TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/14 G305 2344918-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2026
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Entscheidungsdatum

14.08.2026

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G305 2344918-1/8E
G305 2344918-1/8E,

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen nach einer am 29.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen nach einer am 29.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt II. korrekt zu lauten hat: „Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt römisch zwei. korrekt zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der im Bundesgebiet nicht niedergelassene und hier auch nicht aufenthaltsberechtigte XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) wurde im Oktober XXXX festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.1. Der im Bundesgebiet nicht niedergelassene und hier auch nicht aufenthaltsberechtigte römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) wurde im Oktober römisch 40 festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

2. Mit Schreiben vom 15.10.2025 informierte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder: Bundesamt oder kurz: BFA) von einer gegen ihn geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn auf, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen und Informationen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu übermitteln. Diese Aufforderung blieb ohne Reaktion.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1, 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.).

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er im Bundesgebiet über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfüge und eine Abhängigkeit zu einer in Österreich lebenden Person nicht habe festgestellt werden können. Er gehe im Bundesgebiet auch keiner legalen Beschäftigung nach und besitze keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Ein subjektives Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet habe folglich nicht festgestellt werden können. Da er lediglich zur Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist sei, stelle sich sein Aufenthalt hier auf jeden Fall als unrechtmäßig dar, habe er die mögliche sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer doch für Straftaten genutzt. Da er zu keinem Zeitpunkt eine Stellungnahme eingebracht habe, sei es für die Behörde nur bedingt möglich gewesen, individuelle Feststellungen zu seiner Person zu treffen. Seine Mittellosigkeit lasse befürchten, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Er verfüge auch über keinen Versicherungsschutz im Bundesgebiet. Zudem habe er keinen Aufenthaltstitel für den Schengeraum bzw. ein arbeitsrechtliches Dokument. Auf eine Unterstützung durch in Österreich legal aufhältige Personen habe er keinen Anspruch. Da er zu einer mehr als dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, erfülle er die Voraussetzungen, dass ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde, zumal sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht erstellt werden, da hier ein Zeitraum des Wohlverhaltens außerhalb der über ihn verhängten Strafhaft notwendig sei. Auch würden seine strafgerichtlichen Verurteilungen im Ausland seine Persönlichkeitsstruktur unterstreichen; ein unbefristetes Einreiseverbot sei daher als verhältnismäßig anzusehen.

4. Gegen diesen, dem BF am 13.05.2026 zugestellten Bescheid brachte dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung via E-Mail am XXXX .2026 um 12:33 Uhr eine Beschwerde ein, die er auf die Spruchpunkte II. bis VI. einschränkte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. 4. Gegen diesen, dem BF am 13.05.2026 zugestellten Bescheid brachte dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung via E-Mail am römisch 40 .2026 um 12:33 Uhr eine Beschwerde ein, die er auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. einschränkte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

In der Begründung seiner Beschwerde heißt es weiter, dass er unbescholten sei und seine Taten zutiefst bereue und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder ein normales und geordnetes Leben führen wolle. Die Behörde habe die Entscheidung ohne persönliche Einvernahme durchgeführt, weshalb nicht berücksichtigt worden sei, dass sich in Österreich mehrere Verwandte aufhielten. So würden eine namentlich nicht genannte Tante und ein namentlich genannter Onkel in XXXX leben. Zu dieser Tante habe er ein besonderes Naheverhältnis. Auch in Deutschland habe er Familienangehörige. Eingedenk dieser Tatsachen sei ein unbefristetes Einreiseverbot auf jeden Fall zu hoch, sei doch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht erfolgt. Das unbefristete Einreiseverbot stehe zudem außer Relation zu der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Allein aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG sei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht nachvollziehbar und eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose anzustellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei es zudem nicht möglich, abzusehen, welche Entwicklung er in Strafhaft durchleben werde und habe die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen überschritten; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots seien daher nicht dringend geboten.In der Begründung seiner Beschwerde heißt es weiter, dass er unbescholten sei und seine Taten zutiefst bereue und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder ein normales und geordnetes Leben führen wolle. Die Behörde habe die Entscheidung ohne persönliche Einvernahme durchgeführt, weshalb nicht berücksichtigt worden sei, dass sich in Österreich mehrere Verwandte aufhielten. So würden eine namentlich nicht genannte Tante und ein namentlich genannter Onkel in römisch 40 leben. Zu dieser Tante habe er ein besonderes Naheverhältnis. Auch in Deutschland habe er Familienangehörige. Eingedenk dieser Tatsachen sei ein unbefristetes Einreiseverbot auf jeden Fall zu hoch, sei doch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht erfolgt. Das unbefristete Einreiseverbot stehe zudem außer Relation zu der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Allein aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG sei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht nachvollziehbar und eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose anzustellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei es zudem nicht möglich, abzusehen, welche Entwicklung er in Strafhaft durchleben werde und habe die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen überschritten; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots seien daher nicht dringend geboten.

5. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten und einer Stellungnahme am 05.06.2026.

6. Mit hg. Teilerkenntnis vom 09.06.2026, GZ: G305 2344918-1/2Z, das unbekämpft blieb und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) gerichteten Teil der Beschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.6. Mit hg. Teilerkenntnis vom 09.06.2026, GZ: G305 2344918-1/2Z, das unbekämpft blieb und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) gerichteten Teil der Beschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.

7. Am 29.07.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, einer Dolmetscherin für die Muttersprache des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung (ersterer mittels Videokonferenz zugschaltet) durchgeführt. Für die belangte Behörde erschien nach erklärtem Teilnahmeverzicht niemand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Serbien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und spricht serbisch auf muttersprachlichem Niveau.1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und spricht serbisch auf muttersprachlichem Niveau.

1.2. Er ist ledig und hat keine eigenen oder an Kindesstatt angenommene Kinder, führt jedoch in Serbien eine Beziehung mit einer serbischen Staatsangehörigen.

1.3. Er ist nicht im Besitz eines Sparvermögens in nennenswerter Höhe; ebenso verfügt er im Bundesgebiet über keinen Immobilienbesitz. Er ist mit Schulden in Höhe von EUR 600.000 aus Glücksspielverbindlichkeiten konfrontiert.

Seiner Spielsucht ist er bisher nicht Herr geworden und hat hier keinerlei therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Er ist de facto mittellos.

1.4. Der BF hat außer einer (namentlich nicht bekannten) Tante keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten und/oder nahen Angehörigen. Er hat eine Cousine, die in XXXX lebt und einen Bruder, der in „Amerika“ leben soll. 1.4. Der BF hat außer einer (namentlich nicht bekannten) Tante keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten und/oder nahen Angehörigen. Er hat eine Cousine, die in römisch 40 lebt und einen Bruder, der in „Amerika“ leben soll.

Zum angeführten Personenkreis besteht keine besondere wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit.

1.5. Im Bundesgebiet hat er keine nennenswerten sozialen Kontakte. Er verfügt hier über keine Mitgliedschaft in einem Verein und besucht hier weder eine Universität, noch eine Hochschule.

1.6. Im Bundesgebiet weist er weder wirtschaftliche, noch soziale Anknüpfungspunkte auf und ist hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

1.7. Nach seiner Einreise im XXXX will er bis zu seiner Festnahme im XXXX , ohne jemals über die hierfür notwendigen Berechtigungen verfügt zu haben, als Maler gearbeitet haben. 1.7. Nach seiner Einreise im römisch 40 will er bis zu seiner Festnahme im römisch 40 , ohne jemals über die hierfür notwendigen Berechtigungen verfügt zu haben, als Maler gearbeitet haben.

Eine, mit einer Berufstätigkeit in Österreich zwangsläufig verbundene Anmeldung zur Sozialversicherung liegt in seinem Fall nicht vor.

Vor seiner Einreise ins Bundesgebiet will er in seinem Herkunftsstaat Serbien bis zum Jahr 2024 als Maler und Anstreicher, danach „schwarz“ als Fensterputzer gearbeitet haben.

1.8. Der BF ist zu nicht festgestellten Zeitpunkten - zwischen XXXX und dem XXXX - immer wieder nach Österreich eingereist, um hier Delikte nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen.1.8. Der BF ist zu nicht festgestellten Zeitpunkten - zwischen römisch 40 und dem römisch 40 - immer wieder nach Österreich eingereist, um hier Delikte nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen.

1.9. Im angeführten Zeitraum war er nie an einer Privatanschrift mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und scheinen bei ihm ausschließlich Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten auf.

Demnach war er vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ab dem XXXX bis laufend scheint bei ihm eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX , auf.Demnach war er vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ab dem römisch 40 bis laufend scheint bei ihm eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift römisch 40 , auf.

1.10. Der Zweck seines Aufenthalts im Bundesgebiet erschöpft sich darin, dass er hier, gemeinsam mit anderen Personen dem Suchtgifthandel nachging, um sich auf diese Weise Einkünfte zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu verschaffen.

1.11. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines noch bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses. 1.11. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines noch bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepasses.

1.12. Über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder einen anderen Mitgliedstaat (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) verfügt er nicht. Einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat er zu keiner Zeit gestellt.1.12. Über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder einen anderen Mitgliedstaat (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) verfügt er nicht. Einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat er zu keiner Zeit gestellt.

