TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/28 L503 2004736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2021
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Entscheidungsdatum

28.12.2021

Norm

ASVG §33
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §54
ASVG §59
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 54 heute
  2. ASVG § 54 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 54 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. ASVG § 54 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. ASVG § 54 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. ASVG § 54 gültig von 01.06.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2003
  7. ASVG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  9. ASVG § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L503 2004736-1/48E
, L503 2004736-1/48E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX , vertreten durch IPB Rechtsanwälte Dr. B. ILLICHMANN, Dr. A. PFEIFFER, Dr. F. BACHINGER, Mag. A. HERTL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 08.08.2012, GZ: XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 27.05.2021 und 16.09.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , vertreten durch IPB Rechtsanwälte Dr. B. ILLICHMANN, Dr. A. PFEIFFER, Dr. F. BACHINGER, Mag. A. HERTL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 08.08.2012, GZ: römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 27.05.2021 und 16.09.2021, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

XXXX und XXXX werden verpflichtet, die von der Österreichischen Gesundheitskasse nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 27.565,02 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in Höhe von EUR 6.115,03, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 33.680,05, an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten. römisch 40 und römisch 40 werden verpflichtet, die von der Österreichischen Gesundheitskasse nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 27.565,02 sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von EUR 6.115,03, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 33.680,05, an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.8.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK", nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) aus, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet seien, die mit Beitragsvorschreibung vom 9.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 69.402,47, wobei hier das auf dem Dienstgeberkonto aufgrund der Ummeldung einiger Dienstnehmer errechnete Guthaben in Höhe von EUR 41.748,31 infolge der Umbuchung mit dem nunmehr vorgeschriebenen Betrag gegenzurechnen sei, sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von EUR 6.128,33, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 33.782,49, an die SGKK zu entrichten.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.8.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK", nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) aus, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet seien, die mit Beitragsvorschreibung vom 9.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 69.402,47, wobei hier das auf dem Dienstgeberkonto aufgrund der Ummeldung einiger Dienstnehmer errechnete Guthaben in Höhe von EUR 41.748,31 infolge der Umbuchung mit dem nunmehr vorgeschriebenen Betrag gegenzurechnen sei, sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR 6.128,33, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 33.782,49, an die SGKK zu entrichten.

Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 und 2 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 9.12.2011 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 8.8.2012, GZ: XXXX , welche jeweils einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Bescheides darstellen würden.Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 34, 35, Absatz eins, 42, Absatz 3, 44, Absatz eins, 45, 49, Absatz eins und 2, 54, 58 Absatz eins und 2 ASVG und Paragraph 6, BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 9.12.2011 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 , welche jeweils einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Bescheides darstellen würden.

Begründend führte die SGKK aus, dass im Zuge einer abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2010) im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage 1 angeführten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 8.8.2012 sei festgestellt worden, dass die in der Anlage 1 zu ebendiesem Bescheid [genannten Dienstnehmer] zu den ebenfalls dort angegebenen Zeiten auf Grund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit teils der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG, teils der Pflicht(Teil)-versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlegen seien. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung der genannten Dienstnehmer sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beträge evident. Im Zuge der Prüfung bzw. Erhebung sei die Ummeldung von 64 Dienstnehmern vom Dienstgeberkonto für freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG auf das Konto für Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG für die im Anhang 1 angeführten Versicherungszeiten ab 1.1.2011 erfolgt. Die bereits einbezahlten, aus der Anmeldung gemäß § 4 Abs 4 ASVG resultierenden Beiträge seien berücksichtigt worden. Die Nachverrechnung sei wegen dieser Ummeldung auf Grundlage des von den in der Anlage 1 angeführten Dienstnehmern laut den vorgelegten Lohnkonten tatsächlichen erhaltenen Entgeltes erfolgt. Die Summen seien den Beitragsabrechnungen sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellen würden.Begründend führte die SGKK aus, dass im Zuge einer abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2010) im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage 1 angeführten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 8.8.2012 sei festgestellt worden, dass die in der Anlage 1 zu ebendiesem Bescheid [genannten Dienstnehmer] zu den ebenfalls dort angegebenen Zeiten auf Grund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit teils der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, teils der Pflicht(Teil)-versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlegen seien. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung der genannten Dienstnehmer sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beträge evident. Im Zuge der Prüfung bzw. Erhebung sei die Ummeldung von 64 Dienstnehmern vom Dienstgeberkonto für freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf das Konto für Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für die im Anhang 1 angeführten Versicherungszeiten ab 1.1.2011 erfolgt. Die bereits einbezahlten, aus der Anmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG resultierenden Beiträge seien berücksichtigt worden. Die Nachverrechnung sei wegen dieser Ummeldung auf Grundlage des von den in der Anlage 1 angeführten Dienstnehmern laut den vorgelegten Lohnkonten tatsächlichen erhaltenen Entgeltes erfolgt. Die Summen seien den Beitragsabrechnungen sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellen würden.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die SGKK nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Dienstgeber gemäß § 58 Abs 2 ASVG die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schulde. Er habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeber würden die BF ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge schulden und müssten sie zur Gänze einbezahlen.In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die SGKK nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Dienstgeber gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schulde. Er habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeber würden die BF ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge schulden und müssten sie zur Gänze einbezahlen.

2. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.9.2012 erhoben die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 8.8.2012. Neben umfangreichen Ausführungen zur Versicherungspflicht brachten die BF im Wesentlichen wie folgt zur gegenständlichen Beitragsnachverrechnung vor:

Hinsichtlich C.K. wurde ausgeführt, dass dieser über eine eigene Gewerbeberechtigung verfüge und selbständig tätig sei. In den überprüften Zeiträumen habe er Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung in Deutschland geleistet. Diese Beiträge würden die von der SGKK nunmehr angenommene Versicherungspflicht in Österreich voll abdecken und dürften kein zweites Mal vorgeschrieben werden. Die von C.K. in Deutschland geleisteten Beiträge hätten in vollem Umfang angerechnet werden müssen. Seit 24.12.2011 sei C.K. tatsächlich als Dienstnehmer angemeldet.

Dasselbe wie für C.K. gelte auch für F.E., der als selbständiger Werbegrafiker tätig sei. Als solcher habe er in sämtlichen überprüften Zeiträumen Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft geleistet. Diese Beiträge würden den nunmehr nachverrechneten Beträgen entsprechen und hätten in vollem Umfang angerechnet werden müssen.

