TE Lvwg Erkenntnis 2026/8/25 LVwG-S-1601/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2026
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Entscheidungsdatum

25.08.2026

Norm

ZustG §7
ZustG §11 Abs1
VStG 1991 §31 Abs2
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, Israel, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.07.2022, GZ: ***, zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 31 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 31, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

The Lower Austrian Regional Administrative Court, through Judge
Mag. Allraun, rules on the appeal lodged by Mr A, ***, ***, Israel, against the penalty notice issued by the Lower Austrian Provincial Police Headquarters on 20 July 2022, ref. no.: ***, as follows:
The Lower Austrian Regional Administrative Court, through Judge, Mag. Allraun, rules on the appeal lodged by Mr A, ***, ***, Israel, against the penalty notice issued by the Lower Austrian Provincial Police Headquarters on 20 July 2022, ref. no.: ***, as follows:

1.
The appeal is upheld, the contested decision is set aside and the administrative penalty proceedings are discontinued.
2.
No ordinary appeal may be lodged against this decision.

Legal basis:

Section 50 of the Administrative Court Procedure Act (VwGVG)

Section 31(2) and Section 45(1)(2) of the Administrative Offences Act 1991 (VStG)

Section 25a of the Administrative Court Act 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.07.2022, GZ: ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 07.11.2021, 15:15 Uhr, vorsätzlich versucht habe, entgegen einem gegen ihn von Ungarn rechtskräftig erlassenen, bis 06.05.2024 für alle Schengen-Staaten gültigen, Aufenthalts- und Einreiseverbot am Flughafen *** in das Bundesgebiet einzureisen.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung nach § 120 Abs. 1c Z 1 iVm Abs. 10 FPG angelastet. Gemäß § 120 Abs. 1c FPG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Tage 23 Stunden) verhängt.Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung nach Paragraph 120, Absatz eins c, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 10, FPG angelastet. Gemäß Paragraph 120, Absatz eins c, FPG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Tage 23 Stunden) verhängt.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde nicht im Rechtshilfeweg über das israelische Justizministerium, sondern direkt an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Israel postalisch mit internationalem Rückschein übermittelt.

Dem Rückschein sind kein Zustelldatum und keine lesbare Unterschrift des Empfängers zu entnehmen.

Ein tatsächliches Zukommen des Straferkenntnisses vor dem 22.07.2026 kann nicht festgestellt werden.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde ein Mahnverfahren eingeleitet und an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2023 eine „Androhung der Exekution“ übermittelt.

Mit E-Mail vom 21.07.2026 hat der Beschwerdeführer die belangte Behörde aufgrund eines von ihm beim Aufräumen gefundenen Schreibens vom Juni 2023 um Mitteilung ersucht, ob das Verfahren noch offen sei.

Aufgrund der Mitteilung der belangten Behörde, dass das Verfahren noch offen sei, hat der Beschwerdeführer unter anderem um Übermittlung des ursprünglichen Strafbescheides ersucht.

Mit E-Mail vom 22.07.2026 hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer übermittelt. Dieses Straferkenntnis ist dem Beschwerdeführer an diesem Tag auch tatsächlich zugekommen.

In der gegenständlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm das Straferkenntnis niemals persönlich oder per offizieller Zustellung mit Nachweis ausgehändigt worden sei.

Beantragt wurde unter anderem die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat folgendes Parteiengehör an die belangte Behörde gerichtet:

„In Bezug auf die gegenständliche Beschwerde gegen das do. Straferkenntnis vom 20.07.2022, GZ: ***, teilt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass laut dem auf Zustellungen in Israel anwendbaren Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EURHÜ 1959) und dessen Art. 16 des 2. Zusatzprotokolls zum EuRHÜ 1959 (2. ZP EuRHÜ 1959) zwar grundsätzlich direkte Zustellungen auf dem Postweg möglich sind, Israel jedoch gemäß Art. 33 Abs. 2 2. ZP EuRHÜ 1959 einen Vorbehalt zu Art. 16 2. ZP EuRHÜ 1959 abgegeben hat, wonach die Zustellung behördlicher Schriftstücke strafrechtlicher Natur nur über das Justizministerium des Staates Israel erfolgen darf.„In Bezug auf die gegenständliche Beschwerde gegen das do. Straferkenntnis vom 20.07.2022, GZ: ***, teilt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass laut dem auf Zustellungen in Israel anwendbaren Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EURHÜ 1959) und dessen Artikel 16, des 2. Zusatzprotokolls zum EuRHÜ 1959 (2. ZP EuRHÜ 1959) zwar grundsätzlich direkte Zustellungen auf dem Postweg möglich sind, Israel jedoch gemäß Artikel 33, Absatz 2, 2. ZP EuRHÜ 1959 einen Vorbehalt zu Artikel 16, 2. ZP EuRHÜ 1959 abgegeben hat, wonach die Zustellung behördlicher Schriftstücke strafrechtlicher Natur nur über das Justizministerium des Staates Israel erfolgen darf.

