Entscheidungsdatum
26.08.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §350Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Tirol vom 7.1.2026, betreffend die Beurteilung einer Befähigungsprüfung Holzbau-Meister nach der GewO 1994,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 7.1.2026:
Mit Antrag vom 29.12.2025 hat Herr AA die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 352 Abs 9 Gewerbeordnung 1994 über das Ergebnis der von ihm am 07.02.2025 abgelegten Befähigungsprüfung Holzbau-Meister (Modul 2) beantragt.Mit Antrag vom 29.12.2025 hat Herr AA die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 352, Absatz 9, Gewerbeordnung 1994 über das Ergebnis der von ihm am 07.02.2025 abgelegten Befähigungsprüfung Holzbau-Meister (Modul 2) beantragt.
Daraufhin entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:
„Die Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Tirol, Adresse 3, **** Z stellt fest, dass Herr AA am 07.02.2025 das Modul 2 der Befähigungsprüfung Holzbau-Meister, gemäß der bis 30.06.2025 anzuwendenden Befähigungsprüfungsordnung, nicht bestanden hat. Die Prüfungskommission legt fest, dass Herr AA im Fall der Wiederholungsprüfung folgenden Gegenstand abzulegen hat:
Die weiteren Gegenstände im Modul 2 hat Herr AA im Rahmen eines früheren Antrittes zur Befähigungsprüfung bereits positiv abgelegt:
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Prüfungskommission nach einstimmigem Beschluss zum Ergebnis gekommen sei, dass die Prüfungsleistung von Herrn AA im Gegenstand „Projektplanung“ (Modul 2) negativ zu bewerten sei, da er die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kompetenzen gemäß den anzuwendenden Bewertungskriterien nicht in ausreichendem Maße nachweisen hätte können.
Laut § 20 Abs 1 GewO 1994 sei das Ziel von Meister- und Befähigungsprüfungen der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen. Es müssten jedenfalls fortgeschrittene berufliche Kenntnisse unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen vom Prüfungskandidaten dargelegt werden können. Die Beherrschung des Faches sei ebenso gefordert wie die Erkennbarkeit von entsprechender Innovationsfähigkeit, die zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme nötig ist. Laut Paragraph 20, Absatz eins, GewO 1994 sei das Ziel von Meister- und Befähigungsprüfungen der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen. Es müssten jedenfalls fortgeschrittene berufliche Kenntnisse unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen vom Prüfungskandidaten dargelegt werden können. Die Beherrschung des Faches sei ebenso gefordert wie die Erkennbarkeit von entsprechender Innovationsfähigkeit, die zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme nötig ist.
2. Beschwerde:
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, mit der insbesondere eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wurde, dass festgestellt wird, dass Herr AA am 7.2.2025 das Modul 2 der Befähigungsprüfung Holzbau-Meister bestanden hat.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, mit der insbesondere eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wurde, dass festgestellt wird, dass Herr AA am 7.2.2025 das Modul 2 der Befähigungsprüfung Holzbau-Meister bestanden hat.
Begründet wird diese Beschwerde damit, dass die Beurteilung der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Tirol hinsichtlich des nicht bestandenen Prüfungsgegenstandes „Projektplanung“ nicht nachvollziehbar sei. Bei der Beurteilung würden die Begriffe „erfüllt“, „teilweise erfüllt“, „nicht erfüllt“ und „fehlt“ verwendet, allerdings ohne näheren Hinweis, wie sich aus dieser Beurteilung die erreichten Punkte ableiten.
Hinsichtlich der Teilbereiche 1. Einreichung, 2. Bauansuchen/Baubeschreibung, 3. Polierplanung und 4. Detailplanung sei die Beurteilung abweichend von den Bewertungskriterien laut dem Bewertungsblatt für das Modul 2 erfolgt.
