RS Vfgh 2008/6/10 B2075/07

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §33
VfGG §82 Abs2 Z5
ZPO §146, §148 Abs2, §150 Abs1

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Fristzur Mängelbehebung; Aufhebung des Beschlusses des VfGH betreffend dieZurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels;Ablehnung der Beschwerde

Rechtssatz

Dem Bevollmächtigten des Einschreiters wurde erst durch die am 04.04.08 erfolgte Zustellung des B v 03.03.08, B2075/07-5, bekannt, dass dem Auftrag zur Mängelbehebung (entgegen §82 Abs2 Z5 VfGG fehlte in der Beschwerde ein dem Art144 B-VG entsprechendes Begehren) wegen des Versäumens der Mängelbehebungsfrist nicht nachgekommen worden war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde am 17.04.08 zur Post gegeben, also innerhalb der 14-tägigen Wiedereinsetzungsfrist eingebracht.

Sowohl die für die Eintragung der Fristen in das Fristenbuch zuständige Sekretärin der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als auch die für die Überprüfung der richtigen Fristeintragung verantwortliche Kanzleileiterin übersahen die Beifügung "hier einlangend" bei der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist von "innerhalb von zehn Tagen hier einlangend", obwohl sie beide als "langjährige, versierte und äußerst zuverlässige Kanzleikräfte" bezeichnet werden. In Folge wurde die Frist ohne diesen Vermerk in das Fristenbuch eingetragen, was zur verspäteten Postaufgabe der aufgetragenen Mängelbehebung erst am zehnten Tag der Frist führte. An diesem Tag hätte das Schriftstück freilich bereits beim Verfassungsgerichtshof einlangen müssen.

Diese Unterlassung führte zu einer Zurückweisung der Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse; dies kommt jedenfalls bei unabänderlichen Beschlüssen (wie jenen des Verfassungsgerichtshofes) der Verhinderung an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gleich.

Das Verschulden an der Unterlassung ist nur als leichte Fahrlässigkeit anzusehen - als ein Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht; der Fehler ist daher als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernder, minderer Grad des Versehens iSd §146 Abs1 ZPO einzustufen.

Aufhebung des B v 03.03.08, B2075/07-5, gemäß §150 Abs1 letzter Satz ZPO iVm §35 Abs1 VfGG.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B 2075/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2008 B 2075/07
    JFT_09919697_07B02075 TE VfGH Beschluß 2008/03/03 B 2075/07

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Mängelbehebung, VfGH /Formerfordernisse, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2075.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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