Entscheidungsdatum
18.05.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G315 2323207-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, Zl. römisch 40 , den Beschluss:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX Rumänien geboren.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 Rumänien geboren.
2. Mit Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 15.09.2024 wurde an die zuständige Staatsanwaltschaft berichtet, dass der BF im Verdacht stehe den Tatbestand der Veruntreuung verwirklicht zu haben. Dem Abschlussbericht lässt sich wie folgt entnehmen: 2. Mit Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 15.09.2024 wurde an die zuständige Staatsanwaltschaft berichtet, dass der BF im Verdacht stehe den Tatbestand der Veruntreuung verwirklicht zu haben. Dem Abschlussbericht lässt sich wie folgt entnehmen:
Der BF stehe im Verdacht ein Gut, das ihm anvertraut worden sei, nämlich einen kreditfinanzierten unter Eigentumsvorbehalt eines Kreditinstitutes stehenden PKW im Wert von EUR 16.000,--, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er den PKW nach Rumänien verbracht und gleichzeitig die Zahlung ausstehender Kreditraten eingestellt habe. Der Bruder des BF, in dessen Firma der BF angestellt gewesen sei, habe im Zuge von im XXXX 2024 durchgeführten Erhebungen angegeben, dass dieser zwischen XXXX und XXXX nach Rumänien verzogen sei, nicht mehr nach Österreich zurückkommen werde und er weder seinen aktuellen Aufenthalt noch eine Telefonnummer kenne. Bei einer Nachschau an der alten Wohnadresse des BF habe niemand angetroffen werden können. Laut eines Vertreters des geschädigten Kreditinstitutes sei zuletzt im XXXX 2024 eine Ratenzahlung des BF eingegangen und derzeit ein Schaden von rund EUR 13.942,-- vorliegend.Der BF stehe im Verdacht ein Gut, das ihm anvertraut worden sei, nämlich einen kreditfinanzierten unter Eigentumsvorbehalt eines Kreditinstitutes stehenden PKW im Wert von EUR 16.000,--, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er den PKW nach Rumänien verbracht und gleichzeitig die Zahlung ausstehender Kreditraten eingestellt habe. Der Bruder des BF, in dessen Firma der BF angestellt gewesen sei, habe im Zuge von im römisch 40 2024 durchgeführten Erhebungen angegeben, dass dieser zwischen römisch 40 und römisch 40 nach Rumänien verzogen sei, nicht mehr nach Österreich zurückkommen werde und er weder seinen aktuellen Aufenthalt noch eine Telefonnummer kenne. Bei einer Nachschau an der alten Wohnadresse des BF habe niemand angetroffen werden können. Laut eines Vertreters des geschädigten Kreditinstitutes sei zuletzt im römisch 40 2024 eine Ratenzahlung des BF eingegangen und derzeit ein Schaden von rund EUR 13.942,-- vorliegend.
3. Aufgrund des Abschlussberichtes vom 15.09.2024 wurde gegen den BF von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 17.12.2024, Zl. XXXX , gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3. Aufgrund des Abschlussberichtes vom 15.09.2024 wurde gegen den BF von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 17.12.2024, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der in genanntem Abschlussbericht beschriebene Sachverhalt wurde als gegeben angenommen, der Begründung des Bescheides zu Grunde gelegt und von diesem ausgehend auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschlossen. Es wurde auf eine prekäre finanzielle Situation geschlossen und aufgrund dessen von Wiederholungsgefahr ausgegangen. Wesentliche soziale oder berufliche Bindungen würden nicht vorliegen, zumal zu seinem Bruder kein Kontakt bestehe.
Die Zustellung erfolgte in Folge der am 17.12.2024 erfolgten öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG, eine Beschwerde langte in der Folge nicht ein.Die Zustellung erfolgte in Folge der am 17.12.2024 erfolgten öffentlicher Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG, eine Beschwerde langte in der Folge nicht ein.
4. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF vom 26.02.2025 wurde unter anderem ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2025, XXXX , vorgelegt in welchem ausgeführt wird, dass der BF im XXXX 2024 in XXXX ein Gut in einem EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 300.000,-- übersteigenden Wert, das ihm anvertraut worden ist, nämlich einen über ein Kreditinstitut finanzierten unter Eigentumsvorbehalt stehenden PKW im Wert von EUR 11.412,-- (ausständiger Kaufpreis EUR „9.81,70“) sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Zahlung der ausstehenden Kreditraten einstellte und das Fahrzeug nach Rumänien verbrachte.4. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF vom 26.02.2025 wurde unter anderem ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , vorgelegt in welchem ausgeführt wird, dass der BF im römisch 40 2024 in römisch 40 ein Gut in einem EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 300.000,-- übersteigenden Wert, das ihm anvertraut worden ist, nämlich einen über ein Kreditinstitut finanzierten unter Eigentumsvorbehalt stehenden PKW im Wert von EUR 11.412,-- (ausständiger Kaufpreis EUR „9.81,70“) sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Zahlung der ausstehenden Kreditraten einstellte und das Fahrzeug nach Rumänien verbrachte.
5. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 06.05.2025 wurde mitgeteilt, dass dieser vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen worden sei und wurde die diesbezüglich rechtskräftig ergangene gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2025, XXXX , übermittelt. Aus dieser geht hervor, dass der BF von der wider ihn erhobenen und in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklage, wonach er nach dem XXXX .2024 in Rumänien ein Gut in einem EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 300.000,-- übersteigenden Wert, das ihm anvertraut worden ist, nämlich einen über ein Kreditinstitut finanzierten unter Eigentumsvorbehalt stehenden PKW im Wert von EUR 11.412,-- (ausständiger Kaufpreis EUR „9.81,70“) sich mit dem Vorsatz zueignete habe, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Zahlung der ausstehenden Kreditraten eingestellt und das Fahrzeug nach Rumänien verbracht habe, gemäß § 259 Z 2 StPO aufgrund des Verfolgungshindernisses der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit freigesprochen wurde.5. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 06.05.2025 wurde mitgeteilt, dass dieser vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen worden sei und wurde die diesbezüglich rechtskräftig ergangene gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2025, römisch 40 , übermittelt. Aus dieser geht hervor, dass der BF von der wider ihn erhobenen und in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklage, wonach er nach dem römisch 40 .2024 in Rumänien ein Gut in einem EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 300.000,-- übersteigenden Wert, das ihm anvertraut worden ist, nämlich einen über ein Kreditinstitut finanzierten unter Eigentumsvorbehalt stehenden PKW im Wert von EUR 11.412,-- (ausständiger Kaufpreis EUR „9.81,70“) sich mit dem Vorsatz zueignete habe, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Zahlung der ausstehenden Kreditraten eingestellt und das Fahrzeug nach Rumänien verbracht habe, gemäß Paragraph 259, Ziffer 2, StPO aufgrund des Verfolgungshindernisses der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit freigesprochen wurde.
6. Mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 25.06.2025 beantragte der BF bei der belangten Behörde im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung den Aufenthaltsverbotsbescheid vom 17.12.2024 amtswegig aufzuheben und die Wiedereinreise nach Österreich sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gestatten, in eventu diesen Antrag samt den mitübermittelten Urkunden dem Bundesministerium für Inneres als zuständiger Oberbehörde zur Überprüfung und Entscheidung vorzulegen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass gegen den BF mit genanntem Bescheid aufgrund eines damals anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen Veruntreuung ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Mittlerweile sei der BF vom Vorwurf der Veruntreuung rechtskräftig freigesprochen worden, weshalb das Aufenthaltsverbot jeglicher Grundlage entbehre und gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufzuheben sei.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass gegen den BF mit genanntem Bescheid aufgrund eines damals anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen Veruntreuung ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Mittlerweile sei der BF vom Vorwurf der Veruntreuung rechtskräftig freigesprochen worden, weshalb das Aufenthaltsverbot jeglicher Grundlage entbehre und gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufzuheben sei.
