Entscheidungsdatum
20.08.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W609 2349175-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Andreasgasse 4/15, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2026, 1381692602/260787885, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Andreasgasse 4/15, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2026, 1381692602/260787885, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den oben bezeichneten Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 06.08.2026 bis 17.08.2026, 11:40 Uhr, richtet, gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den oben bezeichneten Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 06.08.2026 bis 17.08.2026, 11:40 Uhr, richtet, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 17.08.2026, 11:40 Uhr, richtet, gem. § 76 Abs. 6 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung ab diesem Zeitpunkt für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 17.08.2026, 11:40 Uhr, richtet, gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung ab diesem Zeitpunkt für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.
V. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein männlicher volljähriger pakistanischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der Beschwerdeführer stellte den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Europa im Jahr 2017 in Griechenland. Am 14.03.2023 stellte der Beschwerdeführer in Italien erneut einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer ist spätestens am 09.01.2024 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er wurde im Bundesgebiet kontrolliert wobei festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer in Italien im offenen Asylverfahren befindet.
Nach Konsultation mit Italien wurde für den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.
Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 09.01.2024, 1381692602/240048340, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Beschwerdeführer ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) an. Der Beschwerdeführer habe sich jeden zweiten Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.01.2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer kam dieser Meldeverpflichtung jedoch kein einziges Mal nach, sondern er tauchte unter.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet zwischen August und Oktober 2023 durch die Begehung von Schleppereidelikten straffällig. Er wurde aufgrund eines europäischen Haftbefehls zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in Italien festgenommen und in weiterer Folge nach Österreich überstellt.
Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 10.12.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 12 3. F. Strafgesetzbuch, § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1, 2 und 3, Abs. 4 1. F. Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 10.12.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, 3. F. Strafgesetzbuch, Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3, Absatz 4, 1. F. Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hatte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig und in Bezug auf jeweils mindestens drei Fremde, an Schlepperfahrten mitgewirkt bzw. zu solchen beigetragen, und dadurch die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er bei den nachangeführten Schlepperfahrten nach Deutschland und Österreich als Vorausfahrer fungierte und an zuvor vereinbarten Orten einem anderen Bargeld für die Reisespesen übergab und auch beim Tanken half, und zwar:
? zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im August 2023 bei der Schleppung von rund zehn Fremden über Österreich bis nach Deutschland;
? zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im August 2023 bei der Schleppung von rund zehn Fremden nach Wien;
? Anfang September 2023 bei einer Schleppung von rund zehn Fremden nach Wien;
? am 01.10.2023 in XXXX bei einer Schleppung von 31 Personen türkischer und kurdischer Abstammung, indem diese im Laderaum eines Transporters zusammengepfercht wurden und dreieinhalb bis vier Stunden ohne Pause und ohne Nahrung oder Getränke ausharren mussten, sohin auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden.? am 01.10.2023 in römisch 40 bei einer Schleppung von 31 Personen türkischer und kurdischer Abstammung, indem diese im Laderaum eines Transporters zusammengepfercht wurden und dreieinhalb bis vier Stunden ohne Pause und ohne Nahrung oder Getränke ausharren mussten, sohin auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden.
Der Beschwerdeführer hatte zumindest seit August 2023 für eine kriminelle Schleppervereinigung gearbeitet. Dabei war die Organisation ein auf längere Zeit angelegter, arbeitsteilig als profitorientiertes Unternehmen organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung in großem Ausmaß Schleppungen durchgeführt werden, also dass Personen, die nicht über gültige Reisedokumente, Einreise- oder Aufenthaltsbewilligungen verfügen unter Umgehung von Grenzkontrollen in oder durch EU-Mitgliedsstaaten transportiert werden, somit die rechtswidrige Ein- oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert wird, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern.
Die Aufgabe des Beschwerdeführers war es dabei gewesen, den unmittelbaren Schlepper XXXX (im Folgenden X) in einem Vorausfahrzeug zu begleiten, diesem Bargeld für die Reisespesen, zum Beispiel für Tankkosten zu übergeben und diesem auch beim Tanken zu helfen.Die Aufgabe des Beschwerdeführers war es dabei gewesen, den unmittelbaren Schlepper römisch 40 (im Folgenden römisch zehn) in einem Vorausfahrzeug zu begleiten, diesem Bargeld für die Reisespesen, zum Beispiel für Tankkosten zu übergeben und diesem auch beim Tanken zu helfen.