Laut Holzbau-Meister-Befähigungsprüfungsordnung in der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung habe die Prüfung im Prüfungsgegenstand Projektplanung folgende Arbeiten zu umfassen (§ 8 Abs 2): Laut Holzbau-Meister-Befähigungsprüfungsordnung in der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung habe die Prüfung im Prüfungsgegenstand Projektplanung folgende Arbeiten zu umfassen (Paragraph 8, Absatz 2,):
1. Projektentwicklung und Vorentwurf
2. Einreichpläne samt Baubeschreibung
3. Polierpläne und Werksatz
4. Zeichnungen bestimmter Details
Um feststellen zu können, ob ein Prüfungskandidat diese Arbeiten positiv erledigt hat, seien die Bewertungskriterien nach dieser Aufstellung zu gliedern. Die für die Beurteilung herangezogene Aufteilung weiche von den Kriterien laut Prüfungsordnung ab und bestehe keine direkte Vergleichsmöglichkeit. Somit sei aber anhand der „Beurteilung“ nicht nachprüfbar, ob die erforderlichen Bewertungskriterien für die vom Prüfungsgegenstand umfassten Arbeiten erfüllt sind, bzw wie die Punkteanzahl im Bewertungsblatt aus der Beurteilung abgeleitet wurde. Dies sei aber für die Gesamtbeurteilung, ob der Prüfungsgegenstand positiv absolviert wurde, von wesentlicher Bedeutung. Die Schlussfolgerung, dass der Prüfungsgegenstand „Projektplanung“ nicht positiv zu bewerten ist, sei nicht nachvollziehbar.
Schließlich wird noch vorgebracht, dass die gegenständliche Beurteilung der Prüfungskommission auch formal nicht nachprüfbar sei, da das im § 352 Abs 6 GewO 1994 geforderte Prüfungsprotokoll fehlen würde.Schließlich wird noch vorgebracht, dass die gegenständliche Beurteilung der Prüfungskommission auch formal nicht nachprüfbar sei, da das im Paragraph 352, Absatz 6, GewO 1994 geforderte Prüfungsprotokoll fehlen würde.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.8.2026 und 24.8.2026 wurde ausführlich zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen und wurden gleichzeitig die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Aktenunterlagen übermittelt.
II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
3. Zur Sache:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 (§§ 350, 351, 352 und 352a) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 (Paragraphen 350, 351, 352 und 352 a) lauten auszugsweise wie folgt:
„Organisation und Verfahren bei Prüfungen
§ 350. Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.Paragraph 350, Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.
Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommissionen
§ 351. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Durchführung der Prüfungen der Module 1 bis 3 der Meister- oder Befähigungsprüfungen sowie der Unternehmerprüfung bzw. im Fall einer gemäß § 22 Abs. 2 abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung der den Modulen 1 bis 3 entsprechenden Prüfungsgegenstände die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu bilden. Diese bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.Paragraph 351, (1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Durchführung der Prüfungen der Module 1 bis 3 der Meister- oder Befähigungsprüfungen sowie der Unternehmerprüfung bzw. im Fall einer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung der den Modulen 1 bis 3 entsprechenden Prüfungsgegenstände die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu bilden. Diese bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Der Kommission hat höchstens ein weiterer Beisitzer anzugehören, wenn dessen Mitwirkung im Hinblick auf das zu prüfende Fachgebiet der Meister- oder Befähigungsprüfung in der Prüfungsordnung angeordnet wird. Soweit dies in der jeweiligen Prüfungsordnung angeordnet wird, haben den Kommissionen für das Gewerbe der Baumeister, das Gewerbe der Holzbau-Meister sowie für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) jeweils höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören.
(3) Die Vorsitzenden sind vom Landeshauptmann mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen mit den für die Durchführung der Prüfung relevanten Rechtsvorschriften vertraut sein, über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung eine aktive Berufstätigkeit ausüben. Weiters ist bei der Bestellung des Vorsitzenden darauf zu achten, dass dieser im Gewerbe, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht, nicht selbständig tätig ist, keine interessenpolitische Funktion ausübt und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer entsprechenden Interessenvertretung steht. Die Funktion des Vorsitzenden ist regelmäßig öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren ist vom Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Vorsitzende (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.
(4) Die Beisitzer sind von der Meisterprüfungsstelle mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen über eine der zu prüfenden Meister- oder Befähigungsprüfung entsprechende fachbezogene Qualifikation verfügen, im entsprechenden Beruf praktisch tätig sein und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung verfügen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Beisitzer (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.