"Weihnachts-" und "Urlaubsgeld" stehe den freien Dienstnehmern nicht zu, da gemäß § 11 des Kollektivvertrages, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Schischulunternehmer Österreichs und der Gewerkschaft GdG-KMSfB, nur Arbeitnehmer Anspruch auf eine Jahresremuneration hätten, die mindestens 52 Kalendertage pro Saison in derselben Schischule beschäftigt waren. Selbst nach der Aufstellung der Salzburger Gebietskrankenkasse wären aber sämtliche geprüften Personen maximal 30 Tage tätig, sodass keine Jahresremuneration zu bezahlen und auch keinerlei Dienstgeberbeiträge hiervon zu berechnen wären."Weihnachts-" und "Urlaubsgeld" stehe den freien Dienstnehmern nicht zu, da gemäß Paragraph 11, des Kollektivvertrages, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Schischulunternehmer Österreichs und der Gewerkschaft GdG-KMSfB, nur Arbeitnehmer Anspruch auf eine Jahresremuneration hätten, die mindestens 52 Kalendertage pro Saison in derselben Schischule beschäftigt waren. Selbst nach der Aufstellung der Salzburger Gebietskrankenkasse wären aber sämtliche geprüften Personen maximal 30 Tage tätig, sodass keine Jahresremuneration zu bezahlen und auch keinerlei Dienstgeberbeiträge hiervon zu berechnen wären.

Die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag sei dem Grunde nach zu Unrecht und rechtswidrig erfolgt. Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag seien nur für die Mitglieder der Österreichischen Wirtschaftskammer festzusetzen. Weder die BF noch die geprüften Personen seien Mitglieder der Österreichischen Wirtschaftskammer, sondern ausschließlich Mitglieder des Salzburger Schilehrerverbandes.

Keiner der angeführten Snowboardlehrer sei tatsächlich "geprüfter Snowboardlehrer" gewesen. Sämtliche Snowboardlehrer seien "Snowboardlehreranwärter" gewesen und wären nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen alle als Arbeiter in die Beitragsgruppe A1 bzw. N14 einzuordnen gewesen, wobei auch diese Einordnung unrichtig wäre, da es sich bei sämtlichen Snowboardlehrern um freie Dienstnehmer gehandelt habe.

Weiters machte die Beschwerde Begründungs- und Verfahrensmängel geltend. So habe die Behörde in keiner Weise dargetan, warum die in Anhang 1 zum angefochtenen Bescheid angeführten freien Dienstnehmer gerade zu den dort angegebenen Zeiten tatsächlich und in welcher Art und Weise für die BF tätig gewesen sein sollen. Die belangte Behörde habe auch ihre Pflicht verletzt, sämtliche Beträge, die den BF vorgeschrieben werden sollen, in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise aufzuschlüsseln und darzustellen. Die belangte Behörde müsse sämtliche Einzelbeträge, die in der vorgeschriebenen Pauschalsumme vorhanden seien, einzeln aufschlüsseln und dem Grunde und der Höhe nach begründen. Die vorgeschriebenen Verzugszinsen seien nicht nachvollziehbar und fehle es dem Bescheid diesbezüglich an jeglicher Begründung.

Der Beschwerde beigelegt wurden ein Rahmenvertrag zur Saison 2010/2011, ein Unterschriftenblatt zum Rahmenvertrag, eine Rechnung vom 31.12.2010, zwei SV-Prüfungsprotokolle vom 26.11.2002 und 27.11.2002, ein Konvolut aus Rechnungen von C.K. betreffend die Jahre 2007 bis 2011, ein Formular über eine Gewerbeummeldung vom 16.11.2017 betreffend C.K., ein Versicherungsschein vom 11.6.2007, eine Benachrichtigung eines Finanzamtes vom 21.8.2007, ein Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 11.10.2007, ein Versicherungsschein vom 24.9.2007, eine Bescheinigung über gemeldete Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund, eine Mitteilung über eine Risiko-Lebensversicherung vom 21.9.2010, ein Konvolut aus Rechnungen von F.E. betreffend die Jahre 2007 bis 2010, zwei Auszüge aus dem Gewerberegister betreffend F.E. vom 27.11.2007 und 13.1.2010, ein Protokoll über eine Kontrolle des Finanzamtes vom 2.2.2010, eine Entscheidung des deutschen Bundessozialgerichtes vom 28.5.2008, ein Dienstplan Stand 2.1.2010, Stundenaufzeichnungen betreffend M.J. und A.T. sowie weitere Rechnungen von C.K. aus dem Jahr 2008.Der Beschwerde beigelegt wurden ein Rahmenvertrag zur Saison 2010 aus 2011,, ein Unterschriftenblatt zum Rahmenvertrag, eine Rechnung vom 31.12.2010, zwei SV-Prüfungsprotokolle vom 26.11.2002 und 27.11.2002, ein Konvolut aus Rechnungen von C.K. betreffend die Jahre 2007 bis 2011, ein Formular über eine Gewerbeummeldung vom 16.11.2017 betreffend C.K., ein Versicherungsschein vom 11.6.2007, eine Benachrichtigung eines Finanzamtes vom 21.8.2007, ein Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 11.10.2007, ein Versicherungsschein vom 24.9.2007, eine Bescheinigung über gemeldete Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund, eine Mitteilung über eine Risiko-Lebensversicherung vom 21.9.2010, ein Konvolut aus Rechnungen von F.E. betreffend die Jahre 2007 bis 2010, zwei Auszüge aus dem Gewerberegister betreffend F.E. vom 27.11.2007 und 13.1.2010, ein Protokoll über eine Kontrolle des Finanzamtes vom 2.2.2010, eine Entscheidung des deutschen Bundessozialgerichtes vom 28.5.2008, ein Dienstplan Stand 2.1.2010, Stundenaufzeichnungen betreffend M.J. und A.T. sowie weitere Rechnungen von C.K. aus dem Jahr 2008.

3. Am 20.12.2012 legte die SGKK den Akt dem Amt der Salzburger Landesregierung vor. Im dazu erstatteten Vorlagebericht vom 18.12.2012 entgegnete die belangte Behörde den in der Beschwerde zur Beitragsnachverrechnung vorgebrachten Argumenten, dass es sich nach Ansicht der SGKK bei den in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmern um "echte" Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG und nicht um sogenannte "freie" Dienstnehmer handle und diesen Dienstnehmern gemäß Kollektivvertrag auch Weihnachts- und Urlaubsgeld zustehe. Auf das Anspruchslohnprinzip werde verwiesen. Dem Beschwerdevorbringen zur unrichtigen Einstufung der Dienstnehmer in Beitragsgruppen trat die SGKK entgegen, indem sie darauf verwies, dass die vom Dienstgeber gemeldeten Beitragsgruppen hinsichtlich Arbeiter bzw. Angestellte vom zuständigen GPLA-Prüfer übernommen und lediglich die Einstufung als "freie Dienstnehmer" korrigiert worden sei.3. Am 20.12.2012 legte die SGKK den Akt dem Amt der Salzburger Landesregierung vor. Im dazu erstatteten Vorlagebericht vom 18.12.2012 entgegnete die belangte Behörde den in der Beschwerde zur Beitragsnachverrechnung vorgebrachten Argumenten, dass es sich nach Ansicht der SGKK bei den in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmern um "echte" Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und nicht um sogenannte "freie" Dienstnehmer handle und diesen Dienstnehmern gemäß Kollektivvertrag auch Weihnachts- und Urlaubsgeld zustehe. Auf das Anspruchslohnprinzip werde verwiesen. Dem Beschwerdevorbringen zur unrichtigen Einstufung der Dienstnehmer in Beitragsgruppen trat die SGKK entgegen, indem sie darauf verwies, dass die vom Dienstgeber gemeldeten Beitragsgruppen hinsichtlich Arbeiter bzw. Angestellte vom zuständigen GPLA-Prüfer übernommen und lediglich die Einstufung als "freie Dienstnehmer" korrigiert worden sei.

