Entscheidungsdatum
28.07.2026Norm
BAO §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 2. April 2026, Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, betreffend Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe, zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAOParagraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Schreiben vom 19. März 2026 beantragte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Genehmigung zur Aufstellung von Plakatständern an 16 beschriebenen Aufstellungsorten in der Stadtgemeinde *** im Zeitraum von 2. April 2026 bis 20. April 2026.
Dem Antrag war keine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung für den beantragten Gebrauch von öffentlichem Grund angeschlossen.
Die beantragte Genehmigung wurde nicht bescheidmäßig erteilt bzw. wurde ein Bescheid über eine Gebrauchserlaubnis vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** nicht erlassen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 2. April 2026, Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, wurde dem Beschwerdeführer für das Aufstellen der Plakatständer eine Gebrauchsabgabe von € 456,- vorgeschrieben.
Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters erhob der Beschwerdeführer mit als „Einspruch“ bezeichnetem Schreiben vom 6. April 2026 fristgerecht Beschwerde. Die Aufstellung der Plakatständer sei nicht zu wirtschaftlichen Werbezwecken erfolgt, sondern habe ausschließlich der öffentlichen Information gedient.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters vom 23. April 2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 hinsichtlich der Abgabenpflicht nicht nach dem Inhalt der auf den aufgestellten Plakatständern enthaltenen Ankündigungen unterscheide. Auch Ankündigungen, die keinen wirtschaftlichen Werbezwecken dienen, seien von der Abgabepflicht umfasst.
Dagegen richtet sich der gegenständliche von Herrn A fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag vom 21. Mai 2026, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerde wiederholt und die Aufhebung des Abgabenbescheides vom 2. April 2026 beantragt wurde.
Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 25. Juni 2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Der angeführte Sachverhalt sowie insbesondere der Umstand, dass kein Bescheid über eine Gebrauchserlaubnis erlassen wurde, konnte vom Landesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten, ins Beweisverfahren einbezogenen, unbedenklichen Verfahrensakt, an dessen Vollständigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, festgestellt werden.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.2. NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973
§ 1 Recht zum GebrauchParagraph eins, Recht zum Gebrauch
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher ein Gebrauchsrecht zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.
(2) Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (§ 2 Abs. 1 bis 4) zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt sie mit Vornahme der Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 als bewilligt. (2) Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (Paragraph 2, Absatz eins bis 4) zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt sie mit Vornahme der Anzeige gemäß Paragraph 2, Absatz 5, als bewilligt.
(3) Folgende Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind vor Beginn des Gebrauchs der Gemeinde anzuzeigen (§ 2 Abs. 6):(3) Folgende Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind vor Beginn des Gebrauchs der Gemeinde anzuzeigen (Paragraph 2, Absatz 6,):
1. Anbringung und Aufstellung von ständig angebrachten Halterungen für Fahnen und ähnliche Vorrichtungen;
2. regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden selbstfahrenden Arbeits- oder Zugmaschinen oder von Handwagen, Handkarren und Handschlitten auf dem annähernd gleichen Ort;
3. regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden einspurigen Fahrzeugen auf dem annähernd gleichen Ort, wenn es sich dabei nicht um entsprechende Abstellanlagen handelt;
4. Anbringung und Aufstellung von flach angebrachten Schildern, Schautafeln, Ankündigungen, Anschriften in Form von flach angebrachten Buchstaben, Zeichen u.ä, soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;
5. Anbringung und Aufstellung von Steckschildern, Ankündigungstafeln, nicht ortsfesten Plakatständern, Werbefahnen oder freistehenden Buchstaben, soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;
6. Anbringung und Aufstellung von Lautsprecheranlagen zu wirtschaftlichen Werbezwecken;
7. Aufstellung von Fahrradständern.
Die Ausnahmen gemäß Z 4 und 5 gelten für jene Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung fürDie Ausnahmen gemäß Ziffer 4 und 5 gelten für jene Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für
- die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
- die Wahl des Bundespräsidenten oder
- Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften
beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens.
(…)
§ 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis, AnzeigepflichtParagraph 2, Erteilung der Gebrauchserlaubnis, Anzeigepflicht
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.
(…)
(5) Bewilligungsinhaber im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen.(5) Bewilligungsinhaber im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen.
