RS Vwgh 2004/6/16 2001/08/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §26;
ABGB §797;
BSVG §2 Abs1 Z1;
EStG 1988 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/08/0058 E 26. Jänner 1993 RS 9

Stammrechtssatz

Daß der ruhende Nachlaß einkommensteuerrechtlich im allgemeinen nicht als Rechtssubjekt angesehen und die Einkünfte, die dem Nachlaß zufließen, dem Erben zugeordnet werden ist im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG eines mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben für den vor der Einantwortung liegenden Zeitraum im Hinblick auf die hier gebotene Zurechnung nach (zivilrechtlichen) rechtlichen Grundsätzen nicht von Bedeutung. Vielmehr ist ausschlaggebend, daß die Rechtssubjektivität des ruhenden Nachlasses, der nach herrschender Meinung als juristische Person angesehen wird, jedenfalls so weit reicht, daß dieser Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Der ruhende Nachlaß ist somit, solange die Besitznehmung nicht erfolgte, zivilrechtlich nicht als eine Person mit dem Erben anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080034.X06

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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