TE Lvwg Erkenntnis 2026/8/17 LVwG-AV-1234/002-2026, LVwG-AV-1234/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2026
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Entscheidungsdatum

17.08.2026

Norm

WRG 1959 §31 Abs3
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23. Juni 2026, ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

I.römisch eins.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

II.römisch zwei.
Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF) Paragraph 31, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF)

§§ 37, 76, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) Paragraphen 37, 76, 77, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF)

§§ 13 Abs. 2, 24, 27, 28 Abs. 1 bis 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) Paragraphen 13, Absatz 2, 24, 27, 28, Absatz eins bis 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF)

Entscheidungsgründe

1.
Sachverhalt

1.1. Am 30. April 2026 wurde die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: die belangte Behörde) vom Eigentümer eines Hausbrunnens auf Grundstück Nr. .*** KG *** von einer Verunreinigung des Brunnenwassers verständigt. Das Gewässeraufsichtsorgan zog Wasserproben, welche die Verunreinigung des Grundwassers, das zur Trinkwassernutzung verwendet wurde, bestätigten, und stellte in etwa 40 Meter Entfernung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, des A (in der Folge: der Beschwerdeführer) das Vorhandensein einer Güllegrube mit einem Fassungsvermögen von etwa 300 m³ fest; in dieser Grube war so genannte Düngerschlempe gespeichert worden. Nach Verständigung durch das Gewässeraufsichtsorgan entleerte der Beschwerdeführer die Güllegrube.

1.2. Das Gewässeraufsichtsorgan ging in der Folge davon aus, dass die Düngerschlempe, welche mit einer Verladetemperatur von 80 bis 85 °C abgegeben würde, zu einer Undichtheit der Senkgrube geführt haben könnte (temperaturbedingte „Spannungsrisse im Beton“ könnten „nicht ausgeschlossen werden“) und dadurch die Grundwasserverunreinigung herbeigeführt worden wäre.

In seinem Gutachten führte das Gewässeraufsichtsorgan weiters aus, dass durch die Entleerung der „Senkgrube“ (dh der Güllegrube) ein „weiteres Einsickern“ in das Grundwasser unterbunden worden sei. Es sei die Senkgrube „grundsätzlich zu sperren“; erst nach Sanierung und Übermittlung eines Dichtheitsattestes dürfe diese wieder verwendet werden.

1.3. Nach Anhörung des Beschwerdeführers, der seine Verursacherschaft bestritt, und weiteren Erhebungen, erließ die belangte Behörde schließlich den Bescheid 23. Juni 2026, ***, mit dem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die Güllegrube im Standort (…) Grundstück Nr. ***, KG ***, bis zur Vorlage eines geeigneten Dichtheitsnachweises, nicht zur Lagerung von Gülle, Düngerschlempe oder sonstigen flüssigen Stoffen zu verwenden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen, weiters wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von insgesamt € 55,20 an Kommissionsgebühren (Erhebungen des Gewässeraufsichtsorgans) verpflichtet.1.3. Nach Anhörung des Beschwerdeführers, der seine Verursacherschaft bestritt, und weiteren Erhebungen, erließ die belangte Behörde schließlich den Bescheid 23. Juni 2026, ***, mit dem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die Güllegrube im Standort (…) Grundstück Nr. ***, KG ***, bis zur Vorlage eines geeigneten Dichtheitsnachweises, nicht zur Lagerung von Gülle, Düngerschlempe oder sonstigen flüssigen Stoffen zu verwenden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen, weiters wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von insgesamt € 55,20 an Kommissionsgebühren (Erhebungen des Gewässeraufsichtsorgans) verpflichtet.

Begründend gibt die belangte Behörde die im Verfahrensverlauf abgegebenen Stellungnahmen/Gutachten des Gewässeraufsichtsorgans wörtlich wieder, zitiert angewendete Rechtsvorschriften, hält beweiswürdigend fest, dass sich die belangte Behörde der Schlussfolgerung des Gewässeraufsichtsorgans anschließe, dass es durch einen unkontrollierten Austritt von Düngerschlempe aus der gegenständlichen Güllegrube mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu der negativen Beeinflussung der Grundwasserqualität gekommen sei. Alternative Verursacher hätten nicht festgestellt werden können.

Aufgrund der festgestellten Gefährdung des Grundwassers und fehlender Nachweise über die Dichtheit der gegenständlichen Güllegrube sei deren Verwendung bis zum Nachweis der Dichtheit zu untersagen.

