TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/11 W614 2343840-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2026
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Entscheidungsdatum

11.06.2026

Norm

AVG §17
AVG §56
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art22a Abs2
BWG §70 Abs2
FMABG §22 Abs2a
IFG §1
IFG §2 Abs1
IFG §3
IFG §7
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. BWG § 70 heute
  2. BWG § 70 gültig ab 17.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  3. BWG § 70 gültig von 08.07.2022 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  4. BWG § 70 gültig von 29.05.2021 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  5. BWG § 70 gültig von 15.08.2015 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  6. BWG § 70 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  7. BWG § 70 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  8. BWG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. BWG § 70 gültig von 22.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  10. BWG § 70 gültig von 28.03.2012 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2012
  11. BWG § 70 gültig von 31.12.2011 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2010
  12. BWG § 70 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2010
  13. BWG § 70 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010
  14. BWG § 70 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  15. BWG § 70 gültig von 27.10.2008 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008
  16. BWG § 70 gültig von 01.01.2008 bis 26.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  17. BWG § 70 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  18. BWG § 70 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  19. BWG § 70 gültig von 01.06.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
  20. BWG § 70 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  21. BWG § 70 gültig von 05.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  22. BWG § 70 gültig von 05.05.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003
  23. BWG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 04.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  24. BWG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  25. BWG § 70 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  26. BWG § 70 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  27. BWG § 70 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  28. BWG § 70 gültig von 01.04.2002 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  29. BWG § 70 gültig von 01.04.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  30. BWG § 70 gültig von 21.04.2000 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  31. BWG § 70 gültig von 01.01.1999 bis 20.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  32. BWG § 70 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  33. BWG § 70 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011

Spruch


,

W614 2343840-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter GEIGER, LL.M. (WU) als Vorsitzenden und die Richter Dr. MORITZ und Mag. KOREN über die Beschwerde des XXXX UKRAINE, vom XXXX 2026, vertreten durch rk partners rechtsanwaelte GmbH, Am Heumarkt 7/1/26, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX 2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter GEIGER, LL.M. (WU) als Vorsitzenden und die Richter Dr. MORITZ und Mag. KOREN über die Beschwerde des römisch 40 UKRAINE, vom römisch 40 2026, vertreten durch rk partners rechtsanwaelte GmbH, Am Heumarkt 7/1/26, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: belangte Behörde der FMA) hat der XXXX Bank mit Mandatsbescheid vom XXXX 2024 mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zur Gänze untersagt.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: belangte Behörde der FMA) hat der römisch 40 Bank mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2024 mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zur Gänze untersagt.

2. Am XXXX 2024 wurde über das Vermögen der XXXX Bank die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (ohne Eigenverwaltung des Schuldners) bekannt gemacht. Das XXXX führt das Insolvenzverfahren zu Aktenzeichen XXXX .2. Am römisch 40 2024 wurde über das Vermögen der römisch 40 Bank die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (ohne Eigenverwaltung des Schuldners) bekannt gemacht. Das römisch 40 führt das Insolvenzverfahren zu Aktenzeichen römisch 40 .

3. Mit Schreiben an die belangten Behörde vom XXXX 2025 brachte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG bzw. § 7 IFG ein.3. Mit Schreiben an die belangten Behörde vom römisch 40 2025 brachte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG bzw. Paragraph 7, IFG ein.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX 2026 wurden der Antrag gemäß § 17 AVG (Spruchpunkt 1) und gemäß § 7 IFG zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2026 wurden der Antrag gemäß Paragraph 17, AVG (Spruchpunkt 1) und gemäß Paragraph 7, IFG zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).

5. Die gegenständliche Beschwerde vom XXXX 2026 richtet sich unter anderem gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides.5. Die gegenständliche Beschwerde vom römisch 40 2026 richtet sich unter anderem gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides.

6. Die Rechtssache wurde am XXXX 2026 der Gerichtsabteilung W605 zur Zl. 2343428-1 zugewiesen. 6. Die Rechtssache wurde am römisch 40 2026 der Gerichtsabteilung W605 zur Zl. 2343428-1 zugewiesen.

7. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wurde durch die Leiterin der Gerichtsabteilung W605 ein neues Verfahren angelegt. Dieses wurde in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W614 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war ein Kunde der XXXX Bank), XXXX . 1.1. Der Beschwerdeführer war ein Kunde der römisch 40 Bank), römisch 40 .

