TE Lvwg Erkenntnis 2026/7/23 KLVwG-1546/2/2026

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Veröffentlicht am 23.07.2026
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Entscheidungsdatum

23.07.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

AVG §73 Abs1
IFG §1
IFG §2 Abs1
IFG §7
IFG §8 Abs1
IFG §11
VwGVG 2014 §8 Abs1
VwGVG 2014 §28

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx, über die Säumnisbeschwerde der xxx GmbH, vertreten durch Mag. xxx, xxx, xxx, vom 02.02.2026 wegen Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG gemäß § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx, über die Säumnisbeschwerde der xxx GmbH, vertreten durch Mag. xxx, xxx, xxx, vom 02.02.2026 wegen Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG gemäß Paragraph 28, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.römisch eins.
Der Säumnisbeschwerde wird

F o l g e g e g e b e n


und dem Bürgermeister der xxx gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.11.2025 mit der Maßgabe abzusprechen, als eine Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen bescheidmäßig zu erfolgen hat.
, und dem Bürgermeister der xxx gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.11.2025 mit der Maßgabe abzusprechen, als eine Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen bescheidmäßig zu erfolgen hat.

II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Feststellungen römisch eins. Feststellungen

In Ausübung ihrer journalistischen Tätigkeit übermittelte Frau xxx, als Redakteurin der Regionaldirektion xxx der xxx GmbH, FN: xxx, am 06.11.2025 ein E-Mail an die Pressesprecherin des Bürgermeisters der xxx (im Folgenden: belangte Behörde) – Frau xxx – und begehrte den Zugang zu (mit sieben Fragen) näher bezeichneten Informationen. Soweit verfahrensgegenständlich relevant, begehrte sie mit Frage 1 insbesondere Zugang zu zwei vom Wirtschaftsprüfer und Steuerberater DDr. xxx, erstellten Gutachten, und zwar konkret zu den Gutachten: (i) „Beratung des Eigentümervertreters der xxx in Hinblick auf deren möglichen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung der Stadt xxx“ und (ii) „Mündliche und schriftliche Berichterstattung über die Feststellungen der Prüfung der xxx-Konzerns [sic!] und Vorbereitung für die Hauptversammlung der xxx“.

Mit E-Mail der Büroleiterin der belangten Behörde – Frau Mag. xxx – vom 11.11.2025 wurde der Redakteurin mitgeteilt, dass eine Herausgabe der begehrten Gutachten „verneint“ wird. Begründend wurde auf ein angehängtes E-Mail des DDr. xxx, vom selben Tag verwiesen.

Mit E-Mail vom 11.11.2025 begehrte die Redakteurin die Erlassung eines „Verweigerungsbescheides“.

Ein solcher Bescheid wurde von der belangten Behörde trotz mehrerer Urgenzen der Redakteurin in weiterer Folge nicht erlassen. Vielmehr wurde der Redakteurin nach Ihrer Antragstellung nur formlos – zuletzt mit E-Mail vom 07.01.2026 – mitgeteilt, dass eine Herausgabe der begehrten Gutachten aufgrund von vorliegenden Geheimhaltungsgründen nicht erfolgen könne.

Mit Schreiben vom 02.02.2026, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.02.2026, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Mit Schreiben vom 08.07.2026, hg. eingelangt am 09.07.2026, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem dazugehörigen IFG-Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, der – soweit entscheidungserheblich – im Wesentlichen aus Ausdrucken der mit der Redakteurin der Beschwerdeführerin geführten E-Mail-Korrespondenz besteht.

 

II.     Beweiswürdigung römisch zwei. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, in dem die gesamte E-Mail-Korrespondenz mit der Redakteurin der Beschwerdeführerin in ausgedruckter Form einliegt. Unstrittig sind dabei insbesondere (i) der Zeitpunkt (06.11.) und der Inhalt (insb. Herausgabe der genannten Gutachten) des initialen Informationsbegehrens, (ii) die formlose Mitteilung der Verweigerung am 11.11., (iii) der Antrag auf bescheidmäßige Verweigerung am 11.11., (iv) die Nichterlassung eines Bescheides und die (v) Erhebung der Säumnisbeschwerde am 02.02.2026.

