Entscheidungsdatum
23.12.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L527 2231793-1/15E, L527 2231793-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2020, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2020, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2021 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:
„Das zur Aktenzahl des Bundesasylamts XXXX geführte Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2012 wird, soweit dieser Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerichtet ist, gemäß § 69 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 Z 1 AVG wieder aufgenommen.“„Das zur Aktenzahl des Bundesasylamts römisch 40 geführte Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2012 wird, soweit dieser Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerichtet ist, gemäß Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AVG wieder aufgenommen.“
B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt II wird ersatzlos behoben.B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei wird ersatzlos behoben.
C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.
Schlagworte
ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung non refoulement Rückkehrentscheidung Teilstattgebung WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L527.2231793.1.00Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022