4. Mit Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 27.12.2012 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF die Aktenvorlage zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben.

5. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der BF vom 14.1.2013 wurde eine Gegenäußerung zum Vorlagebericht der SGKK vom 18.12.2012 erstattet. Zur Beitragsnachverrechnung wurde darin vorgebracht, dass die Ausführungen der SGKK zur Weihnachtsremuneration und zum Urlaubsgeld rechtlich unrichtig seien. Der Anspruch darauf sei im anwendbaren Kollektivvertrag eindeutig geregelt.

6. Am 2.7.2014 legte das Amt der Salzburger Landesregierung den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Gemeinsam mit dem Akt wurden die Unterlagen zur GPLA für den Zeitraum 2007 bis 2010 vorgelegt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.8.2019 wurde die SGKK unter Angabe der maßgeblichen Bestimmungen der im Nachverrechnungszeitraum zur Anwendung gelangenden Kollektivverträge ersucht, den Nachverrechnungsbeitrag unter der Annahme zu berechnen, dass den in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 8.8.2012, GZ: XXXX , genannten Snowboardlehrern bzw. -anwärtern, die weniger als 52 Kalendertage pro Saison in der Snowboardschule der BF beschäftigt waren, keine Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) gebühren.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.8.2019 wurde die SGKK unter Angabe der maßgeblichen Bestimmungen der im Nachverrechnungszeitraum zur Anwendung gelangenden Kollektivverträge ersucht, den Nachverrechnungsbeitrag unter der Annahme zu berechnen, dass den in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 , genannten Snowboardlehrern bzw. -anwärtern, die weniger als 52 Kalendertage pro Saison in der Snowboardschule der BF beschäftigt waren, keine Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) gebühren.

8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.8.2019, Zl. L503 2222587-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: XXXX , mit dem die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zu diesem Bescheid genannten Beschäftigten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufgrund von Dienstverhältnissen zu den BF festgestellt wurde, ohne Durchführung einer Verhandlung abgewiesen.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.8.2019, Zl. L503 2222587-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 , mit dem die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zu diesem Bescheid genannten Beschäftigten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufgrund von Dienstverhältnissen zu den BF festgestellt wurde, ohne Durchführung einer Verhandlung abgewiesen.

9. In ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 gab die SGKK zum Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.8.2019 an, dass Sonderzahlungen lediglich bei T.d.B. zu Unrecht nachverrechnet worden seien. Dieser sei für die BF in der Saison 2008/2009 ausschließlich von 1.2.2009 bis 11.3.2009 und damit lediglich 39 Tage lang tätig gewesen. Dementsprechend sei das Nachverrechnungsergebnis um die in Hinblick auf diese nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge für aliquote Sonderzahlungen in Höhe von EUR 85,72, Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge um EUR 3,42 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 12,50 zu reduzieren. Dem folgend würden der korrigierte Nachverrechnungsbetrag im gegenständlichen Verfahren EUR 27.565,02 sowie die Verzugszinsen EUR 6.115,83 betragen.9. In ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 gab die SGKK zum Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.8.2019 an, dass Sonderzahlungen lediglich bei T.d.B. zu Unrecht nachverrechnet worden seien. Dieser sei für die BF in der Saison 2008 aus 2009, ausschließlich von 1.2.2009 bis 11.3.2009 und damit lediglich 39 Tage lang tätig gewesen. Dementsprechend sei das Nachverrechnungsergebnis um die in Hinblick auf diese nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge für aliquote Sonderzahlungen in Höhe von EUR 85,72, Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge um EUR 3,42 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 12,50 zu reduzieren. Dem folgend würden der korrigierte Nachverrechnungsbetrag im gegenständlichen Verfahren EUR 27.565,02 sowie die Verzugszinsen EUR 6.115,83 betragen.

10. Mit Erkenntnis vom 22.10.2019, Zl. L503 2004736-1/7E, gab das BVwG der Beschwerde teilweise Folge und änderte den Nachverrechnungsbetrag und die Höhe der Verzugszinsen entsprechend der Berechnung der SGKK vom 20.9.2019 ab.

11. Mit Erkenntnis des VwGH vom 1.7.2020, Zl. Ra 2019/08/0149, 0150, 0176 und 0177-17, wurde das Erkenntnis des BVwG – nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die BF - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre erforderlich gewesen.

12. Am 27.5.2021 führte das BVwG eine Beschwerdeverhandlung zur Frage der Tätigkeit von C.K. und F.E. für die BF – unter Beisein der BF sowie von C.K. und F.E. - durch.

13. Mit Stellungnahme vom 27.8.2021 tätigte die ÖGK Ausführungen zur – in der Beschwerdeverhandlung vom 27.5.2021 aufgeworfenen – Frage, ob C.K. und F.E. jeweils nur in einer einzigen Filiale tätig waren, zumal mit den bekämpften Bescheiden (teilweise) sich überschneidende Pflichtversicherungen (betreffend J.M. und U.H. [die gegenständlichen BF als Gesellschaft bürgerlichen Rechts] als Dienstgeber sowie [nur] J.M. und [nur] U.H. als Dienstgeber) festgestellt und Nachverrechnungen vorgenommen wurden. Diesbezüglich verwies die ÖGK insbesondere auf einen E-Mail-Verkehr von J.M. mit dem Prüfer, aus dem hervorgehe, dass C.K. und F.E. keinesfalls jeweils nur in einer Filiale tätig gewesen seien. Weiters tätigte die ÖGK Ausführungen zum Thema der vermeintlich „doppelten Prüfung“ und wies darauf hin, dass es der ÖGK nicht möglich gewesen sei – wie vom BVwG zuvor ersucht – von den Finanzbehörden Informationen über allfällige Finanzverfahren zu erlangen.

14. Am 16.9.2021 führte das BVwG eine weitere Beschwerdeverhandlung mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit der Snowboardlehrer – unter Ladung sämtlicher Mitbeteiligter – durch. Erschienen sind neben den BF (nur) die Mitbeteiligten C.K. und F.E.

15. Mit Erkenntnis vom 11.11.2021, Zl. L503 2222587-1/43E, wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: XXXX , mit dem die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zu diesem Bescheid genannten Beschäftigten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufgrund von Dienstverhältnissen zu den BF festgestellt wurde, mit im Spruch näher bezeichneten Maßgaben (neuerlich) ab.15. Mit Erkenntnis vom 11.11.2021, Zl. L503 2222587-1/43E, wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 , mit dem die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zu diesem Bescheid genannten Beschäftigten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufgrund von Dienstverhältnissen zu den BF festgestellt wurde, mit im Spruch näher bezeichneten Maßgaben (neuerlich) ab.

