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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art144 Abs2 / AblehnungLeitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Streichung aus der Verteidigerliste gemäß einer Bestimmung der StPORechtssatz
Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der Beschwerdeführer von der durch den Präsidenten des OLG Innsbruck für dessen Sprengel angelegten Liste der Verteidiger für Strafsachen ("Verteidigerliste") zu Recht gestrichen wurde, nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §516 Abs4 StPO behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Gegen die mit der Übergangsbestimmung des §516 Abs4 StPO vorgenommene Differenzierung besteht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes sowie der Erwerbsfreiheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Rechtsanwälte sind – unabhängig von der Eintragung in eine "Verteidigerliste" – ex lege zur Vertretung in Strafsachen gemäß §48 Abs1 Z5 StPO iVm §§1 und 5 RAO berechtigt.Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der Beschwerdeführer von der durch den Präsidenten des OLG Innsbruck für dessen Sprengel angelegten Liste der Verteidiger für Strafsachen ("Verteidigerliste") zu Recht gestrichen wurde, nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §516 Abs4 StPO behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Gegen die mit der Übergangsbestimmung des §516 Abs4 StPO vorgenommene Differenzierung besteht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes sowie der Erwerbsfreiheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Rechtsanwälte sind – unabhängig von der Eintragung in eine "Verteidigerliste" – ex lege zur Vertretung in Strafsachen gemäß §48 Abs1 Z5 StPO in Verbindung mit §§1 und 5 RAO berechtigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, VfGH / Ablehnung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rechtspolitik, Übergangsbestimmung, Vertreter, Rechtsanwälte, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E912.2019Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026