TE Lvwg Beschluss 2026/8/10 LVwG-AV-794/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2026
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Entscheidungsdatum

10.08.2026

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs8
BAO §278 Abs1
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde von A, B und C gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 05.02.2026, Zl. ***, betreffend Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr für den Zeitraum 04.06.2022 – 04.11.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2026, Zl. ***, und Vorlageantrag den

BESCHLUSS:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in Gestalt der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.       Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 278 Abs.1 Bundesabgabenordnung - BAOParagraph 278, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1.
Sachverhalt:

1.1.
 

Die beschwerdeführenden Parteien sind Eigentümer der Liegenschaft *** in ***.

1.2.
 

Mit Bescheid vom 05.02.2026, Zl. *** wurde für das Objekt ***, *** im Zuge des tourlichen Zählertausches am 4.11.2025 (fünfjahres-Periode) ein Wasserbezug von 1.961 m³ für den Zeitraum vom 04.06.2022 bis 04.11.2025 und somit eine Wasserbezugsgebühr in Höhe von € 2.696,38 inkl. USt. gemäß § 10 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in Verbindung mit der Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** vorgeschrieben.Mit Bescheid vom 05.02.2026, Zl. *** wurde für das Objekt ***, *** im Zuge des tourlichen Zählertausches am 4.11.2025 (fünfjahres-Periode) ein Wasserbezug von 1.961 m³ für den Zeitraum vom 04.06.2022 bis 04.11.2025 und somit eine Wasserbezugsgebühr in Höhe von € 2.696,38 inkl. USt. gemäß Paragraph 10, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in Verbindung mit der Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** vorgeschrieben.

1.3.
 

Mit Schreiben (E-Mail) vom 18.02.2026 wurde vom Abgabenpflichtigen bezugnehmend auf die Vorschreibung für das 1. Quartal 2026 festgehalten, dass der angegebene Verbrauch unrealistisch hoch erscheine und ein derartiger Mehrverbrauch auf einen möglichen Wasserverlust bzw. eine undichte Stelle hinweise. Es wurde um eine umgehende Überprüfung vor Ort ersucht.

Am 19.02.2026 wurde der Bauhofleiter durch die Amtsleitung beauftragt Nachschau am betroffenen Wasserzähler zu halten. Nach Durchführung der Kontrolle wurde den Abgabenpflichtigen mit E-Mail am 19.02.2026 mitgeteilt, dass der Wasserzählerschacht trocken sei und kein Wasseraustritt vor oder nach dem Wassermesser feststellbar sei. Weiters wurde in diesem E-Mail mitgeteilt, dass sich der Abrechnungszeitraum für die Wasserbezugsgebühr auf den Zeitraum 04.06.2022 bis 04.11.2025 (Zählertausch) erstrecke. Zwischenzeitlich sei vom Eigentümer keine Ablesung des Wasserverbrauchs bekannt gegeben worden.

1.4.
Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben (E-Mail) vom 23.02.2026 erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 05.02.2026. Begründend wurde dazu ausgeführt:

„[…] Der im Bescheid festgestellte Wasserverbrauch von 1.961 m³ innerhalb von 1.231 Tagen (durchschnittlich ca. 580 m³ pro Jahr) erscheint im Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung des Objektes sachlich nicht nachvollziehbar.

Das Objekt besteht aus:

• zwei Kleinwohnungen (jeweils Ein-Personen-Haushalte, davon eine Person nicht dauerhaft anwesend),

• einer kleinen Fleischerei mit überwiegender Verkaufsfläche und nur geringer Produktion.

Für diese Nutzungsart ist der ausgewiesene Verbrauch außergewöhnlich hoch und weicht deutlich von den erfahrungsgemäß zu erwartenden Verbrauchsmengen ab.