16. Mit Schreiben vom 26.11.2021 kam die ÖGK einem Ersuchen des BVwG um Neuberechnung – insbesondere auch unter Beachtung des bereits im ersten Verfahrensgang dargelegten Grundsatzes, wonach Snowboardlehrern bzw. -anwärtern, die weniger als 52 Kalendertage pro Saison beschäftigt waren, keine Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) gebühren - entsprechend dem Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2021 nach. In ihrem Schreiben führte die ÖGK aus, durch die Korrektur der Versicherungszeiten der Dienstnehmer F.E. und C.K. sei es zu keiner Änderung betreffend die Beitragsnachverrechnung gekommen, da sich die Beitragsgrundlagen nicht geändert hätten. Die ursprünglich durchgeführte Nachverrechnung betreffend die Sonderzahlung bei einem näher genannten Dienstnehmer sei storniert worden. Insgesamt komme es dadurch zu einer Gutschrift von EUR 89,14 bzw. um eine Reduktion der Verzugszinsen um EUR 13,30. Von der ursprünglich bescheidmäßig festgestellten Beitragsschuld iHv von EUR 27.654,16 zzgl. Verzugszinsen iHv EUR 6.128,33 (gesamt EUR 33.782,49) bleibe eine Beitragsschuld iHv EUR 27.565,02 zzgl. Verzugszinsen iHv EUR 6.115,03 (gesamt EUR 33.680,05) bestehen.

Beigelegt wurde ein ausführlicher Prüfbericht („Niederschrift über die Schlussbesprechung“) vom 25.11.2021.

17. Mit Schreiben des BVwG vom 30.11.2021 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF das Schreiben der ÖGK vom 26.11.2021 und der Prüfbericht der ÖGK vom 25.11.2021 übermittelt und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF beschäftigten die in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: XXXX genannten – auch im gegenständlichen Verfahren relevanten – Personen zu den dort angegebenen bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2021 korrigierten Zeiten als voll- bzw. teilversicherungspflichtige Dienstnehmer in ihrem Betrieb. Mit Ausnahme von C.K. und F.E. waren alle in Anlage 1 genannten Beschäftigten als Snowboardlehrer für die BF tätig. Die Snowboardlehrer waren in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. C.K. und F.E. waren für die BF als Leiter von der Snowboardschule der BF zugehörigen Geschäftslokalen ("Shopleiter") tätig. C.K. wurde von den BF zunächst nicht zur Sozialversicherung angemeldet, eine Anmeldung erfolgte erst am 24.12.2011. F.E. wurde nicht zur Sozialversicherung angemeldet.Die BF beschäftigten die in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 genannten – auch im gegenständlichen Verfahren relevanten – Personen zu den dort angegebenen bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2021 korrigierten Zeiten als voll- bzw. teilversicherungspflichtige Dienstnehmer in ihrem Betrieb. Mit Ausnahme von C.K. und F.E. waren alle in Anlage 1 genannten Beschäftigten als Snowboardlehrer für die BF tätig. Die Snowboardlehrer waren in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. C.K. und F.E. waren für die BF als Leiter von der Snowboardschule der BF zugehörigen Geschäftslokalen ("Shopleiter") tätig. C.K. wurde von den BF zunächst nicht zur Sozialversicherung angemeldet, eine Anmeldung erfolgte erst am 24.12.2011. F.E. wurde nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Mit Bescheid vom 8.8.2012, GZ: XXXX , sprach die SGKK aus, dass die in Anlage 1 zu diesem Bescheid genannten Beschäftigten als Dienstnehmer der Voll- bzw. Teilversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG bzw. § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterliegen. Mit hg. Erkenntnis vom 11.11.2021, Zl. L503 2222587-1/43E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid im zweiten Verfahrensgang (mit Maßgaben) abgewiesen und die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zum Bescheid genannten Beschäftigten somit (im Wesentlichen) bestätigt.Mit Bescheid vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 , sprach die SGKK aus, dass die in Anlage 1 zu diesem Bescheid genannten Beschäftigten als Dienstnehmer der Voll- bzw. Teilversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG bzw. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterliegen. Mit hg. Erkenntnis vom 11.11.2021, Zl. L503 2222587-1/43E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid im zweiten Verfahrensgang (mit Maßgaben) abgewiesen und die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zum Bescheid genannten Beschäftigten somit (im Wesentlichen) bestätigt.

Im Zuge einer behördlichen Prüfung erfolgte die Ummeldung der Beschäftigten als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG. Die im Rahmen der Anmeldung als freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträge wurden bei der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung berücksichtigt.Im Zuge einer behördlichen Prüfung erfolgte die Ummeldung der Beschäftigten als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Die im Rahmen der Anmeldung als freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträge wurden bei der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung berücksichtigt.

Die sich aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 11.11.2021, Zl. L503 2222587-1/43E bzw. aufgrund der vom BVwG getätigten Vorgaben betreffend die Sonderzahlungen ergebenden Änderungen hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung wurden seitens der ÖGK mit Prüfungskorrektur vom 25.11.2021 berechnet. Durch die Korrektur der Versicherungszeiten der Dienstnehmer F.E. und C.K. war es zu keiner Änderung betreffend die Beitragsnachverrechnung gekommen, da sich die Beitragsgrundlagen nicht geändert hatten. Die ursprünglich durchgeführte Nachverrechnung betreffend die Sonderzahlung beim Dienstnehmer T.d.B. wurde storniert. Der sich aufgrund der bestehenden Beitragsdifferenzen – unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Bestimmungen – ergebende Nachverrechnungsbetrag beträgt EUR 27.565,02. Die gemäß § 59 Abs 1 ASVG berechneten Verzugszinsen belaufen sich auf EUR 6.115,03.Die sich aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 11.11.2021, Zl. L503 2222587-1/43E bzw. aufgrund der vom BVwG getätigten Vorgaben betreffend die Sonderzahlungen ergebenden Änderungen hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung wurden seitens der ÖGK mit Prüfungskorrektur vom 25.11.2021 berechnet. Durch die Korrektur der Versicherungszeiten der Dienstnehmer F.E. und C.K. war es zu keiner Änderung betreffend die Beitragsnachverrechnung gekommen, da sich die Beitragsgrundlagen nicht geändert hatten. Die ursprünglich durchgeführte Nachverrechnung betreffend die Sonderzahlung beim Dienstnehmer T.d.B. wurde storniert. Der sich aufgrund der bestehenden Beitragsdifferenzen – unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Bestimmungen – ergebende Nachverrechnungsbetrag beträgt EUR 27.565,02. Die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG berechneten Verzugszinsen belaufen sich auf EUR 6.115,03.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SGKK samt den angeschlossenen, umfangreichen Unterlagen der GPLA. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das Konvolut an Beilagen zur Beschwerde und durch zwei vom BVwG durchgeführte Beschwerdeverhandlungen.

