TE Bvwg Beschluss 2026/5/13 L510 2173656-2

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Veröffentlicht am 13.05.2026
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Entscheidungsdatum

13.05.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §9 Abs1
ZustG §9 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch


,

L510 2173656-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2026, Zl: XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2026, Zl: römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das BFA stellte folgenden Verfahrensgang und Sachverhalt fest:

„Sie reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 29.09.2017 wurde der Antrag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat, den Irak als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 29.09.2017 wurde der Antrag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat, den Irak als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2021, GZ: I407 2173656-1/26E, abgewiesen und die Entscheidung erwuchs mit 30.07.2021 in zweiter Instanz in Rechtskraft.

Sie erhoben gegen die Entscheidung des BVwG Beschwerde an den VfGH. Mit Beschluss des VfGH vom 19.09.2022, GZ: E 3473/2021-18, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (I.) und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten (II). Eine ao. Revision wurde nicht erhoben.Sie erhoben gegen die Entscheidung des BVwG Beschwerde an den VfGH. Mit Beschluss des VfGH vom 19.09.2022, GZ: E 3473/2021-18, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (römisch eins.) und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten (römisch zwei). Eine ao. Revision wurde nicht erhoben.

Es besteht somit seit dem 30.07.2021 bereits eine in II. Instanz rechtskräftige RückkehrentscheidungEs besteht somit seit dem 30.07.2021 bereits eine in römisch zwei. Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung

Mit Urteil des LG XXXX rechtskräftig seit XXXX wurden Sie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 15 StGB, § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer teilbedingten Haftstrafe im Ausmaß von 16 Monaten, wobei Ihnen 11 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 wurden Sie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer teilbedingten Haftstrafe im Ausmaß von 16 Monaten, wobei Ihnen 11 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Im Urteil wird ausgeführt: Sie haben in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§28b SMG) anderen überlassen. Bei den Strafbemessungsgründen wurde als mildernd ausgeführt: Geständnis, bisher ordentlicher Lebenswandel, Sicherstellung des Suchtgifts; als erschwerend: das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge.

Vom 10.10.2018 bis 08.03.2019 befanden Sie sich in den Justizanstalten XXXX und XXXX in Haft.Vom 10.10.2018 bis 08.03.2019 befanden Sie sich in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 in Haft.

Sie kamen der Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Am 19.05.2023 stellten Sie persönlich vor dem BFA Regionaldirektion XXXX einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 13 AsylG, da Sie laut Ihren Angaben im Rahmen eines ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses und vorgetäuschter Scheinselbstständigkeit durch namentlich bekannte Täter, Opfer einer strafbaren Handlung (Menschenhandel, Ausbeutung) geworden wären.Am 19.05.2023 stellten Sie persönlich vor dem BFA Regionaldirektion römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, da Sie laut Ihren Angaben im Rahmen eines ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses und vorgetäuschter Scheinselbstständigkeit durch namentlich bekannte Täter, Opfer einer strafbaren Handlung (Menschenhandel, Ausbeutung) geworden wären.

Die Firma XXXX habe Sie als Scheinselbstständigen angemeldet und an Unternehmen in ganz Österreich vermittelt, Sie hätten zu Dumpinglöhnen bis zu 17 Stunden am Tag Dienst verrichten müssen.Die Firma römisch 40 habe Sie als Scheinselbstständigen angemeldet und an Unternehmen in ganz Österreich vermittelt, Sie hätten zu Dumpinglöhnen bis zu 17 Stunden am Tag Dienst verrichten müssen.

Aus der ergangenen Stellungnahme der LPD XXXX vom 03.11.2023 zur XXXX , ging hervor, dass ein Strafverfahren beim LG XXXX zu diesem Zeitpunkt noch anhängig war. Zur Gewährleistung der Strafverfolgung wurde Ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 Abs 1 Z 2 AsylG mit Gültigkeit von 27.02.2024 bis 27.02.2025 erteilt.Aus der ergangenen Stellungnahme der LPD römisch 40 vom 03.11.2023 zur römisch 40 , ging hervor, dass ein Strafverfahren beim LG römisch 40 zu diesem Zeitpunkt noch anhängig war. Zur Gewährleistung der Strafverfolgung wurde Ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit Gültigkeit von 27.02.2024 bis 27.02.2025 erteilt.

Der gegenständliche Verlängerungsantrag nach § 59 AsylG wurde rechtszeitig am 03.02.2025 per E-Mail und am 13.03.2025 persönlich vor dem BFA gestellt.Der gegenständliche Verlängerungsantrag nach Paragraph 59, AsylG wurde rechtszeitig am 03.02.2025 per E-Mail und am 13.03.2025 persönlich vor dem BFA gestellt.