1.13. Gegen ihn liegen in dessen Herkunftsstaat Serbien insgesamt sieben Vorstrafen vor, wovon sechs einschlägig sind, zumal er dort von XXXX bis XXXX mit Suchtgift gehandelt hat. Im Herkunftsstaat scheinen insgesamt vier strafgerichtliche Verurteilungen wegen Diebstahls bzw. schweren Diebstahls auf.1.13. Gegen ihn liegen in dessen Herkunftsstaat Serbien insgesamt sieben Vorstrafen vor, wovon sechs einschlägig sind, zumal er dort von römisch 40 bis römisch 40 mit Suchtgift gehandelt hat. Im Herkunftsstaat scheinen insgesamt vier strafgerichtliche Verurteilungen wegen Diebstahls bzw. schweren Diebstahls auf.

1.13.1. Nachdem der BF wegen Mitführens einer Faustfeuerwaffe von XXXX bis XXXX eine Haftstrafe verbüßte, wurde er vom Obergericht XXXX zur XXXX vom XXXX wegen der unbefugten Herstellung und des Inverkehrsetzens von Suchtmitteln zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt. 1.13.1. Nachdem der BF wegen Mitführens einer Faustfeuerwaffe von römisch 40 bis römisch 40 eine Haftstrafe verbüßte, wurde er vom Obergericht römisch 40 zur römisch 40 vom römisch 40 wegen der unbefugten Herstellung und des Inverkehrsetzens von Suchtmitteln zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt.

1.13.2. Mit Urteil des Grundgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde er wegen unbefugten Besitzes von Suchtmitteln und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 6 Monaten strafgerichtlich verurteilt.1.13.2. Mit Urteil des Grundgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde er wegen unbefugten Besitzes von Suchtmitteln und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 6 Monaten strafgerichtlich verurteilt.

1.14. Wegen der von ihm in Österreich im Bereich der Suchtgiftdelinquenz verübten Straftaten wurde er am XXXX von Beamten der LPD XXXX festgenommen, zur Anzeige gebracht und am XXXX in die JA XXXX überstellt. 1.14. Wegen der von ihm in Österreich im Bereich der Suchtgiftdelinquenz verübten Straftaten wurde er am römisch 40 von Beamten der LPD römisch 40 festgenommen, zur Anzeige gebracht und am römisch 40 in die JA römisch 40 überstellt.

Am XXXX wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.Am römisch 40 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Am XXXX erließ das BFA einen Festnameauftrag wider ihn, welcher mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Strafhaft an die Justizanstalt übermittelt wurde. Am römisch 40 erließ das BFA einen Festnameauftrag wider ihn, welcher mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Strafhaft an die Justizanstalt übermittelt wurde.

1.15. Im Bundesgebiet liegt eine strafgerichtliche Verurteilung gegen ihn vor.

Demnach wurde er mit Urteil des LG XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) zu GZ: XXXX gemeinsam mit seinem Komplizen, einem serbischen und kroatischen Doppelstaatsangehörigen, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Demnach wurde er mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) zu GZ: römisch 40 gemeinsam mit seinem Komplizen, einem serbischen und kroatischen Doppelstaatsangehörigen, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.

Demnach haben er und sein Komplize, F M, in XXXX Demnach haben er und sein Komplize, F M, in römisch 40

A./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die auf die gewinnbringende Überlassung großer Mengen Suchtgift ausgerichtet ist und der zumindest der BF, F M und der unbekannte Täter „THC“ angehören,

I./konkret der BF seit zumindest XXXX bis XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,5% Acetylcodein, 7,8% Heroin und 0,2% Monotacetylmorphin) und Kokain (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 76,42% Cocain), in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen bzw. zu Punkt b./2./ zu überlassen versucht (§ 15 StGB) und zwarrömisch eins./konkret der BF seit zumindest römisch 40 bis römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,5% Acetylcodein, 7,8% Heroin und 0,2% Monotacetylmorphin) und Kokain (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 76,42% Cocain), in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen bzw. zu Punkt b./2./ zu überlassen versucht (Paragraph 15, StGB) und zwar

a./ H.R.

1./ von XXXX . bis XXXX 6 Gramm Kokain um EUR 50.- pro Gramm;1./ von römisch 40 . bis römisch 40 6 Gramm Kokain um EUR 50.- pro Gramm;

2./ am XXXX 10 Gramm Kokain um EUR 500,-;2./ am römisch 40 10 Gramm Kokain um EUR 500,-;

b./ A.K.