III.    Gesetzliche Grundlagen römisch drei. Gesetzliche Grundlagen

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl I Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 82/2025Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,

3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73.Paragraph 73,

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

[…]

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF
BGBl I Nr. 147/2024
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8.Paragraph 8,

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[…]

Erkenntnisse

§ 28Paragraph 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände […]

 

Begriffsbestimmungen

§ 2.Paragraph 2,

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]

3. Abschnitt

Verfahren

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

§ 7.Paragraph 7,

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) […]

(3) […]

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,.

Frist

§ 8.Paragraph 8,

(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

[…]

Rechtsschutz

§ 11.Paragraph 11,

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

IV.      Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

1. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde und Säumnis der belangten Behörde

Eine Säumnisbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm §§ 8, 27 VwGVG ist nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Das ist der Fall, wenn sie eine konkrete Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren gegenüber einer Partei trotz Verpflichtung dazu (VfSlg 19.995/2015) nicht in Bescheidform erlassen hat, damit einen Antrag unerledigt ließ und im Ergebnis letztlich säumig ist (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0106; 05.05.2015, Ra 2014/22/0099). Eine solche Säumnis stellt daher insoweit eine Prozessvoraussetzung dar, als eine Säumnisbeschwerde bei Nichtvorliegen einer Säumnis zurückzuweisen ist (statt vieler: VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017; mwN siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 8 VwGVG Rz 5). Unter Berücksichtigung dessen liegt der Zweck einer Säumnisbeschwerde in der Herbeiführung einer Entscheidung über ein unerledigtes Parteibegehren (Frank in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020] § 8 VwGVG Rz 28). Ausgangspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer behördlichen Säumnis ist der Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde (grundlegend: VwGH 28.01.2004, 2003/12/0147; siehe auch Frank in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020]
§ 8 VwGVG Rz 34).
Eine Säumnisbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 8, 27, VwGVG ist nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Das ist der Fall, wenn sie eine konkrete Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren gegenüber einer Partei trotz Verpflichtung dazu (VfSlg 19.995 aus 2015,) nicht in Bescheidform erlassen hat, damit einen Antrag unerledigt ließ und im Ergebnis letztlich säumig ist (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0106; 05.05.2015, Ra 2014/22/0099). Eine solche Säumnis stellt daher insoweit eine Prozessvoraussetzung dar, als eine Säumnisbeschwerde bei Nichtvorliegen einer Säumnis zurückzuweisen ist (statt vieler: VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017; mwN siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] Paragraph 8, VwGVG Rz 5). Unter Berücksichtigung dessen liegt der Zweck einer Säumnisbeschwerde in der Herbeiführung einer Entscheidung über ein unerledigtes Parteibegehren (Frank in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020] Paragraph 8, VwGVG Rz 28). Ausgangspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer behördlichen Säumnis ist der Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde (grundlegend: VwGH 28.01.2004, 2003/12/0147; siehe auch Frank in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020], Paragraph 8, VwGVG Rz 34).

Eine solche Säumnis liegt im gegenständlichen Fall vor – dies aus den folgenden Gründen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Redakteurin der Beschwerdeführerin zunächst am 06.11.2025 von der belangten Behörde als informationspflichtiges Gemeindeorgan (§ 1 Z 1 IFG) schriftlich Zugang zu den die verfahrensgegenständlichen Informationen – den zwei Gutachten – begehrte
(§§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 IFG) und sodann aufgrund der (formlos) mitgeteilten Verweigerung des Zugangs (§ 8 Abs. 1 Satz 2 IFG) am 11.11.2025 am selben Tag einen bescheidmäßigen Abspruch über diese Verweigerung nach § 11 Abs. 1 IFG begehrte.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Redakteurin der Beschwerdeführerin zunächst am 06.11.2025 von der belangten Behörde als informationspflichtiges Gemeindeorgan (Paragraph eins, Ziffer eins, IFG) schriftlich Zugang zu den die verfahrensgegenständlichen Informationen – den zwei Gutachten – begehrte, (Paragraphen 2, Absatz eins, 7, Absatz eins, IFG) und sodann aufgrund der (formlos) mitgeteilten Verweigerung des Zugangs (Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 IFG) am 11.11.2025 am selben Tag einen bescheidmäßigen Abspruch über diese Verweigerung nach Paragraph 11, Absatz eins, IFG begehrte.