Am 10.04.2025 langte die Stellungnahme gemäß § 57 Abs. 1 AsylG der Landespolizeidirektion XXXX , ein, in welcher keine Bedenken gegen die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung geäußert wurden, da das Strafverfahren noch laufend war.Am 10.04.2025 langte die Stellungnahme gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG der Landespolizeidirektion römisch 40 , ein, in welcher keine Bedenken gegen die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung geäußert wurden, da das Strafverfahren noch laufend war.

Am 16.04.2025 langte eine neuerliche Stellungname gemäß §57 Abs. 1 AsylG der Landespolizeidirektion XXXX , ein – in Ergänzung bzw. Abänderung der Stellungnahme vom 07.04.2025, in welcher wie folgt ausgeführt wurde:Am 16.04.2025 langte eine neuerliche Stellungname gemäß §57 Absatz eins, AsylG der Landespolizeidirektion römisch 40 , ein – in Ergänzung bzw. Abänderung der Stellungnahme vom 07.04.2025, in welcher wie folgt ausgeführt wurde:

„Mit Schreiben vom 08.04.2025 erging seitens des Landesgerichtes XXXX die Mitteilung, dass das Strafverfahren gegen zwei namentlich bekannte Beschuldigte, denen ua. Vorgeworfen worden war, zahlreiche (meist syrische und irakische) Fremde im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses („Scheinselbständige“) ausgebeutet zu haben vom Vorwurf des Verbrechens des Menschenhandels und der Ausbeutung nicht rechtskräftig freigesprochen wurden.„Mit Schreiben vom 08.04.2025 erging seitens des Landesgerichtes römisch 40 die Mitteilung, dass das Strafverfahren gegen zwei namentlich bekannte Beschuldigte, denen ua. Vorgeworfen worden war, zahlreiche (meist syrische und irakische) Fremde im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses („Scheinselbständige“) ausgebeutet zu haben vom Vorwurf des Verbrechens des Menschenhandels und der Ausbeutung nicht rechtskräftig freigesprochen wurden.

Auch wenn durch die Privatbeteiligtenvertreter dagegen, sowie wegen der Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg Rechtsmittel erhoben wurden (seitens der Staatsanwaltschaft wurden keine Rechtsmittel erhoben), kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass für eine weitere Sicherung des Strafverfahrens eine Anwesenheit des Antragstellers nicht mehr erforderlich sein wird und er für weitere Zeugeneinvernahmen nicht benötigt wird. Ein offenkundiger Opferstatus wurde seitens des Gerichtes verneint.

Auch allfällig bestehende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind als privatrechtliche anzusehen, die nicht aus einer Eigenschaft als Opfer einer strafbaren Handlung resultieren und sind diese nicht von einem weiteren Aufenthalt des Antragstellers abhängig.

Es liegen daher die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht mehr vor.“

Am 08.08.2025 langte die Stellungnahme der CARITAS, XXXX eine begründete Stellungnahme, datiert auf 23.07.2025 ein. In dieser Stellungnahme wurde vorgebracht, dass Sie seit über 10 Jahren im Bundesgebiet sind, seit zwei Jahren eine Beziehung zu XXXX führe, einen bindenden Arbeitsvertrag hätten, die AT ÖIF Prüfung samt Werte- und Orientierungskurs bestanden haben, kurzzeitig gemeinnützig tätig waren und Inhaber eines österreichischen Führerscheins sind. Die jeweiligen Beweismittel legten Sie der Stellungnahme bei. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen gaben Sie an, dass Sie vom LG für XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unbedingt verurteilt wurden, die Strafe verbüßt hätten und das Strafende mit 08.03.2019 datiert wäre und die Strafe daher getilgt sei. Sie verwiesen diesbezüglich auf § 3 Tilgungsgesetz, nach welchem die fünfjährige Tilgungsfrist im März 2024 abgelaufen sei.Am 08.08.2025 langte die Stellungnahme der CARITAS, römisch 40 eine begründete Stellungnahme, datiert auf 23.07.2025 ein. In dieser Stellungnahme wurde vorgebracht, dass Sie seit über 10 Jahren im Bundesgebiet sind, seit zwei Jahren eine Beziehung zu römisch 40 führe, einen bindenden Arbeitsvertrag hätten, die AT ÖIF Prüfung samt Werte- und Orientierungskurs bestanden haben, kurzzeitig gemeinnützig tätig waren und Inhaber eines österreichischen Führerscheins sind. Die jeweiligen Beweismittel legten Sie der Stellungnahme bei. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen gaben Sie an, dass Sie vom LG für römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unbedingt verurteilt wurden, die Strafe verbüßt hätten und das Strafende mit 08.03.2019 datiert wäre und die Strafe daher getilgt sei. Sie verwiesen diesbezüglich auf Paragraph 3, Tilgungsgesetz, nach welchem die fünfjährige Tilgungsfrist im März 2024 abgelaufen sei.