1./ im XXXX 0,5 Gramm Kokain und 1 Gramm Heroin; 1./ im römisch 40 0,5 Gramm Kokain und 1 Gramm Heroin;

2./ am XXXX eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain und Heroin, wobei es wegen Einschreitens der Kriminalbeamten zu keiner Übergabe kam;2./ am römisch 40 eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain und Heroin, wobei es wegen Einschreitens der Kriminalbeamten zu keiner Übergabe kam;

c./ S.S. und J.V. am XXXX 0,2 Gramm Kokain um EUR 20,-;c./ S.S. und J.V. am römisch 40 0,2 Gramm Kokain um EUR 20,-;

d./ am XXXX an den unbekannten „Abnehmer mit Bart“ 10 Gramm Heroin;d./ am römisch 40 an den unbekannten „Abnehmer mit Bart“ 10 Gramm Heroin;

e./ am XXXX an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar ane./ am römisch 40 an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar an

1./ „Dicke“ 3 Gramm Heroin um EUR 40,-;

2./ „Frau“ 2 Gramm Heroin;

3./ „Zigeuner“ 5 Gramm Heroin um EUR 80,-;

4./ „Kombifahrer“ 20 Gramm Heroin;

5./ „Abnehmer mit Bart“ 27 Gramm Heroin um EUR 400,-;

6./ „E-Scooter“ 5 Gramm Heroin um EUR 80.-;

7./ „Baustellenarbeiter“ 20 Gramm Heroin;

8./ „Kleiner“ 10 Gramm Heroin um EUR 150,-;

9./ „Afghane“ 15 Gramm Heroin um EUR 240,-;

10./ „Zwei Frauen“ 6 Gramm Heroin um EUR 100,-;

11./ „Kleiner“ 9 Gramm Heroin um EUR 140,-;

f./ am XXXX an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar anf./ am römisch 40 an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar an

1./ „Frau vom Afghane“ 3 Gramm Heroin um EUR 60,-;

2./ „Tattoofrau“ 10 Gramm Heroin um EUR 140,-;

3./ „BMW-Fahrer Türke“ eine nicht mehr feststellbare Menge Suchtgift um EUR 45,-;

4./ „Penner“ 5 Gramm Heroin;

5./ „Kleiner“ 25 Gramm Heroin;

6./ einem unbekannten Abnehmer 10 Gramm Heroin um EUR 710,-;

7./ „Alte Frau“ 2 Gramm Heroin;

8./ „E-Scooter“, „Zwei Frauen“ sowie „Frau“ jeweils eine nicht mehr feststellbare Menge Heroin;

g./ am XXXX an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar ang./ am römisch 40 an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar an

1./ „Alte Frau und Zweite Alte“ 26 Gramm Heroin um EUR 300,-;

2./ „Zweite Alte“ 20 Gramm Heroin um EUR 320;

3./ „Frau von gestern“ 17 Gramm Heroin um EUR 240,-;

4./ „Hässlicher Kleiner“ 10 Gramm Heroin;

5./ „Kleiner“ 18 Gramm Heroin;

6./ „Alter“ 2 Gramm Heroin;

7./ „Unbekannter Abnehmer“ 2 Gramm Heroin um EUR 40,-;

8./ „Baustellenarbeiter“ 5 Gramm Heroin;

9./ „Kombifahrer“ 35 Gramm Heroin um EUR 560,-;

10./ „Zigeuner“ 5 Gramm Heroin;

h./ am XXXX an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar an h./ am römisch 40 an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar an

1./ „Penner“ 30 Gramm Heroin um EUR 450,-;

2./ „Mercedesfahrer“ 5 Gramm Heroin;

3./ „E-Scooter“ 5 Gramm Heroin um EUR 80.-;

4./ „Kleiner“ 17 Gramm Heroin um EUR 260,-;

5./ „Abnehmer mit Bart“ 15 Gramm Heroin um EUR 250,-;

6./ „Baustellenarbeiter“ 6 Gramm Heroin um EUR 100,-;

7./ „Hässlicher Abnehmer“ 5 Gramm Heroin um EUR 80,-;

8./ „Frau“ 7 Gramm Heroin um EUR 80.-;

i./ am XXXX an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar ani./ am römisch 40 an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar an

1./ „Schwabo“ 5 Gramm Heroin um EUR 100,-;

2./ „Baustellenarbeiter“ 5 Gramm Heroin um EUR 80,-;

3./ „Kleiner“ 15 Gramm Heroin um EUR 230,-;

4./ „Hässlicher Abnehmer“ 5 Gramm Heroin um EUR 80,-;

5./ „Frau“ 5 Gramm Heroin um EUR 70,-;

6./ „Doktor“ 15 Gramm Heroin;

7./ „Mali“ 25 Gramm Heroin um EUR 350,-;

8./ „Murat“ 22 Gramm Heroin um EUR 325,-;

j./ am XXXX an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar anj./ am römisch 40 an nachfolgende unbekannte Abnehmer, und zwar an

1./ „Unbekannter Abnehmer“ 2 Gramm Kokain;

2./ „Doktor“ 5 Gramm Heroin;

3./ „Schwabo“ 5 Gramm Heroin;

4./ „Abnehmer mit Bart“ 15 Gramm Heroin um EUR 210,-;

5./ „Bruder von hässlichem Abnehmer“ 5 Gramm Heroin um EUR 80,-;

etc.