Die Kostenentscheidung begründete die belangte Behörde mit dem Verschulden des Beschwerdeführers. Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründete die belangte Behörde nicht.

1.4. Ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes gerichtliches Strafverfahren wegen §§ 177 und 181 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft *** mangels Erweislichkeit eines fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers eingestellt.1.4. Ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes gerichtliches Strafverfahren wegen Paragraphen 177 und 181 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft *** mangels Erweislichkeit eines fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers eingestellt.

1.5. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Güllegrube nach durchgeführter Entleerung Anfang Mai 2026 neuerlich in Betrieb genommen hätte.

1.6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A, worin er in erster Linie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

In der ausführlichen Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht Verursacher der unbestrittenermaßen tatsächlich eingetretenen Grundwasserverunreinigung sei; geltend gemacht werden insbesondere eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung zu den Ursachen der Gewässerverunreinigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Anlage bereits seit mittlerweile sieben Wochen entleert worden sei und keine Feststellung in Hinblick auf eine „konkret zu befürchtende“ Wiederbefüllung vorlägen.

2.
Beweiswürdigung

Die Feststellung zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßiger Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde. Dass im vorliegenden Fall eine Grundwasserverunreinigung in der Nachbarschaft zur Güllegrube des Beschwerdeführers stattgefunden hatte, ist unbestritten. Weiters ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Kontaktaufnahme seitens des Gewässeraufsichtsorgans die Güllegrube vollständig entleert hat. Hinweise auf eine zwischenzeitlich vorgenommene Wiederbefüllung liegen nicht vor. Ein Verschulden des Beschwerdeführers kann im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Gewässerverunreinigung nicht festgestellt werden. Selbst wenn – was ebenso wenig wie das Gegenteil nicht festgestellt wird – Undichtheiten der Güllegrube Ursache für die Gewässerverunreinigung waren, gibt es keine ausreichenden Hinweise für fahrlässiges Verhalten. In diesem Sinne hat auch die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mangels nachweisbaren Verschuldens eingestellt.

3.
Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.
Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.Paragraph 31, (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(3a) Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Abs. 3 getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.(3a) Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Absatz 3, getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.

(4) Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.(4) Kann der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht gemäß Absatz 3, beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz 3, oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung.

(6) Abs. 4 ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs. 3 herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 4 – zu bemessen.(6) Absatz 4, ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Absatz 3, herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz 4, – zu bemessen.

AVG

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77, (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.(6) Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für die Kommissionsgebühren.

VwGVG

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

         1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

         2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

         3.       wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

         1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

         2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

B-VG

Art. 133. (…)Artikel 133, (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.
Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in der Hauptsache einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 erlassen.3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in der Hauptsache einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 erlassen.

Ein derartiger Auftrag setzt unter anderem voraus, dass der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung Verpflichtete die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig selbst getroffen hat. Weiters Voraussetzung ist, dass (weiterhin) eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung vorliegt, also nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist (VwGH 27.07.2017, Ro 2015/07/0021). Die abstrakte Möglichkeit einer Gewässergefährdung reicht dazu jedoch nicht aus (VwGH 13.04.2000, 99/07/0214). Auf ein Verschulden des Verpflichteten kommt es dabei nicht an (z.B. VwGH 14.12.1999, 91/07/0070).

3.2.2. In gegenständlicher Angelegenheit war vor Einschreiten der Behörde bereits eine Gewässerverunreinigung eingetreten. Auch in einem solchen Fall kommen gewässerpolizeiliche Aufträge zur Beseitigung bzw. Verhinderung einer Ausbreitung der Gewässerverunreinigung in Betracht.

3.2.3. Im konkreten Fall zielt der gewässerpolizeiliche Auftrag allerdings nicht auf die Beseitigung bzw. Eingrenzung der bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung ab, etwa indem Grundwassersanierungsmaßnahmen aufgetragen würden. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer die weitere Verwendung der als undicht vermuteten (dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die belangte Behörde eine Undichtheit positiv nicht festgestellt hat) Güllegrube bis zum Beweis der Dichtheit untersagt.