1.2. Die belangte Behörde hat der XXXX Bank mit Mandatsbescheid vom XXXX 2024 mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zur Gänze untersagt. 1.2. Die belangte Behörde hat der römisch 40 Bank mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2024 mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zur Gänze untersagt.

1.3. Am XXXX 2024 wurde über das Vermögen der XXXX Bank die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (ohne Eigenverwaltung des Schuldners) bekannt gemacht. Das XXXX führt das Insolvenzverfahren zu Aktenzeichen XXXX .1.3. Am römisch 40 2024 wurde über das Vermögen der römisch 40 Bank die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (ohne Eigenverwaltung des Schuldners) bekannt gemacht. Das römisch 40 führt das Insolvenzverfahren zu Aktenzeichen römisch 40 .

1.4. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom XXXX 2025 brachte der Beschwerdeführer folgenden Antrag ein:1.4. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom römisch 40 2025 brachte der Beschwerdeführer folgenden Antrag ein:

„II. Antrag auf Akteneinsicht

(1) Am XXXX untersagte die FMA der XXXX per Mandatsbescheid die Fortführung des Geschäftsbetriebs, wodurch der Sicherungsfall ausgelöst wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Zahlungseinstellung im Geschäftsbetrieb der XXXX Bank angeordnet, was zur Folge hatte, dass (i) Kunden über Gelder auf ihren Konten nicht mehr verfügen konnten und (ii) Buchungen auf die Bezug habenden Konten auch nicht mehr durchgeführt wurden.
Nach den standardisierten behördlichen Mitteilungen wurde die Koordination mit der Geldwäschemeldestelle (A-FIU) wegen von der FMA festgestellter AML-Mängel als Grund für diese Handhabung genannt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei den Behörden (FMA und A-FIU) Informationen und Aktenbestandteile vorliegen, die den Antragsteller als Kontoinhaber betreffen (u. a. zur behördlich veranlassten Zahlungs- bzw Transaktionssperre und zu etwaigen AML-Prüfungen).
(1) Am römisch 40 untersagte die FMA der römisch 40 per Mandatsbescheid die Fortführung des Geschäftsbetriebs, wodurch der Sicherungsfall ausgelöst wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Zahlungseinstellung im Geschäftsbetrieb der römisch 40 Bank angeordnet, was zur Folge hatte, dass (i) Kunden über Gelder auf ihren Konten nicht mehr verfügen konnten und (ii) Buchungen auf die Bezug habenden Konten auch nicht mehr durchgeführt wurden. , Nach den standardisierten behördlichen Mitteilungen wurde die Koordination mit der Geldwäschemeldestelle (A-FIU) wegen von der FMA festgestellter AML-Mängel als Grund für diese Handhabung genannt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei den Behörden (FMA und A-FIU) Informationen und Aktenbestandteile vorliegen, die den Antragsteller als Kontoinhaber betreffen (u. a. zur behördlich veranlassten Zahlungs- bzw Transaktionssperre und zu etwaigen AML-Prüfungen).

(2) Der Antragsteller beantragt daher, seiner Rechtsvertreterin gemäß S 17 AVG elektronische Akteneinsicht (Übermittlung in digitaler Form) in sämtliche Aktenteile des zugrunde liegenden und den Antragsteller betreffenden Verfahrens zu gewähren.

Die Akteneinsicht umfasst insbesondere, jedoch ohne hierauf beschränkt zu sein:

(i)      sämtliche behördlichen Maßnahmen, Anordnungen, Verfügungen und internen Verfahrensschritte, die zum Zahlungs- bzw Transaktionsstopp und zur Koordination zwischen den beteiligten Stellen hinsichtlich der Einlagen des Antragstellers geführt haben, einschließlich der zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen

(ii)    die gesamte behördliche Kommunikation und Dokumentation zwischen Ihrer Behörde, der jeweils anderen Behörde (FMA bzw. A-FIU), der ESA und der XXXX Bank, einschließlich allfälliger Freigabe- oder Ablehnungsmitteilungen samt Begründungen und Aktenvermerken betreffend die Einlagen des Antragstellers(ii) die gesamte behördliche Kommunikation und Dokumentation zwischen Ihrer Behörde, der jeweils anderen Behörde (FMA bzw. A-FIU), der ESA und der römisch 40 Bank, einschließlich allfälliger Freigabe- oder Ablehnungsmitteilungen samt Begründungen und Aktenvermerken betreffend die Einlagen des Antragstellers