Zur Feststellung des Nachverrechnungsbetrages unter Berücksichtigung der anzuwendenden Kollektivverträge sowie der darauf entfallenden Verzugszinsen wurde bereits im ersten Verfahrensgang eine Anfrage an die SGKK mit dem Ersuchen gerichtet, die entsprechenden Beträge zu berechnen. Die SGKK führte in ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 aus, dass zunächst für jeden Snowboardlehrer bzw. -anwärter die Zahl der Kalendertrage der Beschäftigung pro Saison errechnet worden sei. Seien weniger als 52 Kalendertage der Beschäftigung in der Snowboardschule vorgelegen, so sei eruiert worden, ob von Seiten der SGKK Sonderzahlungen möglicherweise zu Unrecht nachverrechnet wurden. Dies sei nur bei T.d.B. der Fall gewesen, da dieser in der Saison 2008/2009 lediglich 39 Tage beschäftigt gewesen sei; dadurch würde es zu einer näher dargelegten Reduktion der Nachverrechnung kommen. Auch im zweiten Verfahrensgang wurde die ÖGK seitens des BVwG ersucht, bei der Neuberechnung der Nachverrechnung die erwähnten Vorgaben des Kollektivvertrages (wiederum) zu berücksichtigen.Zur Feststellung des Nachverrechnungsbetrages unter Berücksichtigung der anzuwendenden Kollektivverträge sowie der darauf entfallenden Verzugszinsen wurde bereits im ersten Verfahrensgang eine Anfrage an die SGKK mit dem Ersuchen gerichtet, die entsprechenden Beträge zu berechnen. Die SGKK führte in ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 aus, dass zunächst für jeden Snowboardlehrer bzw. -anwärter die Zahl der Kalendertrage der Beschäftigung pro Saison errechnet worden sei. Seien weniger als 52 Kalendertage der Beschäftigung in der Snowboardschule vorgelegen, so sei eruiert worden, ob von Seiten der SGKK Sonderzahlungen möglicherweise zu Unrecht nachverrechnet wurden. Dies sei nur bei T.d.B. der Fall gewesen, da dieser in der Saison 2008 aus 2009, lediglich 39 Tage beschäftigt gewesen sei; dadurch würde es zu einer näher dargelegten Reduktion der Nachverrechnung kommen. Auch im zweiten Verfahrensgang wurde die ÖGK seitens des BVwG ersucht, bei der Neuberechnung der Nachverrechnung die erwähnten Vorgaben des Kollektivvertrages (wiederum) zu berücksichtigen.

Eine Nachverrechnung weiterer Sonderzahlungen für Dienstnehmer, die laut Anlage 1 zum Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: XXXX , pro Saison weniger als 52 Tage in der Snowboardschule der BF beschäftigt waren, ergibt sich nach der Aktenlage (insb. der Beitragsvorschreibung vom 9.12.2011) nicht, was von der SGKK in einer telefonischen Auskunft sowie auch nochmals mit Prüfungskorrektur vom 25.11.2021 bestätigt wurde.Eine Nachverrechnung weiterer Sonderzahlungen für Dienstnehmer, die laut Anlage 1 zum Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 , pro Saison weniger als 52 Tage in der Snowboardschule der BF beschäftigt waren, ergibt sich nach der Aktenlage (insb. der Beitragsvorschreibung vom 9.12.2011) nicht, was von der SGKK in einer telefonischen Auskunft sowie auch nochmals mit Prüfungskorrektur vom 25.11.2021 bestätigt wurde.

Die dargestellte Neuberechnung des Nachverrechnungsbetrags sowie der Verzugszinsen im Rahmen der Prüfungskorrektur vom 25.11.2021 erfolgte nachvollziehbar und schlüssig. Eine Stellungnahme zur Berechnung der Beiträge wurde durch die BF nicht erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und BMSVG in der maßgeblichen Fassung:

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 44 Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,

Gemäß § 49 ASVG Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, ASVG Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Gemäß § 54 Abs 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs 1 zu entrichten; […]Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; […]

Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. […]Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. […]

Gemäß § 6 Abs 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Mit hg. Erkenntnis vom 11.11.2021, Zl. L503 2222587-1/43E, wurde die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zum Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: XXXX , genannten Beschäftigten für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume (im Wesentlichen) bereits rechtskräftig festgestellt und war die Versicherungspflicht dem nunmehrigen Verfahren als geklärte Vorfrage zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung einschließlich der Vorschreibung von Verzugszinsen sind damit erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im soeben erwähnten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich mit den auch in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Einwänden gegen die Annahme einer Versicherungspflicht auseinandergesetzt, weshalb im Folgenden nicht mehr näher darauf eingegangen wird.3.3.1. Mit hg. Erkenntnis vom 11.11.2021, Zl. L503 2222587-1/43E, wurde die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zum Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 , genannten Beschäftigten für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume (im Wesentlichen) bereits rechtskräftig festgestellt und war die Versicherungspflicht dem nunmehrigen Verfahren als geklärte Vorfrage zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung einschließlich der Vorschreibung von Verzugszinsen sind damit erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im soeben erwähnten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich mit den auch in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Einwänden gegen die Annahme einer Versicherungspflicht auseinandergesetzt, weshalb im Folgenden nicht mehr näher darauf eingegangen wird.

