TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/24 W261 2334209-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2026
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Entscheidungsdatum

24.08.2026

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W261 2334210-1/7E

W261 2334209-1/7E
W261 2334209-1/7E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerden von XXXX geb. XXXX , gegen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerden von römisch 40 geb. römisch 40 , gegen:

1.       den unbefristeten Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.01.2026, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.), OB: XXXX 1. den unbefristeten Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.01.2026, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.), OB: römisch 40

2.       den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass, OB: XXXX 2. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass, OB: römisch 40

zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den unbefristeten Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.01.2026, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.), OB: XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den unbefristeten Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.01.2026, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.), OB: römisch 40 , wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass, OB: XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass, OB: römisch 40 , wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.11.2025 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) sowie auf die Vornahme von Zusatzeintragungen, darunter jene auf „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.

2. Mit E-Mailnachricht vom 12.11.2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, ob es möglich sei, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten einzureichen, obwohl sie noch XXXX sei und dieses voraussichtlich im März 2026 abschließen werde. Sie habe ein Stellenangebot als XXXX im Rahmen einer Planstelle für begünstigte Behinderte erhalten. 2. Mit E-Mailnachricht vom 12.11.2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, ob es möglich sei, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten einzureichen, obwohl sie noch römisch 40 sei und dieses voraussichtlich im März 2026 abschließen werde. Sie habe ein Stellenangebot als römisch 40 im Rahmen einer Planstelle für begünstigte Behinderte erhalten.

3. Mit E-Mailnachricht vom 13.11.2025 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass ein parallel laufendes Studium bei zumindest geringfügiger Beschäftigung kein Ausschlussgrund wäre. Beschäftigungslosigkeit bei grundsätzlich gegebener Arbeitsfähigkeit ohne laufende Ausbildung oder Studium wäre ebenso kein Ausschlussgrund, einem Antrag wäre bei Vorliegen eines Grades der Behinderung von 50 v.H. stattzugeben. Da die Beschwerdeführerin bereits einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt habe und bereits zu einer Untersuchung eingeladen worden sei, solle ein Behindertenpass mit dem entsprechenden Grad der Behinderung als Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Behindertenplanstelle vorliegen, ausreichen.

4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.12.2025 erstatteten Gutachten vom 16.12.2025 (vidiert am selben Tag) stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen

1.       Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Osteogenesis imperfecta, Minderwuchs, Position 02.02.03 der Anlage der Einschätzungsverordung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 60 %

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.

Das Leiden 1 bedinge eine erhebliche Einschränkung der Gehleistung sowie der Stand- und Gangsicherheit, die wesentlich mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels interferiere.

5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 17.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und klärte diese darüber auf, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegen würden. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

6. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 22.12.2025 eine Stellungnahme ab. In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das medizinische Sachverständigengutachten ihren tatsächlichen Gesundheitszustand nicht korrekt abbilden würde und in mehreren Punkten unvollständig sei. Ihre Wirbelsäule sei als unauffällig beurteilt worden, obwohl eine hochgradige Skoliose der BWS/LWS vorliege, die mit chronischen Schmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit und funktionellen Einschränkungen einhergehe. Auch die Hüft-, Knie- und Sprunggelenke seien als frei beweglich und ohne Funktionseinschränkung beschrieben worden, obwohl tatsächlich eingeschränkte Beweglichkeit, eine Beinlängendifferenz und ein hypermobiler Bandapparat vorliegen würde, welche die Stabilität der Gelenke erheblich beeinträchtige. Das Gangbild sei nicht sachgerecht beurteilt worden, da ein kompensatorisch unsicheres Gangbild mit massiver Oberkörperverlagerung bestehe. Ihre Stand- und Gangsicherheit sei erheblich eingeschränkt und sie sei täglich auf einen Rollstuhl angewiesen. Ein- bis zweimal pro Jahr würden Frakturen und akute Schmerzphasen auftreten, in denen die Beschwerdeführerin auch innerhalb der Wohnung auf ihren Rollstuhl angewiesen sei und eine barrierefreie Umgebung benötige. Im Mai 2025 sei sie vollständig immobilisiert gewesen, habe das Haus kaum verlassen können und sei auf Opiate, starke Schmerzmittel und Infusionen angewiesen gewesen. Vergleichbare Situationen seien auch im Februar 2024 und 2022 sowie in Jahren davor aufgetreten. In diesen Zeiten habe sich die Beschwerdeführer nicht selbstständig versorgen können und sie sei auf Unterstützung durch Begleitpersonen angewiesen. Die wiederkehrenden Frakturen und akuten Schmerzspitzen würden die Alltagsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen. Es folgen Ausführungen zum Vorliegen der in Deutschland vorgenommenen Eintragungen G, aG und B. Die Gesamtheit der funktionellen Einschränkungen, die chronische Schmerzproblematik, die wiederkehrenden Frakturen und die dauerhafte Rollstuhlnutzung würden eine Einstufung in die höchste Kategorie von 100 Prozent rechtfertigen.