(iii)   Unterlagen zu Anordnungen nach § 17 Abs 4 FM-GwG (Aufschub/Untersagung bzw. Freigaben) betreffend die Einlagen des Antragstellers, einschließlich allfälliger Verständigungen des Antragstellers als Kunde sowie der diesen Anordnungen zugrunde liegenden Meldungen und Prüfschritte(iii) Unterlagen zu Anordnungen nach Paragraph 17, Absatz 4, FM-GwG (Aufschub/Untersagung bzw. Freigaben) betreffend die Einlagen des Antragstellers, einschließlich allfälliger Verständigungen des Antragstellers als Kunde sowie der diesen Anordnungen zugrunde liegenden Meldungen und Prüfschritte

(iv)    Nachweise über Übermittlungen von Kunden- und Transaktionsdaten betreffend den Antragsteller und seine Einlagen bei der XXXX Bank an andere Behörden/Einrichtungen (Zeitpunkte, Rechtsgrundlagen, Kategorien der Daten/Empfänger, Zwecke der Verarbeitung), soweit verfahrensrelevant(iv) Nachweise über Übermittlungen von Kunden- und Transaktionsdaten betreffend den Antragsteller und seine Einlagen bei der römisch 40 Bank an andere Behörden/Einrichtungen (Zeitpunkte, Rechtsgrundlagen, Kategorien der Daten/Empfänger, Zwecke der Verarbeitung), soweit verfahrensrelevant

(v)      Bewertungen und Prüfberichte zu AML-Feststellungen im Zusammenhang mit der XXXX Bank und den Einlagen des Antragstellers, soweit sie den behördlichen Maßnahmen zugrunde liegen;(v) Bewertungen und Prüfberichte zu AML-Feststellungen im Zusammenhang mit der römisch 40 Bank und den Einlagen des Antragstellers, soweit sie den behördlichen Maßnahmen zugrunde liegen;

(vi)    Unterlagen zur Bestellung und Tätigkeit der von der FMA eingesetzten Aufsichtsperson (soweit verfahrensrelevant), einschließlich etwaiger Weisungen und Anordnungen an die XXXX Bank im Vorfeld der Insolvenz, sofern diese die Einlagen des Antragstellers betreffen; sowie(vi) Unterlagen zur Bestellung und Tätigkeit der von der FMA eingesetzten Aufsichtsperson (soweit verfahrensrelevant), einschließlich etwaiger Weisungen und Anordnungen an die römisch 40 Bank im Vorfeld der Insolvenz, sofern diese die Einlagen des Antragstellers betreffen; sowie

(vii)   allfällige Protokolle und Vermerke zur internen Mittelverwendung der XXXX Bank unmittelbar vor Insolvenzeröffnung, soweit diese für behördliche Maßnahmen maßgeblich waren und die Einlagen des Antragstellers betroffen haben.(vii) allfällige Protokolle und Vermerke zur internen Mittelverwendung der römisch 40 Bank unmittelbar vor Insolvenzeröffnung, soweit diese für behördliche Maßnahmen maßgeblich waren und die Einlagen des Antragstellers betroffen haben.

III. Antrag auf Zugang zu Informationenrömisch drei. Antrag auf Zugang zu Informationen

[…]

(2) Der Antragsteller beantragt daher, soweit den unter Punkt II.(2) lit (i) bis (vii) genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, den Zugang zu eben diesen Informationen subsidiär auf Grundlage von § 7 IFG. (2) Der Antragsteller beantragt daher, soweit den unter Punkt römisch zwei.(2) lit (i) bis (vii) genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, den Zugang zu eben diesen Informationen subsidiär auf Grundlage von Paragraph 7, IFG.