Der BF wurde des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG, weiters des Verbrechens der Geldwäscherei, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig erkannt, weshalb das LG XXXX über ihn als führendes Mitglied einer kriminellen Vereinigung eine (unbedingt ausgesprochene) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren über ihn verhängte. Der BF wurde des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG, weiters des Verbrechens der Geldwäscherei, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig erkannt, weshalb das LG römisch 40 über ihn als führendes Mitglied einer kriminellen Vereinigung eine (unbedingt ausgesprochene) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren über ihn verhängte.

Über seinen Komplizen, F M, verhängte das Strafgericht eine (unbedingt ausgesprochene) Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren.

Zusätzlich wurden Mobiltelefone des BF und eine Suchtgiftwaage konfisziert und ein Betrag von EUR 2.000 für verfallen erklärt. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen.

Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht im Fall des Beschwerdeführers dessen reumütiges Geständnis, die teilweise Sicherstellung und des Geldes und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen sechs einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die wiederholten Angriffe, die doppelte Qualifikation und die Einreise ins Bundesgebiet ausschließlich zum Zweck der Tatbegehung.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme in Haft. Das errechnete Haftende ist der XXXX , die frühestmögliche Entlassung zur Hälfte der Freiheitsstrafe ist im XXXX angesiedelt.Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme in Haft. Das errechnete Haftende ist der römisch 40 , die frühestmögliche Entlassung zur Hälfte der Freiheitsstrafe ist im römisch 40 angesiedelt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben des BF in der Beschwerde und vor dem BVwG sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.

2.1. Seine Sprachkenntnisse ergeben sich einerseits aus seiner Herkunft, andererseits aus der Tatsache, dass vor dem BVwG die Beiziehung eines Dolmetschers notwendig war. Neben seiner Muttersprache sind keine weiteren Sprachkenntnisse hervorgekommen.

Seine familiären Bindungen in Österreich und Serbien, Italien und Amerika bzw. das Fehlen solcher konnte ob der hierzu gemachten Angaben des BF vor dem BVwG festgestellt werden. Zu seinen Verwandten konnte eine direkte Abhängigkeit nicht festgestellt werden; hier kommt hinzu, dass derzeit ein direkter Kontakt haftbedingt eingeschränkt ist. Mit den Angaben zu seinen Verwandten ist er unglaubwürdig geblieben, zumal er vor dem BVwG keine genauen Angaben zum Aufenthaltsort dieser Personen machen konnte. So war er nicht in der Lage, Adressen über den Aufenthaltsort zu nennen. Eine angebliche innige Verbindung zu Verwandten setzt voraus, dass zumindest gewisse Ortsangaben gemacht werden können. Ob dieser Umstände konnten die oben ausgeführten Feststellungen getroffen werden.

Es liegen keine Nachweise in Hinblick auf eine aktuelle, die Vollversicherungspflicht ausgelöst habende Erwerbstätigkeit des BF vor, zumal er bisher nicht im Bundesgebiet aufhältig war und auch nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt, der ihm eine Arbeitsaufnahme ermöglichen würde. Hiermit konnte zusammen mit seinen Angaben vor dem BVwG seine Mittellosigkeit festgestellt werden. Vor dem BVwG sind keinerlei gesundheitliche Einschränkungen hervorgekommen.

Dass er in Österreich als Maler gearbeitet hat, ohne die hierfür notwendigen Bewilligungen zu haben und in Serbien bis zum Jahr 2024 ebenso als Maler und Anstreicher und danach ohne Meldung zur dortigen Sozialversicherung als Fensterputzer tätig war, folgt den dahingehend getätigten Aussagen des BF vor dem BVwG am 29.07.2026. Er selbst bezeichnete sich vor dem erkennenden Gericht als mittellos. Hiermit lässt sich auch der vom BF angegebene Schuldenstand und die versuchte Tilgung dessen mittels Straftaten gut in Verbindung setzen. Dass er im Zusammenhang mit seiner Spielsucht keinerlei therapeutische Maßnahmen gesetzt hat, ergibt sich aus seiner Aussage vor dem BVwG.

