Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Körperverletzung, gefährliche Drohung außer DienstText
Der Senat 26 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 02.06.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch Kmsr Mag. Hans NICKO und AbtInsp Christoph ZECHMEISTER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Obstlt. Nicole TRAPPL, BA MA, der Beschuldigten RevInspin NN, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
RevInspin NN
I.römisch eins.
ist schuldig, sie hat, indem sie
im Jänner 2021 im Einfamilienhaus ihres damaligen Lebensgefährten diesen am Körper verletzt, indem sie diesem einen Schlag auf die Nase versetzt habe und er im Anschluss aus der Nase geblutet habe. Im Dezember 2022 habe sie diesen gefährlich bedroht, indem sie zu diesem gesagt habe: „Ich schlitz uns alle auf, zuerst dich, dann mich“, wobei hinter ihr in unmittelbarer Nähe griffbereit ein Messerblock gestanden sei. In Folge habe sie ihren Lebensgefährten im Mai 2022 mit den Worten „Ich bing dich um du Sau“ ein weiteres Mal gefährlich bedroht und dadurch ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG verletzt.im Jänner 2021 im Einfamilienhaus ihres damaligen Lebensgefährten diesen am Körper verletzt, indem sie diesem einen Schlag auf die Nase versetzt habe und er im Anschluss aus der Nase geblutet habe. Im Dezember 2022 habe sie diesen gefährlich bedroht, indem sie zu diesem gesagt habe: „Ich schlitz uns alle auf, zuerst dich, dann mich“, wobei hinter ihr in unmittelbarer Nähe griffbereit ein Messerblock gestanden sei. In Folge habe sie ihren Lebensgefährten im Mai 2022 mit den Worten „Ich bing dich um du Sau“ ein weiteres Mal gefährlich bedroht und dadurch ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt.
Gegen die Beschuldigte wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 7.000,-- verhängt. Gegen die Beschuldigte wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 7.000,-- verhängt.
Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 (sechsunddreißig) Monatsraten sowie ein Zahlungsaufschub während des Mutterschutzes/Karenz bewilligt. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 (sechsunddreißig) Monatsraten sowie ein Zahlungsaufschub während des Mutterschutzes/Karenz bewilligt.
II.römisch zwei.
Der Beschuldigten werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. Der Beschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben.
Diese hat die Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
1. Verfahrenslauf
Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 17.11.2025 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Die Ladung zur gegenständlichen Verhandlung wurde ordnungsgemäß zugestellt und übernommen.
2. Feststellungen zur Person:
RevInspin NN, geb. am NN, ist Beamtin der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilte Beamtin auf der PI NN ihren Dienst. Die Beamtin befand sich mit einer kurzen Unterbrechung seit 05.08.2022 bis Feber 2026 im Krankenstand und anschließend im Mutterschutz bzw. Elternkarenz. Sie steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Sie bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamtin, E2b, Gh 10, in Höhe von € 2.974,60. Sie ist verheiratet und sorgepflichtig. Sie wohnt in NN. Sie übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
3. Belobigungen und bisherige disziplinäre Maßnahmen:
keine
4. Strafrechtliches Verfahren:
Die StA NN brachte beim LG NN einen Strafantrag weg. § 107 ua StGB ein. Nach Durchführung der HV wurde die Disziplinarbeschuldigte vom LG NN zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (bedingt nachgesehen) verurteilt. Gegen das Urteil hat die Disziplinarbeschuldigte Berufung beim OLG NN eingebracht und hat dieses am 20.02.2025 der Beschwerde nicht stattgegeben und wurde sohin das Urteil des LG NN rechtskräftig. Die StA NN brachte beim LG NN einen Strafantrag weg. Paragraph 107, ua StGB ein. Nach Durchführung der HV wurde die Disziplinarbeschuldigte vom LG NN zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (bedingt nachgesehen) verurteilt. Gegen das Urteil hat die Disziplinarbeschuldigte Berufung beim OLG NN eingebracht und hat dieses am 20.02.2025 der Beschwerde nicht stattgegeben und wurde sohin das Urteil des LG NN rechtskräftig.
5. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:
5.1. Zur mündlichen Verhandlung:
Der Vorsitzende fasste den bisherigen Verfahrensablauf zusammen, auf Frage ob die Disziplinarbeschuldigte unvertreten sei, führte diese aus, dass sie keinen Anwalt habe und ein Verfahrenshelfer ihre Meinung nach nur für „nichts Geld, nichts tun würde“, deshalb würde sie sich selbst vertreten.
Der Disziplinarbeschuldigten wurde im Anschluss der Spruch des Einleitungsbescheides verlesen und bekannte diese sich nicht schuldig. Auf Nachfrage, ob sie wisse, dass sie genau wegen dieser Vorhalte auch rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und eine geständige Verantwortung ein wesentlicher Milderungsgrund sei, führte diese im Wesentlichen aus, dass ihr das bewusst sei, doch handelte es sich schon beim Gerichtsurteil um ein Fehlurteil. Die Richterin habe ihr damals (deutlich wahrnehmbar) gesagt, sie solle gestehen, dann könne man auch über eine Diversion reden. Sie habe damals ausgeführt, dass sie von ihrem damaligen Lebensgefährten „fast in den Wahnsinn“ gedrängt worden sei, er ihr immer wieder vorgehalten habe, dass sie krank sei und an Borderline leide. Sie habe ihm damals nur zeigen wollen, wie sich Menschen, welche an Borderline erkrankt seien, verhalten. Nehme man die erste gefährliche Drohung her, so habe sie ihr Lebensgefährte damals in die Situation getrieben und habe sie dies in ihrer Art / Ironie und Dummheit einfach mitgespielt. Sie könne heute viel nicht mehr an/aussprechen, da ihr Ex-Partner davon freigesprochen wurde. Ob sie damals tatsächlich gesagt habe „ich bringe dich um du Sau“ oder etwas Ähnliches in diese Richtung, könne sie nicht ausschließen, doch war dies der damaligen Situation geschuldet. Bezüglich des Schlages in das Gesicht des Lebensgefährten sei es wohl richtig, dass es damals eskaliert sei. Sie sei damals mehrfach von ihrem Lebensgefährten weg und wieder zurückgezogen, weil sie sich damals nicht aus der Beziehung lösen konnte. Sie sei damals auch von einer Beamtin des LKA NN einvernommen und provoziert worden und von dieser nicht korrekt behandelt worden, weshalb sie dieser auch gesagt habe, sie hätte die Einvernahme aufgenommen, was sie jedoch zu keinem Zeitpunkt gemacht habe; mit der Aussage habe sie die Kollegin nur „wachrütteln“ wollen. Sie wisse heute, dass nicht alles klug gewesen sei, was sie gemacht habe, doch sei vieles auch seitens des Gerichtes rechtlich falsch beurteilt worden, so sei beispielsweise die ihr vorgehaltene Körperverletzung ihrer Meinung nach eine fahrlässige gewesen, zumal ihr Ex-Lebensgefährte damals, nachdem er sie bedrängt habe, ausgerutscht und auf seine „dumme große“ Nase gefalle sei.
Über Vorhalt, dass es widersprüchlich sei, dass sie sich nichtschuldig bekenne, andererseits aber anerkenne, dass es das – wenn auch aus ihrer Sicht unrichtige – Gerichtsurteil gäbe, führt die Disziplinarbeschuldigte aus, dass ihr das sehr wohl bewusst sei, doch finden sich eben im gesamten (Gerichts-)Verfahrensakt keine Beweise, die ihre Verurteilung stützen würden. Es sei ihr aber auch bewusst, dass die Disziplinarbehörde eine Bindungswirkung an das Urteil habe.
