RS Vfgh 2008/6/10 B2075/07

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §33
VfGG §82 Abs2 Z5
ZPO §146, §148 Abs2, §150 Abs1
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Frist zur Mängelbehebung; Aufhebung des Beschlusses des VfGH betreffend die Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels; Ablehnung der Beschwerde

Rechtssatz

Dem Bevollmächtigten des Einschreiters wurde erst durch die am 04.04.08 erfolgte Zustellung des B v 03.03.08, B2075/07-5, bekannt, dass dem Auftrag zur Mängelbehebung (entgegen §82 Abs2 Z5 VfGG fehlte in der Beschwerde ein dem Art144 B-VG entsprechendes Begehren) wegen des Versäumens der Mängelbehebungsfrist nicht nachgekommen worden war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde am 17.04.08 zur Post gegeben, also innerhalb der 14-tägigen Wiedereinsetzungsfrist eingebracht.

Sowohl die für die Eintragung der Fristen in das Fristenbuch zuständige Sekretärin der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als auch die für die Überprüfung der richtigen Fristeintragung verantwortliche Kanzleileiterin übersahen die Beifügung "hier einlangend" bei der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist von "innerhalb von zehn Tagen hier einlangend", obwohl sie beide als "langjährige, versierte und äußerst zuverlässige Kanzleikräfte" bezeichnet werden. In Folge wurde die Frist ohne diesen Vermerk in das Fristenbuch eingetragen, was zur verspäteten Postaufgabe der aufgetragenen Mängelbehebung erst am zehnten Tag der Frist führte. An diesem Tag hätte das Schriftstück freilich bereits beim Verfassungsgerichtshof einlangen müssen.

Diese Unterlassung führte zu einer Zurückweisung der Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse; dies kommt jedenfalls bei unabänderlichen Beschlüssen (wie jenen des Verfassungsgerichtshofes) der Verhinderung an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gleich.

Das Verschulden an der Unterlassung ist nur als leichte Fahrlässigkeit anzusehen - als ein Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht; der Fehler ist daher als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernder, minderer Grad des Versehens iSd §146 Abs1 ZPO einzustufen.

Aufhebung des B v 03.03.08, B2075/07-5, gemäß §150 Abs1 letzter Satz ZPO iVm §35 Abs1 VfGG.Aufhebung des B v 03.03.08, B2075/07-5, gemäß §150 Abs1 letzter Satz ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B 2075/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2008 B 2075/07
    JFT_09919697_07B02075 TE VfGH Beschluß 2008/03/03 B 2075/07

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2075.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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