(6) In der Anzeige gemäß § 1 Abs. 3 sind Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs anzugeben. Nach Ablauf von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf darf mit dem Gebrauch begonnen werden. Der Gebrauch ist zu untersagen, wenn Gründe gemäß Abs. 2 entgegenstehen. Der Gebrauch darf auch nachträglich untersagt werden, wenn Gründe gemäß Abs. 2 nachträglich bekannt werden.(6) In der Anzeige gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs anzugeben. Nach Ablauf von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf darf mit dem Gebrauch begonnen werden. Der Gebrauch ist zu untersagen, wenn Gründe gemäß Absatz 2, entgegenstehen. Der Gebrauch darf auch nachträglich untersagt werden, wenn Gründe gemäß Absatz 2, nachträglich bekannt werden.
§ 9 GebrauchsabgabeParagraph 9, Gebrauchsabgabe
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012, ermächtigt, für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 2) durch Verordnung des Gemeinderates eine Gebrauchsabgabe zu erheben.(1) Die Gemeinden werden gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ermächtigt, für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Paragraph eins, Absatz 2,) durch Verordnung des Gemeinderates eine Gebrauchsabgabe zu erheben.
(2) Die Gebrauchsabgabe wird als einmalige oder als jährliche Abgabe erhoben.
(3) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif.
(4) In der Verordnung sind jene Gebrauchsarten des angeschlossenen Tarifes, für die in der Gemeinde eine Gebrauchsabgabe zu entrichten ist, anzuführen und der Abgabesatz, der den im Tarif angeführten Höchstsatz nicht übersteigen darf, festzusetzen.
(5) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, soferne in ihnen nicht ein späterer Termin festgesetzt ist, mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt.
§ 10 Abgabepflicht, GesamtschuldnerParagraph 10, Abgabepflicht, Gesamtschuldner
(1) Der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz als bewilligt gilt, hat eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.(1) Der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch gemäß Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz als bewilligt gilt, hat eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.
(2) Wurde die Gebrauchserlaubnis oder die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung einer Mehrheit von Personen gemäß § 2 Abs. 3 erteilt, sind sie Gesamtschuldner.(2) Wurde die Gebrauchserlaubnis oder die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung einer Mehrheit von Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erteilt, sind sie Gesamtschuldner.
§ 11 Festsetzung der AbgabeParagraph 11, Festsetzung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.
(2) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Entrichtung der Gebrauchsabgabe treffen, soweit dadurch die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird und das Abgabenerträgnis nicht geschmälert wird. Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid.
2.3. Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe:
Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr
12. Für Ständer zu wirtschaftlichen Werbezwecken und Ankündigungen
je Ständer höchstens € 30,80.
(…)
15. Für Gebrauchsarten, die nur vorübergehend ausgeübt werden, je begonnenem Tag höchstens 5 % der Jahresabgabe.“
2.4. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Artikel 133.
(…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(…)
2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3. Würdigung:
3.1. Allgemeines:
Wie sich aus § 1 Abs. 1 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 ergibt, ist nur dann für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes eine Gebrauchserlaubnis vor Gebrauch zu erwirken, wenn der Gebrauch über den widmungsmäßigen Zweck dieser Fläche hinausgehen soll. Des Weiteren ergibt sich aus Abs. 2 der Bestimmung, dass die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) jedenfalls über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehen. Wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 ergibt, ist nur dann für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes eine Gebrauchserlaubnis vor Gebrauch zu erwirken, wenn der Gebrauch über den widmungsmäßigen Zweck dieser Fläche hinausgehen soll. Des Weiteren ergibt sich aus Absatz 2, der Bestimmung, dass die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) jedenfalls über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehen.
Aus den Erläuterungen zur Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (LGBl. 3700-4) ergibt sich, dass nur jeder über den „widmungsmäßigen Zweck“ hinausgehende Gebrauch (nämlich eine Sondernutzung) von öffentlichem Grund in der Gemeinde einer Gebrauchserlaubnis bedarf. Welche Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde über die „widmungsmäßigen Zwecke“ hinausgehen und somit abgabepflichtig sind, ergibt sich unmittelbar aus dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, und zwar aus den im angeschlossenen Tarif angeführten Tatbeständen. Aus den Erläuterungen zur Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 Landesgesetzblatt 3700-4) ergibt sich, dass nur jeder über den „widmungsmäßigen Zweck“ hinausgehende Gebrauch (nämlich eine Sondernutzung) von öffentlichem Grund in der Gemeinde einer Gebrauchserlaubnis bedarf. Welche Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde über die „widmungsmäßigen Zwecke“ hinausgehen und somit abgabepflichtig sind, ergibt sich unmittelbar aus dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, und zwar aus den im angeschlossenen Tarif angeführten Tatbeständen.