Hinsichtlich Art 8 EMRK gaben Sie an, dass Sie Ihre Zeit in Österreich dazu genutzt hätten, sich in Österreich zu integrieren, hätten sich ein Leben im Bundesgebiet aufgebaut und sei hier der Lebensmittelpunkt. Aus diesen Gründen würde Ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK gaben Sie an, dass Sie Ihre Zeit in Österreich dazu genutzt hätten, sich in Österreich zu integrieren, hätten sich ein Leben im Bundesgebiet aufgebaut und sei hier der Lebensmittelpunkt. Aus diesen Gründen würde Ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Der Stellungnahme legten Sie durch Ihre Rechtsvertretung folgende (neue) Beilagen bei:

- Unterstützungsschreiben der Freundin

- Arbeitsvorvertrag vom 22.07.2025 zwischen XXXX und Ihnen als Paketzusteller- Arbeitsvorvertrag vom 22.07.2025 zwischen römisch 40 und Ihnen als Paketzusteller

- ÖIF A2 Zeugnis vom 28.04.2023

- Bestätigung über die gemeinnützige Tätigkeit vom 18.09.2017 für den Zeitraum August und September 2017 beim XXXX - Bestätigung über die gemeinnützige Tätigkeit vom 18.09.2017 für den Zeitraum August und September 2017 beim römisch 40

- Kopie des österreichischen Führerscheins

- Entlassungsbestätigung der JA XXXX - Entlassungsbestätigung der JA römisch 40

Weiters wurde in der Stellungnahme vorgebracht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei nach §52 FPG unzulässig.

Am 03.10.2025 wurde Ihnen persönlich Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass die Abweisung des Antrages auf § 57 AsylG sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot beabsichtigt ist. Dass die strafgerichtliche Verurteilung nicht getilgt ist, wurde erörtert. In der mündlichen Einvernahme vor dem BFA gaben Sie an, dass Sie in Österreich bleiben möchten, um sich hier eine Zukunft aufzubauen und um eine Familie zu gründen. Sie gaben an, nicht in den Irak zu können aus den Gründen, die Sie im Asylverfahren genannt haben.“Am 03.10.2025 wurde Ihnen persönlich Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass die Abweisung des Antrages auf Paragraph 57, AsylG sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot beabsichtigt ist. Dass die strafgerichtliche Verurteilung nicht getilgt ist, wurde erörtert. In der mündlichen Einvernahme vor dem BFA gaben Sie an, dass Sie in Österreich bleiben möchten, um sich hier eine Zukunft aufzubauen und um eine Familie zu gründen. Sie gaben an, nicht in den Irak zu können aus den Gründen, die Sie im Asylverfahren genannt haben.“

2. Mit im Spruch angeführter Entscheidung des BFA vom 17.03.2026 wurde I. Ihr Antrag auf Verlängerung einer „Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ vom 13.03.2025 gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. II. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. III. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. IV. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. VI. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2. Mit im Spruch angeführter Entscheidung des BFA vom 17.03.2026 wurde römisch eins. Ihr Antrag auf Verlängerung einer „Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ vom 13.03.2025 gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. römisch drei. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. römisch sechs. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Mit Schriftsätzen seitens des BVwG vom 24.04.2026 an die Caritas der Erzdiözese Wien und an MEN VIA wurde ersucht, entsprechende Stellungnahmen zu den Vollmachtverhältnissen zur bP darzulegen.

Seitens der Caritas der Erzdiözese Wien wurde mit Schriftsatz vom 29.04.2026 (eingelangt am 04.05.2026) dargelegt, dass keine Vollmacht zur bP vorliegt.

Seitens MEN VIA wurde mit am 05.05.2026 eingelangtem Schriftsatz mitgeteilt, dass eine aufrechte Zustellvollmacht vorliegt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde MEN VIA jedoch nicht zugestellt. Seitens der Caritas wurde MEN VIA verständigt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid zugestellt wurde, jedoch keine Vollmacht zur bP besteht. Diese Information erging auch an die bP. Am 26.03.2026 holte die bP den fälschlich an die Caritas zugestellten Bescheid dort ab. Der Bescheid kam MEN VIA nie zu.