2.2. Die Konstatierungen zu seinen Meldedaten gründen auf den Angaben im ZMR und weisen explizit keinerlei Meldung an Privatadressen auf. Ob dieser Tatsache konnte auch ein genauer Einreisezeitpunkt des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet nicht festgestellt werden, der sich laut eigenen Angaben seit XXXX im Bundesgebiet aufhalten will. Dies steht im Widerspruch zur Tatsache, dass er wegen von ihm zumindest ab XXXX begangener Straftaten schuldig gesprochen wurde. 2.2. Die Konstatierungen zu seinen Meldedaten gründen auf den Angaben im ZMR und weisen explizit keinerlei Meldung an Privatadressen auf. Ob dieser Tatsache konnte auch ein genauer Einreisezeitpunkt des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet nicht festgestellt werden, der sich laut eigenen Angaben seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhalten will. Dies steht im Widerspruch zur Tatsache, dass er wegen von ihm zumindest ab römisch 40 begangener Straftaten schuldig gesprochen wurde.

2.3. Der Reisepass des BF liegt dem Verfahrensakt in Kopie ein und bestätigt sowohl dessen Identität, als auch dessen Herkunft.

Weder aus dem IZR; noch aus den Angaben des BF ist zu entnehmen, dass ihm jemals ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder einen anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.

2.4. Die Konstatierungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und seinen Vorverurteilungen im Herkunftsstaat Serbien gründen auf dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Hieraus sind auch die Strafzumessungsgründe und seine führende Rolle im Rahmen der kriminellen Vereinigung entnommen. Selbst vor dem BVwG hat der BF angegeben, als führendes Mitglied tätig gewesen zu sein. Die Haftzeiten konnten anhand der Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt des BF festgestellt werden.

Seine Vorverurteilungen in Serbien sind dem Strafurteil entnommen. Dass er von XXXX bis XXXX in Serbien mit Suchtgift gehandelt hat, gründet auf seinen Angaben vor dem BVwG.Seine Vorverurteilungen in Serbien sind dem Strafurteil entnommen. Dass er von römisch 40 bis römisch 40 in Serbien mit Suchtgift gehandelt hat, gründet auf seinen Angaben vor dem BVwG.

2.5. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des Beschwerdeführers in Österreich und anderen Mitgliedstaaten sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Serbien, zumal diesfalls auch kein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und das BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 (die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG ) zugrunde zu legen ist, zumal es hier keine Übergangsbestimmungen gibt. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und das BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, (die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG ) zugrunde zu legen ist, zumal es hier keine Übergangsbestimmungen gibt.

Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten, weshalb die Verfahrensrüge diesbezüglich ins Leere geht.

Ob der Beschwerdeeinschränkung auf die Spruchpunkte II. bis VI. ist der unangefochten gebliebene Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen.Ob der Beschwerdeeinschränkung auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. ist der unangefochten gebliebene Spruchpunkt römisch eins. in Rechtskraft erwachsen.

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.1.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

Der BF hat zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Der BF ist im Bundesgebiet ohne Beschäftigung und verfügt über kein eigenes, seinen Lebensunterhalt längerfristig sicherndes Einkommen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat im Bundesgebiet keine familiären oder privaten Bindungen, die eine Rechtfertigung für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet liefern könnten. Im Bundesgebiet verfügte er - von Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten abgesehen - noch nie über einen Wohnsitz an Privatadressen. Den Wohnort seiner in Österreich lebenden Tante konnte er nicht bezeichnen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass - ihre tatsächliche Existenz vorausgesetzt - die Beziehung zu ihr nicht jene Tiefe hat, die durch einen konstanten Kontakt entsteht. Auch zu seiner in XXXX lebenden Schwester konnte eine solche Verbindung nicht festgestellt werden, vielmehr ist die finanzielle Unterstützung, die er durch sie erhält, nicht auf persönliche Kontakte angewiesen, sondern vielmehr auf erfolgende Geldtransfers auf Bankkonten.Der BF ist im Bundesgebiet ohne Beschäftigung und verfügt über kein eigenes, seinen Lebensunterhalt längerfristig sicherndes Einkommen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat im Bundesgebiet keine familiären oder privaten Bindungen, die eine Rechtfertigung für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet liefern könnten. Im Bundesgebiet verfügte er - von Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten abgesehen - noch nie über einen Wohnsitz an Privatadressen. Den Wohnort seiner in Österreich lebenden Tante konnte er nicht bezeichnen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass - ihre tatsächliche Existenz vorausgesetzt - die Beziehung zu ihr nicht jene Tiefe hat, die durch einen konstanten Kontakt entsteht. Auch zu seiner in römisch 40 lebenden Schwester konnte eine solche Verbindung nicht festgestellt werden, vielmehr ist die finanzielle Unterstützung, die er durch sie erhält, nicht auf persönliche Kontakte angewiesen, sondern vielmehr auf erfolgende Geldtransfers auf Bankkonten.