Dieses Begehren auf bescheidmäßigen Abspruch löste am 11.11.2025 sodann auch die IFG-spezifische zweimonatige Entscheidungspflicht (§ 11 Abs. 1 IFG) aus (zur Auslösung der [allgemeinen] Entscheidungsfrist [des § 73 Abs. 1 AVG] im Allgemeinen siehe nur: VwGH 15.01.1998, 97/07/0146; 25.04.2006, 2004/06/0182; 14.06.2007, 2007/18/0273). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass § 8 Abs. 1 IFG grundsätzlich eine – hier von der belangten Behörde offenkundig nicht in Anspruch genommene – Informationserteilungsfrist von vier Wochen vorsieht. Denn anders als bei einer bloßen Nichtbehandlung eines bereits mit dem ursprünglichen Informationsbegehren unter einem gestellten Eventualantrag auf bescheidmäßigen Abspruch bei Informationsverweigerung (siehe hierzu nur das hg. Erkenntnis vom 22.05.2026, xxx mwN) führt die Mitteilung über die Verweigerung der Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen bereits vor Ablauf der Informationserteilungsfrist des § 8 Abs. 1 IFG aufgrund des klaren Wortlautes der
§§ 8 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 1 IFG dazu, dass sogleich nach dieser Mitteilung der Nichtgewährung der Information ein Antrag auf bescheidmäßige Verweigerung gestellt werden kann, der sodann die zweimonatige Entscheidungsfrist nach § 11 Abs. 1 IFG auslöst – der Ablauf der grundsätzlich vierwöchigen Informationserteilungsfrist muss daher nicht mehr abgewartet werden ( so auch die herrschende Auffassung im Schrifttum; siehe Obereder in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 11 [2024] Rz 10, 24; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 11 Rz 5; Miernicki, IFG-Informationsfreiheitsgesetz [2025] § 11 K 6; Schneider, IFG-Informationsfreiheitsgesetz [2025] § 11 Rz 9).
Dieses Begehren auf bescheidmäßigen Abspruch löste am 11.11.2025 sodann auch die IFG-spezifische zweimonatige Entscheidungspflicht (Paragraph 11, Absatz eins, IFG) aus (zur Auslösung der [allgemeinen] Entscheidungsfrist [des Paragraph 73, Absatz eins, AVG] im Allgemeinen siehe nur: VwGH 15.01.1998, 97/07/0146; 25.04.2006, 2004/06/0182; 14.06.2007, 2007/18/0273). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Paragraph 8, Absatz eins, IFG grundsätzlich eine – hier von der belangten Behörde offenkundig nicht in Anspruch genommene – Informationserteilungsfrist von vier Wochen vorsieht. Denn anders als bei einer bloßen Nichtbehandlung eines bereits mit dem ursprünglichen Informationsbegehren unter einem gestellten Eventualantrag auf bescheidmäßigen Abspruch bei Informationsverweigerung (siehe hierzu nur das hg. Erkenntnis vom 22.05.2026, xxx mwN) führt die Mitteilung über die Verweigerung der Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen bereits vor Ablauf der Informationserteilungsfrist des Paragraph 8, Absatz eins, IFG aufgrund des klaren Wortlautes der, Paragraphen 8, Absatz eins, Satz 2, 11 Absatz eins, IFG dazu, dass sogleich nach dieser Mitteilung der Nichtgewährung der Information ein Antrag auf bescheidmäßige Verweigerung gestellt werden kann, der sodann die zweimonatige Entscheidungsfrist nach Paragraph 11, Absatz eins, IFG auslöst – der Ablauf der grundsätzlich vierwöchigen Informationserteilungsfrist muss daher nicht mehr abgewartet werden ( so auch die herrschende Auffassung im Schrifttum; siehe Obereder in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 11, [2024] Rz 10, 24; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] Paragraph 11, Rz 5; Miernicki, IFG-Informationsfreiheitsgesetz [2025] Paragraph 11, K 6; Schneider, IFG-Informationsfreiheitsgesetz [2025] Paragraph 11, Rz 9).

