TE Dok 2026/5/19 2026-0.445.391

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Veröffentlicht am 19.05.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Öffentliches Urinieren im Gastzimmer

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 19.05.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch Mjrin Petra SCHMIED, BA und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten BezInsp NN, dessen Verteidigerin RAin Mag.a Cathrina RIEDER, des Disziplinaranwaltes Obstlt. Stefan HASLBERGER, BA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

BezInsp NN

wird vom Vorhalt, er habe

am 19.05.2025, gegen 23:00 Uhr, nach einem bereits mehrstündigen Aufenthalt im Lokal NN in NN, sich öffentlich an einem Hochtisch im vorbesetzten Barbereich sitzend zunächst im Genitalbereich massiert, anschließend die Hose geöffnet und mit entblößtem Glied unter den Tisch auf den Boden uriniert, und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG verletzt,am 19.05.2025, gegen 23:00 Uhr, nach einem bereits mehrstündigen Aufenthalt im Lokal NN in NN, sich öffentlich an einem Hochtisch im vorbesetzten Barbereich sitzend zunächst im Genitalbereich massiert, anschließend die Hose geöffnet und mit entblößtem Glied unter den Tisch auf den Boden uriniert, und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt,

gem. § 118 Abs 1 Ziff 1 iVm § 126 BDG freigesprochen.gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziff 1 in Verbindung mit Paragraph 126, BDG freigesprochen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

BezInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als dienstführender Beamter, in der Funktion des 2. Stv der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.  

Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2a, Gehaltsstufe 11, Funktionsgruppe 2/3, in Höhe von € 3.497,90. Er ist ledig und sorgepflichtig für einen Sohn (5 Jahre). Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

2.1.    Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

3.       Verwaltungsrechtliche Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zwar tatsachengeständig, jedoch nicht schuldig eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. In der Folge führte er über Befragung aus, dass er damals mit Kollegen im Lokal gewesen sei. Er sei mit dem Zug gekommen und wollte gegen 23.30 Uhr auch mit diesem wieder nach Hause fahren. Sie seien zunächst im Gastgarten gesessen und dann später in das Lokal gewechselt. Sie hätten eine bevorstehende Reise besprochen und geplant. Sein Kollege sei damals kurz auf die Toilette gegangen, dies habe er dazu genutzt um sich im Genitalbereich zu „massieren“, da er dort ein Taubheitsgefühl hatte und dies für ihn unangenehm gewesen sei; dabei habe er auch einen plötzlichen Harndrang verspürt, er habe noch versucht „irgendwie“ zu verhindern, sich einzunässen. Letztendlich blieb ihm, so er sich nicht gänzlich einnässen wollte, nur noch die „letzte Möglichkeit“, unter den Tisch zu urinieren. Dies war ihm unendlich peinlich, auch weil der Wirt dies mitbekommen habe, ihn „anschrie“ und aus dem Lokal verwies. Er wollte ihm noch erklären, dass er dies nicht mit Absicht gemacht habe, wollte ihm noch anbieten für die Reinigung aufzukommen, doch habe der Wirt nicht mit sich reden lassen, sondern ihn weiter nur beschimpft. Die Reaktion des Wirtes habe er grundsätzlich verstanden, doch hätte er ihm die Umstände gerne noch erklärt. Die Angelegenheit sei ihm unendlich peinlich gewesen, er sei dann mit einem Taxi nach Hause gefahren. Richtig sei, dass er sich auch in der Folge nicht beim Wirt entschuldigt habe, zu peinlich war der Vorfall für ihn, er habe sich sehr geschämt. Vom Wirt sei er einige Zeit später angezeigt worden, die Strafe habe er bezahlt.

Er sei zuvor ua wegen eines Bandscheibenvorfalls in ärztlicher Behandlung gewesen und auch operiert worden. Nach Auskunft seiner behandelnden Ärzte könne das Taubheitsgefühl im Zusammenhang mit der Operation stehen. In dieser Form sei es ihm zum ersten Mal passiert, dass er seinen Harndrang nicht kontrollieren konnte. Da er den Harndrang leider immer noch nicht vollständig kontrollieren könne, wurden seine Medikamente umgestellt. Er müsse jedoch immer noch medizinische Hygieneartikel verwenden.

Der Vorfall tue ihm unendlich leid. Es sei ihm peinlich und schäme er sich dafür.

4.       Plädoyer/Schlusswort

4.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben und fordere er eine Geldbuße im oberen Bereich.

4.2.    Die Verteidigerin des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass ihrem Mandanten der Vorfall unendlich leidtue, die Sache jedoch im Zusammenhang mit dessen operativen Eingriffen stehe und diesbezüglich weitere medizinische Unterlagen übergeben wurden. Sollte der Senat eine Bestrafung für notwendig erachten, so ersuche sie um eine im untersten Bereich.

4.3.    In seinen Schlussworten verwies der Disziplinarbeschuldigte auf seine bisherige Aussage und führte nochmals aus, dass ihm die Sache unendlich leidtun würde und er nun wohl auch (aus medizinischen Gründen) in Pension gehen wird müssen.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

5.       Rechtliche Grundlagen:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).Paragraph 43, (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

6.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

Auch wenn der Sachverhalt – objektiv – verwirklicht wurde, so konnte der Disziplinarbeschuldigte glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass er den Harnfluss nicht kontrollieren konnte und seither auch medizinische Produkte bzw Hygieneartikel verwenden müsse. Da nicht absehbar sei, wann und ob dies jemals besser werde, werde er auch – weil es notwendig ist – aus dem aktiven Stand aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden müssen.

Nach Ansicht des Senates hatte der Disziplinarbeschuldigte den Sachverhalt – wie oben beschrieben – zwar verwirklicht und war dies auch (unstrittig) auf dem Video zu sehen. Darüber hinaus gestand der Disziplinarbeschuldigte diesen auch ein. Die Alternative eines Toilettengangs stand nicht mehr zur Verfügung. Der Disziplinarbeschuldigte brachte zudem weitere schlüssige medizinische Unterlagen ein, welche bestätigten, dass dieser den Harndrang teilweise nicht kontrollieren konnte. Auch war bisher nicht dokumentiert, dass es zuvor zu einem ähnlichen Vorfall gekommen gewesen war und der Disziplinarbeschuldigte Maßnahmen (wie nach dem Vorfall) hätte treffen können. Gleichfalls gab es auch keine Hinweise, dass das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten mit einem übermäßigen Alkoholgenuss in Zusammenhang stand. In Würdigung dieser Umstände kam der Senat zur Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht schuldhaft gehandelt hat und dieser deshalb freizusprechen war.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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