(5) (…)
Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren
§ 352. (1) Die Meisterprüfungsstellen haben zur Durchführung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungskandidaten regelmäßig Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.Paragraph 352, (1) Die Meisterprüfungsstellen haben zur Durchführung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungskandidaten regelmäßig Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 1) bei der Meisterprüfungsstelle zu erfolgen. Die Wahl der Meisterprüfungsstelle steht den Prüfungskandidaten frei.(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Absatz eins,) bei der Meisterprüfungsstelle zu erfolgen. Die Wahl der Meisterprüfungsstelle steht den Prüfungskandidaten frei.
(3) Prüfungskandidaten sind von der Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungskandidat dagegen keinen Einspruch erhebt und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungsordnungen können eine davon abweichende Regelung treffen, sofern dies aufgrund des Umfangs der Prüfung sachlich gerechtfertigt ist und die Unmittelbarkeit der Beurteilung durch die Mitglieder der Prüfungskommission, zB durch Abgrenzung nach einzelnen Prüfungsgegenständen, gewährleistet ist. Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten durch den Vorsitzenden vor der gesamten Prüfungskommission bekannt zu geben.
(5) Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist durch die Meisterprüfungsstelle schriftlich bekannt zu geben. Dem Prüfungskandidaten ist auf sein Ersuchen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung in der Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.
(6) Über den Verlauf der Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist.
(7) Eine Prüfung ist positiv absolviert, wenn in allen Modulen bzw. im Fall einer gemäß § 22 Abs. 2 abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung in allen vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz gemäß dem vorgeschriebenen Qualifikationsniveau nachgewiesen wurden. Die Absolvierung mit Auszeichnung setzt eine exzellente Beherrschung der fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Problemlösungs- und Innovationsfähigkeit auch in unvorhersehbaren Arbeitskontexten voraus. Das Ergebnis bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.(7) Eine Prüfung ist positiv absolviert, wenn in allen Modulen bzw. im Fall einer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung in allen vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz gemäß dem vorgeschriebenen Qualifikationsniveau nachgewiesen wurden. Die Absolvierung mit Auszeichnung setzt eine exzellente Beherrschung der fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Problemlösungs- und Innovationsfähigkeit auch in unvorhersehbaren Arbeitskontexten voraus. Das Ergebnis bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(8) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden sämtliche Module bzw. alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert, ist ein Meisterprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.
(9) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung lediglich teilweise bestanden, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz festlegen, welcher Prüfungsgegenstand bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. Über Verlangen des Prüfungskandidaten hat die Meisterprüfungsstelle darüber einen Bescheid zu erlassen.
(10) Bei der Durchführung der Prüfungen haben die Prüfungskandidaten ein Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dadurch erfüllt werden können.
(11) Prüfungen oder einzelne Module, deren Ergebnis durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können vom Landeshauptmann mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
(12) Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungskandidaten das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
(13) Alle Schriften, Zeugnisse und Amtshandlungen in Prüfungsangelegenheiten sind von den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 352a. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen überParagraph 352 a, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Anberaumung der Prüfungstermine,
2. die Anmeldung zur Prüfung,
3. das Prüfungsverfahren,
4. die auszustellenden Zeugnisse,
5. die Prüfungsgebühr,
6. die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und
7. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
(2) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung der zu prüfenden Sachgebiete und von Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
1. die Zahl zusätzlicher Beisitzer,
2. die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen,
3. die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und
4. im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile.
(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt sind. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüfungskandidaten kann durch Reduktion der Prüfungsgebühren Bedacht genommen werden.“(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt sind. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüfungskandidaten kann durch Reduktion der Prüfungsgebühren Bedacht genommen werden.“
Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche Art I EGVG lautet auszugsweise wie folgt:Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche Artikel römisch eins, EGVG lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel I„Artikel römisch eins
(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) (…)
(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
1. (…)
6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.“
Die Verordnung des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Holzbau-Meister (Holzbau-Meister-Befähigungsprüfungsordnung) lautete zum Zeitpunkt der gegenständlichen Prüfung auszugsweise wie folgt:
„Anforderungskriterien
§ 1. (1) Die Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für das Holzbau-Meistergewerbe hat die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers festzustellen. Das Niveau der Prüfung hat den hohen Anforderungen dieses Berufes gerecht zu werden. Insbesondere zählen dazu die eigenständige und eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Ausführung und Bewertung der übernommenen Aufträge.Paragraph eins, (1) Die Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für das Holzbau-Meistergewerbe hat die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers festzustellen. Das Niveau der Prüfung hat den hohen Anforderungen dieses Berufes gerecht zu werden. Insbesondere zählen dazu die eigenständige und eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Ausführung und Bewertung der übernommenen Aufträge.