3.3.2. Zur Beitragsnachverrechnung selbst wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass C.K. und F.E. – zwei der Vollversicherung unterliegende Dienstnehmer der BF – in den überprüften Zeiträumen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung in Deutschland bzw. zur österreichischen Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft geleistet hätten, die den nunmehr nachverrechneten Beträgen entsprechen würden und in vollem Umfang hätten angerechnet werden müssen. C.K. und F.E. waren den vorgelegten Unterlagen (deutsches Formular über eine Gewerbeummeldung, Auszüge aus dem Gewerberegister) zufolge auch selbständig tätig und legten, wie sich aus dem ebenfalls vorgelegten Konvolut ergibt, Rechnungen an zahlreiche verschiedene Kunden. Gegenständliche Beitragsnachverrechnung bezieht sich jedoch nicht auf die von C.K. und F.E. selbständig ausgeübten Tätigkeiten, sondern ihre unselbständige Beschäftigung als Shopleiter im Snowboardschulbetrieb der BF. Als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG unterlagen sie diesbezüglich der Vollversicherungspflicht in der Kranken- Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und waren daher Sozialversicherungsbeiträge vorzuschreiben. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die BF als Dienstgeber gemäß § 58 Abs 2 ASVG als Beitragsschuldner anzusehen sind. Allfällige von C.K. in Deutschland oder von F.E. nach dem GSVG ungebührlich entrichtete Beiträge hätten diese selbst zurückzufordern (im Fall von F.E. etwa nach § 41 Abs 6 GSVG). Eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung von durch einen Dienstnehmer aufgrund einer unabhängig vom Dienstverhältnis ausgeübten gewerblichen Tätigkeit geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen auf die Beitragsschuld des Dienstgebers besteht nicht. Dass im Übrigen Beiträge seitens der SVS an die ÖGK im Sinne von § 41 Abs 3 ASVG überwiesen worden wären, ist nicht ersichtlich und wurde Derartiges auch nicht behauptet.3.3.2. Zur Beitragsnachverrechnung selbst wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass C.K. und F.E. – zwei der Vollversicherung unterliegende Dienstnehmer der BF – in den überprüften Zeiträumen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung in Deutschland bzw. zur österreichischen Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft geleistet hätten, die den nunmehr nachverrechneten Beträgen entsprechen würden und in vollem Umfang hätten angerechnet werden müssen. C.K. und F.E. waren den vorgelegten Unterlagen (deutsches Formular über eine Gewerbeummeldung, Auszüge aus dem Gewerberegister) zufolge auch selbständig tätig und legten, wie sich aus dem ebenfalls vorgelegten Konvolut ergibt, Rechnungen an zahlreiche verschiedene Kunden. Gegenständliche Beitragsnachverrechnung bezieht sich jedoch nicht auf die von C.K. und F.E. selbständig ausgeübten Tätigkeiten, sondern ihre unselbständige Beschäftigung als Shopleiter im Snowboardschulbetrieb der BF. Als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlagen sie diesbezüglich der Vollversicherungspflicht in der Kranken- Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und waren daher Sozialversicherungsbeiträge vorzuschreiben. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die BF als Dienstgeber gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG als Beitragsschuldner anzusehen sind. Allfällige von C.K. in Deutschland oder von F.E. nach dem GSVG ungebührlich entrichtete Beiträge hätten diese selbst zurückzufordern (im Fall von F.E. etwa nach Paragraph 41, Absatz 6, GSVG). Eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung von durch einen Dienstnehmer aufgrund einer unabhängig vom Dienstverhältnis ausgeübten gewerblichen Tätigkeit geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen auf die Beitragsschuld des Dienstgebers besteht nicht. Dass im Übrigen Beiträge seitens der SVS an die ÖGK im Sinne von Paragraph 41, Absatz 3, ASVG überwiesen worden wären, ist nicht ersichtlich und wurde Derartiges auch nicht behauptet.

3.3.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in den gegen die im ersten Verfahrensgang ergangenen Erkenntnisse des BVwG erhobenen Revisionen sowie in den Beschwerdeverhandlungen moniert wurde, dass es – würde man der ÖGK folgen - „Überschneidungen“ hinsichtlich der festgestellten Versicherungspflicht von C.K. und F.E. bei den verschiedenen Filialen der Snowboardschule (das heißt: bei formell verschiedenen Dienstgebern) gebe, vgl. z. B. die Revision gegen das im ersten Verfahrensgang ergangene Versicherungspflichterkenntnis zur Zl. L503 2222587, S. 12: „Für nachstehende Zeiträume sind die von der erstmitbeteiligten Partei und dem belangten Verwaltungsgericht nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, Zuschläge und Sonderzahlungen jedenfalls zu Unrecht erfolgt, da die nachverrechneten Beiträge wenn überhaupt nur einmal zur Nachverrechnung gelangen können“. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich in den Beschwerdeverhandlungen klar ergeben hat, dass derartige „Überschneidungen“ hinsichtlich der Tätigkeit von C.K. und F.E. in den verschiedenen Filialen tatsächlich stattgefunden haben, wobei diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführliche Beweiswürdigung in den Versicherungspflichterkenntnissen vom 11.11.2021 verwiesen sei; vgl. z. B. konkret das Versicherungspflichterkenntnis L503 2222587-1/43E S. 22 bis S. 25. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Nachverrechnungen betreffend die Beschäftigung von C.K. und F.E. seitens der ÖGK ausschließlich auf Grundlage der vom Dienstgeber J.M. dem Prüfer bekannt gegebenen „Rechnungen“ von C.K. bzw. F.E. für ihre Tätigkeit für die Snowboardschule („Administration und Filialleitung“) in der jeweiligen Filiale erfolgten (vgl. die Aufstellung der jeweiligen Rechnungshöhe im Hinblick auf C.K. und F.E. betreffend die verschiedenen Filialen und Zeiträume im Versicherungspflichterkenntnis L503 2222587-1/43E S. 22/23). Dass ein- und dieselbe „Rechnung“ von C.K. und F.E. an die Snowboardschule mehrfach nachverrechnet wurde, kann in Anbetracht der vorliegenden Unterlagen ausgeschlossen werden. Auch dem Grunde nach ist eine Nachverrechnung auf Basis der vom Dienstgeber J.M. bekannt gegebenen Beträge, die C.K. und F.E. für „Administration und Filialleitung“ in verschiedenen Filialen in Rechnung gestellt hatten, nicht zu beanstanden.3.3.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in den gegen die im ersten Verfahrensgang ergangenen Erkenntnisse des BVwG erhobenen Revisionen sowie in den Beschwerdeverhandlungen moniert wurde, dass es – würde man der ÖGK folgen - „Überschneidungen“ hinsichtlich der festgestellten Versicherungspflicht von C.K. und F.E. bei den verschiedenen Filialen der Snowboardschule (das heißt: bei formell verschiedenen Dienstgebern) gebe, vergleiche z. B. die Revision gegen das im ersten Verfahrensgang ergangene Versicherungspflichterkenntnis zur Zl. L503 2222587, S. 12: „Für nachstehende Zeiträume sind die von der erstmitbeteiligten Partei und dem belangten Verwaltungsgericht nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, Zuschläge und Sonderzahlungen jedenfalls zu Unrecht erfolgt, da die nachverrechneten Beiträge wenn überhaupt nur einmal zur Nachverrechnung gelangen können“. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich in den Beschwerdeverhandlungen klar ergeben hat, dass derartige „Überschneidungen“ hinsichtlich der Tätigkeit von C.K. und F.E. in den verschiedenen Filialen tatsächlich stattgefunden haben, wobei diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführliche Beweiswürdigung in den Versicherungspflichterkenntnissen vom 11.11.2021 verwiesen sei; vergleiche z. B. konkret das Versicherungspflichterkenntnis L503 2222587-1/43E S. 22 bis S. 25. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Nachverrechnungen betreffend die Beschäftigung von C.K. und F.E. seitens der ÖGK ausschließlich auf Grundlage der vom Dienstgeber J.M. dem Prüfer bekannt gegebenen „Rechnungen“ von C.K. bzw. F.E. für ihre Tätigkeit für die Snowboardschule („Administration und Filialleitung“) in der jeweiligen Filiale erfolgten vergleiche die Aufstellung der jeweiligen Rechnungshöhe im Hinblick auf C.K. und F.E. betreffend die verschiedenen Filialen und Zeiträume im Versicherungspflichterkenntnis L503 2222587-1/43E S. 22/23). Dass ein- und dieselbe „Rechnung“ von C.K. und F.E. an die Snowboardschule mehrfach nachverrechnet wurde, kann in Anbetracht der vorliegenden Unterlagen ausgeschlossen werden. Auch dem Grunde nach ist eine Nachverrechnung auf Basis der vom Dienstgeber J.M. bekannt gegebenen Beträge, die C.K. und F.E. für „Administration und Filialleitung“ in verschiedenen Filialen in Rechnung gestellt hatten, nicht zu beanstanden.