(3) Gegenstand des Zugangs zu Informationen mögen insbesondere auch jene Aktenbestandteile bzw Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren sein, sofern eine Einsicht im Rahmen der beantragten Akteneinsicht in diese verweigert wird.“

1.5. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„Spruch

Über die Anträge des Herrn XXXX UKRAINE (Antragsteller oder AS) vertreten durch rk partners rechtsanwälte GmbH, Am Heumarkt 7/1/26, 1030 Wien, Österreich, vom XXXX 2025 auf bescheidmäßige Erledigung nachfolgender Anträge wird durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wie folgt entschieden:Über die Anträge des Herrn römisch 40 UKRAINE (Antragsteller oder AS) vertreten durch rk partners rechtsanwälte GmbH, Am Heumarkt 7/1/26, 1030 Wien, Österreich, vom römisch 40 2025 auf bescheidmäßige Erledigung nachfolgender Anträge wird durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wie folgt entschieden:

1. Der Antrag (Punkt II. 2. lit. (i) (vii)), die FMA möge der Rechtsvertreterin gemäß § 17 AVG elektronische Akteneinsicht in sämtliche Aktenteile des zugrunde liegenden und die Antragstellerin betreffenden Verfahrens gewähren, wird zurückgewiesen.1. Der Antrag (Punkt römisch zwei. 2. lit. (i) (vii)), die FMA möge der Rechtsvertreterin gemäß Paragraph 17, AVG elektronische Akteneinsicht in sämtliche Aktenteile des zugrunde liegenden und die Antragstellerin betreffenden Verfahrens gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag (Punkt II. 3), die FMA möge - soweit den unter Punkt Il. (2) lit. (i) bis (vii) genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, den Zugang zu ebendiesen Informationen subsidiär auf Grundlage von § 7 IFG gewähren und dabei insbesondere auch jene Aktenbestandteile bzw. Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren umfassen, sofern in diese eine Einsicht im Rahmen der beantragten Akteneinsicht verweigert wird, wird zurückgewiesen. […]“2. Der Antrag (Punkt römisch zwei. 3), die FMA möge - soweit den unter Punkt römisch eins l. (2) lit. (i) bis (vii) genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, den Zugang zu ebendiesen Informationen subsidiär auf Grundlage von Paragraph 7, IFG gewähren und dabei insbesondere auch jene Aktenbestandteile bzw. Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren umfassen, sofern in diese eine Einsicht im Rahmen der beantragten Akteneinsicht verweigert wird, wird zurückgewiesen. […]“

1.6. Der Beschwerdeführer nahm in den vorliegenden Verfahrensakt keine Einsicht bei der FMA oder dem Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen, hier insbesondere die ON 01 bis ON 06, und sämtlichen Eingaben der Verfahrensparteien und sohin auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt. Beweis wurde zudem erhoben durch die Einsichtnahme in das offene Firmenbuch und in die offene Insolvenzdatei.

2.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Kunde der XXXX -Bank war, ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt und entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers. 2.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Kunde der römisch 40 -Bank war, ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt und entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers.

2.2. Die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes der XXXX Bank ergibt sich aus der Pressemitteilung der belangten Behörde vom XXXX 2024, abrufbar unter: XXXX (abgerufen am 09.06.2026).2.2. Die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes der römisch 40 Bank ergibt sich aus der Pressemitteilung der belangten Behörde vom römisch 40 2024, abrufbar unter: römisch 40 (abgerufen am 09.06.2026).

2.3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der XXXX Bank ergibt sich aus der Einsicht in die Insolvenzdatei, betrieben vom Bundesministerium für Justiz, abrufbar unter: XXXX (abgerufen am 09.06.2026).2.3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der römisch 40 Bank ergibt sich aus der Einsicht in die Insolvenzdatei, betrieben vom Bundesministerium für Justiz, abrufbar unter: römisch 40 (abgerufen am 09.06.2026).

2.4. Die Feststellung betreffend den Antrag auf Akteneinsicht ergibt sich aus der Einsicht in das Schreiben an die belangten Behörde vom XXXX 2025.2.4. Die Feststellung betreffend den Antrag auf Akteneinsicht ergibt sich aus der Einsicht in das Schreiben an die belangten Behörde vom römisch 40 2025.

2.5. Die Feststellung zum Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Bescheid selbst.

2.6. Die Feststellung unter Pkt. II.1.6. ergibt sich aus dem Verfahrensakt.2.6. Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.6. ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor.