Wir beantragen daher:

1. Überprüfung der Zählerfunktion und der ermittelten Zählerstände,

2. Feststellung, ob weitere Einheiten oder Leitungen über denselben Zähler versorgt werden,

3. Überprüfung auf mögliche technische Ursachen (z.B. verdecktes Leck),

4. gegebenenfalls Neuberechnung nach sachlicher Klärung. […]“

1.5.
 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2026, Zl. ***, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Mit Schreiben (E-Mail) vom 13.05.2026 wurde von den beschwerdeführenden Parteien ein Vorlageantrag eingebracht.

1.6.
 

Die Gemeinde hat im Verfahren eine Prüfung des gegenständlichen Wasserzählers durch die Eichbehörde nicht veranlasst.

1.7.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 legte die Gemeinde die Beschwerde mit dem bezughabenden Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diesen.

1.8.
Beweiswürdigung:

Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem Grundbuch.

Der Verfahrensgang sowie die Feststellung, dass die Gemeinde eine Prüfung des gegenständlichen Wasserzählers durch die Eichbehörde nicht veranlasst hat, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt, in dem keine Anhaltspunkt dafür aufscheinen.

2.
Rechtslage:

2.1.
Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.…Paragraph 115, (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.…

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278, (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)       weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen

         (§ 260) noch (Paragraph 260,) noch

b)       als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos b) als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos

(§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,(Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288, (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2.
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978:

§ 3Paragraph 3

Wasserzähler

(1) Der Wasserbezug hat über Wasserzähler zu erfolgen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlußleitung oder in die Hausleitung einzubauen sind.

(2) Die Wasserzähler sind von der Gemeinde in erforderlicher Größe beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum.

(3) Der Wasserzähler ist von der Gemeinde auf Kosten des Liegenschaftseigentümers einzubauen. Der Liegenschaftseigentümer hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten instandzuhalten.

(4) Die Kosten für den Einbau des Wasserzählers sind dem Liegenschaftseigentümer mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.

§ 10Paragraph 10

Wasserbezugsgebühr

(1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird.

(3) Als verbrauchte Wassermenge hat die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl zu gelten.

(4) Der Ablesungszeitraum ist vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein.

(5) Die Höhe der Grundgebühr ist in Euro pro Kubikmeter so festzusetzen, daß der voraussichtliche Jahresertrag an Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren den für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindewasserleitung sowie die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten erforderlichen voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand nicht übersteigt. Die Grundgebühr darf nicht höher sein als das Doppelte des nach der Anlage 1 errechneten Wertes.

(6) Die Grundgebühr kann für Unternehmungen und Betriebe mit großem Wasserverbrauch bis auf 70 % herabgesetzt werden. Eine Abstufung nach der Größe des Wasserverbrauches ist zulässig.

(7) Wird die Grundgebühr neu festgesetzt, so tritt die Änderung mit dem Beginn des Ablesungszeitraumes in Kraft, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.

(8) Wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und dessen Prüfung beantragt wird, so hat die Gemeinde die Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen und den Wasserzähler während der gesamten Verfahrensdauer aufzubewahren. Ergibt die Prüfung, daß die Wassermenge richtig gemessen wird, hat der Abgabenschuldner der Gemeinde die Prüfungskosten zu ersetzen. Die Wassermenge gilt auch dann als richtig gemessen, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, ist die Wassermenge zu schätzen.

(9) Bei Einschränkung des Wasserbezuges auf Grund der Bestimmungen des

NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes sowie bei Druckabfall oder nicht gesundheitsschädlicher Änderung der Wasserbeschaffenheit hat der Abgabenpflichtige keinen Anspruch auf Ermäßigung der Abgabe.

2.3.
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

3.
Erwägungen:

3.1.
 

Mit Schreiben (E-Mail) vom 23.02.2026 erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 05.02.2026. In der Begründung wurde die Richtigkeit der von Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und ausdrücklich die Überprüfung der Zählerfunktion beantragt.

Der in § 115 Abs. 1 BAO verankerte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln …“) legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidenden tatsächlichen Sachverhaltes auf. Der in Paragraph 115, Absatz eins, BAO verankerte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln …“) legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidenden tatsächlichen Sachverhaltes auf.