(2) Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Holzbau-Meister ist die derzeit geltende Fassung der Allgemeinen Prüfungsordnung anzuwenden.
Gliederung
§ 2. (1) Die Prüfung gliedert sich in drei Module, die getrennt zu beurteilen sind.Paragraph 2, (1) Die Prüfung gliedert sich in drei Module, die getrennt zu beurteilen sind.
(2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungswerber überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungswerber überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3) Bei Antritt zu einem Modul ist unter Berücksichtigung von § 15 und § 18 jeweils zu allen noch nicht positiv abgelegten Prüfungsgegenständen des entsprechenden Moduls anzutreten.(3) Bei Antritt zu einem Modul ist unter Berücksichtigung von Paragraph 15 und Paragraph 18, jeweils zu allen noch nicht positiv abgelegten Prüfungsgegenständen des entsprechenden Moduls anzutreten.
(4) Die Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Prüfungsgegenstände innerhalb eines Moduls legt die Prüfungskommission fest.
(5) Modul 1 umfasst drei Prüfungsgegenstände, Modul 2 besteht aus drei Prüfungsgegenständen und Modul 3 umfasst drei Prüfungsgegenstände.
(…)
Modul 2
§ 7. (1) Die Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein Hochbauwerk und für ein Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem Programm zu erstrecken, wobei die Ausarbeitung der Entwürfe auch in Verbindung miteinander erfolgen kann.Paragraph 7, (1) Die Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein Hochbauwerk und für ein Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem Programm zu erstrecken, wobei die Ausarbeitung der Entwürfe auch in Verbindung miteinander erfolgen kann.
(2) Die Prüfung wird in drei Prüfungsgegenstände geteilt:
1. Projektplanung,
2. Projektumsetzung,
3. Konstruktiver Holzbau und Bauphysik.
(3) Für Prüfungswerber, die den ersten und zweiten Prüfungsgegenstand zu absolvieren haben, sind die beiden Prüfungsgegenstände im Rahmen eines einheitlichen Projektes zu absolvieren.
(4) Für Prüfungswerber, die alle drei Prüfungsgegenstände zu absolvieren haben, müssen die Arbeiten in der Regel in 39,5 Stunden ausgeführt werden können. Die Arbeiten sind nach 49 Stunden zu beenden, die 49 Stunden sind zu möglichst gleichen Teilen auf sieben aufeinander folgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag prüfungsfrei bleiben darf.
§ 8. (1) Die Prüfung im Prüfungsgegenstand Projektplanung erfolgt schriftlich.Paragraph 8, (1) Die Prüfung im Prüfungsgegenstand Projektplanung erfolgt schriftlich.
(2) Die Prüfung im Prüfungsgegenstand Projektplanung hat im Einzelnen folgende Arbeiten zu umfassen:
1. Projektentwicklung und Vorentwurf,
2. Einreichpläne samt Baubeschreibung,
3. Polierpläne und Werksatz,
4. Zeichnungen bestimmter Details.
(3) Es ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 23 Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 29 Stunden zu beenden. Die 29 Stunden sind zu möglichst gleichen Teilen auf vier aufeinander folgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag prüfungsfrei bleiben darf.
§ 9 (…)“Paragraph 9, (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vom Beschwerdeführer wird nun insbesondere die Beurteilung der gegenständlichen Prüfungskommission kritisiert.