Hinzu kommt, dass seine Einreise lediglich zum Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen erfolgt ist, mit deren Hilfe er sich Einkünfte zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und Tilgung seiner immensen Spielschulden verschaffen wollte. Für die von ihm nach dem SMG verübten Straftaten wurde der (rechtskräftig) schuldig befundene Beschwerdeführer zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Da er sich zumindest bis Sommer XXXX in Serbien aufgehalten hat, ist nicht von einem gänzlichen Abbruch aller Verbindungen dorthin auszugehen, zumal er dort eine Beziehung zu einer serbischen Staatsangehörigen führt. Auch verfügt er dort über Kontakte, die ihm bei einer Rückkehr dorthin nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einen sozialen Empfangsraum bieten. Zusätzlich wird er in der Lage sein, in seinem erlernten Beruf zu arbeiten und sich so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, auch wenn primär die Reduzierung seiner Spielschulden und die Behandlung seiner Spielsuch im Vordergrund steht.Da er sich zumindest bis Sommer römisch 40 in Serbien aufgehalten hat, ist nicht von einem gänzlichen Abbruch aller Verbindungen dorthin auszugehen, zumal er dort eine Beziehung zu einer serbischen Staatsangehörigen führt. Auch verfügt er dort über Kontakte, die ihm bei einer Rückkehr dorthin nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einen sozialen Empfangsraum bieten. Zusätzlich wird er in der Lage sein, in seinem erlernten Beruf zu arbeiten und sich so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, auch wenn primär die Reduzierung seiner Spielschulden und die Behandlung seiner Spielsuch im Vordergrund steht.

Er ist in Österreich weder beruflich, noch familiär, noch sozial integriert und lässt sich daher nicht erkennen, weshalb ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet notwendig sein soll.

In Gegenüberstellung seiner privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.In Gegenüberstellung seiner privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.

Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, jedoch spruchgemäß in Anpassung an die derzeitige Gesetzeslage abzuändern.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, jedoch spruchgemäß in Anpassung an die derzeitige Gesetzeslage abzuändern.

3.1.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: 3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

Die mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52. Abs 9 FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Die mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151).

Da der Zielstaat hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer, als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Da der Zielstaat hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer, als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

3.1.3. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:3.1.3. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise dann abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 4 BFA-VG (vor dem AMPAG zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und des Teilerkenntnissees des BVwG § 18 Abs. 2 BFA-VG) aberkannt wurde. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise dann abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG (vor dem AMPAG zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und des Teilerkenntnissees des BVwG Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) aberkannt wurde.

Mit hg. Teilerkenntnis vom 09.06.2026, GZ: G305 2344918-1/2Z, das unbekämpft blieb und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit hg. Teilerkenntnis vom 09.06.2026, GZ: G305 2344918-1/2Z, das unbekämpft blieb und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Damit einhergehend begegnet es auch keinen Bedenken, dass ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Er hat keine Bindungen im Bundesgebiet, die hier einen weiteren Aufenthalt notwendig machen würden. Vielmehr indizieren seine völlige Mittellosigkeit und die damit einhergehende triste finanzielle Lage und der aus Spielschulden bestehende massive Schuldenstand eine erhebliche Gefahr des Rückfalls in die Straffälligkeit zumal er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die diese Schulden nachhaltig zu reduzieren vermag. Er hat derzeit keinen persönlichen Kontakt zu Familienmitgliedern und in Österreich auch keinerlei Bande, die einer Frist für die Vorbereitung seiner Ausreise bedürfte, verfügte er doch zu keiner Zeit über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet oder ist hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Andere Gründe, die für eine Frist für die freiwillige Ausreise sprechen würden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids: 3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Abs. 3 Z 5).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Absatz 3, Ziffer 5,).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Der in Serbien wegen einschlägiger Taten mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer ist wegen einer insgesamt sechs Jahre umfassenden Freiheitsstrafe in Haft; eine frühestmögliche Entlassung kann im Oktober 2028 erfolgen.

Er erfüllt somit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG. Er erfüllt somit die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG.

