Entscheidungsdatum
21.08.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W261 2334393-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den befristeten Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 16.01.2026, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den befristeten Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 16.01.2026, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.12.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 12.12.2025 (vidiert am selben Tag) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkung
1) Bösartige Neubildung der rechten Brust, operative Sanierung noch nicht erfolgt, Position 13.01.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Es wurde eine Nachuntersuchung für Dezember 2030 nach fünfjähriger Heilungsbewährung des Leiden 1 empfohlen.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 16.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und teilte dieser mit, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden. Eine Nachuntersuchung sei im Dezember 2030 fällig. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ein schriftliche Stellungnahme einzubringen.
4. Die Beschwerdeführerin erstattete mit E-Mailnachricht vom 20.12.2025 eine Stellungnahme. Darin verwies die Beschwerdeführerin auf fehlende, bereits vorhandene Befunde und Diagnosen und ersuchte um die Berücksichtigung dieser vor einer endgültigen Einschätzung. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Schreiben ärztliche Befunde bei.
5. Daraufhin erstattete die bereits befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin am 12.01.2026 (vidiert am selben Tag) eine ergänzende Stellungnahme, in welcher diese auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie die von dieser vorgelegten Befunde einging. Die medizinische Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass diese neuen Befunde zu keiner Änderung der Einstufung des Leiden 1 im erstellten Gutachten vom 12.12.2025 (vidiert am selben Tag) führen würden. Das beantragte Leiden Struma nodosa würde ohne Nachweis einer Schilddrüsenfunktionsstörung keinen GdB erreichen und sei mittels Substitution gut behandelbar. Ein Diabetes insipidus bei Z.n. Hypophysenadenom Operation 1/22 erreiche ohne Notwendigkeit einer Dauermedikation, operativ saniert ebenfalls keinen GdB. Auch sei eine Kälteurtikaria durch Allergenvermeidung therapierbar und bedürfe keiner Dauertherapie, sodass diese ebenfalls keinen GdB erreiche. Auch die noch ausstehende Histologie der Biopsie des Lymphknotens der rechten Axilla von 12/25 sowie die weiteren routinemäßigen Laborkontrollen im Rahmen der Chemotherapie würden zu keiner Änderung der Einstufung des Leiden 1 führen. Eine PAC Implantation gehöre zum normalen Procedere im Rahmen einer Tumorerkrankung mit Chemotherapie und erreiche keinen GdB. Nach Durchsicht aller vorgelegten und der neu vorliegenden Befunde könne keine andere als die bereits getroffene Einschätzung erfolgen.
6. Mit Schreiben vom 14.01.2026 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem medizinischen Ermittlungsverfahren bei ihr ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Der Behindertenpass werde ihr in den nächsten Tagen übermittelt. Dieser sei befristet bis 31.03.2031, da nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung ihres Gesundheitszustandes erforderlich sei. Ihrem Schreiben legte die belangte Behörde unter anderem das aufgrund der Aktenlage erstellte Sachverständigengutachten vom 12.12.2025 (vidiert am selben Tag) sowie die Stellungnahme vom 12.01.2026 (vidiert am selben Tag) bei.
7. Mit Schreiben vom 16.01.2026 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Behindertenpass, welchem Bescheidcharakter zukommt.
8. Mit E-Mailnachricht vom 29.01.2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Behindertenpass fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die von der medizinischen Sachverständigen erstattete Stellungnahme skandalös sei. Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde auf ein an die medizinische Sachverständige gerichtetes Schreiben und legte diesem einen medizinischen Befund (eine individuelle Ambulanzkarte) bei. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass dem beigelegten Schreiben zufolge ein Verlassen ihrer Wohnung aufgrund der akuten Harnflut (Diabetes insipidus) ohne Dauermedikation nicht möglich sei. Außerdem sei eine Allergenvermeidung bei Kälteurtikaria im Winter bzw. bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius nur erreichbar, wenn sie ihre Wohnung nicht mehr verlasse.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.02.2026 vor, wo dieser am 03.02.2026 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte.
10. Am 03.02.2026 reichte die belangte Behörde eine Medikamentenliste der Beschwerdeführerin zu der am 02.02.2026 übermittelten Beschwerde nach, die am 04.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.02.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
12. Mit E-Mailnachricht vom 12.03.2026 erkundigte sich die Beschwerdeführern beim Bundesverwaltungsgericht um den Stand des Verfahrens. Mit E-Mailnachrichten vom 25.03.2026 und 17.04.2025 urgierte Beschwerdeführerin zwei weitere Male.