Sofern der Gebrauch öffentlichen Grundes über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgeht, also einen der Tatbestände des dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 angeschlossenen Tarifes erfüllt, ist zwingend das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 anzuwenden. Es liegt dann eine über den Gemeingebrauch in qualitativer Hinsicht hinausgehende Sondernutzung am öffentlichen Gut und sohin ein Rechtsverhältnis vor, das durch das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 in das öffentliche Recht übertragen und durch Akte der Hoheitsverwaltung zu gestalten ist.
Es liegt eine über den Gemeingebrauch in qualitativer Hinsicht hinausgehende Sondernutzung am öffentlichen Gut und sohin ein Rechtsverhältnis vor, das durch das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 in das öffentliche Recht übertragen und durch Akte der Hoheitsverwaltung zu gestalten ist.
Eine behördliche Zuständigkeit zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis mit Bescheid besteht daher insoweit, als der Gesetzgeber das über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungsrecht zum Gegenstand des öffentlichen Rechtes erklärt hat.
Es besteht nämlich keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, insbesondere dort nicht, wo der Gesetzgeber – wie im gegenständlichen Fall der Sondernutzung öffentlichen Gutes – zu erkennen gibt, dass aufgrund eines entsprechenden Erlaubnistatbestandes die hoheitliche Gestaltung (durch Bescheid) zwingend ist.
Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis wurde vom Beschwerdeführer gestellt. Eine Gebrauchserlaubnis mit Bescheid des Bürgermeisters wurde jedoch nicht erteilt.
Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe vergleiche VwGH 82/17/0085).
Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier im NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 und im Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung Paragraph 4, Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier im NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 und im Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.
Das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 sieht für das Aufstellen von Ständern zu wirtschaftlichen Werbezwecken und Ankündigungen eine Jahresabgabe gemäß Tarifpost 12 vor, bei bloß vorübergehender Ausübung des Gebrauchs eine Abgabe je begonnenem Tag von höchstens 5 % der Jahresabgabe gemäß Tarifpost 15.
Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 hat eine Gebrauchsabgabe der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz als bewilligt gilt, zu entrichten.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 hat eine Gebrauchsabgabe der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch gemäß Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz als bewilligt gilt, zu entrichten.
Im Hinblick darauf, dass eine Gebrauchserlaubnis mit Bescheid nicht erteilt worden ist, kommt eine Abgabenvorschreibung gegenüber dem Beschwerdeführer als Träger einer Gebrauchserlaubnis nicht in Betracht.
Abgabepflichtig ist gemäß § 10 Abs. 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 auch derjenige, dessen Gebrauch gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 als bewilligt gilt.Abgabepflichtig ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 auch derjenige, dessen Gebrauch gemäß Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 als bewilligt gilt.
Demnach gilt eine Gebrauchsart mit Vornahme der Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 als bewilligt, wenn dafür eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist.Demnach gilt eine Gebrauchsart mit Vornahme der Anzeige gemäß Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 als bewilligt, wenn dafür eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 hat der Bewilligungsinhaber einer baubehördlichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 hat der Bewilligungsinhaber einer baubehördlichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen.
Selbst wenn man den Antrag vom 19. März 2026 als Anzeige einer Gebrauchnahme gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 verstünde, so kann doch mangels vorgelegter behördlicher Bewilligungen das Vorliegen einer Bewilligungsfiktion gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ausgeschlossen werden.Selbst wenn man den Antrag vom 19. März 2026 als Anzeige einer Gebrauchnahme gemäß Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 verstünde, so kann doch mangels vorgelegter behördlicher Bewilligungen das Vorliegen einer Bewilligungsfiktion gemäß Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ausgeschlossen werden.
Da somit weder eine Gebrauchserlaubnis vorliegt noch als erteilt gilt, liegt eine Abgabepflicht des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 auch nicht vor.Da somit weder eine Gebrauchserlaubnis vorliegt noch als erteilt gilt, liegt eine Abgabepflicht des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 auch nicht vor.
Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 2. April 2026, Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, erweist sich hinsichtlich der damit erfolgten Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe als dem Grunde nach rechtwidrig und ist daher ebenso wie die an die Stelle des Abgabenbescheides getretene und diesen Bescheid bestätigende Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Gebrauchsabgabe; Gebrauchserlaubnis; Abgabenvorschreibung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.806.001.2026Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026