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer allerdings auf folgende Ausführungen aus Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) Rz 10 bis 15 zu § 352, zu verweisen:Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer allerdings auf folgende Ausführungen aus Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) Rz 10 bis 15 zu Paragraph 352,, zu verweisen:
„Die Bewertung der bei der Prüfung erbrachten Leistungen stellt nicht die Erlassung eines Bescheides, sondern ein Gutachten dar (vgl VWGH 26.2.2003, 2002/04/0175). Es besteht daher kein Recht auf Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss der Prüfungskommission. (idS EB 1973) „Die Bewertung der bei der Prüfung erbrachten Leistungen stellt nicht die Erlassung eines Bescheides, sondern ein Gutachten dar vergleiche VWGH 26.2.2003, 2002/04/0175). Es besteht daher kein Recht auf Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss der Prüfungskommission. (idS EB 1973)
(…)
‚Es soll nur dann eine Bestätigung für ein positiv absolviertes Modul ausgestellt werden müssen, wenn dieses einzeln abgelegt wird. Werden sämtliche Module an einem Prüfungstermin abgelegt, erübrigt sich die Ausstellung einzelner Modulprüfungszeugnisse. In diesem Fall kann ohne weiteres das Meisterprüfungszeugnis oder das Befähigungsprüfungszeugnis ausgestellt werden.‘ (EB 2004)
Sind die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Meister- oder Befähigungsprüfungszeugnisses nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle auf Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen, gegen den eine Beschwerde an das LVwG erhoben werden kann. Das gleiche gilt hinsichtlich der Festlegung der bei der Wiederholungsprüfung festzulegenden Prüfungsteile durch die Prüfungskommission. (EB 2017)
Die Beurteilung durch die Prüfungskommission kann damit aber nicht angefochten werden (s Rz 10).
Ein Recht der Meisterprüfungsstelle, das Ergebnis einer vor der Prüfungskommission abgelegten Prüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen und bescheidmäßig ein anderes Prüfungsergebnis festzusetzen, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. Die Meisterprüfungsstelle hat im Falle des § 352 Abs 8 ausschließlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses vorliegen oder nicht. Die Beurteilung erstreckt sich also darauf, ob alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert wurden. Es ist nicht zu beurteilen, warum ein Prüfungsgegenstand positiv oder negativ bewertet wurde, sondern nur, ob ein positives oder negatives Prüfungsergebnis vorliegt. Gleiches gilt für die Prüfungsbefugnis nach § 352 Abs 9. Die Meisterprüfungsstelle hat aufgrund der von der Prüfungskommission festgestellten Kenntnisse und Fertigkeiten bescheidmäßig festzustellen, welche Teile der Prüfung nicht zu wiederholen sind. Eine ‚Abänderungsbefugnis‘ des Prüfungsergebnisses lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen. Der Grund für den Ausschluss der Durchführung eines (nachträglichen) Beweisverfahrens bei bereits absolvierten Prüfungen liegt darin, dass bei Prüfungen die relevanten Umstände (Kenntnisse) durch persönliche Leistungen des zu Prüfenden festgestellt werden sollen, nicht jedoch durch ein Beweisverfahren, wie es das AVG vorsieht (vgl zB VwGH 28.9.1993, 93/12/0224 mwN). Die Beurteilung dieser Leistung bei abgelegten Prüfungen bleibt somit – schon im Hinblick darauf, dass die Leistung für eine nachträgliche Beurteilung nur begrenzt nachvollziehbar ist – dem fachkundigen Prüfer vorbehalten, sodass der Prüfungsbeurteilung der Charakter eines Werturteiles des Prüfers zukommt (idS LVwG Salzburg 7.5.2020, 405-6/167/1/22-2020).Ein Recht der Meisterprüfungsstelle, das Ergebnis einer vor der Prüfungskommission abgelegten Prüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen und bescheidmäßig ein anderes Prüfungsergebnis festzusetzen, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. Die Meisterprüfungsstelle hat im Falle des Paragraph 352, Absatz 8, ausschließlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses vorliegen oder nicht. Die Beurteilung erstreckt sich also darauf, ob alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert wurden. Es ist nicht zu beurteilen, warum ein Prüfungsgegenstand positiv oder negativ bewertet wurde, sondern nur, ob ein positives oder negatives Prüfungsergebnis vorliegt. Gleiches gilt für die Prüfungsbefugnis nach Paragraph 352, Absatz 9, Die Meisterprüfungsstelle hat aufgrund der von der Prüfungskommission festgestellten Kenntnisse und Fertigkeiten bescheidmäßig festzustellen, welche Teile der Prüfung nicht zu wiederholen sind. Eine ‚Abänderungsbefugnis‘ des Prüfungsergebnisses lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen. Der Grund für den Ausschluss der Durchführung eines (nachträglichen) Beweisverfahrens bei bereits absolvierten Prüfungen liegt darin, dass bei Prüfungen die relevanten Umstände (Kenntnisse) durch persönliche Leistungen des zu Prüfenden festgestellt werden sollen, nicht jedoch durch ein Beweisverfahren, wie es das AVG vorsieht vergleiche zB VwGH 28.9.1993, 93/12/0224 mwN). Die Beurteilung dieser Leistung bei abgelegten Prüfungen bleibt somit – schon im Hinblick darauf, dass die Leistung für eine nachträgliche Beurteilung nur begrenzt nachvollziehbar ist – dem fachkundigen Prüfer vorbehalten, sodass der Prüfungsbeurteilung der Charakter eines Werturteiles des Prüfers zukommt (idS LVwG Salzburg 7.5.2020, 405-6/167/1/22-2020).