Er hatte daher dazu beigetragen, dass der X die rechtswidrige Ein- oder Durchreise von jeweils zumindest drei Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz förderte, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er bei Schlepperfahrten nach Deutschland und Österreich als Vorausfahrer gemeinsam mit einem weiteren Täter fungiert hatte und dem X Bargeld für die Reisespesen übergeben und auch beim Tanken geholfen bzw. mit Bereicherungsvorsatz die rechtswidrig Ein- oder Durchreise von Fremden gegen ein Entgelt von rund € 400,-- bis € 500,-- pro Fahrt gefördert hatte, und zwar im August 2023 bei einer Schleppung von rund zehn Fremden über Österreich bis nach Deutschland, ebenfalls im August 2023 bei der Schleppung von weiteren rund zehn Fremden nach Wien, weiters Anfang September 2023 bei einer Schleppung von neuerlich rund zehn Fremden nach Wien sowie schließlich am 01.10.2023 in XXXX bei einer Schleppung von 31 Personen türkischer und kurdischer Abstammung, indem diese im Laderaum eines Transporters zusammengepfercht wurden und dreieinhalb bis vier Stunden ohne Pause und ohne Nahrung oder Getränke ausharren mussten, sohin auf eine Art und Weise durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden.Er hatte daher dazu beigetragen, dass der römisch zehn die rechtswidrige Ein- oder Durchreise von jeweils zumindest drei Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz förderte, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er bei Schlepperfahrten nach Deutschland und Österreich als Vorausfahrer gemeinsam mit einem weiteren Täter fungiert hatte und dem römisch zehn Bargeld für die Reisespesen übergeben und auch beim Tanken geholfen bzw. mit Bereicherungsvorsatz die rechtswidrig Ein- oder Durchreise von Fremden gegen ein Entgelt von rund € 400,-- bis € 500,-- pro Fahrt gefördert hatte, und zwar im August 2023 bei einer Schleppung von rund zehn Fremden über Österreich bis nach Deutschland, ebenfalls im August 2023 bei der Schleppung von weiteren rund zehn Fremden nach Wien, weiters Anfang September 2023 bei einer Schleppung von neuerlich rund zehn Fremden nach Wien sowie schließlich am 01.10.2023 in römisch 40 bei einer Schleppung von 31 Personen türkischer und kurdischer Abstammung, indem diese im Laderaum eines Transporters zusammengepfercht wurden und dreieinhalb bis vier Stunden ohne Pause und ohne Nahrung oder Getränke ausharren mussten, sohin auf eine Art und Weise durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden.
All dies hatte der Beschwerdeführer zumindest ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.
Darüber hinaus hatte er zumindest ab der dritten Fahrt in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartigen Schleppungen ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen von mehr als € 400,-- pro Monat, gerechnet nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen bzw. Monaten zu verschaffen.
Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer eine Schlepperfahrt im Rahmen der kriminellen Ausrichtung eines bereits längere Zeit bestehenden und für längere Zeit ausgelegten Zusammenschlusses von zumindest zwei Personen durchgeführt, der darauf aufgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern diese Gruppierung derartige Schleppungen durchgeführt werden, was er gewusst und gewollt hatte.
Eine gegen das Urteil des LG XXXX vom 10.12.2024, XXXX erhobene Nichtigkeitsbeschwerde samt Berufung wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 04.06.2025, XXXX , zurück.Eine gegen das Urteil des LG römisch 40 vom 10.12.2024, römisch 40 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde samt Berufung wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 04.06.2025, römisch 40 , zurück.
Der italienische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers war am 11.04.2024 abgelaufen und nicht verlängert worden.
Am 13.08.2025 ist die Überstellungfrist im damaligen „Dublinverfahren“ nach Italien abgelaufen.
Bei einer Erörterung der Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers durch den sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX vor dem oder am 01.10.2025 gab der Beschwerdeführer an, vorläufig keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen.Bei einer Erörterung der Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers durch den sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 vor dem oder am 01.10.2025 gab der Beschwerdeführer an, vorläufig keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen.