7. Ohne die vorangehende Durchführung weiterer Ermittlungen wurde der Antrag des BF vom 25.06.2025 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 17.12.2024, Zl. XXXX , erlassenen Aufenthaltsverbotes mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2025 gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihm gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen 2 Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).7. Ohne die vorangehende Durchführung weiterer Ermittlungen wurde der Antrag des BF vom 25.06.2025 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 17.12.2024, Zl. römisch 40 , erlassenen Aufenthaltsverbotes mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2025 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihm gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen 2 Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF lediglich wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit freigesprochen worden sei und dies eine Tatbeteiligung bzw. Tatausführung nicht ausschließe. Aufgrund von durch den BF abgeschlossenen Verträgen sei seine Beteiligung belegt. So habe er einen Kreditvertrag für einen PKW abgeschlossen, die anfallenden Zahlungen nicht geleistet und mit dem veruntreuten PKW das Bundesgebiet verlassen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei nicht an Verurteilungen gebunden. Die für die damalige Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände hätten sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag auf Aufhebung abzuweisen sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.09.2025 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – jedenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass das erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben wird, in eventu auf 1 Jahr herabgesetzt wird.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.09.2025 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – jedenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass das erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben wird, in eventu auf 1 Jahr herabgesetzt wird.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF in einer polizeilichen Einvernahme im XXXX 2025 voll geständig und einsichtig gezeigt habe. Der Unrechtsgehalt sei für ihn erkennbar gewesen und hätten viele unglückliche Umstände diese Situation herbeigeführt. Aus der polizeilichen Einvernahme gehe unter anderem hervor, dass familiäre Probleme der Grund für die Rückkehr mit dem unter Eigentumsvorbehalt eines Kreditinstituts stehenden Fahrzeuges nach Rumänen gewesen seien. Nachdem die Streitigkeiten mit der Gattin bereinigt waren, habe der BF wieder nach Österreich zurückkehren wollen, um hier wieder bei seinem Bruder zu arbeiten. Er sei jedoch in Rumänien aufgrund eines Arbeitsunfalles am Bein verletzt worden und habe für 5 Monate weder arbeiten noch nach Österreich zurückkehren können. Aufgrund des Arbeitsunfalles habe er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für die Kreditraten verfügt. Versuche mit dem Kreditinstitut Kontakt aufzunehmen seien gescheitert. Bis zu genanntem Arbeitsunfall seien 25 Raten bezahlt worden, das Fahrzeug sei dem Kreditinstitut mittlerweile zurückgegeben worden und werde die noch offene Rechnung in Raten bezahlt. Vom für die Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogenen Strafverfahren sei der BF mittlerweile freigesprochen worden und liege keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit vor. Nachdem der BF bereits in der Vergangenheit einer Beschäftigung bei seinem Bruder in Österreich nachgegangen sei, sei eine solche nunmehr wieder möglich. Die von der belangten Behörde mit unzureichenden finanziellen Mitteln begründete Wiederholungsgefahr sei sohin auszuschließen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF in einer polizeilichen Einvernahme im römisch 40 2025 voll geständig und einsichtig gezeigt habe. Der Unrechtsgehalt sei für ihn erkennbar gewesen und hätten viele unglückliche Umstände diese Situation herbeigeführt. Aus der polizeilichen Einvernahme gehe unter anderem hervor, dass familiäre Probleme der Grund für die Rückkehr mit dem unter Eigentumsvorbehalt eines Kreditinstituts stehenden Fahrzeuges nach Rumänen gewesen seien. Nachdem die Streitigkeiten mit der Gattin bereinigt waren, habe der BF wieder nach Österreich zurückkehren wollen, um hier wieder bei seinem Bruder zu arbeiten. Er sei jedoch in Rumänien aufgrund eines Arbeitsunfalles am Bein verletzt worden und habe für 5 Monate weder arbeiten noch nach Österreich zurückkehren können. Aufgrund des Arbeitsunfalles habe er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für die Kreditraten verfügt. Versuche mit dem Kreditinstitut Kontakt aufzunehmen seien gescheitert. Bis zu genanntem Arbeitsunfall seien 25 Raten bezahlt worden, das Fahrzeug sei dem Kreditinstitut mittlerweile zurückgegeben worden und werde die noch offene Rechnung in Raten bezahlt. Vom für die Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogenen Strafverfahren sei der BF mittlerweile freigesprochen worden und liege keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit vor. Nachdem der BF bereits in der Vergangenheit einer Beschäftigung bei seinem Bruder in Österreich nachgegangen sei, sei eine solche nunmehr wieder möglich. Die von der belangten Behörde mit unzureichenden finanziellen Mitteln begründete Wiederholungsgefahr sei sohin auszuschließen.
9. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.10.2025 – einlangend am 22.10.2025 –vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
10. Am 13.04.2026 langte eine Anfrage der Rechtsvertretung des BF betreffend den Verfahrensstand ein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang sowie entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde:
3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014 zu Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt.
3.3.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich hieraus wie folgt:
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 FPG maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei-und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1). Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden.Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei-und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden.
Gegenständlich war von der belangten Behörde daher zu prüfen, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben – somit insbesondere das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr im Sinne des § 67 FPG – weggefallen sind. Gegenständlich war von der belangten Behörde daher zu prüfen, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben – somit insbesondere das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG – weggefallen sind.
Wie dem Verfahrensgang bzw. Feststellungen entnommen werden kann, ging die belangte Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf Basis des hierzu vorliegenden polizeilichen Abschlussberichtes, von einer vom BF im Inland begangenen Veruntreuung aus und leitete hieraus eine zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hinreichende Gefährdung ab. Es wurde auf eine prekäre finanzielle Situation geschlossen und aufgrund dessen von Wiederholungsgefahr ausgegangen.