Die Beschwerdeführerin verwies auf ihren unbefristeten deutschen Schwerbehindertenausweis, der ein wesentliches Beweismittel darstelle und eine langjährig anerkannt schwere Mobilitätseinschränkung seit der Geburt dokumentiere, sowie auf einen Rehabefund aus dem Jahr 2023. Fachärztliche Befunde würden belegen, dass die Rollstuhlnutzung dauerhaft und täglich erforderlich sei und die maximale Gehstrecke unter 50 Metern liege, sodass keine wesentliche Besserung, sondern eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei.

Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an weiteren medizinischen Befunden bei und beantragte die Abänderung „des Bescheids“ sowie die Zuerkennung der Zusatzeintragungen G, aG und B und die Feststellung des höchstmöglichen Grades der Behinderung von 100 Prozent.

7. Die belangte Behörde nahm diesen Schriftsatz zum Anlass, um eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin sowie der Chirurgie einzuholen. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vorgelegten Befunde kam dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2026 zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung aus Deutschland nicht beurteilt werden könne, da die Einschätzung in Österreich nach der Einschätzungsverordnung erfolge. Er halte an der getroffenen Beurteilung fest, da durch die Einwände und Befunde keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien, die eine Änderung der Einschätzung inklusive der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnten.

8. Mit Schreiben vom 15.01.2026 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.

9. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt, welchem Bescheidcharakter zukommt.

10. Ebenfalls am 15.01.2026 wurde auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass mit Bescheid abgewiesen.

11. Gegen den Behindertenpass sowie gegen die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung auf Fahrpreisermäßigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie an Osteogenesis imperfecta leide – einer angeborenen, nicht heilbaren Erkrankung mit stark erhöhter Frakturgefahr. Aufgrund der funktionellen Auswirkungen dieser Erkrankung sei sie dauerhaft und ständig auf einen Rollstuhl angewiesen. Eine selbstständige Fortbewegung zu Fuß sei nicht möglich. Wiederkehrende Frakturen, chronische Schmerzen, ein unsicheres Gangbild mit kompensatorischen Bewegungsmustern sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke und eine starke Skoliose würden zu erheblichen funktionellen Einschränkungen führen, die nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 19.12.2025 (Datum des Einlangens 22.12.2025) brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr unbefristet ausgestellter deutscher Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G (Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Begleitperson) sowie die vorgelegten ärztlichen Befunde darlegen würden, dass eine Rollstuhlnutzung dauerhaft erforderlich sei. Sie könne maximal eine Strecke von 50 Metern zurücklegen und eine akute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei immer zu erwarten. Die chronische Schmerzbelastung, Instabilität der Gelenke sowie die wiederkehrenden Frakturen würden sich dauerhaft auf ihre Alltagsmobilität auswirken und eine Einstufung im oberen Rahmensatz (mit einem GdB von zumindest 80 %) rechtfertigen.

Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Wien und Österreich sie für sie mit erheblichen Mehraufwendungen verbunden. Viele U-Bahn Stationen und Straßenbahnlinien seien nicht barrierefrei nutzbar, Aufzüge häufig defekt und Rampen würden personelle Unterstützung erfordern. Auch die Benutzung von Nah- und Fernzügen sei nur nach Vorabanmeldung von Assistenzleistungen möglich. Diese infrastrukturellen Einschränkungen würden zu einem erheblichen zeitlichen, organisatorischen und physischen Mehraufwand führen, der ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen sei. Die beantragte Zusatzeintragung sei daher eindeutig gerechtfertigt. Aufgrund der dauerhaften Rollstuhlnutzung, der fehlenden sicheren Eigenmobilität, wiederkehrenden Frakturen und der funktionellen Einschränkungen sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel massiv beeinträchtigt, was genau den Zweck der Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz erfülle.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Bescheids und die Festsetzung des Grades der Behinderung mit mindestens 80 % sowie die Zuerkennung der Zusatzeintragung „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, in eventu die Aufhebung des Bescheids und Anordnung einer neuerlichen medizinischen Begutachtung. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde einen aktuellen ärztlichen Befund bei.

12. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.01.2026 vor, wo dieser am 02.02.2026 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte.

13. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2026 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin ist und seit 07.09.2023 ihren Wohnsitz in Österreich hat.

14. Mit E-Mailnachricht vom 16.04.2026, die am 17.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, erkundigte die Beschwerdeführerin sich um den Stand des Beschwerdeverfahrens.

15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo diese am 02.07.2026 einlangten.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass, langte am 02.11.2025 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese bei Untersuchung am 15.12.2025:

Osteogenesis imperfecta, Minderwuchs. St.p. Fissur Os ilium rechts 11/2021. St.p. distaler Femurfraktur rechts mit K-Drahtosteosynthese und Teleskopnagelversorgung 2015. St.p. Metallentfernung, proximale Femurosteotomie, Implantation Fassier-Duval-Nagel, Plattenosteosynthese zur Rotationssicherung am 29.12.2017.Osteogenesis imperfecta, Minderwuchs. St.p. Fissur Os ilium rechts 11 aus 2021,. St.p. distaler Femurfraktur rechts mit K-Drahtosteosynthese und Teleskopnagelversorgung 2015. St.p. Metallentfernung, proximale Femurosteotomie, Implantation Fassier-Duval-Nagel, Plattenosteosynthese zur Rotationssicherung am 29.12.2017.

Derzeitige Beschwerden bei Untersuchung am 15.12.2025:

Beklagt immer wieder Schmerzen im Bewegungsapparat/Becken, im 05/2025 starke Schmerztherapie gehabt, derzeit wieder besser, versucht Bewegung zu machen, macht Physiotherapie, geht schwimmen, aktuell keine Schmerzmedikation, wohnt in einer WG, kann sich soweit selber versorgen.Beklagt immer wieder Schmerzen im Bewegungsapparat/Becken, im 05 aus 2025, starke Schmerztherapie gehabt, derzeit wieder besser, versucht Bewegung zu machen, macht Physiotherapie, geht schwimmen, aktuell keine Schmerzmedikation, wohnt in einer WG, kann sich soweit selber versorgen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Calcium, Movymia.

Sozialanamnese: XXXX , ledig, keine Kinder.Sozialanamnese: römisch 40 , ledig, keine Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Bescheid Schwerbehindertenrecht, XXXX vom 18.11.2015: GdB 100%Bescheid Schwerbehindertenrecht, römisch 40 vom 18.11.2015: GdB 100%

Orthopädische Klinik XXXX vom 03.01.2022 - 08.01.2022: Stationäre Schmerztherapie, Mobilisierung. Prinzipiell ist die Patientin gehfähig. Laufen ist aktuell nicht mehr möglich, keine neurologische Auffälligkeiten.Orthopädische Klinik römisch 40 vom 03.01.2022 - 08.01.2022: Stationäre Schmerztherapie, Mobilisierung. Prinzipiell ist die Patientin gehfähig. Laufen ist aktuell nicht mehr möglich, keine neurologische Auffälligkeiten.

Ambulanzkarte, Osteo-endokrinologische Ambulanz, XXXX vom 07.10.2025: Verlaufskontrolle. TPTD seit 06/2024. Es wird regelm. appliziert und gut vertragen. Ca und Vit D rel. regelmäßig. Immer wieder Schmerzen im Becken. Pat entlastet derzeit mit Rollstuhl, Gehen aber möglich.Ambulanzkarte, Osteo-endokrinologische Ambulanz, römisch 40 vom 07.10.2025: Verlaufskontrolle. TPTD seit 06 aus 2024,. Es wird regelm. appliziert und gut vertragen. Ca und Vit D rel. regelmäßig. Immer wieder Schmerzen im Becken. Pat entlastet derzeit mit Rollstuhl, Gehen aber möglich.

Allgemeinzustand: gut.  Ernährungszustand: gut.

Größe: 145,00 cm Gewicht: 50,00 kg

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput: unauffällig. Collum: unauffällig. Thorax: unauffällig. Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent. Pulmo: VA bds. Abdomen: weich, unauffällig. Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung. Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung. Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung. Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich. Neurologisch: grob neurologisch unauffällig. Haut: multiple blande Narben Beine bds.

Wirbelsäule: Lasegue bds. negativ.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, Deformierung des Beckens. Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung. Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt im Rollstuhl, aufstehen alleine möglich, Gangbild kleinschrittig aber sicher.