Nachdem er bereits in Serbien mehrfach ein Haftübel verspüren musste und entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung in der Beschwerde bei weitem nicht als unbescholten gelten kann, ist er nach Österreich ausschließlich zu dem Zweck eingereist, hier schwerste Straftaten zu begehen. Gemeinsam mit seiner tristen finanziellen Situation und dem massiven Schuldenstand, der aus seiner Glücksspielsucht resultiert, ist insgesamt von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen, ist er doch am österreichischen aber auch zuletzt serbischen Arbeitsmarkt nicht mehr nachhaltig integriert. Vielmehr ist seine finanzielle Lage geeignet, die von ihm ausgehende Gefährdung zu verstärken und steht dies einer positiven Zukunftsaussicht entgegen.

Anlassbezogen ist - unter Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt II. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, weshalb ein Einreiseverbot notwendig erscheint. Die Suchtgiftdelinquenz, die er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts durchführte, lässt ein insgesamt bestehendes Gefährdungspotential erkennen, das durch seine angespannte finanzielle Lage verstärkt wird.Anlassbezogen ist - unter Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt römisch zwei. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, weshalb ein Einreiseverbot notwendig erscheint. Die Suchtgiftdelinquenz, die er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts durchführte, lässt ein insgesamt bestehendes Gefährdungspotential erkennen, das durch seine angespannte finanzielle Lage verstärkt wird.

Der Umstand, dass er ausschließlich zu dem Zweck ins Bundesgebiet eingereist ist, hier dem organisierten Suchtgifthandel nachzugehen und seine Verurteilung zu einer durchaus empfindlichen, unbedingt ausgesprochenen Freiheitstrafe verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots. Es wird berücksichtigt, dass er mit seiner Tante und einer Schwerster Familienangehörige hat, die sich im Raum der Mitgliedstaaten aufhalten. Dies ist jedoch dahingehend zu relativieren, als er zu diesen Personen schon derzeit einen überaus stark eingeschränkten Kontakt hat und jenseits finanzieller Unterstützungen keinerlei Abhängigkeiten oder intensive Kontakte hervorgekommen sind. Gerade die Hilfe finanzieller Natur ist nicht auf persönliche Kontakte angewiesen, sondern kann, wie auch derzeit, mittels Überweisungen auf Bankkonten erfolgen.

Bestehende Kontakte zu etwaigen Bekannten oder Freunden können durch moderne Telekommunikationsmittel aber auch Besuche im Herkunftsstaat des BF aufrechterhalten werden.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH vom 26.01.2021, Ra2020/14/0491). Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS 0108563).Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH vom 26.01.2021, Ra2020/14/0491). Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (Paragraph 39, Absatz 2, StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS 0108563).

Der VwGH hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH vom 08.07.2020, Ra2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR vom 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Der VwGH hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH vom 08.07.2020, Ra2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR vom 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).

Ob der wiederholten Straffälligkeit im Sinne von Suchtgiftdelinquenz, der damit einhergehenden Vorstrafenbelastung und der Tatsache, dass der BF noch bis zumindest XXXX in Haft ist, liegt der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nicht vor. Vielmehr hat er mit den von ihm begangenen Taten deutlich gezeigt, dass sich die vom Verwaltungsgerichtshof erwähnte Wiederholungsgefahr in seiner Person eindeutig manifestiert hat, haben ihn doch bereits erlebte Verurteilungen und Haftstrafen von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten nicht abgehalten.Ob der wiederholten Straffälligkeit im Sinne von Suchtgiftdelinquenz, der damit einhergehenden Vorstrafenbelastung und der Tatsache, dass der BF noch bis zumindest römisch 40 in Haft ist, liegt der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nicht vor. Vielmehr hat er mit den von ihm begangenen Taten deutlich gezeigt, dass sich die vom Verwaltungsgerichtshof erwähnte Wiederholungsgefahr in seiner Person eindeutig manifestiert hat, haben ihn doch bereits erlebte Verurteilungen und Haftstrafen von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten nicht abgehalten.

Ob dieser Tatsache scheidet ein (gänzlicher) Entfall des Einreiseverbots aus. Die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbots erscheint schon wegen der hohen kriminellen Energie des BF, der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und der von ihm weiterhin ausgehenden erheblichen Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftdelinquenz angemessen, argumentierbar und nachvollziehbar, zumal sich sein Schuldenstand mangels legaler Schuldenregulierung durch offizielle Erwerbstätigkeit in den kommenden Jahren kaum zu mindern vermag. Hinzu kommt, dass er mit seinem in der stattgehabten mündlichen Verhandlung gezeichneten Persönlichkeitsbild die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik nicht zu erschüttern vermochte.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides erscheint dem erkennenden Gericht weder verfehlt, noch reparaturbedürftig und ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erscheint dem erkennenden Gericht weder verfehlt, noch reparaturbedürftig und ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2344918.1.01

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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