Das gegenständlich vorliegende freisprechende Urteil wurde von der belangten Behörde mit dem bloßen Verweis darauf, dass es lediglich wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zum Freispruch gekommen sei und dies eine Tatbeteiligung bzw. Tatausführung nicht ausschließe, abgetan. Aufgrund von durch den BF abgeschlossenen Verträgen sei seine Beteiligung belegt. So habe er einen Kreditvertrag für einen PKW abgeschlossen, die anfallenden Zahlungen nicht geleistet und mit dem veruntreuten PKW das Bundesgebiet verlassen.
Die von der belangten Behörde gewählte Begründung greift jedoch vor dem Hintergrund des Freispruches wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zu kurz, zumal die österreichischen Strafgesetzte nach § 62 iVm § 67 Abs. 2 StGB grundsätzlich nur dann anwendbar sind, wenn die Tathandlung im Inland gesetzt wurde oder der Erfolg im Inland eingetreten ist oder hätte eintreten sollen. In diesem Sinne ging die Staatsanwaltschaft in ihrem Anfang 2025 eingebrachten Strafantrag von einer Tat im XXXX 2024 in XXXX aus (siehe Feststellungen Punkt 4.), dem Freispruch des Strafgerichtes wurde jedoch letztlich eine Tat nach dem XXXX .2024 in Rumänien (siehe Feststellungen Punkt 5.) zu Grunde gelegt. Die von der belangten Behörde gewählte Begründung greift jedoch vor dem Hintergrund des Freispruches wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zu kurz, zumal die österreichischen Strafgesetzte nach Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 2, StGB grundsätzlich nur dann anwendbar sind, wenn die Tathandlung im Inland gesetzt wurde oder der Erfolg im Inland eingetreten ist oder hätte eintreten sollen. In diesem Sinne ging die Staatsanwaltschaft in ihrem Anfang 2025 eingebrachten Strafantrag von einer Tat im römisch 40 2024 in römisch 40 aus (siehe Feststellungen Punkt 4.), dem Freispruch des Strafgerichtes wurde jedoch letztlich eine Tat nach dem römisch 40 .2024 in Rumänien (siehe Feststellungen Punkt 5.) zu Grunde gelegt.
Alleine aufgrund des Freispruchs wegen „mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit“ kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nach wie vor vorliegen und liegt diesbezüglich kein hinreichend geklärter Sachverhalt vor. Aufgrund des Freispruches wegen der fehlenden Zuständigkeit und den scheinbar nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hervorgekommen Sachverhaltsänderung in Bezug auf Tatort und Tatzeit, hätte die belangte Behörde jedenfalls weitergehende Ermittlungen zum Österreichbezug des gegenständlichen Sachverhaltes anzustellen gehabt. Diese für die Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen unterblieben gänzlich. Da die belangte Behörde trotz entsprechender Hinweise jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen unterließ, ist von einer gravierenden Ermittlungslücke auszugehen und wird der Eindruck einer unzulässigen Delegierung der – mitunter möglicherweise aufwendigen – Ermittlungen an das Verwaltungsgericht erweckt.
Das Ausmaß der für Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungstätigkeit, welche jedenfalls die Sichtung und fremdenrechtliche Bewertung des allenfalls umfangreichen Strafaktes und die Verifizierung der in der Beschwerde enthaltenen Rechtfertigung des BF beinhaltet, erscheint nicht hinreichend abschätzbar. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die erstmalige umfassende fremdenrechtliche Bewertung der zum BF vorliegenden und allenfalls umfangreichen Strafakten – die belangte Behörde setzte sich bislang scheinbar nur mit dem polizeilichen Abschlussbericht aus dem Jahr 2024 auseinander – durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungsschritte durchzuführen und unter Beachtung der obenstehenden Erwägungen zu verwerten haben. Sollte von einer entsprechenden Gefährdung ausgegangen werden, wird auch das bisher zur Begründung einer Wiederholungsgefahr herangezogene Vorliegen einer prekären finanziellen Situation näher zu begründen sein, da bereits der gegenständliche Antrag des BF nahelegt, dass er bei seinem Bruder wieder eine Beschäftigung aufnehmen wird können.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch das Vorbringen in der Beschwerde sowie die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Sach- und Rechtslage zu beachten sind.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im Fall des angefochtenen Bescheides stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass dieser zu beheben ist und konnte eine mündliche Verhandlung sohin gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Im Fall des angefochtenen Bescheides stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass dieser zu beheben ist und konnte eine mündliche Verhandlung sohin gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
Zu B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungen Ermittlungspflicht Feststellungen Freispruch Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung mangelnder Anknüpfungspunkt Prognose Voraussetzungen WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2323207.1.01Im RIS seit
20.08.2026Zuletzt aktualisiert am
20.08.2026