13. Am 20.04.2026 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darüber, dass ihre Beschwerde sowie die dazugehörigen Aktenunterlagen am 03.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen seien und die gesetzliche Bearbeitungsfrist sechs Monate betragen würde. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem darüber informiert, dass E-Mails gemäß der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellen würden.
14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 02.07.2026 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 11.12.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
17.10.2025 XXXX Mammografie: Segmentale Verkalkung im oberen äußeren Quadranten rechts, im Ultraschall 7,8 x 8,6 mm messende echoarme Herdläsion. BI-RADS 0 MRT-Untersuchung indiziert.17.10.2025 römisch 40 Mammografie: Segmentale Verkalkung im oberen äußeren Quadranten rechts, im Ultraschall 7,8 x 8,6 mm messende echoarme Herdläsion. BI-RADS 0 MRT-Untersuchung indiziert.
27.10.2025 XXXX MR Mammografie: Hochsuspekte Läsion rechts laterokranial BI-RADS 5, Vorstellung an einem Brustzentrum erforderlich27.10.2025 römisch 40 MR Mammografie: Hochsuspekte Läsion rechts laterokranial BI-RADS 5, Vorstellung an einem Brustzentrum erforderlich
12.11.2025 XXXX Krankenhaus: Histologie einer Nadelbiopsie der rechten Brust: Geringgradig differenziertes invasives Mammakarzinom auf No Special Type G3 Östrogenrezeptor 2, Progesteronrezeptor 0 KI-67 40 % Her 2/neu 3+ B-Klassifikation: B5b12.11.2025 römisch 40 Krankenhaus: Histologie einer Nadelbiopsie der rechten Brust: Geringgradig differenziertes invasives Mammakarzinom auf No Special Type G3 Östrogenrezeptor 2, Progesteronrezeptor 0 KI-67 40 % Her 2/neu 3+ B-Klassifikation: B5b
14.11.2025 XXXX CT Thorax und Abdomen: Im Bereich des oberen Interlobiums rechts 5 mm messende trianguläre Verdichtung in erster Linie einem kleinen intrapulmonalen Lymphknoten entsprechend. Rechter Unterlappen 6 mm messender Rundherd-Verlaufskontrolle in 3-6 Monaten, Abdomen: Kein Nachweis von pathologisch vergrößerten Lymphknoten, 8 mm Nierenzyste links, Spondylolyse L5 mit minimaler Antelisthese. Leberparenchymzyste.14.11.2025 römisch 40 CT Thorax und Abdomen: Im Bereich des oberen Interlobiums rechts 5 mm messende trianguläre Verdichtung in erster Linie einem kleinen intrapulmonalen Lymphknoten entsprechend. Rechter Unterlappen 6 mm messender Rundherd-Verlaufskontrolle in 3-6 Monaten, Abdomen: Kein Nachweis von pathologisch vergrößerten Lymphknoten, 8 mm Nierenzyste links, Spondylolyse L5 mit minimaler Antelisthese. Leberparenchymzyste.
20.11.2025 Nuklearmedizin XXXX : Szintigrafisch kein Hinweis auf sekundärblastomatöse Veränderungen. Degenerative Veränderungen beider Schulter- und Hüftgelenke sowie geringgradig der Wirbelsäule.20.11.2025 Nuklearmedizin römisch 40 : Szintigrafisch kein Hinweis auf sekundärblastomatöse Veränderungen. Degenerative Veränderungen beider Schulter- und Hüftgelenke sowie geringgradig der Wirbelsäule.
