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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art144 Abs2 / AblehnungLeitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Berechtigung zur Verteidigung in Strafverfahren durch Aufnahme in die Verteidigerliste nach einer Bestimmung der StPO; Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung derselben Bestimmung mangels LegitimationSpruch
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.römisch eins. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
B e g r ü n d u n g :
I. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.römisch eins. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (§516 Abs4 StPO) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers aus Anlass einer weitreichenden Reform des Strafprozessrechtes die Frage der Verteidigerliste neu zu regeln und dabei das Auslaufen des früheren Systems auch durch eine Altersgrenze sicherzustellen. Zu dem wurde durch die mehrjährige Vakanz des Strafprozessreformgesetzes den Strafverteidigern alten Rechts ausreichend Zeit eingeräumt, die erforderliche Qualifikation zu erlangen, um auch nach der neuen Fassung der Strafprozessordnung als Verteidiger tätig zu sein.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
II. Zur Zulässigkeit des Individualantrags:römisch zwei. Zur Zulässigkeit des Individualantrags:
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058 aus 1977, unter Hinweis auf VfSlg 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684 aus 1988,, 14.297 aus 1995,, 15.349 aus 1998,, 16.345 aus 2001, und 16.836 aus 2003,).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde Bedenken gegen dieselben Bestimmungen geltend, deren Aufhebung er mit dem Individualantrag begehrt. Somit stand ihm ein anderer zumutbarer Weg offen, um seine Bedenken geltend zu machen.
Der auf Art140 B-VG gestützte Antrag war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite und Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch drei. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite und Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Strafprozessrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rechtspolitik, VfGH / Weg zumutbarer, Übergangsbestimmung, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1535.2008Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026