RS Vwgh 2004/6/16 2001/08/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2004
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0652 E 15. Mai 2002 RS 8(Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb kann nicht nur auf Rechnung und Gefahr des Eigentümers, der auch Besitzer ist, sondern (anstelle des Eigentümers) auch auf Rechnung eines Besitzers, der nicht Eigentümer ist, aber über einen Besitztitel verfügt (wie eines Pächters, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten), oder letztlich aber auch im Zeitraum bis zur Aufklärung der wahren Eigentumsverhältnisse auf Rechnung und Gefahr des zwar über keinen rechtmäßigen Titel verfügenden, gleichwohl aber redlichen Besitzers geführt werden. Ein solcher redlicher Besitzer ist daher auch im Falle der späteren Herausgabe des Grundstückes an den wahren Eigentümer bis zu diesem Zeitpunkt pflichtversichert nach § 2 BSVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080034.X02

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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