Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.12.2025Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z8Rechtssatz
Eine Entziehung des Führerscheins für lediglich bestimmte Fahrzeugklassen (vgl. § 24 Abs 2 FSG) kommt dann nicht in Betracht, wenn es hinsichtlich der erleichterten Begehung von Straftaten (hier: Begehung des Verbrechens des § 205 Abs 1 StGB und sohin einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß § 7 Abs 3 Z 8 FSG) nicht auf die Art des Kraftfahrzeugs ankommt. Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt.Eine Entziehung des Führerscheins für lediglich bestimmte Fahrzeugklassen vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, FSG) kommt dann nicht in Betracht, wenn es hinsichtlich der erleichterten Begehung von Straftaten (hier: Begehung des Verbrechens des Paragraph 205, Absatz eins, StGB und sohin einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG) nicht auf die Art des Kraftfahrzeugs ankommt. Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt.
Schlagworte
KFZ, Straftat, Einschränkung, Eigenart, Führerscheingesetz, Selbstbestimmung, Entziehung, Führerschein, Lenken, Fahrzeugklassen, Sexuelle IntegritätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.42.5.4065.2025.17Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026