Entscheidungsdatum
20.08.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W609 2348836-1/22E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.08.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2026, 1398860305/260954145, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2026, 1398860305/260954145, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 01.08.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 01.08.2026 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Das Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen i. H. v. € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Das Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen i. H. v. € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger männlicher georgischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist in Österreich weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt.
Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 31.07.2026 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde an diesem Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, wobei er sich mit einem slowakischen Aufenthaltstitel mit der Nummer XXXX legitimierte. Er wurde in der Folge aufgrund eines Festnahmeauftrags nach § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen.Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 31.07.2026 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde an diesem Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, wobei er sich mit einem slowakischen Aufenthaltstitel mit der Nummer römisch 40 legitimierte. Er wurde in der Folge aufgrund eines Festnahmeauftrags nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen.
Nach Durchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer wird seit 01.08.2026 in Schubhaft angehalten.Nach Durchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer wird seit 01.08.2026 in Schubhaft angehalten.
Mit Bescheid vom 03.08.2026, 1398860305/260954132, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gem. § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt I), erließ gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG (Spruchpunkt II), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III), gewährte gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt IV), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG eine aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V) und erließ gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 03.08.2026, 1398860305/260954132, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt römisch eins), erließ gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), gewährte gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt römisch vier), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG eine aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf) und erließ gegen ihn gem. Paragraph 53, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.08.2026 im Stande der Schubhaft zugestellt.
Es wird festgestellt, dass eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich umgehend in das Hoheitsgebiet des Staates, dessen Aufenthaltsrecht er besitzt, bisher nicht erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer brachte einen georgischen Reisepass mit der Nummer XXXX , gültig bis XXXX , einen slowakischen Aufenthaltstitel mit der Nummer XXXX , gültig bis XXXX , und einen slowakischen Aufenthaltstitel mit der Nummer XXXX , gültig bis XXXX in Vorlage. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Dokumente gefälscht wären. Insbesondere wird festgestellt, dass der slowakischen Aufenthaltstitel mit der Nummer XXXX echt ist.Der Beschwerdeführer brachte einen georgischen Reisepass mit der Nummer römisch 40 , gültig bis römisch 40 , einen slowakischen Aufenthaltstitel mit der Nummer römisch 40 , gültig bis römisch 40 , und einen slowakischen Aufenthaltstitel mit der Nummer römisch 40 , gültig bis römisch 40 in Vorlage. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Dokumente gefälscht wären. Insbesondere wird festgestellt, dass der slowakischen Aufenthaltstitel mit der Nummer römisch 40 echt ist.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.03.2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 84 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.03.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 84, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Er hatte am 15.05.2025 einen anderen am Körper verletzt und bei diesem eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht, indem er ihm zumindest zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt hatte, wodurch dieser zu Boden gegangen war, und hatte ihm anschließend zumindest einmal gegen den Kopf getreten, wodurch dieser eine Abschürfung am linken Ellenbogen sowie Abschürfungen und Prellungen im Kopf-, Schulter und Rückenbereich erlitten hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Verfahren gründen auf dem Akteninhalt. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei, das Strafregister und den Aufenthaltstitel, der dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurde.
Dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet der Slowakei zu begeben, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen und der Behördenvertreter hat dies in der Beschwerdeverhandlung am 11.08.2026 explizit verneint.