Status Psychicus:

Kooperativ, gut auskunftsfa?hig, bewußtseinsklar.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Osteogenesis imperfecta, Minderwuchs

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v. H.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" liegen nicht vor.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie vom 16.12.2025 (vidiert am selben Tag), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.12.2025 sowie auf die von diesem erstellte ergänzende Stellungnahme vom 12.01.2026 (vidiert am selben Tag).

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Beschwerdeführerin erklärte sich im Rahmen ihrer Beschwerde mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachten nicht zufrieden. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Sie könne maximal eine Strecke von 50 Metern zurücklegen. Es sei immer eine akute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten. Die chronischen Schmerzbelastung, Instabilität ihrer Gelenke sowie die wiederkehrenden Frakturen würden sich dauerhaft auf ihre Alltagsmobilität auswirken und die Einstufung im oberen Rahmensatzbereich rechtfertigen. Konkret beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Grades der Behinderung mit mindestens 80 %.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Angewiesenheit der Beschwerdeführerin auf die Benützung eines Rollstuhles vom befassten medizinischen Sachverständigen nicht in Abrede gestellt wurde, sondern dieser vielmehr feststellte, dass die medizinischen Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ vorliegen und auch im Bereich der Gesamtmobilität berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin im Rollstuhl zur persönlichen Untersuchung erschien.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach die wiederkehrenden Frakturen, chronischen Schmerzen, das unsichere Gangbild mit kompensatorischen Bewegungsmustern sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sowie der starken Skoliose nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, geht der medizinische Sachverständige sowohl in seinem Gutachten vom 16.12.2025 sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen und Schmerzen ein und berücksichtigte auch die von ihr vorgelegten medizinischen Befunde. Beispielsweise erfasste der medizinische Sachverständige die Deformierung des Beckens bei der Untersuchung der Hüftgelenke der Beschwerdeführerin und untersuchte auch die Beweglichkeit der Sprung- und Kniegelenke.

Wenn die Beschwerdeführerin nun begehrt, dass aufgrund der von ihr geschilderten Beschwerden und Funktionseinschränkungen eine Einstufung im „oberen Rahmensatz“ mit einem GdB von zumindest 80 % vorzunehmen sei, ist zunächst festzuhalten, dass durchaus nachvollziehbar ist, dass es für die rechtsunkundige Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erscheinen mag, dass es in Österreich und Deutschland unterschiedliche Kriterien für die Einschätzung ihrer Leiden und Funktionseinschränkungen gibt. Nachdem die Beschwerdeführerin einen österreichischen Behindertenpass beantragte und sie auch ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat, sind die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften und nicht jene, welche in Deutschland gelten, anzuwenden.

Das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind daher vom medizinischen Sachverständigen nach den Kriterien der Anlage der EVO einzuschätzen, wie dies im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Fall ist. Diese Einschätzung kann jedoch nicht vom subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin abhängen, sondern die Leidenszustände sind anhand von den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden und nach dem Ergebnis einer medizinischen Untersuchung durch den von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus der Fachebereichen der Allgemeinmedizin sowie der Unfallchirurgie zu objektivieren. Aus diesem Grund geht der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihren deutschen Schwerbehindertenausweis ins Leere, da von diesem nicht auf eine in Österreich vorzunehmende Einschätzung geschlossen werden kann. Wie dies auch der medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 12.01.2026 richtig erklärte, ist die Aufgabe des Gutachters, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde, ein objektives Gutachten zu erstellen. Diesem Auftrag ist der medizinische Sachverständige nachgekommen.

Unter die Position 02.02.03 der Anlage der EVO fallen generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates „mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades“, wobei bei „Dauernde[n] erhebliche[n] Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare[r] Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“ ein Grad der Behinderung von 50 % und bei „Dauernde[n] erhebliche[n] Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, therapeutisch schwer beeinflussbare[r] Krankheitsaktivität, Gehbehinderung“ ein Grad der Behinderung von 70 % vorgesehen ist.

Der medizinische Sachverständige untersuchte die Beschwerdeführerin persönlich und setzte sich mit den vorgelegten Befunden in seinem Gutachten vom 16.12.2025 (vidiert am selben Tag) sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2026 (vidiert am selben Tag) auseinander. Die vorgebrachten Schmerzen sowie die zuletzt im Mai 2025 erfolgte Schmerztherapie wurden vom medizinischen Sachverständigen ebenso berücksichtigt wie der Zustand nach unterschiedlichen Frakturen. Auch in seiner ergänzenden Stellungnahme berücksichtigte der medizinische Sachverständige eine von der Beschwerdeführerin vorgelegte Ambulanzkarte vom 07.10.2025, wonach die Beschwerdeführerin immer wieder Schmerzen im Becken habe, mit Rollstuhl entlaste und wonach Gehen möglich sei. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Grad der Behinderung aufgrund der chronischen Schmerzbelastung, Instabilität der Gelenke und wiederkehrenden Frakturen zu gering eingeschätzt worden sei, reicht somit nicht aus, um die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

Das Ergebnis, wonach die Positionsnummer 02.02.03 heranzuziehen ist und die Funktionseinschränkungen im mittleren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 60 % einzustufen sind, ist somit schlüssig und nachvollziehbar.

