Entscheidungsdatum
21.05.2026Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I416 2162090-3/5Z, I416 2162090-3/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. NIGERIA, alias XXXX , XXXX , StA. SIERRA LEONE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2026, Zl. XXXX , beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. NIGERIA, alias römisch 40 , römisch 40 , StA. SIERRA LEONE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2026, Zl. römisch 40 , beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, hält sich seit September 2009 im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Am 06.09.2015 wurde der Beschwerdeführer erstmals aufgrund des dringenden Verdachts der Begehung einer Straftat – Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels und Suchtgifthandel - im österreichischen Bundesgebiet festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.03.2016, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.03.2016, GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2 und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In Folge stellte der Beschwerdeführer zwei weitere Anträge auf internationalen Schutz – 12.05.2017 und 09.05.2018 -, die jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig negativ entschieden wurden.
Am 17.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines AT gemäß §55 Abs. 1 AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Am 17.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines AT gemäß §55 Absatz eins, AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Am 03.02.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet festgenommen und wegen des Verdachts des Verbrechens nach §§ 28a (1) 6. Fall, 28a (4) Z 3 SMG, § 12 3. Fall StGB, § 15 StGB §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 28a (4) Z 3 SMG§ 27 (2a) SMG § 15 StGB in Untersuchungshaft genommen.Am 03.02.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet festgenommen und wegen des Verdachts des Verbrechens nach Paragraphen 28 a, (1) 6. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 28 a, (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG§ 27 (2a) SMG Paragraph 15, StGB in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.05.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall und § 15 StGB; 28 a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 5 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.05.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, dritter Fall und Paragraph 15, StGB; 28 a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des OLG XXXX vom 21.02.2023, GZ: XXXX . wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und Freiheitsstrafe auf sechs Jahre und 6 Monate erhöht.Mit Urteil des OLG römisch 40 vom 21.02.2023, GZ: römisch 40 . wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und Freiheitsstrafe auf sechs Jahre und 6 Monate erhöht.
Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 13.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides beabsichtigt werde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen zur Beantwortung von Fragen zum Aufenthalt und persönlichen und familiären Verhältnissen eingeräumt. Am 12.02.2026 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 13.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides beabsichtigt werde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen zur Beantwortung von Fragen zum Aufenthalt und persönlichen und familiären Verhältnissen eingeräumt. Am 12.02.2026 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Zu seinen persönlichen Lebensumständen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er Staatsangehöriger von Nigeria sei und mit einer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft leben würde und Vater eines ebenfalls in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Sohnes, der ebenfalls die nigerianische Staatsbürgerschaft hat, sei. Zum Einreiseverbot wurde im Wesentlichen unter Zugrundelegung seiner strafrechtlichen Verurteilungen ausgeführt, dass er im Bundesgebiet bereits 2x wegen Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten verurteilt worden sei und sein Fehlverhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Zu seinen persönlichen Lebensumständen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er Staatsangehöriger von Nigeria sei und mit einer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft leben würde und Vater eines ebenfalls in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Sohnes, der ebenfalls die nigerianische Staatsbürgerschaft hat, sei. Zum Einreiseverbot wurde im Wesentlichen unter Zugrundelegung seiner strafrechtlichen Verurteilungen ausgeführt, dass er im Bundesgebiet bereits 2x wegen Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten verurteilt worden sei und sein Fehlverhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2026, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde darin beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben allenfalls einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das unbefristete Einreiseverbot einen schwerwiegenden Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat - und Familienleben darstellen würde. Eine dauerhafte Trennung würde das Wohl seines Kindes massiv beeinträchtigen. Mit Schriftsatz vom 05.05.2026, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde darin beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben allenfalls einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das unbefristete Einreiseverbot einen schwerwiegenden Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat - und Familienleben darstellen würde. Eine dauerhafte Trennung würde das Wohl seines Kindes massiv beeinträchtigen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2026 vorgelegt.
Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Die Lebensgefährtin und der Sohn des Beschwerdeführers sind beide nigerianische Staatsangehörige, die Lebensgefährtin verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung-Plus und der Sohn über einen Daueraufenthalt-EU.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf:
01) LG XXXX XXXX vom 04.03.2016 RK 04.03.201601) LG römisch 40 römisch 40 vom 04.03.2016 RK 04.03.2016
§§ 28 (1) 1. 2. Fall, 28 (2) SMGParagraphen 28, (1) 1. 2. Fall, 28 (2) SMG
§ 28a (1) 5. Fall SMGParagraph 28 a, (1) 5. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 06.09.2015
Freiheitsstrafe 18 Monate
Vollzugsdatum 06.09.2016
zu LG XXXX XXXX RK 04.03.2016zu LG römisch 40 römisch 40 RK 04.03.2016
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.09.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX XXXX vom 06.07.2016LG römisch 40 römisch 40 vom 06.07.2016
zu LG XXXX XXXX RK 04.03.2016zu LG römisch 40 römisch 40 RK 04.03.2016
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 06.09.2016
LG XXXX XXXX vom 11.03.2020LG römisch 40 römisch 40 vom 11.03.2020
02) LG XXXX XXXX vom 20.05.2022 RK 21.02.202302) LG römisch 40 römisch 40 vom 20.05.2022 RK 21.02.2023
§§ 28a (1) 6. Fall, 28a (4) Z 3 SMGParagraphen 28 a, (1) 6. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG
§ 12 3. Fall StGB, § 15 StGB §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 28a (4) Z 3 SMGParagraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 28 a, (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG
Datum der (letzten) Tat 01.07.2018
Freiheitsstrafe 6 Jahre 6 Monate
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB und dem Strafregister eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB und dem Strafregister eingeholt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sei.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sei.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde ohne Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. der Lebensgefährtin und des Sohnes davon aus, dass der Beschwerdeführer keine beruflichen oder ausreichend soziale Bindungen im Bundesgebiet hat und in seinem Fall kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden konnte, wobei das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bestätigt wurde. Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde ohne Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. der Lebensgefährtin und des Sohnes davon aus, dass der Beschwerdeführer keine beruflichen oder ausreichend soziale Bindungen im Bundesgebiet hat und in seinem Fall kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden konnte, wobei das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bestätigt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Hier ist zwar aufgrund der wiederholten gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der sich von seiner ersten Verurteilung und den strafgerichtlichen Sanktionen unbeeindruckt zeigte und wieder straffällig wurde, davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verbrechen nach dem SMG, stellen per se eine Gefährdung für die ordentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung ergibt sich aber, dass mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist, zumal die Lebensgefährtin und der Sohn des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind. Im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung ergibt sich aber, dass mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist, zumal die Lebensgefährtin und der Sohn des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.).
Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
In dieser Beschwerdesache wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, um die Beschwerdesache in Anwesenheit des Beschwerdeführers erörtern zu können, wobei ergänzend ausgeführt wird, dass die Verhandlung bereits für den 18.06.2026 angesetzt ist und die Ladungen ehestmöglich zugestellt werden.
Sollte der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, oder sollte er die geforderte Mitwirkung am Verfahren missen lassen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum nicht ohne weiteres Verfahren entschieden werden können sollte.Sollte der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, oder sollte er die geforderte Mitwirkung am Verfahren missen lassen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum nicht ohne weiteres Verfahren entschieden werden können sollte.
Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.
Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. und V. und VI. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.
Zu Spruchteil C):
(Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Haft Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Spruchpunktbehebung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Teilerkenntnis Unzulässigkeit der Beschwerde Wiederholungstaten ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2162090.3.00Im RIS seit
13.08.2026Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026