Soweit es um die von der gegenständlichen Güllegrube selbst noch ausgehenden Gefahren betrifft, kann der Behauptung des Beschwerdeführers nicht entgegen-getreten werden, dass durch die vollständige Entleerung eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung unterbunden ist. Der Beschwerdeführer hat daher von sich aus eine mögliche (weitere) Gewässerverunreinigung unterbunden. Bei dieser Sachlage kommt ein „prophylaktischer“ Auftrag (gestützt auf § 31 Abs. 3 WRG 1959) nicht in Betracht. Es kann auch nicht gesagt werden, es entspreche dem „natürlichen Lauf der Dinge“, dass ein Anlageninhaber eine möglicherweise schadhafte Anlage ohne weiteres wieder in Betrieb nehmen werde. Der dies verbietende Auftrag an den Eigentümer einer derzeit nicht in Verwendung stehenden, aber im Verwendungsfall potenziell mit dem Risiko einer Gewässerverunreinigung verbundenen Anlage findet im § 31 Abs. 3 WRG 1959, der den Eintritt einer konkreten Gewässerverunreinigungsgefahr voraussetzt, keine Deckung (hinsichtlich allfälliger Baugebrechen an der NÖ Bauordnung unterliegenden Bauwerken ist auf die baurechtlichen Bestimmungen zu verweisen).Soweit es um die von der gegenständlichen Güllegrube selbst noch ausgehenden Gefahren betrifft, kann der Behauptung des Beschwerdeführers nicht entgegen-getreten werden, dass durch die vollständige Entleerung eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung unterbunden ist. Der Beschwerdeführer hat daher von sich aus eine mögliche (weitere) Gewässerverunreinigung unterbunden. Bei dieser Sachlage kommt ein „prophylaktischer“ Auftrag (gestützt auf Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959) nicht in Betracht. Es kann auch nicht gesagt werden, es entspreche dem „natürlichen Lauf der Dinge“, dass ein Anlageninhaber eine möglicherweise schadhafte Anlage ohne weiteres wieder in Betrieb nehmen werde. Der dies verbietende Auftrag an den Eigentümer einer derzeit nicht in Verwendung stehenden, aber im Verwendungsfall potenziell mit dem Risiko einer Gewässerverunreinigung verbundenen Anlage findet im Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959, der den Eintritt einer konkreten Gewässerverunreinigungsgefahr voraussetzt, keine Deckung (hinsichtlich allfälliger Baugebrechen an der NÖ Bauordnung unterliegenden Bauwerken ist auf die baurechtlichen Bestimmungen zu verweisen).

3.2.4. Der Beschwerde war bereits aus diesem Grund Folge zu geben, sodass sich auch die Entscheidung hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erübrigt.

Die Kostenentscheidung war einerseits aufgrund der Akzessorietät der Kostenentscheidung zur Hauptsache (§ 59 Abs. 1 AVG) sowie andererseits mangels nachzuweisenden Verschuldens des Beschwerdeführers aufzuheben.Die Kostenentscheidung war einerseits aufgrund der Akzessorietät der Kostenentscheidung zur Hauptsache (Paragraph 59, Absatz eins, AVG) sowie andererseits mangels nachzuweisenden Verschuldens des Beschwerdeführers aufzuheben.

3.2.5. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die Sorgfaltspflichten eines Anlagenbetreibers im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 es erfordern können, dass dieser vor Weiterverwendung einer Anlage wie der gegenständlichen von sich aus Überprüfungen hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage veranlasst, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls einen Kausalzusammenhang mit einer aufgetretenen Gewässerverunreinigung auch nur vermuten lassen; dies deshalb auch dann, wenn der Nachweis bislang dafür nicht erbracht, aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte und dem Anlageninhaber bis dahin – mangels Hinweises auf die mögliche Schadhaftigkeit der Anlage - fahrlässiges Verhalten nicht angelastet werden kann.3.2.5. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die Sorgfaltspflichten eines Anlagenbetreibers im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 es erfordern können, dass dieser vor Weiterverwendung einer Anlage wie der gegenständlichen von sich aus Überprüfungen hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage veranlasst, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls einen Kausalzusammenhang mit einer aufgetretenen Gewässerverunreinigung auch nur vermuten lassen; dies deshalb auch dann, wenn der Nachweis bislang dafür nicht erbracht, aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte und dem Anlageninhaber bis dahin – mangels Hinweises auf die mögliche Schadhaftigkeit der Anlage - fahrlässiges Verhalten nicht angelastet werden kann.

3.2.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 dritter Fall VwGVG nicht.3.2.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, dritter Fall VwGVG nicht.

3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vergleiche die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung war daher nicht zuzulassen.3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vergleiche die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Gefährdung; Grundwasser;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1234.002.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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