6. Beweisanträge:
keine
7. Plädoyer/Schlusswort
7.1. Die Disziplinaranwältin führte in ihrem Plädoyer im Wesentlich aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben, auch wenn die Disziplinarbeschuldigte sich weiterhin – in Kenntnis der Bindungswirkung – nicht schuldig bekennt. Die Disziplinarbeschuldigte ist schuldfähig und war sich ihrer Handlungen bewusst, als mildernd sei zu werten, dass sie bislang unbescholten war sowie das Wohlverhalten im Nachtatverhalten, weshalb sie eine Geldstrafe im mittleren Bereich fordere.
7.2. In ihren Schlussworten führte die Disziplinarbeschuldigte im Wesentlichen aus, dass sie es nicht verstehe, dass man ihr wenig Engagement vorhält. Sie habe aus der Sache gelernt und sie hoffe, dass das Ganze nun endlich ein Ende findet und sie neu anfangen könne.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:
8. Rechtliche Grundlagen:
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des BDG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).Paragraph 43, (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
9. Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
9.1. Die Disziplinarbeschuldigte erklärte sich nicht schuldig.
9.2. Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen der Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.
Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich die Disziplinarbeschuldigte ihrer Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.
10. Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
11. Zum Schuldspruch:
Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass die Disziplinarbeschuldigte die im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb sie schuldig zu sprechen war. Die Drohungen und Verletzungen am Körper stellen nicht nur wie gegenständlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, und wurde die Disziplinarbeschuldigte auch diesbezüglich rechtskräftig verurteilt, sondern überschreiten solche wie vorgehaltene Verhalte auch den Schwellenwert des disziplinären Verhaltens in der Freizeit. Aufgrund der Bindungswirkung bestand an der Schuld kein Zweifel.
11.1. Zur Schuldform: Die Disziplinarbeschuldigte war sich ihrer Handlungen bewusst. Dies lässt sich unstrittig auch daraus ableiten, da diese selbst anführte, „mitgespielt“ zu haben, weshalb der Senat auf vorsätzliches Handeln erkannte.
12. Bindungswirkung nach 95 BDG:
Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf das oben beschriebene Urteil des LG NN verwiesen werden (vgl. Pkt. 4). An die dort getroffenen Tatsachenfeststellung besteht Bindungswirkung. Dies war auch der Disziplinarbeschuldigten bewusst, dennoch erkannte sie – jedenfalls in Teilen des Urteils – ein Fehlurteil und eine tw. falsche rechtliche Beurteilung. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf das oben beschriebene Urteil des LG NN verwiesen werden vergleiche Pkt. 4). An die dort getroffenen Tatsachenfeststellung besteht Bindungswirkung. Dies war auch der Disziplinarbeschuldigten bewusst, dennoch erkannte sie – jedenfalls in Teilen des Urteils – ein Fehlurteil und eine tw. falsche rechtliche Beurteilung.
13. Disziplinärer Überhang:
Erfüllen strafbare Handlungen ebenso den Tatbestand von Dienstpflichtverletzungen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob neben einer rechtskräftigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung wegen desselben Verhaltens eine disziplinäre Verfolgung erfolgen soll und darf (oder vice versa). Auch im Disziplinarrecht anderer Berufsgruppen ist der disziplinäre Überhang gleichermaßen relevant.
In seinem Erkenntnis vom 03.12.2009, VfSlg 18.927/2009 verweist der VfGH auf die Entscheidung des EGMR und kommt zum Schluss, dass Disziplinarverfahren gegen Beamte nicht zu den Strafverfahren im Sinne des System der EMRK zählen und daher auch nicht in den Anwendungsbereich des Art 4 7. ZPEMRK fallen. In seinem Erkenntnis vom 03.12.2009, VfSlg 18.927 aus 2009, verweist der VfGH auf die Entscheidung des EGMR und kommt zum Schluss, dass Disziplinarverfahren gegen Beamte nicht zu den Strafverfahren im Sinne des System der EMRK zählen und daher auch nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 4, 7. ZPEMRK fallen.