Mit Bescheid vom 05.12.2025, 1381692602/250813205, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt I), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III), erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV), gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt V) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung eine aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 05.12.2025, 1381692602/250813205, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt römisch eins), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier), gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt römisch fünf) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung eine aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs).
Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 02.01.2026 unbekämpft in Rechtskraft.
Am 03.02.2026 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Es erfolgten mehrere Urgenzen an die pakistanische Vertretung um Ausstellung eines Heimreisezertifikates – zuletzt am 29.06.2026.
Am 30.07.2026 stimmte die pakistanische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu.
Noch am 30.07.2026 wurde schnellstmöglich mit der Organisation der begleiteten Abschiebung des Beschwerdeführers begonnen. Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers war für den erstmöglichen Termin, den 19.08.2026 vorgesehen.
Mit Beschluss des LG XXXX vom 22.04.2026, XXXX , war der Rest der Strafe in der Dauer von einem Jahr bedingt nachgesehen und der Beschwerdeführer mit 07.08.2026 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 22.04.2026, römisch 40 , war der Rest der Strafe in der Dauer von einem Jahr bedingt nachgesehen und der Beschwerdeführer mit 07.08.2026 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Die Rechtsfolgen des Bescheides träten nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ein.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Die Rechtsfolgen des Bescheides träten nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ein.
Festgestellt wird, dass dieser Bescheid offenkundig unter Zugrundelegung einer Vorlage, die sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) bezieht, erstellt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.08.2026 bedingt aus der Strafhaft entlassen und im Stande der Schubhaft in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am 07.08.2026 bedingt aus der Strafhaft entlassen und im Stande der Schubhaft in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.
Am 16.08.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht, eine Verzögerung seiner Außerlandesbringung zu erreichen, gestellt hat.
Mit Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG hielt das BFA mit näherer Begründung fest, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der am 16.08.2026 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Mit Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG hielt das BFA mit näherer Begründung fest, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der am 16.08.2026 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am 17.08.2026 um 11:40 Uhr zugestellt.
Das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2026 wurde bereits registriert, eingereicht und beim BFA einem Referenten zugewiesen; es wird beschleunigt geführt werden. Es ist seitens des BFA in Aussicht genommen, das Verfahren betreffend diesen Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu führen und den Beschwerdeführer nach Pakistan abzuschieben.
Im Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer haft- und transportfähig.
Den Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel vom 09.01.2024 zur Sicherung seiner Überstellung nach Italien kam der Beschwerdeführer kein einziges Mal nach. Im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs am 16.12.2025 hat sich der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig gezeigt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Zu seinen Effekten wurde ein Bargeldbetrag i. H. v. € 3.000,-- gebucht, darüber hinaus ist er mittellos. Er ist in keiner Weise vertrauenswürdig und er wird im Falle einer Enthaftung alles daransetzen, sich seinem Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2026 und in weiterer Folge seiner Abschiebung nach Pakistan mit allen Mitteln zu entziehen. Im Falle einer Enthaftung ist davon auszugehen, dass er seine illegale Reisetätigkeit im Schengenraum wiederaufnehmen wird. Für das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2026 wird er sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung halten. Der wegen Beitrags zur gewerbsmäßigen Schlepperei in mehreren Fällen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig verurteilte Beschwerdeführer ist nicht bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken.
II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Verfahren gründen auf dem Akteninhalt. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei, das Strafregister und das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Darüber hinaus konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung am 18.08.2026 einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen.
Die wider den Beschwerdeführer ergangene strafgerichtliche Verurteilung liegt im Akt und deckt sich mit dem Eintrag im Strafregister.
Die Feststellungen zu den Bemühungen des BFA, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen, gründen auf der Anfragebeantwortung des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, und diese stehen im Wesentlichen im Einklang mit aktenkundigen behördeninternen Informationsflüssen.
Dass sich der hier in Beschwerde gezogene Bescheid offenkundig auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG stützt, ergibt sich schon aus den dort zitierten Bestimmungen; etwa wird noch auf die Dublin III-VO Bezug genommen.
