Entscheidungsdatum
02.02.2026Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §54 Abs5 litgText
Gekürzte Ausfertigung des am 09.Jänner 2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B, D-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 05.08.2025, GZ: BHBM/621250012622/2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 09.01.2026
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG ) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG ) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz idgF (im Folgenden VStG)das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz idgF (im Folgenden VStG)
eingestellt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 09.01.2026 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 16.01.2026 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 16.01.2026 zugestellt. Dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wurde die Niederschrift am 16.01.2026 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß Paragraph 30, Ziffer 4, VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen (Ziffer eins,) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Ziffer 2,).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 30.01.2026 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 30.01.2026 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
Zu I.: Zu römisch eins.:
§ 54 Abs 5 lit g StVO lautet sinngemäß: Paragraph 54, Absatz 5, Litera g, StVO lautet sinngemäß:
Die Zusatztafel (Nässe) weist darauf hin, dass das darüber angebrachte Straßenverkehrszeichen bei nasser Fahrbahn zu beachten ist.
Die Zusatztafel bewirkt somit eine bedingte Geltung des Hauptverkehrszeichens. Das bedeutet, dass das angeordnete Verbot, im Gegenstand die 80 km/h-Beschränkung ausschließlich dann gilt, wenn die Fahrbahn tatsächlich nass ist. Bei trockener Fahrbahn entfaltet das Hauptzeichen keine Rechtswirkung.
Die StVO enthält keine ausdrückliche Legaldefinition des Begriffs „nasse Fahrbahn“. Nach der Rechtsprechung und der verkehrsrechtlichen Fachliteratur liegt eine nasse Fahrbahn dann vor, wenn sich auf der Fahrbahn ein erkennbarer Wasserfilm oder eine Wasserschicht befindet. Eine lediglich feuchte oder dunklere Fahrbahn ohne sichtbarem Wasserfilm gilt nicht als „nass“.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung klar, dass Zusatztafeln nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Bei der Zusatztafel „bei nasser Fahrbahn“ ist daher maßgeblich, ob objektiv eine nasse Fahrbahn vorliegt.
In der verwaltungsgerichtlichen Praxis wird zur Abgrenzung zwischen nass und feucht darauf abgestellt, ob ein sichtbarer Wasserfilm vorhanden ist. Feuchtigkeit ohne Wasserfilm reicht für die Anwendung der Zusatztafel nicht aus.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem eingeholten Gutachten der I in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung geht die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Fahrbahn zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt feucht, aber nicht nass war. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem eingeholten Gutachten der römisch eins in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung geht die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Fahrbahn zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt feucht, aber nicht nass war.
Aus diesem Grund hat die Verkehrsbeschränkung von 80 km/h nicht gegolten und hat der Beschwerdeführer somit die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Verfahren unter Verweis auf die angeführten Gesetzesstellen einzustellen war.
Schlagworte
Nässe, Zusatztafel, Rechtswirkung, Straßenverkehrsordnung 1960, Bedingung, Straßenverkehrszeichen, FahrbahnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.30.33.3776.2025.32Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026