Beschwerdegründe können sich insb aus den jeweiligen Prüfungsordnungen ergeben, zB Anrechnung einer Vorqualifikation als Voraussetzung für den Entfall von Prüfungsteilen (vgl LVwG Niederösterreich 6.9.2018, LVwG-AV-383/001-2018).Beschwerdegründe können sich insb aus den jeweiligen Prüfungsordnungen ergeben, zB Anrechnung einer Vorqualifikation als Voraussetzung für den Entfall von Prüfungsteilen vergleiche LVwG Niederösterreich 6.9.2018, LVwG-AV-383/001-2018).
Die Prüfungskommission kann nunmehr in eindeutiger Weise die Teile der Prüfung abgrenzen, die nicht mehr zu wiederholen sind. (EB 2002)
(…)
Abs 11 regelt die Tatbestände, bei deren Vorliegen Prüfungen vom LH in Ausübung des Aufsichtsrechts für ungültig erklärt werden können. Die Ungültigkeitserklärung einer Prüfung kann nur dann in Betracht kommen, wenn die tatbestandsmäßig geforderten schweren Mängel in der Aufgabenstellung oder Abwicklung objektiv feststellbar sind. Eine Überprüfung von Prüfungsergebnissen in inhaltlicher Hinsicht ist jedenfalls ausgeschlossen. (EB 1992)Absatz 11, regelt die Tatbestände, bei deren Vorliegen Prüfungen vom LH in Ausübung des Aufsichtsrechts für ungültig erklärt werden können. Die Ungültigkeitserklärung einer Prüfung kann nur dann in Betracht kommen, wenn die tatbestandsmäßig geforderten schweren Mängel in der Aufgabenstellung oder Abwicklung objektiv feststellbar sind. Eine Überprüfung von Prüfungsergebnissen in inhaltlicher Hinsicht ist jedenfalls ausgeschlossen. (EB 1992)
Lehnt die Behörde die Ausübung des Aufsichtsrechts ab, so kann mangels eines Anspruches auf die Handhabung dieses Rechtes niemand die Ablehnung der Behörde, in welcher Form diese auch ergeht, zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen (VwGH 8.11.2000, 2000/04/0119).
Ein Prüfling kann daher die Ausübung des Aufsichtsrechts anregen, nicht aber beantragen. Sollte der LH amtswegig eine Prüfung mit Bescheid für ungültig erklären, kommt dem Prüfling Parteistellung zu. Diese ist insb relevant bei Ungültigerklärung einer bestandenen Prüfung wegen eines Erschleichungstatbestandes.“
Diese Ausführungen zeigen eindeutig, dass die gegenständliche Beurteilung durch die Prüfungskommission nicht durch Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft werden kann, zumal schon der Meisterprüfungsstelle als belangter Behörde nicht das Recht zukam, das Ergebnis einer vor der Prüfungskommission abgelegten Prüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen und bescheidmäßig ein anderes (egal ob positiv oder negativ) Prüfungsergebnis festzusetzen. Insofern musste auch vom Landesverwaltungsgericht auf jenes Beschwerdevorbringen, welches sich in inhaltlicher Hinsicht mit der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfung auseinandersetzt, nicht eingegangen werden. Wie oben bereits ausgeführt liegt der Grund hierfür darin, dass die für die positive Absolvierung einer Prüfung relevanten Umstände (Kenntnisse) durch persönliche Leistungen des zu Prüfenden festgestellt werden sollen, nicht jedoch durch ein nachträgliches Beweisverfahren nach dem AVG. Die Beurteilung bleibt dem fachkundigen Prüfer vorbehalten, sodass der Prüfungsbeurteilung der Charakter eines Werturteiles des Prüfers zukommt. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demnach auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit - und nicht auf den Inhalt der Prüfung - zu beschränken (vgl dazu auch VwGH 22.11.2000, 98/12/0020 mwN).Diese Ausführungen zeigen eindeutig, dass die gegenständliche Beurteilung durch die Prüfungskommission nicht durch Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft werden kann, zumal schon der Meisterprüfungsstelle als belangter Behörde nicht das Recht zukam, das Ergebnis einer vor der Prüfungskommission abgelegten Prüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen und bescheidmäßig ein anderes (egal ob positiv oder negativ) Prüfungsergebnis festzusetzen. Insofern musste auch vom Landesverwaltungsgericht auf jenes Beschwerdevorbringen, welches sich in inhaltlicher Hinsicht mit der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfung auseinandersetzt, nicht eingegangen werden. Wie oben bereits ausgeführt liegt der Grund hierfür darin, dass die für die positive Absolvierung einer Prüfung relevanten Umstände (Kenntnisse) durch persönliche Leistungen des zu Prüfenden festgestellt werden sollen, nicht jedoch durch ein nachträgliches Beweisverfahren nach dem AVG. Die Beurteilung bleibt dem fachkundigen Prüfer vorbehalten, sodass der Prüfungsbeurteilung der Charakter eines Werturteiles des Prüfers zukommt. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demnach auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit - und nicht auf den Inhalt der Prüfung - zu beschränken vergleiche dazu auch VwGH 22.11.2000, 98/12/0020 mwN).
Wie schon das LVwG Salzburg in seiner Entscheidung vom 7.5.2020, 405-6/167/1/22-2020, ausgesprochen hat, ergibt sich aus der Bestimmung des § 352 GewO 1994, dass die Meisterprüfungsstelle zur Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit einer Befähigungs- oder Meisterprüfung in drei ausdrücklich genannten Fällen zuständig ist. Einerseits hat sie gemäß § 352 Abs 3 GewO die Zulassung zu einer Prüfung mit Bescheid zu verweigern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, und andererseits über Antrag des Prüfungskandidaten Bescheide gemäß § 352 Abs 8 und Abs 9 GewO 1994 zu erlassen. Nach den letztgenannten Bestimmungen hat die Meisterprüfungsstelle über Antrag mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses nicht erfüllt sind (§ 352 Abs 8 GewO 1994) bzw welcher Prüfungsgegenstand bei einer nur teilweise bestandenen Prüfung nicht zu wiederholen ist (§ 352 Abs 9 GewO 1994). Der Gesetzeswortlaut ist diesbezüglich klar und eindeutig.Wie schon das LVwG Salzburg in seiner Entscheidung vom 7.5.2020, 405-6/167/1/22-2020, ausgesprochen hat, ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 352, GewO 1994, dass die Meisterprüfungsstelle zur Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit einer Befähigungs- oder Meisterprüfung in drei ausdrücklich genannten Fällen zuständig ist. Einerseits hat sie gemäß Paragraph 352, Absatz 3, GewO die Zulassung zu einer Prüfung mit Bescheid zu verweigern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, und andererseits über Antrag des Prüfungskandidaten Bescheide gemäß Paragraph 352, Absatz 8 und Absatz 9, GewO 1994 zu erlassen. Nach den letztgenannten Bestimmungen hat die Meisterprüfungsstelle über Antrag mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses nicht erfüllt sind (Paragraph 352, Absatz 8, GewO 1994) bzw welcher Prüfungsgegenstand bei einer nur teilweise bestandenen Prüfung nicht zu wiederholen ist (Paragraph 352, Absatz 9, GewO 1994). Der Gesetzeswortlaut ist diesbezüglich klar und eindeutig.
