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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art144 Abs2 / AblehnungLeitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Berechtigung zur Verteidigung in Strafverfahren durch Aufnahme in die Verteidigerliste nach einer Bestimmung der StPO; Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung derselben Bestimmung mangels LegitimationRechtssatz
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (§516 Abs4 StPO idF BGBl I 109/2007) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers aus Anlass einer weitreichenden Reform des Strafprozessrechtes die Frage der Verteidigerliste neu zu regeln und dabei das Auslaufen des früheren Systems auch durch eine Altersgrenze sicherzustellen. Zu dem wurde durch die mehrjährige Vakanz des Strafprozessreformgesetzes den Strafverteidigern alten Rechts ausreichend Zeit eingeräumt, die erforderliche Qualifikation zu erlangen, um auch nach der neuen Fassung der Strafprozessordnung als Verteidiger tätig zu sein.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (§516 Abs4 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2007,) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers aus Anlass einer weitreichenden Reform des Strafprozessrechtes die Frage der Verteidigerliste neu zu regeln und dabei das Auslaufen des früheren Systems auch durch eine Altersgrenze sicherzustellen. Zu dem wurde durch die mehrjährige Vakanz des Strafprozessreformgesetzes den Strafverteidigern alten Rechts ausreichend Zeit eingeräumt, die erforderliche Qualifikation zu erlangen, um auch nach der neuen Fassung der Strafprozessordnung als Verteidiger tätig zu sein.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde Bedenken gegen dieselben Bestimmungen geltend, deren Aufhebung er mit dem Individualantrag begehrt. Somit stand ihm ein anderer zumutbarer Weg offen, um seine Bedenken geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Strafprozessrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rechtspolitik, VfGH / Weg zumutbarer, Übergangsbestimmung, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1535.2008Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026