Dass der Beschwerdeführer den Antrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat, kann nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, davon ausgegangen zu sein, in Italien noch ein offenes Asylverfahren zu haben und keinen „doppelten Asylantrag“ stellen hätte wollen. Darüber hinaus gab er an, nicht zu wissen, dass Grundstücksstreitigkeiten nicht asylrelevant seien (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 12.05.2025, Ra 2022/20/0289). Mag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Hinblick auf eine allfällige Asylgewährung nicht ansatzweise aussichtsreich erscheinen, so kann bloß aufgrund des Zeitpunktes der Antragsstellung (drei Tage vor der organisierten Abschiebung nach Pakistan) eine ausschließliche Absicht des Beschwerdeführers, die Abschiebung zu vereiteln, nicht erkannt werden.Dass der Beschwerdeführer den Antrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat, kann nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, davon ausgegangen zu sein, in Italien noch ein offenes Asylverfahren zu haben und keinen „doppelten Asylantrag“ stellen hätte wollen. Darüber hinaus gab er an, nicht zu wissen, dass Grundstücksstreitigkeiten nicht asylrelevant seien vergleiche dazu Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 12.05.2025, Ra 2022/20/0289). Mag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Hinblick auf eine allfällige Asylgewährung nicht ansatzweise aussichtsreich erscheinen, so kann bloß aufgrund des Zeitpunktes der Antragsstellung (drei Tage vor der organisierten Abschiebung nach Pakistan) eine ausschließliche Absicht des Beschwerdeführers, die Abschiebung zu vereiteln, nicht erkannt werden.
Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 16.08.2026, dessen beschleunigter Führung und zur voraussichtlichen Verfahrensdauer und der in Aussicht genommenen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gründen auf den Angaben des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung zur Haft- und Transportfähigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der amtsärztlichen Befundung vom 18.08.2026 getroffen werden. Es wurde im gesamten Verfahren nichts zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgebracht und der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2026 angegeben, gesund zu sein.
Der Beschwerdeführer hat sich bei einem Rückkehrberatungsgespräch am 16.12.2025 nicht rückkehrwillig gezeigt. Zwar hat er in der Beschwerdeverhandlung eine gewisse Rückkehrbereitschaft behauptet: „Sobald mein Problem in Pakistan gelöst wird, werde ich zurückkehren.“ Das ist aber angesichts der sonst implizit vorgetragenen Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers – zumindest was die Ausreise aus Europa betrifft – nicht glaubhaft.
Dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Bindungen in Österreich verfügt, hat er in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben. Sein Bruder ist gerade in Österreich aufhältig und verfügt derzeit über eine bis 21.08.2026 über booking.com gebuchte Unterkunft. Dass dieser über eine dauerhafte Wohnmöglichkeit verfügen würde, wurde im Verfahren nicht behauptet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch Freunde in Österreich.
Aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers kann insgesamt auf dessen Vertrauensunwürdigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen werden. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich im Falle einer Enthaftung dem weiteren Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz durch Untertauchen entziehen wird. Seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit hat er durch Ignorieren des gelinderen Mittels vom 09.01.2024 (welches lediglich ein Überstellungsverfahren nach Italien sichern sollte) und der illegalen Reisetätigkeit durch den Schengenraum – zumindest im Rahmen seiner Schleppertätigkeiten – in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt.
2. Rechtlich folgt:
Zu A:
Zu I:
Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf das BFA-VG angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf das BFA-VG angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 FPG gefährdet, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft jeweils verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMM-VO) vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 oder 2 FPG oder i. S. d. Art. 2 Abs. 18 AMM-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG; vgl. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, FPG gefährdet, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft jeweils verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMM-VO) vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG oder i. S. d. Artikel 2, Absatz 18, AMM-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird (Paragraph 76, Absatz 3, FPG; vergleiche VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG; vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG; vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.).
Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft anzuordnen. Es konnte auch aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 2 Z. 3 und 9 von Fluchtgefahr ausgehen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und er ist schon mehrmals illegal durch Europa gereist (§ 76 Abs. 2 Z. 3 FPG) und aufgrund der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien konnte das BFA auch nicht von einer Minderung der Fluchtgefahr ausgehen. Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers ergab sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben war, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden konnte, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft anzuordnen. Es konnte auch aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und 9 von Fluchtgefahr ausgehen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und er ist schon mehrmals illegal durch Europa gereist (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG) und aufgrund der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien konnte das BFA auch nicht von einer Minderung der Fluchtgefahr ausgehen. Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers ergab sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben war, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden konnte, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt in Österreich weder über dauerhaft in Österreich zum Aufenthalt berechtigte familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA hat auch hinreichende Bemühungen unternommen, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, letztlich konnte bereits vor der Inschubhaftnahme – nach wiederholten Urgenzen bei der pakistanischen Vertretungsbehörde – die Zustimmung Pakistans zur Rücknahme des Beschwerdeführers eingeholt werden. Daher kann in der Inschubhaftnahme direkt an die Entlassung aus dem Strafvollzug keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.
Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, seine Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (Ignorieren des gelinderen Mittels vom 09.01.2024 [welches lediglich ein Überstellungsverfahren sichern sollte] und der illegalen Reisetätigkeit durch den Schengenraum – zumindest im Rahmen seiner Schleppertätigkeiten) schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Nach § 76 Abs. 2a FPG ist i. R. d. Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer wurde massiv straffällig, er wurde wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, seine Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (Ignorieren des gelinderen Mittels vom 09.01.2024 [welches lediglich ein Überstellungsverfahren sichern sollte] und der illegalen Reisetätigkeit durch den Schengenraum – zumindest im Rahmen seiner Schleppertätigkeiten) schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Nach Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist i. R. d. Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer wurde massiv straffällig, er wurde wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.
Dass das BFA den bekämpften Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG verfasst hat, führt nicht zu seiner Rechtswidrigkeit, weil die den Bescheid tragenden Bestimmungen nicht in einer Weise neugefasst wurden, dass ein anderes Verfahrensergebnis denkbar wäre.
Zu II:
Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen.
Der VwGH hat diesbezüglich ausgesprochen, dass § 76 Abs. 6 FPG unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 3 lit. d Richtlinie 2013/33/EU unionsrechtskonform auszulegen ist, sodass für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Zwar steht die Richtlinie 2013/33/EU nicht mehr in Geltung, der anstelle des genannten Tatbestandes getretene Art. 10 Abs. 4 lit. 4 Richtlinie 2024/1346 (AufnahmeRL) hat aber einen im Wesentlichen unveränderten Wortlaut, sodass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin von dieser Rsp. ausgeht.Der VwGH hat diesbezüglich ausgesprochen, dass Paragraph 76, Absatz 6, FPG unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Richtlinie 2013/33/EU unionsrechtskonform auszulegen ist, sodass für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Zwar steht die Richtlinie 2013/33/EU nicht mehr in Geltung, der anstelle des genannten Tatbestandes getretene Artikel 10, Absatz 4, lit. 4 Richtlinie 2024/1346 (AufnahmeRL) hat aber einen im Wesentlichen unveränderten Wortlaut, sodass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin von dieser Rsp. ausgeht.
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 16.08.2026 nicht einzig und allein zu dem Zweck, den Vollzug der Rückkehrentscheidung zu vereiteln, gestellt. Eine Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG kommt daher unter Berücksichtigung der oben zitierten höchstgerichtlichen Rsp. nicht in Betracht.Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 16.08.2026 nicht einzig und allein zu dem Zweck, den Vollzug der Rückkehrentscheidung zu vereiteln, gestellt. Eine Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt daher unter Berücksichtigung der oben zitierten höchstgerichtlichen Rsp. nicht in Betracht.
Da der Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG dem Beschwerdeführer am 17.08.2026 um 11:40 Uhr zugestellt wurde, ist dieser Zeitpunkt als für die Rechtswidrigerklärung der Anhaltung maßgeblich heranzuziehen.Da der Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG dem Beschwerdeführer am 17.08.2026 um 11:40 Uhr zugestellt wurde, ist dieser Zeitpunkt als für die Rechtswidrigerklärung der Anhaltung maßgeblich heranzuziehen.
Zu III:
§ 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e Richtlinie 2013/33/EU in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr Schubhaft auch außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Dieser Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Richtlinie 2013/33/EU in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr Schubhaft auch außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Dieser Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
Nach der st. Rsp. des VwGH, ist in Bezug auf Gefährdungsprognosen bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; auch VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047).Nach der st. Rsp. des VwGH, ist in Bezug auf Gefährdungsprognosen bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; auch VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047).