3.2. Zur maßgeblichen Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lauten:

„§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. […]

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, idgF, lauten:

„§ 70. (1) […]

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

(Anm.: Z 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)Anmerkung, Ziffer eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)

2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; bei Kreditgenossenschaften können auch Revisoren genossenschaftlicher Prüfungsverbände bestellt werden; die Aufsichtsperson, der alle Rechte des Abs. 1 Z 1 und 2 zustehen, hat2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; bei Kreditgenossenschaften können auch Revisoren genossenschaftlicher Prüfungsverbände bestellt werden; die Aufsichtsperson, der alle Rechte des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zustehen, hat

a) dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.

b) im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

3. Geschäftsleitern des Kreditinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen. […]“

3.3. Zum Verfahrensgegenstand:

3.3.1. Die Bestimmung der Sache des Verwaltungsverfahrens und des damit einhergehenden Umfangs der Entscheidungspflicht und der Entscheidungskompetenz bedarf der vorherigen Feststellung des Inhalts eines Antrags.

Die Feststellung des Inhalts eines Antrags ist darüber hinaus für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung. Anbringen sind nach dem Inhalt und dem erkennbaren Ziel des Einschreitens, nicht nach der Bezeichnung durch den Einschreiter zu werten. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Parteienerklärungen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 38, mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Die Feststellung des Inhalts eines Antrags ist darüber hinaus für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung. Anbringen sind nach dem Inhalt und dem erkennbaren Ziel des Einschreitens, nicht nach der Bezeichnung durch den Einschreiter zu werten. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Parteienerklärungen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 38, mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

3.3.2. Der hier bekämpfte Bescheid weist zwei (getrennte) Spruchpunkte auf:

Mit Spruchpunkt 1 weist die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX 2025 gestellten Antrag (Punkt II. 2. lit. (i) (vii)), die belangte Behörde möge der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gemäß § 17 AVG elektronische Akteneinsicht in sämtliche Aktenteile des zugrunde liegenden und den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens gewähren, zurück. Mit Spruchpunkt 1 weist die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 2025 gestellten Antrag (Punkt römisch zwei. 2. lit. (i) (vii)), die belangte Behörde möge der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 17, AVG elektronische Akteneinsicht in sämtliche Aktenteile des zugrunde liegenden und den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens gewähren, zurück.

Mit Spruchpunkt 2 weist die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer ebenfalls mit Schreiben vom XXXX 2025 gestellten Antrag (Punkt II. 3.), die belangte Behörde möge, soweit den unter Punkt II. (2) lit. (i) bis (vii) der Schreiben vom XXXX 2025 genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, den Zugang zu ebendiesen Informationen subsidiär auf Grundlage von § 7 IFG gewähren und dabei insbesondere auch jene Aktenbestandteile bzw. Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren umfassen, sofern in diese eine Einsicht im Rahmen der beantragten Akteneinsicht verweigert wird, zurück. Mit Spruchpunkt 2 weist die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer ebenfalls mit Schreiben vom römisch 40 2025 gestellten Antrag (Punkt römisch zwei. 3.), die belangte Behörde möge, soweit den unter Punkt römisch zwei. (2) lit. (i) bis (vii) der Schreiben vom römisch 40 2025 genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, den Zugang zu ebendiesen Informationen subsidiär auf Grundlage von Paragraph 7, IFG gewähren und dabei insbesondere auch jene Aktenbestandteile bzw. Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren umfassen, sofern in diese eine Einsicht im Rahmen der beantragten Akteneinsicht verweigert wird, zurück.

Während sich Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides sohin auf die Gewährung der Akteneinsicht in das Aufsichtsverfahren gemäß § 17 AVG bezieht, stützt sich der dem bekämpften Bescheid in Spruchpunkt 2 zugrundeliegende Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2025 auf § 7 IFG.Während sich Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides sohin auf die Gewährung der Akteneinsicht in das Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 17, AVG bezieht, stützt sich der dem bekämpften Bescheid in Spruchpunkt 2 zugrundeliegende Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2025 auf Paragraph 7, IFG.

3.3.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag vom XXXX 2025 wurde hinsichtlich des Zugangs zu Informationen nach dem IFG ausdrücklich nur subsidiär gestellt (III.2. des ursprünglichen Antrags). Nur „soweit den unter Punkt Il. (2) lit. (i) bis (vii) genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, wird der Antrag subsidiär auf Grundlage von § 7 IFG“ gestellt. 3.3.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag vom römisch 40 2025 wurde hinsichtlich des Zugangs zu Informationen nach dem IFG ausdrücklich nur subsidiär gestellt (römisch drei.2. des ursprünglichen Antrags). Nur „soweit den unter Punkt römisch eins l. (2) lit. (i) bis (vii) genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, wird der Antrag subsidiär auf Grundlage von Paragraph 7, IFG“ gestellt.