Die behördliche Entscheidungsfrist zur Erlassung des am 11.11.2025 begehrten Bescheides endete damit bereits am 11.01.2026. Aus den Feststellungen folgt aber, dass der beantragte Bescheid bis dahin und auch nicht bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt erlassen wurde – daran vermögen auch die nicht bescheidmäßigen erfolgten Erklärungsversuche der Verweigerung (zuletzt mit E-Mail vom 07.01.2026) nichts zu ändern. Es bedarf nämlich keiner weiteren Erläuterung, dass die Verweigerung der Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 IFG zwingend in der Form eines (feststellenden) Bescheides zu ergehen hat (statt vieler: Miernicki, IFG-Informationsfreiheitsgesetz § 11 K 8; Schneider, IFG-Informationsfreiheitsgesetz § 11 Rz 12).Die behördliche Entscheidungsfrist zur Erlassung des am 11.11.2025 begehrten Bescheides endete damit bereits am 11.01.2026. Aus den Feststellungen folgt aber, dass der beantragte Bescheid bis dahin und auch nicht bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt erlassen wurde – daran vermögen auch die nicht bescheidmäßigen erfolgten Erklärungsversuche der Verweigerung (zuletzt mit E-Mail vom 07.01.2026) nichts zu ändern. Es bedarf nämlich keiner weiteren Erläuterung, dass die Verweigerung der Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, IFG zwingend in der Form eines (feststellenden) Bescheides zu ergehen hat (statt vieler: Miernicki, IFG-Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 11, K 8; Schneider, IFG-Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 11, Rz 12).

Unter Berücksichtigung dessen markierte das Begehren der Redakteurin auf „Erlassung eines Verweigerungsbescheides“ vom 11.11.2025 auch den Fristbeginn iSd § 8 Abs. 1 Satz 2 VwGVG: Denn die Säumnisbeschwerdefrist nach der leg cit beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Behörde eingelangt ist, also in dem das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 VwGVG Rz 17f [rdb.at, Stand 15.02.2017]). Unter Berücksichtigung dessen markierte das Begehren der Redakteurin auf „Erlassung eines Verweigerungsbescheides“ vom 11.11.2025 auch den Fristbeginn iSd Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 VwGVG: Denn die Säumnisbeschwerdefrist nach der leg cit beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Behörde eingelangt ist, also in dem das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 8, VwGVG Rz 17f [rdb.at, Stand 15.02.2017]).

Daher war die behördliche Entscheidungsfrist von zwei Monaten iSd § 11 Abs. 1 IFG iVm § 8 Abs. 1 VwGVG im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 02.02.2026 jedenfalls abgelaufen, weshalb eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt und über die Säumnisbeschwerde meritorisch zu entscheiden war (vgl dazu auch: VwGH 03.10.2023, Ra 2022/12/0022).Daher war die behördliche Entscheidungsfrist von zwei Monaten iSd Paragraph 11, Absatz eins, IFG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 02.02.2026 jedenfalls abgelaufen, weshalb eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt und über die Säumnisbeschwerde meritorisch zu entscheiden war vergleiche dazu auch: VwGH 03.10.2023, Ra 2022/12/0022).

Der guten Ordnung halber wird die belangte Behörde zudem auch auf ihre aus
§ 11 Abs. 3 Satz 3 2. HS IFG resultierende Pflicht hingewiesen, dass die am 05.02.2026 eingelangte Säumnisbeschwerde dem LVwG Kärnten samt den Verfahrensakten unverzüglich vorzulegen gewesen wäre – die Vorlage mehr als fünf Monate nach Erhebung der Säumnisbeschwerde wird dem offenkundig nicht gerecht.
Der guten Ordnung halber wird die belangte Behörde zudem auch auf ihre aus, Paragraph 11, Absatz 3, Satz 3 2. HS IFG resultierende Pflicht hingewiesen, dass die am 05.02.2026 eingelangte Säumnisbeschwerde dem LVwG Kärnten samt den Verfahrensakten unverzüglich vorzulegen gewesen wäre – die Vorlage mehr als fünf Monate nach Erhebung der Säumnisbeschwerde wird dem offenkundig nicht gerecht.

2. Überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis

Da eine bescheidmäßige Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt ist, hatte das LVwG Kärnten – nach Bejahung der Zulässigkeit – zu prüfen, ob die Säumnis iSd § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG überwiegend der Behörde zuzurechnen ist, also diese ein überwiegendes Verschulden daran trifft (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Sofern dies nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102), ohne eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 7 VwGVG treffen zu können (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 VwGVG Rz 33 [rdb.at, Stand 15.02.2017]).Da eine bescheidmäßige Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt ist, hatte das LVwG Kärnten – nach Bejahung der Zulässigkeit – zu prüfen, ob die Säumnis iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG überwiegend der Behörde zuzurechnen ist, also diese ein überwiegendes Verschulden daran trifft (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Sofern dies nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102), ohne eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG treffen zu können (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 8, VwGVG Rz 33 [rdb.at, Stand 15.02.2017]).