XXXX Eine kriminaltechnische Untersuchung des seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Aufenthaltstitels konnte offenbar innerhalb der verfahrensgegenständlich kurzen Frist seitens des BFA nicht veranlasst werden. Daher erwies es sich als erforderlich, die Echtheit des Aufenthaltstitels mit der Nummer XXXX im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu beurteilen. Bei einem Abgleich mit den im PRADO-Register bereitgestellten Informationen zeigte sich, dass die Ausweismerkmale denjenigen auf dem Musterdokument entsprachen. Unter gewöhnlichen Lichtverhältnissen unsichtbare Ausweismerkmale, die sich durch Ultraviolettstrahlung mit 365 nm Wellenlänge zur Fluoreszenz anregen lassen, konnten mit einer entsprechenden UV-Lichtlampe sichtbar gemacht werden. Auch diese deckten sich in ihrem Erscheinungsbild mit jenem auf dem im PRADO-Register hinterlegten Musterdokument. Daher ging das Bundesverwaltungsgericht verfahrensgegenständlich von einem authentischen slowakischen Aufenthaltstitel aus, was der Behördenvertreter in der Beschwerdeverhandlung auch außer Streit stellte. Freilich reicht diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung an die Qualität und Aussagekraft einer kriminaltechnischen Untersuchung nicht ansatzweise heran. Angesichts der kurzen Entscheidungsfrist war das Bundesverwaltungsgericht jedoch mangels anderer Möglichkeiten gehalten, die Echtheit des vorgelegten Aufenthaltstitels selbst zu beurteilen. römisch 40 Eine kriminaltechnische Untersuchung des seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Aufenthaltstitels konnte offenbar innerhalb der verfahrensgegenständlich kurzen Frist seitens des BFA nicht veranlasst werden. Daher erwies es sich als erforderlich, die Echtheit des Aufenthaltstitels mit der Nummer römisch 40 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu beurteilen. Bei einem Abgleich mit den im PRADO-Register bereitgestellten Informationen zeigte sich, dass die Ausweismerkmale denjenigen auf dem Musterdokument entsprachen. Unter gewöhnlichen Lichtverhältnissen unsichtbare Ausweismerkmale, die sich durch Ultraviolettstrahlung mit 365 nm Wellenlänge zur Fluoreszenz anregen lassen, konnten mit einer entsprechenden UV-Lichtlampe sichtbar gemacht werden. Auch diese deckten sich in ihrem Erscheinungsbild mit jenem auf dem im PRADO-Register hinterlegten Musterdokument. Daher ging das Bundesverwaltungsgericht verfahrensgegenständlich von einem authentischen slowakischen Aufenthaltstitel aus, was der Behördenvertreter in der Beschwerdeverhandlung auch außer Streit stellte. Freilich reicht diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung an die Qualität und Aussagekraft einer kriminaltechnischen Untersuchung nicht ansatzweise heran. Angesichts der kurzen Entscheidungsfrist war das Bundesverwaltungsgericht jedoch mangels anderer Möglichkeiten gehalten, die Echtheit des vorgelegten Aufenthaltstitels selbst zu beurteilen.
Die wider den Beschwerdeführer ergangene strafgerichtliche Verurteilung liegt im Akt und deckt sich mit der Eintragung im Strafregister.
2. Rechtlich folgt:
Zu A:
Zu I und II:Zu römisch eins und II:
Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf das BFA-VG angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf das BFA-VG angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 FPG gefährdet, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft jeweils verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMM-VO) vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 oder 2 FPG oder i. S. d. Art. 2 Abs. 18 AMM-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG; vgl. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann vergleiche Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, FPG gefährdet, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft jeweils verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMM-VO) vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG oder i. S. d. Artikel 2, Absatz 18, AMM-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird (Paragraph 76, Absatz 3, FPG; vergleiche VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG; vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Anordnung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG; vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Anordnung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.).
§ 52 Abs. 6 FPG in der derzeit geltenden Fassung sagt: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.“Paragraph 52, Absatz 6, FPG in der derzeit geltenden Fassung sagt: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.“
Das BFA hat den Beschwerdeführer nicht i. S. d. ersten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert, in die Slowakei auszureisen und ihm nicht die Möglichkeit der Ausreise eingeräumt. Vielmehr hat es ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme i. S. d. zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG eingeleitet und über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung dieses Verfahrens Schubhaft angeordnet.Das BFA hat den Beschwerdeführer nicht i. S. d. ersten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, in die Slowakei auszureisen und ihm nicht die Möglichkeit der Ausreise eingeräumt. Vielmehr hat es ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme i. S. d. zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG eingeleitet und über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung dieses Verfahrens Schubhaft angeordnet.