Im Zusammenhang mit der Wasserbezugsgebühr hat die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 8 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz - wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und dessen Prüfung beantragt wird – die Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen und den Wasserzähler während der gesamten Verfahrensdauer aufzubewahren. Ergibt die Prüfung, daß die Wassermenge richtig gemessen wird, hat der Abgabenschuldner der Gemeinde die Prüfungskosten zu ersetzen. Die Wassermenge gilt auch dann als richtig gemessen, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, ist die Wassermenge zu schätzen.Im Zusammenhang mit der Wasserbezugsgebühr hat die Gemeinde gemäß Paragraph 10, Absatz 8, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz - wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und dessen Prüfung beantragt wird – die Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen und den Wasserzähler während der gesamten Verfahrensdauer aufzubewahren. Ergibt die Prüfung, daß die Wassermenge richtig gemessen wird, hat der Abgabenschuldner der Gemeinde die Prüfungskosten zu ersetzen. Die Wassermenge gilt auch dann als richtig gemessen, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, ist die Wassermenge zu schätzen.

Obwohl von den beschwerdeführenden Parteien die Richtigkeit der von Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und die Überprüfung der Zählerfunktion in der Eingabe vom 23.02.2026 beantragt wurde, hat die Gemeinde eine Prüfung des gegenständlichen Wasserzählers durch die Eichbehörde nicht veranlasst.

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 279 BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann.Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 279, BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann.

Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH 84/05/0097; 91/06/0235; 93/06/0242; 94/06/0006; 94/06/0137; 95/05/0293). Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH 84/05/0097; 91/06/0235; 93/06/0242; 94/06/0006; 94/06/0137; 95/05/0293).

Das System einer nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht würde völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines behördlichen Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des ganzen Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme (vgl. u.a. VwGH 2002/20/0315, sowie VwGH 2013/21/0118). Aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 10 Abs. 8 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz hat die Gemeinde die Prüfung des in ihrem Eigentum stehenden Wasserzählers (§ 3 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz) zu veranlassen.Das System einer nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht würde völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines behördlichen Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des ganzen Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme vergleiche u.a. VwGH 2002/20/0315, sowie VwGH 2013/21/0118). Aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 8, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz hat die Gemeinde die Prüfung des in ihrem Eigentum stehenden Wasserzählers (Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz) zu veranlassen.

Durch die nicht veranlasste Prüfung durch die Eichbehörde durch die Gemeinde ist eine gravierende Ermittlungslücke aufgezeigt, die für die Entscheidung des Falles aber präjudiziell wäre (vgl. VwGH Ro 2014/03/0063 und VwGH Ro 2016/06/0024).Durch die nicht veranlasste Prüfung durch die Eichbehörde durch die Gemeinde ist eine gravierende Ermittlungslücke aufgezeigt, die für die Entscheidung des Falles aber präjudiziell wäre vergleiche VwGH Ro 2014/03/0063 und VwGH Ro 2016/06/0024).

Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist nicht, die Verwaltung zu führen, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Haben aber die Gemeindebehörden keinen Sachverhalt – auch z.B. nur in Teilbereichen – ermittelt, dann kann auch keine Kontrolle gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeübt werden. Damit stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung gedient ist.

Im Hinblick auf die Nähe zur Sache wird die Abgabenbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können und ist es einfacher und kostengünstiger, wenn die Gemeinde den in ihrem Eigentum und bei ihr befindlichen Wasserzähler zur Überprüfung schickt, als wenn dies über das Verwaltungsgericht erfolgen würde. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte (Prüfung des Wasserzählers durch die Eichbehörde) durch die Gemeindebehörden nicht nur mindestens gleich schnell, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.

Somit ist der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an belangte Behörde zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z.3 BAO unterbleiben, da eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer 3, BAO unterbleiben, da eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt.

3.2.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Verbrauch; Wasserzähler; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.794.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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