In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass die Nachverrechnung betreffend die Beschäftigung von C.K. und F.E. eben ausschließlich auf Grundlage jener Beträge erfolgte, die C.K. und F.E. der Snowboardschule für „Administration und Filialleitung“ in Rechnung gestellt hatten. Wie die ÖGK zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 27.8.2021 – im Einzelnen dargelegt – angab, wurden jedenfalls keine Rechnungen, die C.K. und F.E. aus ihrer selbständigen Tätigkeit an die Snowboardschule bzw. an Dritte gestellt hatten (diesbezüglich befindet sich ein Rechnungs-Konvolut im Akt), in die Nachverrechnung als Dienstnehmer mit einbezogen. Die gebotene Trennung zwischen den selbständigen Tätigkeiten von C.K. und F.E. einerseits und den Tätigkeiten im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung für die Snowboardschule andererseits wurde im Rahmen der Beitragsnachverrechnung somit eingehalten.

3.3.4. Der Beschwerde ist hingegen beizupflichten, wenn sie darauf hinweist, dass nach den anzuwendenden Kollektivverträgen eine Jahresremuneration (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) nur jenen Snowboardlehrern gebührt, die mindestens 52 Kalendertage pro Saison in derselben Schi-(bzw. Snowboard)schule beschäftigt waren. Dies ergibt sich aus den zwischen der Vereinigung der Schischulunternehmer Österreichs und der Gewerkschaft KMSfB bzw. GdG-KMSfB abgeschlossenen Kollektivverträgen, die seit dem 1.10.2006 für alle Schi- bzw. Snowboard-, Langlauf- und Schneesportschulen Österreichs und für alle in diesen Schulen mit der Erteilung von Unterricht beauftragten unselbständig Tätigen in Geltung standen. § 11 ("Jahresremuneration") dieser Kollektivverträge bestimmt, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine Jahresremuneration (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) haben. Die Höhe der Jahresremuneration beträgt 200% des im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegten Mindest-Monatsbezuges (Tariflohn). Arbeitnehmer, die nicht das gesamte Jahr beschäftigt sind, erhalten eine entsprechende anteilige Jahresremuneration. Nur Arbeitnehmer, die mindestens 52 Tage pro Saison in derselben Schischule beschäftigt waren, haben Anspruch auf eine Jahresremuneration. Der Umstand, dass es sich bei den in Anlage 1 genannten Beschäftigten um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gehandelt hat, reicht – entgegen der ursprünglich geäußerten Rechtsansicht der SGKK – noch nicht aus, um einen Anspruch auf Sonderzahlungen zu begründen. Es war daher unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid zu ermitteln, ob allenfalls auch für jene Dienstnehmer, die weniger als 52 Tage pro Saison in der Snowboardschule der BF tätig waren, unberechtigt Sozialversicherungsbeiträge für Sonderzahlungen vorgeschrieben wurden. Aus der vom erkennenden Gericht im Zuge von ergänzenden Ermittlungen eingeholten Stellungnahme der SGKK ergibt sich, dass dies lediglich auf einen Dienstnehmer (T.d.B.) zutraf. In Bezug auf diesen Dienstnehmer war die SGKK daher nicht berechtigt, bei der Berechnung der vorzuschreibenden Beiträge eine Jahresremuneration zu berücksichtigen. Weitere der Beitragsvorschreibung unberechtigter Weise zugrunde gelegte Ansprüche auf Sonderzahlungen konnten nicht festgestellt werden.3.3.4. Der Beschwerde ist hingegen beizupflichten, wenn sie darauf hinweist, dass nach den anzuwendenden Kollektivverträgen eine Jahresremuneration (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) nur jenen Snowboardlehrern gebührt, die mindestens 52 Kalendertage pro Saison in derselben Schi-(bzw. Snowboard)schule beschäftigt waren. Dies ergibt sich aus den zwischen der Vereinigung der Schischulunternehmer Österreichs und der Gewerkschaft KMSfB bzw. GdG-KMSfB abgeschlossenen Kollektivverträgen, die seit dem 1.10.2006 für alle Schi- bzw. Snowboard-, Langlauf- und Schneesportschulen Österreichs und für alle in diesen Schulen mit der Erteilung von Unterricht beauftragten unselbständig Tätigen in Geltung standen. Paragraph 11, ("Jahresremuneration") dieser Kollektivverträge bestimmt, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine Jahresremuneration (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) haben. Die Höhe der Jahresremuneration beträgt 200% des im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegten Mindest-Monatsbezuges (Tariflohn). Arbeitnehmer, die nicht das gesamte Jahr beschäftigt sind, erhalten eine entsprechende anteilige Jahresremuneration. Nur Arbeitnehmer, die mindestens 52 Tage pro Saison in derselben Schischule beschäftigt waren, haben Anspruch auf eine Jahresremuneration. Der Umstand, dass es sich bei den in Anlage 1 genannten Beschäftigten um Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gehandelt hat, reicht – entgegen der ursprünglich geäußerten Rechtsansicht der SGKK – noch nicht aus, um einen Anspruch auf Sonderzahlungen zu begründen. Es war daher unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid zu ermitteln, ob allenfalls auch für jene Dienstnehmer, die weniger als 52 Tage pro Saison in der Snowboardschule der BF tätig waren, unberechtigt Sozialversicherungsbeiträge für Sonderzahlungen vorgeschrieben wurden. Aus der vom erkennenden Gericht im Zuge von ergänzenden Ermittlungen eingeholten Stellungnahme der SGKK ergibt sich, dass dies lediglich auf einen Dienstnehmer (T.d.B.) zutraf. In Bezug auf diesen Dienstnehmer war die SGKK daher nicht berechtigt, bei der Berechnung der vorzuschreibenden Beiträge eine Jahresremuneration zu berücksichtigen. Weitere der Beitragsvorschreibung unberechtigter Weise zugrunde gelegte Ansprüche auf Sonderzahlungen konnten nicht festgestellt werden.

3.3.5. Zum Einwand, die SGKK habe zu Unrecht einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt, ist auszuführen, dass für die Erhebung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 Abs 7 WKG in der maßgeblichen Fassung iVm § 43 FLAG das Finanzamt zuständig ist und der Zuschlag auch an das zuständige Finanzamt zu entrichten ist. Dass die SGKK im konkreten Fall einen solchen Zuschlag vorgeschrieben hätte, ist nicht ersichtlich. Aus den im Akt erliegenden Unterlagen (zur GPLA; Berufungen vom 24.11.2011) ergibt sich vielmehr, dass den BF die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag durch das Finanzamt vorgeschrieben wurden.3.3.5. Zum Einwand, die SGKK habe zu Unrecht einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt, ist auszuführen, dass für die Erhebung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 122, Absatz 7, WKG in der maßgeblichen Fassung in Verbindung mit Paragraph 43, FLAG das Finanzamt zuständig ist und der Zuschlag auch an das zuständige Finanzamt zu entrichten ist. Dass die SGKK im konkreten Fall einen solchen Zuschlag vorgeschrieben hätte, ist nicht ersichtlich. Aus den im Akt erliegenden Unterlagen (zur GPLA; Berufungen vom 24.11.2011) ergibt sich vielmehr, dass den BF die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag durch das Finanzamt vorgeschrieben wurden.