"Es erscheint nämlich als legitimes Interesse der Standesgemeinschaft, sich im Falle schwerwiegender gerichtlicher Verurteilungen, denen - wie im hier vorliegenden Fall - Verhaltensweisen des Betroffenen zugrunde liegen, von denen regelmäßig auch eine Gefährdung des Ansehens des Standes oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten ausgeht, sich in Wahrnehmung des sogenannten "disziplinären Überhanges" disziplinarrechtliche Reaktionen vorzubehalten. Es ist dies nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ein eigener, eine gesonderte disziplinäre Bestrafung rechtfertigender Aspekt, weswegen § 95 Abs 2 Z 1 ÄrzteG 1984 auch nicht gegen Art 4 des 7. ZP zur EMRK verstößt." (VfGH 24.06.1999, B 191/99 VfSlg 15.543/1999)"Es erscheint nämlich als legitimes Interesse der Standesgemeinschaft, sich im Falle schwerwiegender gerichtlicher Verurteilungen, denen - wie im hier vorliegenden Fall - Verhaltensweisen des Betroffenen zugrunde liegen, von denen regelmäßig auch eine Gefährdung des Ansehens des Standes oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten ausgeht, sich in Wahrnehmung des sogenannten "disziplinären Überhanges" disziplinarrechtliche Reaktionen vorzubehalten. Es ist dies nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ein eigener, eine gesonderte disziplinäre Bestrafung rechtfertigender Aspekt, weswegen Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1984 auch nicht gegen Artikel 4, des 7. ZP zur EMRK verstößt." (VfGH 24.06.1999, B 191/99 VfSlg 15.543 aus 1999,)
Der VfGH beschreibt in seiner Judikatur, dass jegliche gerichtliche Verurteilung, der Verhaltensweisen zu Grunde liegen, von denen aus eine Gefährdung des Ansehens des Standes ausgeht, er keine Doppelbestrafung iSd Art 4 des 7 ZP zur EMRK erkennt. Der VfGH beschreibt in seiner Judikatur, dass jegliche gerichtliche Verurteilung, der Verhaltensweisen zu Grunde liegen, von denen aus eine Gefährdung des Ansehens des Standes ausgeht, er keine Doppelbestrafung iSd Artikel 4, des 7 ZP zur EMRK erkennt.
Zusammengefasst liegt eine unzulässige Doppelbestrafung nach Art 4 des 7. ZPEMRK (ne bis in idem) im Verhältnis vom gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Strafrecht zum Disziplinarrecht sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR als auch des VfGH (für den Bereich des BDG) nicht vor. Zusammengefasst liegt eine unzulässige Doppelbestrafung nach Artikel 4, des 7. ZPEMRK (ne bis in idem) im Verhältnis vom gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Strafrecht zum Disziplinarrecht sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR als auch des VfGH (für den Bereich des BDG) nicht vor.
Da sich die Bindungswirkung des § 95 Abs 2 BDG nur auf die Tatsachenfeststellungen, nicht jedoch auf die disziplinarrechtliche Beurteilung des Vergehens erstreckt, ist die BDB zur Annahme eines "disziplinären Überhanges" berechtigt.Da sich die Bindungswirkung des Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur auf die Tatsachenfeststellungen, nicht jedoch auf die disziplinarrechtliche Beurteilung des Vergehens erstreckt, ist die BDB zur Annahme eines "disziplinären Überhanges" berechtigt.
14. Verhaltensbeurteilung:
Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit der Disziplinarbeschuldigten, ihr vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Aus der Dienstbeschreibung geht im Wesentlichen hervor, dass sich die Disziplinarbeschuldigte zwar bemühte, jedoch nicht übermäßiges Engagement zeigt. Hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens führte die Disziplinarbeschuldigte aus, dass sie aus der Sache gelernt habe und grundsätzlich weiter den Beruf des Polizisten ausüben möchte.