Nach den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018; ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 18 f.) stellt sich der [damals] neue § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e Richtlinie 2013/33/EU – in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] 15.02.2016, C-601/15; VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009) – dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr also (auch außerhalb von „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine auf den neugefassten § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gestützte Haft darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren „über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ auch in eine Abschiebung münden kann. Gleichwohl steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund, was insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten ist, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden Bleiberechts mit einzubeziehen ist (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177).Nach den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018; ErläutRV 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 18 f.) stellt sich der [damals] neue Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Richtlinie 2013/33/EU – in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung vergleiche Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] 15.02.2016, C-601/15; VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009) – dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr also (auch außerhalb von „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine auf den neugefassten Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützte Haft darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren „über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ auch in eine Abschiebung münden kann. Gleichwohl steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund, was insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten ist, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden Bleiberechts mit einzubeziehen ist vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177).
Maßgebliche unionsrechtliche Bestimmung hinter § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 ist sohin Art. 8 Abs. 3 lit. e Richtlinie 2013/33/EU, wonach sich Haft in ihrem Anwendungsbereich (siehe Art. 3 leg. cit.) nur dann als zulässig erweist, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Hinsichtlich des hier normierten Gefährdungsmaßstabes sich hat der EuGH bereits in der Vergangenheit befasst und er hat festgehalten, dass es bei diesem Haftgrund um Gefahrenabwehr gehe. Es müsse sich demnach – unter dem Blickwinkel „öffentlicher Ordnung“ – um eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr handeln, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche es abzuwenden gelte. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. e Richtlinie 2013/33/EU komme demnach nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (vgl. EuGH 15.02.2016, C-601/15, Rn. 55, 64ff).Maßgebliche unionsrechtliche Bestimmung hinter Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 ist sohin Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Richtlinie 2013/33/EU, wonach sich Haft in ihrem Anwendungsbereich (siehe Artikel 3, leg. cit.) nur dann als zulässig erweist, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Hinsichtlich des hier normierten Gefährdungsmaßstabes sich hat der EuGH bereits in der Vergangenheit befasst und er hat festgehalten, dass es bei diesem Haftgrund um Gefahrenabwehr gehe. Es müsse sich demnach – unter dem Blickwinkel „öffentlicher Ordnung“ – um eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr handeln, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche es abzuwenden gelte. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Richtlinie 2013/33/EU komme demnach nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. vergleiche EuGH 15.02.2016, C-601/15, Rn. 55, 64ff).
Am 12.06.2026 trat die AufnahmeRL in Kraft und die Richtlinie 2013/33/EU wurde aufgehoben. Art. 10 Abs. 4 lit. f AufnahmeRL ist jedoch wortident mit Art. 8 Abs. 3 lit. e Richtlinie 2013/33/EU. Aus der Beibehaltung des Wortlautes ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber keine Regelungsänderung betreffend Zulässigkeit der Verhängung von Haft im Hinblick auf den Gefährdungsmaßstab im Anwendungsbereich der AufnahmeRL beabsichtigt hat, sondern vielmehr beizubehalten gedachte. Selbst in Zusammenschau mit durch die GEAS-Reform eingeführten Ver- bzw. Nachschärfungen im Hinblick auf die Stellung von unberechtigten bzw. unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz und Aufenthaltsberechtigungen der solche Anträge stellenden Fremden, kann von einer beabsichtigte Änderung des bisher geforderten Gefährdungsmaßstabes nicht ausgegangen werden.Am 12.06.2026 trat die AufnahmeRL in Kraft und die Richtlinie 2013/33/EU wurde aufgehoben. Artikel 10, Absatz 4, Litera f, AufnahmeRL ist jedoch wortident mit Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Richtlinie 2013/33/EU. Aus der Beibehaltung des Wortlautes ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber keine Regelungsänderung betreffend Zulässigkeit der Verhängung von Haft im Hinblick auf den Gefährdungsmaßstab im Anwendungsbereich der AufnahmeRL beabsichtigt hat, sondern vielmehr beizubehalten gedachte. Selbst in Zusammenschau mit durch die GEAS-Reform eingeführten Ver- bzw. Nachschärfungen im Hinblick auf die Stellung von unberechtigten bzw. unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz und Aufenthaltsberechtigungen der solche Anträge stellenden Fremden, kann von einer beabsichtigte Änderung des bisher geforderten Gefährdungsmaßstabes nicht ausgegangen werden.