Die belangte Behörde hat sohin im bekämpften Bescheid über Primär- und Eventualantrag in einem (gemeinsamen) Bescheid entschieden. Dabei handelt es sich um trennbare Sprüche, die nach der Geschäftsverteilung des BVwG unterschiedlichen Zuweisungsgruppen zuzuordnen sind.

Die Frage einer Parteistellung/Akteneinsicht in einem FMA-Verfahren fällt nach Anlage 1 der GV 2026 (Zuständigkeit der Zuweisungsgruppe FMA: „Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, ausgenommen sind hierbei Beschwerden nach dem Informationsfreiheitsgesetz“) in die Zuweisungsgruppe FMA. Es handelt sich dabei auch um den Primärantrag, der auch nach der Struktur des IFG (§ 16 IFG – die Akteneinsicht stellt eine besondere Form des Informationszuganges dar) vorrangig zu behandeln ist. Die Frage einer Parteistellung/Akteneinsicht in einem FMA-Verfahren fällt nach Anlage 1 der GV 2026 (Zuständigkeit der Zuweisungsgruppe FMA: „Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, ausgenommen sind hierbei Beschwerden nach dem Informationsfreiheitsgesetz“) in die Zuweisungsgruppe FMA. Es handelt sich dabei auch um den Primärantrag, der auch nach der Struktur des IFG (Paragraph 16, IFG – die Akteneinsicht stellt eine besondere Form des Informationszuganges dar) vorrangig zu behandeln ist.

Über die Zurückweisung des Antrags auf Informationserteilung nach dem IFG ist erst nach der Entscheidung über den Primärantrag (Akteneinsicht) zu entscheiden. Insofern bleibt das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides in der GA W605 zur Zl. 2343428-1 anhängig.

Das hier gegenständliche Erkenntnis behandelt daher nur die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides wie auch die Frage der Rechtsverletzung mangels Behandlung des diesbezüglichen Antrags auf Akteneinsicht in das vorliegende Verfahren.

3.3.4. In Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist zudem Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. (VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN).

3.4. Zum Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG:3.4. Zum Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG:

3.4.1. Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens jene Personen, die aufgrund eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, regelt § 8 AVG nicht. Die Frage, wer in einem konkreten Verfahren Parteistellung hat, lässt sich daher nicht allein aus dem AVG beantworten, sondern muss aus den einschlägigen materiellen Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Maßgeblich ist dabei der Gegenstand des Verfahrens sowie der Inhalt der anzuwendenden Normen. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung bestimmt sich somit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, nach dem allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152, mwN). Ein bloß faktisches – insbesondere wirtschaftliches – Interesse an der Einhaltung objektiver Rechtsvorschriften reicht nicht aus, um Parteistellung nach § 8 AVG zu begründen (VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021, mwN).3.4.1. Nach Paragraph 8, AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens jene Personen, die aufgrund eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, regelt Paragraph 8, AVG nicht. Die Frage, wer in einem konkreten Verfahren Parteistellung hat, lässt sich daher nicht allein aus dem AVG beantworten, sondern muss aus den einschlägigen materiellen Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Maßgeblich ist dabei der Gegenstand des Verfahrens sowie der Inhalt der anzuwendenden Normen. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung bestimmt sich somit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, nach dem allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152, mwN). Ein bloß faktisches – insbesondere wirtschaftliches – Interesse an der Einhaltung objektiver Rechtsvorschriften reicht nicht aus, um Parteistellung nach Paragraph 8, AVG zu begründen (VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021, mwN).

Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht ist zudem, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat (VwGH 16.02.2023, Ra 2023/03/0009; VwGH 04.12.2019, VwGH Ra 2019/12/0065, jeweils mwN).

3.4.2. Der Beschwerdeführer erblickt nun in dem Umstand, dass die belangte Behörde die Zurückweisung lediglich damit begründet habe, dass Bankkunden in aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 70 Abs 2 Z 4 BWG keine subjektiven Rechte zukommen und der Beschwerdeführer somit im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung habe, eine Rechtswidrigkeit.3.4.2. Der Beschwerdeführer erblickt nun in dem Umstand, dass die belangte Behörde die Zurückweisung lediglich damit begründet habe, dass Bankkunden in aufsichtsbehördlichen Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 4, BWG keine subjektiven Rechte zukommen und der Beschwerdeführer somit im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung habe, eine Rechtswidrigkeit.