12.12.2025 Bestätigung XXXX Krankenhaus mit OP Termin.12.12.2025 Bestätigung römisch 40 Krankenhaus mit OP Termin.
17. bis 18.12. 2025: Stationärer Aufenthalt, 1. med. XXXX : Invasiv-duktales Mammakarzinom NST rechts ED 1125 cT1c cN1 Mx, unspezifischer intrapulmonaler Rundherd. Verlaufskontrolle in 3-6 Monaten G3 ER PR negativ Her 2 neu pos Ki67 40%. Second look Sonografie und Lymphknotenbiopsie am 19.12.2025, kein schriftlicher Histologiebefund vorliegend. Am 9.1.2026 ist eine PAC-Implantation vorgesehen. Neoadjuvante AK-Chemotherapie mit 6 x Docetaxel/Carboplatin plus duale Blockade erster Zyklus 17.12.2025.17. bis 18.12. 2025: Stationärer Aufenthalt, 1. med. römisch 40 : Invasiv-duktales Mammakarzinom NST rechts ED 1125 cT1c cN1 Mx, unspezifischer intrapulmonaler Rundherd. Verlaufskontrolle in 3-6 Monaten G3 ER PR negativ Her 2 neu pos Ki67 40%. Second look Sonografie und Lymphknotenbiopsie am 19.12.2025, kein schriftlicher Histologiebefund vorliegend. Am 9.1.2026 ist eine PAC-Implantation vorgesehen. Neoadjuvante AK-Chemotherapie mit 6 x Docetaxel/Carboplatin plus duale Blockade erster Zyklus 17.12.2025.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Bösartige Neubildung der rechten Brust, operative Sanierung noch nicht erfolgt
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Folgende Leiden der Beschwerdeführerin erreichen keinen GdB:
- Struma nodosa
- Diabetes insipidus bei Z. n. Hypophysenadenom Operation 1/22
- Kälteurtikaria
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte aufgrund der Aktenlage erstellte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.12.2025 (vidiert am selben Tag) sowie auf die von dieser erstattete ergänzende Stellungnahme vom 12.01.2026 (vidiert am selben Tag).
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung; die Gesundheitsschädigung ist nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde auf ein von ihr an die medizinische Sachverständige verfasstes Schreiben, in dem sie ausführte, dass die Einschätzungen der Gutachterin falsch seien. Sie leide unter akuter Harnflut (Diabetes insipidus), sodass ihr ein Verlassen der Wohnung ohne Dauermedikation nicht möglich sei. Die medizinische Sachverständige setzte sich mit den diesbezüglichen Beschwerden der Beschwerdeführerin jedoch bereits in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2026 (vidiert am selben Tag) auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass Diabetes insipidus bei einem Zustand nach einer Hypophysendadenom (gutartige Tumore der Hirnanhangdrüse) Operation 1/22 ohne die Notwendigkeit einer Dauermedikation operativ saniert keinen Grad der Behinderung erreicht. Es ist der Beschwerdeführerin zudem möglich und zumutbar, gegen die Harnflut handelsübliche Inkontinenzprodukte zu verwenden, welche es ihr möglich machen, das Haus zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde einen ärztlichen Befund der XXXX (Ambulanzkarte individuell) vor, wobei anzumerken ist, dass dieser zwar die Diagnose „Diabetes insipidus“ enthält, zu welchem die medizinische Sachverständige bereits in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2026 eine Stellungnahme abgab. Welche Funktionseinschränkungen im Speziellen für die Beschwerdeführerin damit verbunden sind, lässt sich dieser Ambulanzkarte mangels eines klinischen Status nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde einen ärztlichen Befund der römisch 40 (Ambulanzkarte individuell) vor, wobei anzumerken ist, dass dieser zwar die Diagnose „Diabetes insipidus“ enthält, zu welchem die medizinische Sachverständige bereits in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2026 eine Stellungnahme abgab. Welche Funktionseinschränkungen im Speziellen für die Beschwerdeführerin damit verbunden sind, lässt sich dieser Ambulanzkarte mangels eines klinischen Status nicht entnehmen.
Die Beschwerdeführerin vermochte es den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, die sich mit den Beschwerden und vorgelegten Befunde auseinandersetzte, somit nicht durch die Vorlage von medizinischen Befunden entgegenzutreten.
Das Leiden Struma nodosa erreicht ohne Nachweis einer Schilddrüsenfunktionsstörung, auch diese wäre mittels Substitution gut behandelbar, keinen GdB. Einen entsprechenden medizinischen Befund, welcher eine Schilddrüsenfunktionsstörung medizinisch objektivieren würde, legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2025 vor, an Kälteurtikaria zu leiden und legte einen medizinischen Befund vor. Diese Beschwerden wurden von der medizinischen Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2026 (vidiert am selben Tag) berücksichtigt. Darin führte die medizinische Sachverständige aus, dass eine Kälteurtikaria durch Allergenvermeidung therapierbar sei, keiner Dauertherapie bedarf und daher keinen Grad der Behinderung erreiche. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde nunmehr vor, dass eine Allergenvermeidung – wie von der medizinischen Sachverständigen angenommen – im Winter bzw. bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius nur erreichbar wäre, wenn sie ihre Wohnung nicht mehr verlasse.