Nach den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 sollte § 52 FPG den Art. 6 Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) umsetzen, wobei mit dessen – dem § 52 Abs. 6 FPG i. d. F. BGBl. I 2019/110 entsprechenden – Abs. 2 auf die Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 RückführungsRL Bedacht genommen worden ist. Diese Artikel traten anstelle des Art. 23 Abs. 2 und 3 Schengener Durchführungsübereinkommen. Weiters führen die Materialien aus, dass letztgenannte Normen „die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen [regeln], sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre-public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“ (ErläutRV BlgNR 1078 24. GP 29).Nach den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 sollte Paragraph 52, FPG den Artikel 6, Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) umsetzen, wobei mit dessen – dem Paragraph 52, Absatz 6, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/110 entsprechenden – Absatz 2, auf die Vorgaben der Artikel 6, Absatz 2, i. römisch fünf. m. Artikel 7, Absatz 4 und Artikel 8, Absatz eins, RückführungsRL Bedacht genommen worden ist. Diese Artikel traten anstelle des Artikel 23, Absatz 2 und 3 Schengener Durchführungsübereinkommen. Weiters führen die Materialien aus, dass letztgenannte Normen „die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen [regeln], sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre-public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“ (ErläutRV BlgNR 1078 24. Gesetzgebungsperiode 29).
Die maßgebliche unionsrechtliche Bestimmung hinter § 52 Abs. 6 FPG ist Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL, wonach es entweder auf die Nichtbeachtung einer Ausreiseaufforderung oder gemäß ständiger Judikatur des VwGH (z. B. 27.08.2020, Ra 2020/21/0172) in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] 11.06.2015, C-554/13, Rn. 50 ff., insb. auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.01.2018, C-240/17, Rn. 48 ff.).Die maßgebliche unionsrechtliche Bestimmung hinter Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL, wonach es entweder auf die Nichtbeachtung einer Ausreiseaufforderung oder gemäß ständiger Judikatur des VwGH (z. B. 27.08.2020, Ra 2020/21/0172) in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] 11.06.2015, C-554/13, Rn. 50 ff., insb. auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.01.2018, C-240/17, Rn. 48 ff.).
Die RückführungsRL und damit auch Art. 6 RückführungsRL stehen weiterhin unverändert in Geltung. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfügen, ist auch weiterhin nur dann zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige trotz Aufforderung zur Ausreise nicht in diesen Mitgliedsstaat ausreist (erste Alternative), oder wenn sich seine unverzügliche Ausreise aufgrund des Bestehens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr als notwendig erweist (zweite Alternative). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht der hier maßgebliche Gefährdungsmaßstab jenem des § 67 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145, welcher selbst jenen des § 53 Abs. 3 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) übersteigt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Mit der Neufassung des § 53 FPG durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) wurde weder nach dessen Wortlaut, noch nach den einschlägigen Materialen (vgl. ErläutRV BlgNR 1078, 24. GP 87 f.) eine Änderung der erforderlichen Gefährdungsmaßstäbe im Vergleich zur Vorgängerregelung (vgl. § 53 FPG i. d. F. BGBl. I 2022/202) bezweckt und/oder umgesetzt. Vielmehr wird in Abs. 2 leg. cit. weiterhin auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und in Abs. 3 leg. cit. auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr abgestellt.Die RückführungsRL und damit auch Artikel 6, RückführungsRL stehen weiterhin unverändert in Geltung. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfügen, ist auch weiterhin nur dann zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige trotz Aufforderung zur Ausreise nicht in diesen Mitgliedsstaat ausreist (erste Alternative), oder wenn sich seine unverzügliche Ausreise aufgrund des Bestehens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr als notwendig erweist (zweite Alternative). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht der hier maßgebliche Gefährdungsmaßstab jenem des Paragraph 67, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145, welcher selbst jenen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) übersteigt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Mit der Neufassung des Paragraph 53, FPG durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) wurde weder nach dessen Wortlaut, noch nach den einschlägigen Materialen vergleiche ErläutRV BlgNR 1078, 24. Gesetzgebungsperiode 87 f.) eine Änderung der erforderlichen Gefährdungsmaßstäbe im Vergleich zur Vorgängerregelung vergleiche Paragraph 53, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2022/202) bezweckt und/oder umgesetzt. Vielmehr wird in Absatz 2, leg. cit. weiterhin auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und in Absatz 3, leg. cit. auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr abgestellt.