Ungeachtet dessen hätte gemäß Art. 16 Abs. 2 2. ZP EuRHÜ 1959 bei Zustellung auf dem Postweg dem Straferkenntnis ein Schreiben beigelegt werden müssen, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der in dem Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Ungeachtet dessen hätte gemäß Artikel 16, Absatz 2, 2. ZP EuRHÜ 1959 bei Zustellung auf dem Postweg dem Straferkenntnis ein Schreiben beigelegt werden müssen, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der in dem Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann.

Die gegenständliche direkte Zustellung mit internationalem Rückschein erweist sich somit als nicht ordnungsgemäß.

Im Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses per E-Mail am 22.07.2026 war bereits die Strafbarkeitsverjährung eingetreten, da seit der Vollendung der Tat am 07.11.2021 mehr als drei Jahre vergangen sind. (§ 31 Abs. 2 VStG)Im Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses per E-Mail am 22.07.2026 war bereits die Strafbarkeitsverjährung eingetreten, da seit der Vollendung der Tat am 07.11.2021 mehr als drei Jahre vergangen sind. (Paragraph 31, Absatz 2, VStG)

Sie erhalten Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.“

Mit Schreiben vom 18.08.2026 hat die belangte Behörde mitgeteilt, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist darüber hinaus unbestritten. Dass dem Beschwerdeführer vor dem 22.07.2026 das angefochtene Straferkenntnis tatsächlich zugekommen ist, kann deshalb nicht festgestellt werden, da dieser den Erhalt bestreitet und auf dem Rückschein weder Datum noch Unterschrift erkennbar sind.

Das das angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 22.07.2026 durch Übermittlung per Mail auch tatsächlich zugekommen ist, ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen E-Mail-Verkehr zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer. Dieser hat auch noch am selben Tag die Beschwerde per Mail eingebracht.

Rechtsgrundlagen:

§ 11 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG)Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG)

(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Das 2. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über

die Rechtshilfe in Strafsachen 1959 (2. ZP EuRHÜ 1959) lautet in seinen Artikeln 16 und 33 auszugsweise:

Artikel 16 – Zustellung auf dem Postweg

1 Die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei können Personen, die sich im

Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und

Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln.

2
Die Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden zusammen mit einem Schreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der in dem Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Artikel 15 Absatz 3 findet auf dieses Schreiben Anwendung.
3
Die Artikel 8, 9 und 12 des Übereinkommens finden auf die Zustellung auf dem Postweg entsprechend Anwendung.
4
Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 findet auch auf die Zustellung auf dem Postweg Anwendung.

Artikel 33 Abs. 2Artikel 33 Absatz 2

2
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von dem Recht Gebrauch macht, einen oder mehrere der Artikel 16, 17, 18, 19 und 20 ganz oder teilweise nicht anzunehmen. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Israel hat gemäß Art. 33 2. ZP EuRHÜ 1959 folgenden Vorbehalt zu Art. 16 2. ZP EuRHÜ 1959 abgegeben:Israel hat gemäß Artikel 33, 2. ZP EuRHÜ 1959 folgenden Vorbehalt zu Artikel 16, 2. ZP EuRHÜ 1959 abgegeben:

„In accordance with Article 33, paragraph 2, of the Second Additional Protocol, the Government of the State of Israel declares that any document and judicial decision which is of criminal law nature should be forwarded to any person only through the Ministry of Justice of the State of Israel, as set forth in Israel's declaration to Article 4 of the Second Additional Protocol.“

§ 31 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 31, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland vorrangig nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen durchzuführen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland vorrangig nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen durchzuführen.

Österreich und Israel sind beide Vertragsparteien des Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EURHÜ 1959).

