TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/21 G303 2343380-1

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Veröffentlicht am 21.05.2026
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Entscheidungsdatum

21.05.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G303 2343380-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vertretungsrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 31.03.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vertretungsrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 31.03.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , (im Folgenden: BFA), wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , (im Folgenden: BFA), wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass der BF durch die Ausübung von Diebstahlsdelikten massiv die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt hat und daher ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise besteht.

2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 27.07.2026 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vorgelegt, welche am 15.05.2026 an der Außenstelle Graz einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener polnischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und war zuletzt ohne Beschäftigung. Der BF verfügte bislang – mit Ausnahme von zwei Obdachlosenmeldungen und Meldungen in Justizanstalten in Österreich über keinen eigenen gemeldeten Hauptwohnsitz. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor.Der BF ist ein am römisch 40 geborener polnischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und war zuletzt ohne Beschäftigung. Der BF verfügte bislang – mit Ausnahme von zwei Obdachlosenmeldungen und Meldungen in Justizanstalten in Österreich über keinen eigenen gemeldeten Hauptwohnsitz. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate, davon 12 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate, davon 12 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung wurde gegen den BF ein bis XXXX .2025 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF reiste jedoch wiederholt illegal in das Bundesgebiet ein und wurde zuletzt am XXXX .2025 in sein Herkunftsland Polen abgeschoben. Innerhalb kürzester Zeit kehrte er erneut in das Bundesgebiet zurück. Aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung wurde gegen den BF ein bis römisch 40 .2025 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF reiste jedoch wiederholt illegal in das Bundesgebiet ein und wurde zuletzt am römisch 40 .2025 in sein Herkunftsland Polen abgeschoben. Innerhalb kürzester Zeit kehrte er erneut in das Bundesgebiet zurück.

Der BF wurde am XXXX .2026 wegen des Verdachtes der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und wurde über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt.Der BF wurde am römisch 40 .2026 wegen des Verdachtes der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und wurde über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2026, GZ.: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2026, GZ.: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem darin enthaltenen Strafurteil, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die in der Beschwerde vorbrachte Erkrankung (Dystonie -neurologische Bewegungseinschränkung) des BF wurde nicht durch medizinische Beweismittel belegt und wurde in keiner Weise vorgebracht, dass diese lebensbedrohlich wäre. Daher konnte festgestellt werden, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.

Die privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet erfordern die Zuerkennung, der aufschiebenden Wirkung nicht, insbesondere ist der BF weder familiär, sozial noch beruflich verankert. Auch war hier zu berücksichtigen, dass der BF in Polen fünf einschlägige Vorstrafen aufweist und in Österreich erst am XXXX .2026 aus der Strafhaft entlassen wurde. Zudem hat der BF wiederholt gegen das gegen ihn erlassene, bis XXXX .2025 gültige Aufenthaltsverbot, verstoßen und reiste in der Vergangen wiederholt illegal in das Bundesgebiet. Damit hat das BFA zu Recht festgestellt, dass jedenfalls ein großes öffentliche Interesse an der sofortigen Ausreise besteht. Die privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet erfordern die Zuerkennung, der aufschiebenden Wirkung nicht, insbesondere ist der BF weder familiär, sozial noch beruflich verankert. Auch war hier zu berücksichtigen, dass der BF in Polen fünf einschlägige Vorstrafen aufweist und in Österreich erst am römisch 40 .2026 aus der Strafhaft entlassen wurde. Zudem hat der BF wiederholt gegen das gegen ihn erlassene, bis römisch 40 .2025 gültige Aufenthaltsverbot, verstoßen und reiste in der Vergangen wiederholt illegal in das Bundesgebiet. Damit hat das BFA zu Recht festgestellt, dass jedenfalls ein großes öffentliche Interesse an der sofortigen Ausreise besteht.

Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher im Ergebnis rechtskonform. Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher im Ergebnis rechtskonform.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G303.2343380.1.00

Im RIS seit

12.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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