Zumal also die Meisterprüfungsstelle im vorliegenden Fall nach § 352 Abs 8 GewO 1994 ausschließlich zu prüfen hatte, ob aufgrund der von der Prüfungskommission festgestellten Kenntnisse und Fertigkeiten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses vorliegen bzw ob (nicht) alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert wurden, war auch vom Landesverwaltungsgericht ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht aufgrund der Beurteilung durch die Prüfungskommission ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer das Modul 2 der Befähigungsprüfung Holzbau-Meister nicht bestanden hat und dass im Fall der Wiederholungsprüfung der Gegenstand „Projektplanung“ zu wiederholen ist. Zumal also die Meisterprüfungsstelle im vorliegenden Fall nach Paragraph 352, Absatz 8, GewO 1994 ausschließlich zu prüfen hatte, ob aufgrund der von der Prüfungskommission festgestellten Kenntnisse und Fertigkeiten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses vorliegen bzw ob (nicht) alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert wurden, war auch vom Landesverwaltungsgericht ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht aufgrund der Beurteilung durch die Prüfungskommission ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer das Modul 2 der Befähigungsprüfung Holzbau-Meister nicht bestanden hat und dass im Fall der Wiederholungsprüfung der Gegenstand „Projektplanung“ zu wiederholen ist.
Dass dieser Ausspruch zu Recht erfolgte, zeigt sich aber eindeutig aufgrund der im Akt befindlichen Niederschrift über den Beschluss der Prüfungskommission für die Holzbau-Meister. Darin wurde ausdrücklich vermerkt, dass der Prüfungsgegenstand „Projektplanung“ bei der im Prüfungszeitraum 29.1.2025 bis 7.2.2025 abgelegten Prüfung mit der Note „5“ beurteilt wurde und die Prüfung insofern nicht bestanden wurde. Diese Beurteilung wurden von den Mitgliedern der Prüfungskommission einstimmig getroffen und die Niederschrift auch von allen Mitgliedern, deren Bestellungsdekrete allesamt im Akt aufscheinen, unterzeichnet.
Wie die Prüfungskommission zu ihrer Beurteilung kam, war, wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, weder von der belangten Behörde noch vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, wobei allerdings angemerkt sei, dass sich im Prüfungsakt auch ein Beurteilungsbogen zum Prüfungsgegenstand „Projektplanung“ mit näherer Aufschlüsselung einzelner Teilbereiche dieser Prüfung findet, wonach Herr AA lediglich 18 von 40 möglichen Punkten erreicht hat und der die negative Beurteilung jedenfalls – ohne diese im Detail prüfen zu dürfen – plausibel erscheinen lässt.
Soweit sich die Beschwerde auf den Prüfungsablauf und die Abwicklung der Prüfung bezieht und auf diesbezügliche Mängel verweist, ist auszuführen, dass es nicht Aufgabe der Meisterprüfungsstelle und in weiterer Folge des Landesverwaltungsgerichtes ist, derartige Mängel gemäß § 352 Abs 8 oder 9 GewO festzustellen. Ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist, kann gemäß § 352 Abs 11 GewO nur vom Landeshauptmann geprüft werden, und kann dieser eine Prüfung (unter bestimmten Voraussetzungen) mit Bescheid für ungültig erklären. Gegenüber dem Landesverwaltungsgericht könnten solche Mängel daher nur im Wege der Anfechtung eines solchen Bescheides rechtswirksam geltend gemacht und von diesem in weiterer Folge geprüft werden.Soweit sich die Beschwerde auf den Prüfungsablauf und die Abwicklung der Prüfung bezieht und auf diesbezügliche Mängel verweist, ist auszuführen, dass es nicht Aufgabe der Meisterprüfungsstelle und in weiterer Folge des Landesverwaltungsgerichtes ist, derartige Mängel gemäß Paragraph 352, Absatz 8, oder 9 GewO festzustellen. Ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist, kann gemäß Paragraph 352, Absatz 11, GewO nur vom Landeshauptmann geprüft werden, und kann dieser eine Prüfung (unter bestimmten Voraussetzungen) mit Bescheid für ungültig erklären. Gegenüber dem Landesverwaltungsgericht könnten solche Mängel daher nur im Wege der Anfechtung eines solchen Bescheides rechtswirksam geltend gemacht und von diesem in weiterer Folge geprüft werden.
Insgesamt erweist sich die gegenständliche Beschwerde vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt.
In seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR weiters unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Zudem betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere nach dem Ausmaß der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im vorliegenden Fall, konnte vom Landesverwaltungsgericht entsprechend der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften gelöst werden.
B e l e h r u n g und H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
Schlagworte
BefähigungsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.35.2170.3Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026