Wenngleich nachvollziehbar ist, dass die mit einer Kälteurtikaria einhergehenden Beschwerden für die Betroffene in den kalten Wintermonaten unangenehm sein können, so ist dennoch anzumerken, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Befund, mit dem das Bestehen einer Kälteurtikaria diagnostiziert wurde, aus dem Jahr 2001 stammt und diese Diagnose im Entscheidungszeitpunkt somit bereits 25 Jahre zurückliegt. Einen aktuellen Befund, um ihr im Rahmen der Beschwerde erstattetes Vorbringen zu untermauern, legte diese jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin vermochte es somit nicht, die nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen durch Vorlage von entsprechenden medizinischen Befunden zu widerlegen. Für den erkennenden Senat besteht somit kein Anlass die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin anzuzweifeln.
Auch die noch ausstehende Histologie der Biopsie des Lymphknotens der rechten Axilla von 12/25 sowie die weiteren routinemäßigen Laborkontrollen im Rahmen der Chemotherapie führten zu keiner Änderung der Einstufung von Leiden 1. Eine PAC Implantation gehört zum normalen Procedere im Rahmen einer Tumorerkrankung mit Chemotherapie und erreicht keinen GdB, bzw. wurde bereits bei der Einstufung des Leidens 1 entsprechend von der medizinischen Sachverständigen berücksichtigt.
Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten MR-Befunde des XXXX vom 06.06.2023 sowie vom 06.06.2024 stellen bloß Hilfsbefunde dar. Zudem sind diese bereits mehrere Jahre alt und haben damit keine Aussagekraft hinsichtlich des aktuellen Zustandes der Beschwerdeführerin, welcher für die Einschätzungen ihrer Funktionseinschränkungen nach der Anlage der EVO erforderlich ist.Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten MR-Befunde des römisch 40 vom 06.06.2023 sowie vom 06.06.2024 stellen bloß Hilfsbefunde dar. Zudem sind diese bereits mehrere Jahre alt und haben damit keine Aussagekraft hinsichtlich des aktuellen Zustandes der Beschwerdeführerin, welcher für die Einschätzungen ihrer Funktionseinschränkungen nach der Anlage der EVO erforderlich ist.
Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 12.12.2026 (vidiert am selben Tag) ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein und berücksichtigte die bereits vorhandenen sowie von der Beschwerdeführerin neu vorgelegten medizinischen Befunde abermals in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2026. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 12.12.2026 (vidiert am selben Tag) ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein und berücksichtigte die bereits vorhandenen sowie von der Beschwerdeführerin neu vorgelegten medizinischen Befunde abermals in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2026. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 12.12.2025 (vidiert am selben Tag) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2026 (vidiert am selben Tag). Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die mit Schreiben vom 03.02.2026 nachgereichte Medikamentenliste, die am 04.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist eine bösartige Neubildung der rechten Brust, bei der eine operative Sanierung noch nicht erfolgt ist, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 13.01.04 der Anlage der EVO mit einem GdB von 50 % einstufte, da keine Metastasierung nachgewiesen wurde.
Das Leiden 1 wurde richtig nach den Kriterien der Anlage der EVO eingeschätzt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 29.12.2025 und der Beschwerde vorgelegten Befunde sowie vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell erfüllt. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegt jedoch kein höherer Grad der Behinderung bei der Beschwerdeführerin vor, weswegen die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell erfüllt. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegt jedoch kein höherer Grad der Behinderung bei der Beschwerdeführerin vor, weswegen die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen ihrer Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Verwaltungsgericht kann trotz ausdrücklichen diesbezüglichen Antrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist - unter anderem - dann nicht der Fall, wenn das VwG tragende Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung nicht teilt und folglich zu anderen Feststellungen gelangt (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2022/17/0157, mwN). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, wobei auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingegangen wurde, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen ihrer Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Verwaltungsgericht kann trotz ausdrücklichen diesbezüglichen Antrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist - unter anderem - dann nicht der Fall, wenn das VwG tragende Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung nicht teilt und folglich zu anderen Feststellungen gelangt vergleiche VwGH 19.11.2025, Ra 2022/17/0157, mwN). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, wobei auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingegangen wurde, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2334393.1.00Im RIS seit
01.09.2026Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026