Die Beschwerde macht weiters geltend, dass keiner der beschäftigten Snowboardlehrer tatsächlich "geprüfter Snowboardlehrer", sondern alle "Snowboardlehreranwärter" und damit als Arbeiter in die Beitragsgruppe A1 bzw. N14 einzuordnen gewesen wären. Aus dem Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: XXXX (der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellt), geht diesbezüglich hervor, dass geprüfte Snowboardlehrer als Angestellte in der Beitragsgruppe D1 bzw. N24 (geringfügig) angemeldet worden sind, Hilfs-Snowboardlehrer ohne Prüfung hingegen als Arbeiter in der Beitragsgruppe A1 bzw. N14 (geringfügig). In Erwiderung auf das eben dargestellte Beschwerdevorbringen führte die SGKK im Vorlagebericht vom 18.12.2012 aus, dass die vom Dienstgeber gemeldeten Beitragsgruppen hinsichtlich Arbeiter bzw. Angestellte vom zuständigen GPLA-Prüfer übernommen und lediglich die Einstufung als "freie Dienstnehmer" korrigiert worden sei. Darauf gingen die BF in ihrer Gegenäußerung zum Vorlagebericht vom 14.1.2013 nicht mehr ein. Die SGKK hat die von den BF bei der Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommene Einordnung der Dienstnehmer in die jeweilige Beitragsgruppe somit lediglich übernommen und ist nicht davon abgewichen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde dadurch aber nicht aufgezeigt, zumal die Einordnung den eigenen Angaben der BF entspricht. Die BF brachten in ihrer Beschwerde auch keinerlei Gründe dafür vor, weshalb sie – durch die von ihnen selbst vorgenommenen, zwischen Snowboardlehrern und -anwärtern differenzierenden Anmeldungen zur Sozialversicherung – über Jahre hinweg letztlich unrichtige Meldungen abgegeben hätten, obwohl tatsächlich kein einziger Beschäftigter (geprüfter) Snowboardlehrer gewesen sein soll, was den BF als Dienstgebern aber jedenfalls bekannt gewesen sein müsste. Die BF gingen zuletzt nicht mehr weiter – auch nicht in den Beschwerdeverhandlungen - auf dieses Beschwerdevorbringen ein und besteht auch für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass die ursprünglich von den BF getroffene Einordnung der Snowboardlehrer als Angestellte (geprüfte Snowboardlehrer) bzw. Arbeiter (Anwärter) der Entscheidung zugrunde zu legen ist.Die Beschwerde macht weiters geltend, dass keiner der beschäftigten Snowboardlehrer tatsächlich "geprüfter Snowboardlehrer", sondern alle "Snowboardlehreranwärter" und damit als Arbeiter in die Beitragsgruppe A1 bzw. N14 einzuordnen gewesen wären. Aus dem Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 (der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellt), geht diesbezüglich hervor, dass geprüfte Snowboardlehrer als Angestellte in der Beitragsgruppe D1 bzw. N24 (geringfügig) angemeldet worden sind, Hilfs-Snowboardlehrer ohne Prüfung hingegen als Arbeiter in der Beitragsgruppe A1 bzw. N14 (geringfügig). In Erwiderung auf das eben dargestellte Beschwerdevorbringen führte die SGKK im Vorlagebericht vom 18.12.2012 aus, dass die vom Dienstgeber gemeldeten Beitragsgruppen hinsichtlich Arbeiter bzw. Angestellte vom zuständigen GPLA-Prüfer übernommen und lediglich die Einstufung als "freie Dienstnehmer" korrigiert worden sei. Darauf gingen die BF in ihrer Gegenäußerung zum Vorlagebericht vom 14.1.2013 nicht mehr ein. Die SGKK hat die von den BF bei der Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommene Einordnung der Dienstnehmer in die jeweilige Beitragsgruppe somit lediglich übernommen und ist nicht davon abgewichen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde dadurch aber nicht aufgezeigt, zumal die Einordnung den eigenen Angaben der BF entspricht. Die BF brachten in ihrer Beschwerde auch keinerlei Gründe dafür vor, weshalb sie – durch die von ihnen selbst vorgenommenen, zwischen Snowboardlehrern und -anwärtern differenzierenden Anmeldungen zur Sozialversicherung – über Jahre hinweg letztlich unrichtige Meldungen abgegeben hätten, obwohl tatsächlich kein einziger Beschäftigter (geprüfter) Snowboardlehrer gewesen sein soll, was den BF als Dienstgebern aber jedenfalls bekannt gewesen sein müsste. Die BF gingen zuletzt nicht mehr weiter – auch nicht in den Beschwerdeverhandlungen - auf dieses Beschwerdevorbringen ein und besteht auch für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass die ursprünglich von den BF getroffene Einordnung der Snowboardlehrer als Angestellte (geprüfte Snowboardlehrer) bzw. Arbeiter (Anwärter) der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

Im Übrigen wendet sich die Beschwerde nicht substantiiert gegen die Grundlagen und die Höhe der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen.

3.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die im angefochtenen Bescheid nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 27.654,16 (nachverrechnete Beiträge in Höhe von EUR 69.402,47 abzüglich Guthaben in Höhe von EUR 41.748,31) um EUR 89,14 (Beiträge für aliquote Sonderzahlungen in Höhe von EUR 85,72 samt Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge in Höhe von EUR 3,42) auf EUR 27.565,02 zu vermindern waren. Die vorgeschriebenen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG waren von EUR 6.128,33 um EUR 13,30 auf EUR 6.115,03 zu reduzieren.3.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die im angefochtenen Bescheid nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 27.654,16 (nachverrechnete Beiträge in Höhe von EUR 69.402,47 abzüglich Guthaben in Höhe von EUR 41.748,31) um EUR 89,14 (Beiträge für aliquote Sonderzahlungen in Höhe von EUR 85,72 samt Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge in Höhe von EUR 3,42) auf EUR 27.565,02 zu vermindern waren. Die vorgeschriebenen Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG waren von EUR 6.128,33 um EUR 13,30 auf EUR 6.115,03 zu reduzieren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Nachverrechnung von Beiträgen bzw. Vorschreibung von Verzugszinsen als Konsequenz eines Versicherungspflichtbescheids, wobei diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen bestehen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Nachverrechnung von Beiträgen bzw. Vorschreibung von Verzugszinsen als Konsequenz eines Versicherungspflichtbescheids, wobei diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen bestehen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Berechnung Ersatzentscheidung Herabsetzung Kollektivvertrag Sonderzahlung Versicherungspflicht Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2004736.1.00

Im RIS seit

30.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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