Zu berücksichtigen ist auch, dass es einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie zugebilligt werden muss, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 80 % die Einstufung unter eine andere Position, nämlich die Position 02.02.04 der Anlage der EVO voraussetzen würde, unter die generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates „mit funktionellen Auswirkungen schweren Grades“ fallen und bei einem Grad der Behinderung von 80 % „Irreversible Funktionseinschränkungen mehrerer großer Gelenke mit entsprechender Mobilitätseinschränkung, hochgradige Progredienz“ vorsehen. Derartige schwere Verläufe des Leidens konnte die Beschwerdeführerin jedoch fachärztlich nicht nachweisen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Beschwerdeführerin alleine aus dem Rollstuhl aufstehen kann und ihr Gangbild kleinschrittig aber sicher ist.

Daran vermag auch der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Arztbrief eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.01.2026 nichts zu ändern. In diesem beschreibt der ausstellende Arzt jedoch lediglich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin im Wesentlichen, wie dies die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme sowie in ihrer Beschwerde getan hatte. Diesem kommt somit kein klinischer Fachstatus zu.

Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).

Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 16.12.2025 somit ausführlich auf sämtliche Einwendungen/Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 16.12.2025 somit ausführlich auf sämtliche Einwendungen/Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 16.12.2025 sowie an der ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2026. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Zusatzeintragung „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 48 Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden:Paragraph 48, Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden:

1.       Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70% oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;

2.       Bezieher von Pflegegeld sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;

3.       Bezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%;

4.       Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, und dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;4. Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, dem Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, und dem Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;

5.       begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 70%.“5. begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, ab einem Grad der Behinderung von 70%.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-        sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-        zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II. Nr. 495/2013 idgF BGBl. II Nr. 263/2016 lautet:Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 495 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet:

„§ 1 Abs. 4 Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:„§ 1 Absatz 4, Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

b)

die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

…“

3.1. Zu Spruchpunkt I.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Das Leiden 1 sind generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Osteogenesis imperfecta und Minderwuchs, welches der medizinische Sachverständige richtig im mittleren Rahmensatz der Position 02.02.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 60 % einstufte, da ein Zustand nach mehreren Operationen vorliegt, keine analgetische Dauertherapie erforderlich ist und keine vertrebrogenen neurologischen Ausfallerscheinungen bestehen.

Nachdem bei der Beschwerdeführerin nur ein Leiden eingeschätzt wurde, ergibt sich daraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde sowie vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffene Beurteilung zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell erfüllt. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegt jedoch kein höherer Grad der Behinderung bei der Beschwerdeführerin vor. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell erfüllt. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegt jedoch kein höherer Grad der Behinderung bei der Beschwerdeführerin vor.

Die Beschwerde gegen den Behindertenpass OB: XXXX war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Behindertenpass OB: römisch 40 war daher spruchgemäß abzuweisen.

Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Anordnung einer neuerlichen medizinischen Begutachtung ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen nicht besteht. Es kommt lediglich auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens an, die im vorliegenden Fall gegeben ist (vgl. VwGH Ra 2025/11/0007, 08.10.2025, mwN).Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Anordnung einer neuerlichen medizinischen Begutachtung ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen nicht besteht. Es kommt lediglich auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens an, die im vorliegenden Fall gegeben ist vergleiche VwGH Ra 2025/11/0007, 08.10.2025, mwN).

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

3.2.    Zu Spruchpunkt II.: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, liegt bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vor. Im Laufe des Verfahrens haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % vorliegen würde, sodass die Voraussetzungen des § 48 BBG für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass, aktuell nicht erfüllt sind. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, liegt bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vor. Im Laufe des Verfahrens haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % vorliegen würde, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 48, BBG für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass, aktuell nicht erfüllt sind.

Die Beschwerde gegen den Bescheid OB: XXXX war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Bescheid OB: römisch 40 war daher spruchgemäß abzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Ermäßigung Grad der Behinderung Sachverständigengutachten Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2334209.1.00

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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