Wie sich aus Art. 16 Abs. 1 2. ZP EuRHÜ 1959 ergibt, sind zwar grundsätzlich Zustellungen im Ausland unter den Vertragsparteien unmittelbar durch die Post zulässig, jedoch hat Israel gemäß Art. 33 Abs. 2 2. ZP EuRHÜ 1959 zu dieser Bestimmung einen Vorbehalt abgegeben, wonach die Zustellung behördlicher Schriftstücke strafrechtlicher Natur nur über das Justizministerium des Staates Israel erfolgen darf.Wie sich aus Artikel 16, Absatz eins, 2. ZP EuRHÜ 1959 ergibt, sind zwar grundsätzlich Zustellungen im Ausland unter den Vertragsparteien unmittelbar durch die Post zulässig, jedoch hat Israel gemäß Artikel 33, Absatz 2, 2. ZP EuRHÜ 1959 zu dieser Bestimmung einen Vorbehalt abgegeben, wonach die Zustellung behördlicher Schriftstücke strafrechtlicher Natur nur über das Justizministerium des Staates Israel erfolgen darf.

Die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses erfolgte zunächst per Post direkt an den Beschwerdeführer. Dies stellt keine ordnungsgemäße Zustellung dar, weshalb die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen hat.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Zustellung in weiterer Folge durch die elektronische Übermittlung per E-Mail am 22.07.2026 an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß ist bzw die Zustellung durch tatsächliches Zukommen geheilt ist.

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass § 11 Abs. 1 ZustG anordnet, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des 1. Abschnittes "Allgemeine Bestimmungen" bildende - § 11 Abs. 1 ZustG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des 2. Abschnittes des Zustellgesetzes hinsichtlich der "physischen Zustellung" für den Fall anordnet, dass die "physische" Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des § 7 ZustG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der im„Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass Paragraph 11, Absatz eins, ZustG anordnet, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des 1. Abschnittes "Allgemeine Bestimmungen" bildende - Paragraph 11, Absatz eins, ZustG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des 2. Abschnittes des Zustellgesetzes hinsichtlich der "physischen Zustellung" für den Fall anordnet, dass die "physische" Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des Paragraph 7, ZustG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der im

2. Abschnitt geregelten Vornahme einer "physischen Zustellung". Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. z.B. VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142; 16.5.2011, 2009/17/0185; 27.10.1997, 96/17/0348).2. Abschnitt geregelten Vornahme einer "physischen Zustellung". Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich Paragraph 7, ZustG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges vergleiche z.B. VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142; 16.5.2011, 2009/17/0185; 27.10.1997, 96/17/0348).

36 Im Revisionfall handelt es sich allerdings um eine im 3. Abschnitt des Zustellgesetzes geregelte elektronische Zustellung, für die freilich dieselben Überlegungen gelten, sodass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung, auch wenn sie auf elektronischem Weg erfolgte, gleichermaßen grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich ist.36 Im Revisionfall handelt es sich allerdings um eine im 3. Abschnitt des Zustellgesetzes geregelte elektronische Zustellung, für die freilich dieselben Überlegungen gelten, sodass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung, auch wenn sie auf elektronischem Weg erfolgte, gleichermaßen grundsätzlich Paragraph 7, ZustG maßgeblich ist.

[…]“

Aus dem EuRHÜ 1959 bzw. aus dem 2. ZP EuRHÜ 1959 ergibt sich weder ausdrücklich noch aus seiner Zielsetzung einer § 7 ZustG entgegenstehende Regelung.Aus dem EuRHÜ 1959 bzw. aus dem 2. ZP EuRHÜ 1959 ergibt sich weder ausdrücklich noch aus seiner Zielsetzung einer Paragraph 7, ZustG entgegenstehende Regelung.

Da sich der Beschwerdeführer in der Kommunikation mit der belangten Behörde selbst der elektronischen Übermittlung per E-Mail bedient hat, erscheint die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses in dieser Form an den Beschwerdeführer zulässig. Jedenfalls ist dem Beschwerdeführer aber das Straferkenntnis am 22.07.2026 tatsächlich zugekommen und somit Heilung eingetreten.

Im Zeitpunkt der Zustellung war aber ausgehend vom Tatzeitpunkt am 07.11.2021 bereits die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG verstrichen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen waren.Im Zeitpunkt der Zustellung war aber ausgehend vom Tatzeitpunkt am 07.11.2021 bereits die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG verstrichen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen waren.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Ausland; Strafbarkeitsverjährung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1601.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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