Angesichts dessen ist die Judikatur des EuGH zu Art. 8 Abs. 3 lit. e Richtlinie 2013/33/EU auch auf Art. 10 Abs. 4 lit. f AufnahmeRL umzulegen und demzufolge erweist sich die Verhängung von Haft im Anwendungsbereich der AufnahmeRL auch weiterhin nur dann als zulässig, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) vorliegt. Dem widersprechende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in den einschlägigen Materialien zum AMPAG (vgl. ErläutRV 444 BlgNR 28 GP 95). Vielmehr enthalten diese keine Ausführungen dazu, weshalb nunmehr der – wie in den Materialen zum FRÄG 2018 ausgeführt und vom VwGH (siehe oben) wiederholt bereits festgehalten wurde – weit unter dem bisherigen Gefährdungsmaßstab des § 67 FPG liegende Gefährdungsmaßstab des § 53 FPG, dessen eigener Gefährdungsmaßstab durch das AMPAG wiederum keine maßgebliche Änderung erfahren hat, die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der AufnahmeRL erlauben soll.Angesichts dessen ist die Judikatur des EuGH zu Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Richtlinie 2013/33/EU auch auf Artikel 10, Absatz 4, Litera f, AufnahmeRL umzulegen und demzufolge erweist sich die Verhängung von Haft im Anwendungsbereich der AufnahmeRL auch weiterhin nur dann als zulässig, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) vorliegt. Dem widersprechende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in den einschlägigen Materialien zum AMPAG vergleiche ErläutRV 444 BlgNR 28 Gesetzgebungsperiode 95). Vielmehr enthalten diese keine Ausführungen dazu, weshalb nunmehr der – wie in den Materialen zum FRÄG 2018 ausgeführt und vom VwGH (siehe oben) wiederholt bereits festgehalten wurde – weit unter dem bisherigen Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, FPG liegende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, FPG, dessen eigener Gefährdungsmaßstab durch das AMPAG wiederum keine maßgebliche Änderung erfahren hat, die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der AufnahmeRL erlauben soll.
Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten erweist sich der in § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG neu geregelte Gefährdungsmaßstab des § 53 FPG als unionsrechtwidrig und dieser hat aufgrund des Vorrangs des Unionsrechtes daher unangewendet zu bleiben.Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten erweist sich der in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neu geregelte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, FPG als unionsrechtwidrig und dieser hat aufgrund des Vorrangs des Unionsrechtes daher unangewendet zu bleiben.
Verfahrensgegenständlich ist in Entsprechung von Art. 10 Abs. 4 lit. f AufnahmeRL und unter Beachtung der Rsp. des EuGH zur gleichlautenden Vorgängerreglung des Art. 8 Abs. 3 lit. e Richtlinie 2013/33/EU, des bis vor Inkrafttreten des AMPAG in Geltung gestandenen § 67 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 und die zu diesem bisher ergangene Judikatur des VwGH als Auslegungshilfe bei der Beurteilung des unionsrechtlich geforderten Gefährdungsmaßstabes heranzuziehen. § 67 FPG wurde durch das AMPAG nicht geändert, weshalb auf die dazu ergangene Judikatur des VwGH uneingeschränkt zurückgegriffen werden kann.Verfahrensgegenständlich ist in Entsprechung von Artikel 10, Absatz 4, Litera f, AufnahmeRL und unter Beachtung der Rsp. des EuGH zur gleichlautenden Vorgängerreglung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Richtlinie 2013/33/EU, des bis vor Inkrafttreten des AMPAG in Geltung gestandenen Paragraph 67, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 und die zu diesem bisher ergangene Judikatur des VwGH als Auslegungshilfe bei der Beurteilung des unionsrechtlich geforderten Gefährdungsmaßstabes heranzuziehen. Paragraph 67, FPG wurde durch das AMPAG nicht geändert, weshalb auf die dazu ergangene Judikatur des VwGH uneingeschränkt zurückgegriffen werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Falle des Beschwerdeführers von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend erheblichen Gefahr i. S. d. § 67 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche es abzuwenden gilt. Der Beschwerdeführer hat mit dem oben festgestellten strafrechtswidrigen Verhalten zahlreichen Fremden die illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet ermöglicht. Dieses Verhalten setzte er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zumindest über einen Zeitraum von zwei Monaten, davon zumindest über einen Zeitraum von einem Monat gewerbsmäßig. Sein Fehlverhalten gipfelte in einer Schleppung von 31 Personen, wobei diese im Laderaum eines Transporters zusammengepfercht wurden und dreieinhalb bis vier Stunden ohne Pause und ohne Nahrung oder Getränke ausharren mussten, wodurch diese längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden. Der