Im vorliegenden Fall trifft die belangte Behörde ein solches überwiegendes Verschulden an der Säumnis – dies aus den folgenden Gründen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des „Verschuldens“ nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen ist. Vielmehr handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des VwGH insofern um einen objektiven Maßstab, als ein solches Verschulden schon immer dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde (i) weder durch schuldhaftes Verhalten der Partei (ii) noch durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 16.03.2016, Ra 2015/10/0063; 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Ein Verschulden iSd § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG liegt daher auch dann vor, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (statt vieler: VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; 28.06.2016, Ra 2015/10/0107).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des „Verschuldens“ nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen ist. Vielmehr handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des VwGH insofern um einen objektiven Maßstab, als ein solches Verschulden schon immer dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde (i) weder durch schuldhaftes Verhalten der Partei (ii) noch durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 16.03.2016, Ra 2015/10/0063; 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Ein Verschulden iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG liegt daher auch dann vor, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (statt vieler: VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; 28.06.2016, Ra 2015/10/0107).

Konkret sind im vorliegenden Fall zum einen keine Indizien für ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin an der Säumnis erkennbar. Vielmehr hat deren Redakteurin den iSd § 11 Abs. 1 IFG begehrten Bescheid nach der Beantragung mit E-Mail vom 11.11.2025 auch urgiert. Zum anderen ist auch erkennbar, dass die belangte Behörde offenkundig – entgegen ihrer eindeutigen Pflicht – bewusst davon Abstand genommen hat, den begehrten Bescheid iSd § 11 Abs. 1 IFG bei Nichtgewährung der begehrten Informationen zu erlassen.Konkret sind im vorliegenden Fall zum einen keine Indizien für ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin an der Säumnis erkennbar. Vielmehr hat deren Redakteurin den iSd Paragraph 11, Absatz eins, IFG begehrten Bescheid nach der Beantragung mit E-Mail vom 11.11.2025 auch urgiert. Zum anderen ist auch erkennbar, dass die belangte Behörde offenkundig – entgegen ihrer eindeutigen Pflicht – bewusst davon Abstand genommen hat, den begehrten Bescheid iSd Paragraph 11, Absatz eins, IFG bei Nichtgewährung der begehrten Informationen zu erlassen.

Im Ergebnis steht damit fest, dass die belangte Behörde die Säumnis bezüglich der begehrten Erlassung des beantragten Bescheides iSd § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG verschuldet hat. Aus diesem Grund war die Säumnisbeschwerde nicht nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, sondern eine Sachentscheidung
(§ 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 VwGVG) zu treffen.
Im Ergebnis steht damit fest, dass die belangte Behörde die Säumnis bezüglich der begehrten Erlassung des beantragten Bescheides iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG verschuldet hat. Aus diesem Grund war die Säumnisbeschwerde nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abzuweisen, sondern eine Sachentscheidung, (Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 7, VwGVG) zu treffen.

3. Erlassung eines Teilerkenntnis iSd § 28 Abs. 7 VwGVG3. Erlassung eines Teilerkenntnis iSd Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG

Bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde kann ein Verwaltungsgericht entweder die Angelegenheit zur Gänze selbst erledigen oder gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlich festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).Bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde kann ein Verwaltungsgericht entweder die Angelegenheit zur Gänze selbst erledigen oder gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlich festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).

Nach § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht somit im Fall einer Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde (zurück)übertragen (VwGH 11.07.2023, Ra 2022, 07/0205) und die Behörde im Zuge dieser kondemnatorischen Entscheidung zum Erlass eines Bescheides „verurteilen“ (VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103). Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung besteht darin, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet, wobei diese Entscheidung im Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu erfolgen hat (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0073 mwN).Nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht somit im Fall einer Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde (zurück)übertragen (VwGH 11.07.2023, Ra 2022, 07/0205) und die Behörde im Zuge dieser kondemnatorischen Entscheidung zum Erlass eines Bescheides „verurteilen“ (VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103). Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung besteht darin, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet, wobei diese Entscheidung im Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu erfolgen hat (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0073 mwN).