Der Text des Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL wurde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AMPAG nicht geändert. Zu § 52 Abs. 6 FPG heißt es i. d. Z. in den Materialien: „Die vorgeschlagene Ergänzung des letzten Satzes soll klarstellen, dass von einer Aufforderung zur Ausreise in den Mitgliedstaat, der einem unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige einen Einreiseverbotstatbestand verwirklicht hat und dessen Aufenthalt daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet“
(ErläutRV BlgNR 444 28. GP 85).Der Text des Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL wurde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AMPAG nicht geändert. Zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG heißt es i. d. Z. in den Materialien: „Die vorgeschlagene Ergänzung des letzten Satzes soll klarstellen, dass von einer Aufforderung zur Ausreise in den Mitgliedstaat, der einem unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige einen Einreiseverbotstatbestand verwirklicht hat und dessen Aufenthalt daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet“ , (ErläutRV BlgNR 444 28. Gesetzgebungsperiode 85).
Die damit in § 52 Abs. 6 FPG vorgenommene „Klarstellung“, wonach jedenfalls bei Verwirklichung eines – den gemäß Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL vorgeschriebene Gefährdung öffentlicher Interessen nicht erreichenden – Einreiseverbotstatbestandes eine Rückkehrentscheidung auch ohne vorangehender Aufforderung zur freiwilligen Ausreise erlassen werden kann, erweist sich aber als unionsrechtwidrig. Nach dem EuGH (26.04.2023, C-629/22, Rn. 24) kommt den Mitgliedstaaten zwar das Recht zu, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige günstiger sind als die Vorschriften der RückführungsRL, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen. Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten aber nicht, in dem von ihr geregelten Bereich strengere Normen anzuwenden.Die damit in Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorgenommene „Klarstellung“, wonach jedenfalls bei Verwirklichung eines – den gemäß Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL vorgeschriebene Gefährdung öffentlicher Interessen nicht erreichenden – Einreiseverbotstatbestandes eine Rückkehrentscheidung auch ohne vorangehender Aufforderung zur freiwilligen Ausreise erlassen werden kann, erweist sich aber als unionsrechtwidrig. Nach dem EuGH (26.04.2023, C-629/22, Rn. 24) kommt den Mitgliedstaaten zwar das Recht zu, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige günstiger sind als die Vorschriften der RückführungsRL, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen. Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten aber nicht, in dem von ihr geregelten Bereich strengere Normen anzuwenden.
Verfahrensgegenständlich ist daher i. S. d. Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und des VwGH der bis vor Inkrafttreten des AMPAG maßgebliche § 67 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 und die zu diesem bisher ergangene Judikatur des VwGH als Auslegungshilfe bei der Beurteilung des unionsrechtlich angeordneten Gefährdungsmaßstabes i. S. d. § 52 Abs. 6 FPG i. d. F. BGBl. I 2019/110 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL heranzuziehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 04.08.2026, W600 2348473-1, m. w. N.). Die mit dem AMPAG in § 52 Abs. 6 FPG eingefügte Wortfolge „etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht“ hat daher infolge Unionsrechtswidrigkeit unangewendet zu bleiben (vgl. dazu EuGH 26.04.2023, C-629/22, Rn. 38).Verfahrensgegenständlich ist daher i. S. d. Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und des VwGH der bis vor Inkrafttreten des AMPAG maßgebliche Paragraph 67, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 und die zu diesem bisher ergangene Judikatur des VwGH als Auslegungshilfe bei der Beurteilung des unionsrechtlich angeordneten Gefährdungsmaßstabes i. S. d. Paragraph 52, Absatz 6, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/110 i. römisch fünf. m. Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL heranzuziehen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 04.08.2026, W600 2348473-1, m. w. N.). Die mit dem AMPAG in Paragraph 52, Absatz 6, FPG eingefügte Wortfolge „etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht“ hat daher infolge Unionsrechtswidrigkeit unangewendet zu bleiben vergleiche dazu EuGH 26.04.2023, C-629/22, Rn. 38).