5. Mit Schreiben des BVwG an das BFA vom 27.04.2026 wurde dem BFA mitgeteilt, dass von einer nicht korrekten Zustellung ausgegangen wird und wurde dem BFA die Möglichkeit gegeben, diesbezüglich ehestmöglich Stellungnahme zu beziehen. Mit Schreiben vom 07.05.2026 teilte das BFA mit, dass ein Vollmachtirrtum vorliege, jedoch die Caritas als verlängerter Arm von MEN VIA gehandelt habe. Im Zweifel hätte jedoch an MEN VIA zugestellt werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Darlegungen im Verfahrensgang werden zu den Feststellungen erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Ra 2021/03/0084).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Ra 2021/03/0084).

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) können Parteien und Beteiligte, soweit in den Verfahrensvorschriften nichts anders bestimmt ist, natürliche oder juristische Personen gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen. Ist ein solcher Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustellG). 3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) können Parteien und Beteiligte, soweit in den Verfahrensvorschriften nichts anders bestimmt ist, natürliche oder juristische Personen gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen. Ist ein solcher Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG).

Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004).

Wer Empfänger eines Schriftstückes im Sinne des ZustG ist, hängt von der Zustellverfügung ab. Empfänger ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht diejenige Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist bzw. die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist (formeller Empfängerbegriff). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361; 22.08.2019, Ra 2018/16/0136).

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde seitens des BFA in der hinsichtlich des angefochtenen als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks vom 17.03.2026 getroffenen Zustellverfügung, trotz einer an MEN VIA erteilten Zustellvollmacht, die Caritas der Erzdiözese Wien als Empfänger angeführt. Aufgrund der Zustellvollmacht war als Empfänger des Dokumentes (Postsendung) gemäß § 9 Abs. 3 iVm § 2 Z. 1 ZustG MEN VIA zu bezeichnen. Dies wurde jedoch verabsäumt und es wurde unzutreffend die Caritas der Erzdiözese Wien als Empfänger des Dokumentes angeführt. Aufgrund dieser Fehlleistung ist eine Heilung des Zustellmangels von Vornherein nicht möglich. 3.2. Im gegenständlichen Fall wurde seitens des BFA in der hinsichtlich des angefochtenen als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks vom 17.03.2026 getroffenen Zustellverfügung, trotz einer an MEN VIA erteilten Zustellvollmacht, die Caritas der Erzdiözese Wien als Empfänger angeführt. Aufgrund der Zustellvollmacht war als Empfänger des Dokumentes (Postsendung) gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG MEN VIA zu bezeichnen. Dies wurde jedoch verabsäumt und es wurde unzutreffend die Caritas der Erzdiözese Wien als Empfänger des Dokumentes angeführt. Aufgrund dieser Fehlleistung ist eine Heilung des Zustellmangels von Vornherein nicht möglich.

Wenn seitens des BFA dargelegt wird, dass die Caritas als verlängerter Arm von MEN VIA tätig gewesen sei, so entspricht dies nicht dem Ermittlungsergebnis seitens des BVwG, wonach die Caritas der Erzdiözese Wien keine Vollmacht erteilt hat. Zudem handelt es sich bei MEN VIA um ein eigenständiges Unternehmen zum Opferschutz, weshalb sich aus den Darlegungen des BFA keine andere Entscheidung ergibt.

Da die Caritas der Erzdiözese Wien trotz einer an MEN VIA erteilten Zustellvollmacht in der Zustellverfügung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks vom 17.03.2026 zu Unrecht als Empfänger angesehen wurde, wurde das Schriftstück demzufolge nicht rechtswirksam an den formellen Empfänger zugestellt und damit nicht erlassen. Der Bescheid ist rechtlich nicht existent geworden (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0147 mwN). Die Erhebung eines Rechtsmittels vermag daran ausweislich der zitierten Rechtsprechung nichts zu ändern.

3.3. Die von der bP gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit mangels wirksamer Bescheiderlassung gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095). Diese Frage der (eigenen) sachlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).3.3. Die von der bP gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit mangels wirksamer Bescheiderlassung gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095). Diese Frage der (eigenen) sachlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).

Eine dennoch erhobene Beschwerde ist mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307 mwN).

3.4. Infolgedessen ist das Verfahren in bezug auf die bP weiterhin offen und ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Erledigung zuzuführen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Fall.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Artikel 6, EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand Bevollmächtigter Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Vollmacht Zurückweisung Zustellbevollmächtigter Zustellmangel Zustellung Zustellverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L510.2173656.2.00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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