14.1. Prognose: Wie der VwGH bereits wiederholt festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009)
Als spezialpräventiv negative Prognoseindikatoren beschreibt die Judikatur, unter anderem die fehlende Schuldeinsicht oder auch die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der eigenen Tat. Da die Disziplinarbeschuldigte das strafrechtliche Urteil tw in Frage stellt, war zunächst nicht auszuschließen, dass negative Prognoseindikatoren bestehen, doch hat die Disziplinarbeschuldigte in ihren Schlussworten glaubhaft dargestellt, dass sie damit abschließen und positiv in die Zukunft sehen will.
15. Strafrahmen
Zum Strafrahmen ist auszuführen, dass schon aus generalpräventiven Gründen bei wiederholten Dienstpflichtverletzungen und insbesondere solchen, die auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, regelmäßig die Entlassung oder eine hohe Geldstrafe angezeigt ist.
16. Strafbemessung gem § 93 BDG: 16. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:
Die Strafzumessungsschuld hat sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung zu orientieren, somit an den Kriterien der §§ 32 ff StGB (vgl. Schroll § 198 Rz 24 ff). Zur Annahme eines erheblichen Verschuldens bedarf es keines Überwiegens von Erschwerungsumständen, umgekehrt kann auch schon ein einzelner gewichtiger Milderungsgrund die Schuld als gering erscheinen lassen. In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert aller Faktoren vorzunehmen. Die Strafzumessungsschuld hat sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung zu orientieren, somit an den Kriterien der Paragraphen 32, ff StGB vergleiche Schroll Paragraph 198, Rz 24 ff). Zur Annahme eines erheblichen Verschuldens bedarf es keines Überwiegens von Erschwerungsumständen, umgekehrt kann auch schon ein einzelner gewichtiger Milderungsgrund die Schuld als gering erscheinen lassen. In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert aller Faktoren vorzunehmen.
Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang wird jedoch auch klargestellt, dass die Verantwortungsübernahme der Disziplinarbeschuldigten im Laufe der mündlichen Verhandlung zwar strafmildernd berücksichtigt wurde, jedoch nicht die Qualität eines reumütigen Geständnisses erreichte.
Unter Bedachtnahme auf die Schwere der Dienstpflichtverletzungen, die General- und Spezialprävention, sowie die bewertenden Erschwernis- und Milderungsgründe war eine Geldstrafe in Höhe von € 7.000,-- unbedingt notwendig, insbesondere auch, um die Disziplinarbeschuldigte und andere Beamte von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
17. Wirtschaftliche Folgenabschätzung:
11.2. Da die Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und ihr Gatte ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist die Geldstrafe nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diese auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung und ein Aufschub der Zahlung bewilligt wurde.
11.3. Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 (sechsunddreißig) Monatsraten sowie der Aufschub des Beginns der Zahlung bis zur Wiedereingliederung der Disziplinarbeschuldigten (nach Ende der Elternkarenz) bewilligt.11.3. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 (sechsunddreißig) Monatsraten sowie der Aufschub des Beginns der Zahlung bis zur Wiedereingliederung der Disziplinarbeschuldigten (nach Ende der Elternkarenz) bewilligt.
Ergänzend wurde der Disziplinarbeschuldigten auch mitgeteilt, dass, sollte sie einen Austritt in Erwägung ziehen, keine Disziplinarstrafe zu leisten ist und wenn sie diesen innerhalb von 6 Monaten nach Geburt der Kinder erklärt, auch ein Anspruch auf eine Abfertigung iS § 36 Abs 3 Ziff lit a) GehG entstehen könnte. Ergänzend wurde der Disziplinarbeschuldigten auch mitgeteilt, dass, sollte sie einen Austritt in Erwägung ziehen, keine Disziplinarstrafe zu leisten ist und wenn sie diesen innerhalb von 6 Monaten nach Geburt der Kinder erklärt, auch ein Anspruch auf eine Abfertigung iS Paragraph 36, Absatz 3, Ziff Litera a,) GehG entstehen könnte.
12. Kostenausspruch: Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat die Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung ihres Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.12. Kostenausspruch: Der Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat die Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung ihres Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026