RS Lvwg 2025/12/22 LVwG 42.5-4065/2025-17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.12.2025

Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z8
StGB §205 Abs1
FSG 1997 §24 Abs2
  1. StGB § 205 heute
  2. StGB § 205 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 205 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 205 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 205 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Rechtssatz

Eine Entziehung des Führerscheins für lediglich bestimmte Fahrzeugklassen (vgl. § 24 Abs 2 FSG) kommt dann nicht in Betracht, wenn es hinsichtlich der erleichterten Begehung von Straftaten (hier: Begehung des Verbrechens des § 205 Abs 1 StGB und sohin einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß § 7 Abs 3 Z 8 FSG) nicht auf die Art des Kraftfahrzeugs ankommt. Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt.Eine Entziehung des Führerscheins für lediglich bestimmte Fahrzeugklassen vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, FSG) kommt dann nicht in Betracht, wenn es hinsichtlich der erleichterten Begehung von Straftaten (hier: Begehung des Verbrechens des Paragraph 205, Absatz eins, StGB und sohin einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG) nicht auf die Art des Kraftfahrzeugs ankommt. Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt.

Schlagworte

KFZ, Straftat, Einschränkung, Eigenart, Führerscheingesetz, Selbstbestimmung, Entziehung, Führerschein, Lenken, Fahrzeugklassen, Sexuelle Integrität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.42.5.4065.2025.17

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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