Beschwerdeführer wurde dafür wegen gewerbsmäßiger Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vom LG XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich von einer besonders schädlichen Neigung des Beschwerdeführers aus, mit der eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr einhergeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Das Bundesverwaltungsgericht geht im Falle des Beschwerdeführers von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend erheblichen Gefahr i. S. d. Paragraph 67, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche es abzuwenden gilt. Der Beschwerdeführer hat mit dem oben festgestellten strafrechtswidrigen Verhalten zahlreichen Fremden die illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet ermöglicht. Dieses Verhalten setzte er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zumindest über einen Zeitraum von zwei Monaten, davon zumindest über einen Zeitraum von einem Monat gewerbsmäßig. Sein Fehlverhalten gipfelte in einer Schleppung von 31 Personen, wobei diese im Laderaum eines Transporters zusammengepfercht wurden und dreieinhalb bis vier Stunden ohne Pause und ohne Nahrung oder Getränke ausharren mussten, wodurch diese längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden. Der Beschwerdeführer wurde dafür wegen gewerbsmäßiger Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vom LG römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich von einer besonders schädlichen Neigung des Beschwerdeführers aus, mit der eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr einhergeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Falle des Beschwerdeführers von aktuell bestehender Fluchtgefahr i. S. d. § 76 Abs. 3 Z. 5, 7 und 9 FPG aus. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (§ 76 Abs. 3 Z. 5 FPG), er hat wie festgestellt die Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel ignoriert (§ 76 Abs. 3 Z. 5 FPG) und aufgrund der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien konnte das BFA auch nicht von einer Minderung der Fluchtgefahr ausgehen, zumal sein derzeit in Wien aufhältiger Bruder über eine dauerhafte Wohnmöglichkeit in Österreich nicht verfügt.Das Bundesverwaltungsgericht geht im Falle des Beschwerdeführers von aktuell bestehender Fluchtgefahr i. S. d. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, 7 und 9 FPG aus. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG), er hat wie festgestellt die Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel ignoriert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG) und aufgrund der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien konnte das BFA auch nicht von einer Minderung der Fluchtgefahr ausgehen, zumal sein derzeit in Wien aufhältiger Bruder über eine dauerhafte Wohnmöglichkeit in Österreich nicht verfügt.
Was die Verhältnismäßigkeit der hier fortgesetzten Schubhaft betrifft, wird auf die Ausführungen in der Begründung von Spruchpunkt A I oben verwiesen. Wie festgestellt ist davon auszugehen, dass das BFA das mit dieser Schubhaft zu sichernde Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2026 zielgerichtet und zügig führen wird.Was die Verhältnismäßigkeit der hier fortgesetzten Schubhaft betrifft, wird auf die Ausführungen in der Begründung von Spruchpunkt A römisch eins oben verwiesen. Wie festgestellt ist davon auszugehen, dass das BFA das mit dieser Schubhaft zu sichernde Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2026 zielgerichtet und zügig führen wird.
Zu IV und V:Zu römisch vier und V:
Ein Aufwandersatz kommt nach st. Rsp. des VwGH nur bei vollständigem Obsiegen einer Partei in Betracht (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228, m. w. N.).
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rsp. des VwGH abweicht, eine solche Rsp. fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp. des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rsp. des VwGH abweicht, eine solche Rsp. fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp. des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rsp. des VwGH zur Neufassung des § 76 Abs. 1 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2026/39 i. S. d. begründenden Ausführungen zu Spruchpunkt A III dieses Erkenntnisses fehlt.Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rsp. des VwGH zur Neufassung des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2026/39 i. S. d. begründenden Ausführungen zu Spruchpunkt A römisch drei dieses Erkenntnisses fehlt.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Revision zulässig Rückkehrentscheidung Schlepperei Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Unionsrecht Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2349175.1.00Im RIS seit
02.09.2026Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026