In diesem Sinne war der belangten Behörde im Spruch des vorliegenden Teilerkenntnisses aufgrund der oben in Punkt IV.1. näher begründeten Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides auch aufzutragen, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.11.2025 aufgrund der – offenkundig beabsichtigten – Verweigerung der Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen (hier: zu den zwei Gutachten) auch mit Bescheid zu erledigen. Diese Pflicht zur bescheidmäßigen Erledigung hat unter Berücksichtigung des Zwecks einer Säumnisbeschwerde insbesondere in Verfahren nach dem IFG besondere Bedeutung: Generell soll derjenige, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung haben, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (im Allgemeinen: VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Die – hier verabsäumte – bescheidmäßige Verweigerung ist insofern essenziell, als diese ausweislich des § 11 Abs. 1 IFG zentrale Voraussetzung ist, damit die Beschwerdeführerin effektiven Rechtsschutz hinsichtlich des von ihr gestellten Antrages erlangen kann. Es widerspricht nämlich der grundlegenden Ausrichtung des IFG, wenn ein informationspflichtiges Organ das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (Art. 22a Abs. 2 B-VG) auf Zugang zu Informationen durch die bloß formlose Verweigerung dieser Informationen unterlaufen könnte, indem es nicht nur diese Informationen verweigert, sondern durch die Nichterlassung eines ausdrücklich begehrten Verweigerungsbescheides auch den Rechtsschutz in dieser Hinsicht völlig leerlaufen lässt.In diesem Sinne war der belangten Behörde im Spruch des vorliegenden Teilerkenntnisses aufgrund der oben in Punkt römisch vier.1. näher begründeten Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides auch aufzutragen, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.11.2025 aufgrund der – offenkundig beabsichtigten – Verweigerung der Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen (hier: zu den zwei Gutachten) auch mit Bescheid zu erledigen. Diese Pflicht zur bescheidmäßigen Erledigung hat unter Berücksichtigung des Zwecks einer Säumnisbeschwerde insbesondere in Verfahren nach dem IFG besondere Bedeutung: Generell soll derjenige, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung haben, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (im Allgemeinen: VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Die – hier verabsäumte – bescheidmäßige Verweigerung ist insofern essenziell, als diese ausweislich des Paragraph 11, Absatz eins, IFG zentrale Voraussetzung ist, damit die Beschwerdeführerin effektiven Rechtsschutz hinsichtlich des von ihr gestellten Antrages erlangen kann. Es widerspricht nämlich der grundlegenden Ausrichtung des IFG, wenn ein informationspflichtiges Organ das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG) auf Zugang zu Informationen durch die bloß formlose Verweigerung dieser Informationen unterlaufen könnte, indem es nicht nur diese Informationen verweigert, sondern durch die Nichterlassung eines ausdrücklich begehrten Verweigerungsbescheides auch den Rechtsschutz in dieser Hinsicht völlig leerlaufen lässt.

Unter Berücksichtigung dessen war die Erlassung des vorliegenden Teilerkenntnisses auch im Sinne der Verfahrensökonomie (VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103) angezeigt: Es ist – zum einen – nicht nur sowohl rechtlich als auch faktisch ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht die begehrten Informationen selbst erteilt (Schneider, IFG § 11 Rz 32 mwN; so auch zum Auskunftspflichtrecht: VwGH 25.5.2023, Ra 2023/05/0036). Zum anderen kann die belangte Behörde aufgrund der Kenntnis des Inhalts der begehrten Informationen (der zwei Gutachten) die Beurteilung einer allenfalls berechtigten Informationsverweigerung wegen ggf. zu berücksichtigenden Geheimhaltungsgründen (wesentlich) effizienter gestalten als das Verwaltungsgericht.Unter Berücksichtigung dessen war die Erlassung des vorliegenden Teilerkenntnisses auch im Sinne der Verfahrensökonomie (VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103) angezeigt: Es ist – zum einen – nicht nur sowohl rechtlich als auch faktisch ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht die begehrten Informationen selbst erteilt (Schneider, IFG Paragraph 11, Rz 32 mwN; so auch zum Auskunftspflichtrecht: VwGH 25.5.2023, Ra 2023/05/0036). Zum anderen kann die belangte Behörde aufgrund der Kenntnis des Inhalts der begehrten Informationen (der zwei Gutachten) die Beurteilung einer allenfalls berechtigten Informationsverweigerung wegen ggf. zu berücksichtigenden Geheimhaltungsgründen (wesentlich) effizienter gestalten als das Verwaltungsgericht.