Stellen Verstöße nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, die nur eine Gefährdungsannahme i. S. d. § 53 Abs. 2 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung i. S. d. § 67 Abs. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 bzw. § 52 Abs. 6 FPG i. d. F. BGBl. I 2019/110 (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, m. w. N.).Stellen Verstöße nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, die nur eine Gefährdungsannahme i. S. d. Paragraph 53, Absatz 2, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung i. S. d. Paragraph 67, Absatz eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/110 vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, m. w. N.).
Es kann freilich nicht erkannt werden, dass das festgestellte vom Beschwerdeführer gesetzte strafgesetzwidrige Verhalten eine positive Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen lässt. Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung im unteren Bereich des Strafrahmens verurteilt. In dieser Verurteilung manifestiert sich aber keine i. S. d. § 67 Abs. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“.Es kann freilich nicht erkannt werden, dass das festgestellte vom Beschwerdeführer gesetzte strafgesetzwidrige Verhalten eine positive Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen lässt. Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung im unteren Bereich des Strafrahmens verurteilt. In dieser Verurteilung manifestiert sich aber keine i. S. d. Paragraph 67, Absatz eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“.
Das BFA hätte – nachdem es von einer Aufforderung an den Beschwerdeführer, in die Slowakei zurückzukehren, Abstand genommen hat – im Zeitpunkt der Anordnung der gegenständlichen Schubhaft nicht davon ausgehen können, dass es gegen den Beschwerdeführer, der über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt, eine Rückkehrentscheidung erlassen darf und er auf diese gestützt nach Georgien abgeschoben werden hätte dürfen.
Vor diesem Hintergrund lagen die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft von Anfang an nicht vor.
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung ließen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Unrechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher lagen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vor.
Zu III und IV:Zu römisch drei und IV:
Die Kostenentscheidungen gründen auf § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz in der Höhe des beantragten Umfanges. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat in der Beschwerde lediglich Aufwandersatz in Höhe der – ersatzfähigen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) – Eingabengebühr von € 50,-- geltend gemacht, der Antrag wurde in der Beschwerdeverhandlung auch nicht ausgedehnt. Der Antrag der unterlegenen Partei (BFA) auf Kostenersatz war abzuweisen.Die Kostenentscheidungen gründen auf Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz in der Höhe des beantragten Umfanges. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat in der Beschwerde lediglich Aufwandersatz in Höhe der – ersatzfähigen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) – Eingabengebühr von € 50,-- geltend gemacht, der Antrag wurde in der Beschwerdeverhandlung auch nicht ausgedehnt. Der Antrag der unterlegenen Partei (BFA) auf Kostenersatz war abzuweisen.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung hängt von einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an Rechtsprechung des VwGH zu der Frage fehlt, ob der mit dem AMPAG neugefasste § 52 Abs. 6 FPG im Sinne der Ausführungen in der Begründung dieses Erkenntnisses richtlinienkonform zu interpretieren ist.Die Entscheidung hängt von einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an Rechtsprechung des VwGH zu der Frage fehlt, ob der mit dem AMPAG neugefasste Paragraph 52, Absatz 6, FPG im Sinne der Ausführungen in der Begründung dieses Erkenntnisses richtlinienkonform zu interpretieren ist.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltstitel Aufforderung zur Ausreise Ausreiseverpflichtung Fortsetzung der Schubhaft Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Kostenersatz Rechtswidrigkeit Revision zulässig Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2348836.1.00Im RIS seit
02.09.2026Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026