritten, da sich die Beschwerdeführerin seit Dezember 2019 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Ihr Aufenthalt ist folglich unrechtmäßig.Die Beschwerdeführerin darf sich gemäß Artikel 20, (1) SDÜ als serbische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG drei Monate im Schengen-Raum ohne sonstiges Aufenthaltsrecht aufhalten. Der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist im Anhang römisch eins der Verordnung 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 aufgelistet, weshalb für die Einreise in den Schengen-Raum für bis zu 90 Tage kein Visum erforderlich ist. Der Beschwerdeführerin war es also lediglich erlaubt, sich für drei durchgehende Monate ohne Visum oder Aufenthaltstitel in Österreich aufzuhalten. Dieser Zeitraum wurde überschritten, da sich die Beschwerdeführerin seit Dezember 2019 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Ihr Aufenthalt ist folglich unrechtmäßig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).

Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3), soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) oder gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Ziffer 3,), soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Nach den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR 24. GP 49) soll mit der Anordnung gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge (u.a.) nach § 55 AsylG während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist. Mit der Regelung in der Z 2 werde ein „Ausschlussgrund“ für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfügt. Zur letztgenannten Alternative halten die ErläutRV dann weiter fest, Personen, die bereits ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheide nach wie vor „naturgemäß“ aus. Es dürften nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher - so die ErläutRV zusammenfassend - nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen.Nach den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49) soll mit der Anordnung gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist. Mit der Regelung in der Ziffer 2, werde ein „Ausschlussgrund“ für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfügt. Zur letztgenannten Alternative halten die ErläutRV dann weiter fest, Personen, die bereits ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheide nach wie vor „naturgemäß“ aus. Es dürften nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher - so die ErläutRV zusammenfassend - nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen.

Der Verwaltungsgerichtshof daraus ab, dass sich aus den referierten Gesetzesmaterialien zu § 58 Abs. 9 AsylG eindeutig die Subsidiarität eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG ergibt (vgl. VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389; zur Subsidiarität auch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 16). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art. 8 EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z 1 NAG nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Das kommt auch in den wiedergegebenen ErläutRV zum Ausdruck, wonach nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG stellen dürfen, die nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen und deshalb einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen benötigen (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).Der Verwaltungsgerichtshof daraus ab, dass sich aus den referierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG eindeutig die Subsidiarität eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG ergibt vergleiche VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389; zur Subsidiarität auch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 16). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, NAG nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Das kommt auch in den wiedergegebenen ErläutRV zum Ausdruck, wonach nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG stellen dürfen, die nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen und deshalb einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen benötigen (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).

Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin am 13.01.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin am 13.01.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.

Wie aus der obzitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, hervorgeht, ist im Fall, dass einer Antragstellerin auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG ein Recht auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommt, auch wenn dieses von der Antragstellerin noch nicht mit einem entsprechenden Antrag bei der NAG-Behörde geltend gemacht wurde, der Antrag nach § 55 AsylG vom BFA zurückzuweisen ist. § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG ist dementsprechend teleologisch auf Fälle zu erweitern, in denen noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Voraussetzung bleibt aber natürlich, dass ein solches Recht auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG tatsächlich besteht.Wie aus der obzitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, hervorgeht, ist im Fall, dass einer Antragstellerin auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG ein Recht auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommt, auch wenn dieses von der Antragstellerin noch nicht mit einem entsprechenden Antrag bei der NAG-Behörde geltend gemacht wurde, der Antrag nach Paragraph 55, AsylG vom BFA zurückzuweisen ist. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG ist dementsprechend teleologisch auf Fälle zu erweitern, in denen noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Voraussetzung bleibt aber natürlich, dass ein solches Recht auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG tatsächlich besteht.

Im Falle der Beschwerdeführerin kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG jedenfalls in Betracht, da sie mit einem österreichischen Staatsangehörigen in aufrechter Ehe lebt und sie somit Familienangehörige eines Österreichers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Im Falle der Beschwerdeführerin kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG jedenfalls in Betracht, da sie mit einem österreichischen Staatsangehörigen in aufrechter Ehe lebt und sie somit Familienangehörige eines Österreichers im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist.

Der „Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ betitelte § 47 NAG lautet:Der „Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ betitelte Paragraph 47, NAG lautet:

„(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.„(1) Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

[…]“

Der „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet:Der „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

[…]“

Gegenständlich ist jedenfalls zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 NAG hat, da die drittstaatsangehörige Beschwerdeführerin eines österreichischen Staatsangehörigen ist. Somit ist die Grundvoraussetzung des § 47 Abs. 2 NAG jedenfalls erfüllt. Gegenständlich ist jedenfalls zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG hat, da die drittstaatsangehörige Beschwerdeführerin eines österreichischen Staatsangehörigen ist. Somit ist die Grundvoraussetzung des Paragraph 47, Absatz 2, NAG jedenfalls erfüllt.

Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Fall der Beschwerdeführerin verwirklicht. Lediglich betreffend die Z 5 des § 11 Abs. 1 leg. cit. liegt ein Hindernis vor, da die Beschwerdeführerin die erlaubte Dauer des visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten hat. Der Verwaltungsgerichtshof spricht dazu aus, der Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ist es zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrages nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist nach rechtmäßiger Antragstellung und Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt ist (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0154). Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Fall der Beschwerdeführerin verwirklicht. Lediglich betreffend die Ziffer 5, des Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. liegt ein Hindernis vor, da die Beschwerdeführerin die erlaubte Dauer des visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten hat. Der Verwaltungsgerichtshof spricht dazu aus, der Zweck der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG ist es zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrages nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist nach rechtmäßiger Antragstellung und Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt ist (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0154).

Ein Aufenthaltstitel kann gemäß § 11 Abs. 3 NAG trotz Vorliegen dieses Erteilungshindernis bzw. auch trotz Fehlen von Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Folglich stellt die Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraums - wie auch zum Beispiel das Fehlen einer umfassenden Krankenversicherung - kein absolutes Erteilungshindernis dar, sondern ist ein Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 2 NAG zu erteilen, wenn ein besonders schützenswertes Familienleben besteht.Ein Aufenthaltstitel kann gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG trotz Vorliegen dieses Erteilungshindernis bzw. auch trotz Fehlen von Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Folglich stellt die Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraums - wie auch zum Beispiel das Fehlen einer umfassenden Krankenversicherung - kein absolutes Erteilungshindernis dar, sondern ist ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG zu erteilen, wenn ein besonders schützenswertes Familienleben besteht.

Dies ist gegenständlich der Fall, da die Beschwerdeführerin seit nunmehr knapp zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann - sie sind seit XXXX verheiratet - und seinen Eltern sowie Geschwistern lebt. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt und ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, da die Beschwerdeführerin beim Ehemann bzw. seiner Familie lebt und von diesem bzw. dieser finanziell versorgt wird. Zur Aufrechterhaltung ihres Familienlebens erscheint die Erteilung eines NAG-Aufenthaltstitels geboten, weshalb das Überschreiten der visumsfreien Aufenthaltsdauer in der Folge kein Hindernis darstellt.Dies ist gegenständlich der Fall, da die Beschwerdeführerin seit nunmehr knapp zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann - sie sind seit römisch 40 verheiratet - und seinen Eltern sowie Geschwistern lebt. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt und ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, da die Beschwerdeführerin beim Ehemann bzw. seiner Familie lebt und von diesem bzw. dieser finanziell versorgt wird. Zur Aufrechterhaltung ihres Familienlebens erscheint die Erteilung eines NAG-Aufenthaltstitels geboten, weshalb das Überschreiten der visumsfreien Aufenthaltsdauer in der Folge kein Hindernis darstellt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 2 NAG an die Beschwerdeführerin dem Grunde nach erfüllt. In einem solchen Fall, in dem einer Antragstellerin auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG ein Recht auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommt - selbst wenn (noch) kein entsprechender Antrag bei der NAG-Behörde gestellt wurde -, ist der Antrag nach § 55 AsylG vom BFA zurückzuweisen. § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG ist dementsprechend teleologisch auf Fälle zu erweitern, in denen noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG an die Beschwerdeführerin dem Grunde nach erfüllt. In einem solchen Fall, in dem einer Antragstellerin auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG ein Recht auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommt - selbst wenn (noch) kein entsprechender Antrag bei der NAG-Behörde gestellt wurde -, ist der Antrag nach Paragraph 55, AsylG vom BFA zurückzuweisen. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG ist dementsprechend teleologisch auf Fälle zu erweitern, in denen noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ist folglich gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG zurückzuweisen, da ihr ein Recht auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 47 NAG zukommt.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ist folglich gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG zurückzuweisen, da ihr ein Recht auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 47, NAG zukommt.

Der BF ist nachdrücklich anzuraten, sich um eine Antragstellung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde - in XXXX ist dies die Magistratsabteilung 35 - auf einen Aufenthaltstitel nach § 47 NAG als Familienangehörige zu bemühen.Der BF ist nachdrücklich anzuraten, sich um eine Antragstellung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde - in römisch 40 ist dies die Magistratsabteilung 35 - auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, NAG als Familienangehörige zu bemühen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Behebung der Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.2. Behebung der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:

„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

Gemäß § 10 Abs. 3 zweiter Satz AsylG liegen mit der Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr vor.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz AsylG liegen mit der Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr vor.

Somit waren sowohl die Rückkehrentscheidung als auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2019/21/0098).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2019/21/0098).

Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341).

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Niederlassung Rechtsanspruch Rückkehrentscheidung behoben Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2246742.1.00

Im RIS seit

13.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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