Die Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Bescheiderlassung war unter Berücksichtigung der dem IFG immanenten Verfahrensbeschleunigung
(§§ 8, 11 Abs. 1 undAbs. 2 leg cit) und der Nichtvorlage der Säumnisbeschwerde über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten angezeigt, weshalb der gesetzliche Höchstrahmen von acht Wochen (§ 28 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz VwGVG) in dieser Hinsicht nicht auszuschöpfen war.
Die Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Bescheiderlassung war unter Berücksichtigung der dem IFG immanenten Verfahrensbeschleunigung, (Paragraphen 8, 11, Absatz eins, undAbs. 2 leg cit) und der Nichtvorlage der Säumnisbeschwerde über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten angezeigt, weshalb der gesetzliche Höchstrahmen von acht Wochen (Paragraph 28, Absatz 7, Satz 1 2. Halbsatz VwGVG) in dieser Hinsicht nicht auszuschöpfen war.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nach § 28 Abs. 7 VwGVG spruchgemäß zwar verpflichtet ist, den begehrten Verweigerungsbescheid zu erlassen, weil eine Bindung an diese Rechtsauffassung besteht (statt vieler: VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029; 10.12.2018, Ra 2017/12/0078). Diesem verwaltungsgerichtlichen Auftrag würde aber unter Berücksichtigung der Charakteristik des Informationsfreiheitsrechts auch entsprochen werden, wenn – alternativ – der Zugang zu den begehrten Informationen durch faktische Informationserteilung, die gerade nicht bescheidmäßig erfolgen kann (siehe nur: Miernicki, IFG § 9 K 1 mwN), gewehrt werden würde.Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG spruchgemäß zwar verpflichtet ist, den begehrten Verweigerungsbescheid zu erlassen, weil eine Bindung an diese Rechtsauffassung besteht (statt vieler: VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029; 10.12.2018, Ra 2017/12/0078). Diesem verwaltungsgerichtlichen Auftrag würde aber unter Berücksichtigung der Charakteristik des Informationsfreiheitsrechts auch entsprochen werden, wenn – alternativ – der Zugang zu den begehrten Informationen durch faktische Informationserteilung, die gerade nicht bescheidmäßig erfolgen kann (siehe nur: Miernicki, IFG Paragraph 9, K 1 mwN), gewehrt werden würde.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind und daher keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0066; 23.05.2017, Ra 2017/10/0049).
Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum IFG (VwGH 10.06.2026, Ro 2026/09/0005) ab, zumal sich die – hier relevante – Berechnung der behördlich Entscheidungsfrist nach §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 IFG von jener zur Stellung eines Antrags auf Streitentscheidung (§ 14 Abs. 2 IFG) unterscheidet. Ebenso ist seit der Rechtssache VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 geklärt, unter welchen Voraussetzungen Säumnisbeschwerden im Auskunftspflichtrecht zulässig sind, was mutatis mutandis auch für das Informationsfreiheitsrecht nach dem IFG gilt.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind und daher keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0066; 23.05.2017, Ra 2017/10/0049)., Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum IFG (VwGH 10.06.2026, Ro 2026/09/0005) ab, zumal sich die – hier relevante – Berechnung der behördlich Entscheidungsfrist nach Paragraphen 8, Absatz eins, 11, Absatz eins, IFG von jener zur Stellung eines Antrags auf Streitentscheidung (Paragraph 14, Absatz 2, IFG) unterscheidet. Ebenso ist seit der Rechtssache VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 geklärt, unter welchen Voraussetzungen Säumnisbeschwerden im Auskunftspflichtrecht zulässig sind, was mutatis mutandis auch für das Informationsfreiheitsrecht nach dem IFG gilt.

Schlagworte

Auskunftsrecht, Informationsfreiheit, Informationsverweigerung, Verweigerungsbescheid, formlose Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.1546.2.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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