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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Berechtigung zur Verteidigung in Strafverfahren durch Aufnahme in die Verteidigerliste nach einer Bestimmung der StPORechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zu diesem Rechte (vgl B v 02.12.2009, B1535/08 ua) lässt sein Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §516 Abs4 StPO, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zu diesem Rechte vergleiche B v 02.12.2009, B1535/08 ua) lässt sein Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §516 Abs4 StPO, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, VfGH / Ablehnung, VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rechtspolitik, Übergangsbestimmung, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G106.2015Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026