TE Vwgh Beschluss 2026/7/22 Ra 2026/14/0307

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Veröffentlicht am 22.07.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs5
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2026, W240 2342994-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: M O), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. April 2026, mit dem der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Polen für die Prüfung des Antrages nach der Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet und seine Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt wurde, statt und behob den bekämpften Bescheid. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. April 2026, mit dem der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Polen für die Prüfung des Antrages nach der Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet und seine Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt wurde, statt und behob den bekämpften Bescheid. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht das BFA zusammengefasst geltend, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte. Die Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der Amtsrevision jegliche Effektivität nehmen. Dagegen würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache neu zu laufen beginnen, sodass eine Überstellung jedenfalls möglich wäre.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht das BFA zusammengefasst geltend, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, und 2 Dublin III-VO während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte. Die Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der Amtsrevision jegliche Effektivität nehmen. Dagegen würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache neu zu laufen beginnen, sodass eine Überstellung jedenfalls möglich wäre.
3
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 9.8.2024, Ra 2024/14/0428, mwN).Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , VwGH 9.8.2024, Ra 2024/14/0428, mwN).
5
Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.

Wien, am 22. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026140307.L00

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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