Konkret hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass § 70 BWG die Möglichkeit vorsehe, dass die FMA unter den darin genannten Voraussetzungen einem Kreditinstitut die Geschäftsführung gänzlich untersagen könne (§ 70 Abs. 2 Z 4 BWG). Der Mandatsbescheid der FMA vom XXXX 2024 in dem gegen die XXXX Bank geführten Verfahren, sei auf dieser Basis ergangen und habe der XXXX Bank die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt (Bescheid S. 5). Konkret hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass Paragraph 70, BWG die Möglichkeit vorsehe, dass die FMA unter den darin genannten Voraussetzungen einem Kreditinstitut die Geschäftsführung gänzlich untersagen könne (Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 4, BWG). Der Mandatsbescheid der FMA vom römisch 40 2024 in dem gegen die römisch 40 Bank geführten Verfahren, sei auf dieser Basis ergangen und habe der römisch 40 Bank die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt (Bescheid S. 5).

Dem Beschwerdeführer als Kunde der XXXX Bank komme in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.Dem Beschwerdeführer als Kunde der römisch 40 Bank komme in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.

3.4.3. Bereits in seinem Erkenntnis zu G398/2015 ua vom 17.09.2015 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass sich Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Konzessionsvoraussetzungen des § 70 BWG an ein Kreditinstitut richten und dem Schutz der Gläubiger dienen. Ein unmittelbarer Eingriff eines Gesetzes sei nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt sei, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Beschwerdeführers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtige und wenn dem Beschwerdeführer kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung stehe (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).3.4.3. Bereits in seinem Erkenntnis zu G398/2015 ua vom 17.09.2015 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass sich Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Konzessionsvoraussetzungen des Paragraph 70, BWG an ein Kreditinstitut richten und dem Schutz der Gläubiger dienen. Ein unmittelbarer Eingriff eines Gesetzes sei nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt sei, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Beschwerdeführers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtige und wenn dem Beschwerdeführer kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung stehe (VfSlg 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002,, 16.891 aus 2003,).

Zur Frage des Schutzzwecks des Bankenaufsichtsrechts hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.2021, G224/2021 ua) in weiterer Folge präzisiert, „dass die nationalen und unionsrechtlichen bank- und auch sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungen das Ziel eines reibungslosen Funktionierens des Banken- und sonstigen Finanzsektors als eines für die Volkswirtschaft wesentlichen Wirtschaftsbereiches verfolgen. Das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht dient damit im Ergebnis auch dem Gläubigerschutz. Dabei handelt es sich aber um den Schutz der Gläubiger (An- und Einleger) in ihrer Gesamtheit; es geht sohin um den abstrakten oder institutionellen Gläubigerschutz. Dieser (Gläubiger-)Schutz ist ein Teilelement des Funktionsschutzes, den das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht als wesentliches Ziel verfolgt. Die An- und Einleger sollen in ihrer Gesamtheit Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes haben. Dem bank- und sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungsregime liegt also nicht das Konzept zugrunde, einzelne An- und Einleger im Wege der Amtshaftung schadenersatzrechtlich vor Aufsichtsfehlern zu schützen.“

Dieser Auffassung ist auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt und hat sich zur Frage der Parteistellung von Geschäftskunden einer Bank, die in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren Gegenstand aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 70 Abs 2 BWG ist, festgehalten, dass der in § 70 Abs 2 BWG als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz im Sinn eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen ist und die Gesamtheit der Bankkunden meint. Daher lassen sich für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten (VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251). Dieser Auffassung ist auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt und hat sich zur Frage der Parteistellung von Geschäftskunden einer Bank, die in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren Gegenstand aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG ist, festgehalten, dass der in Paragraph 70, Absatz 2, BWG als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz im Sinn eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen ist und die Gesamtheit der Bankkunden meint. Daher lassen sich für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten (VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251).

Der Beschwerdeführer als Kunde war deshalb zu Recht nicht Partei im Aufsichtsverfahren gegen die XXXX Bank. Er hat daher mangels Parteistellung auch kein Recht auf Akteneinsicht in das aufsichtsbehördliche Verfahren, insbesondere auch nicht in Bezug auf die Untersagung der Geschäftsführung nach § 70 Abs 2 BWG. Für die von ihm mit der Beschwerde geforderte differenzierte Betrachtungsweise seiner – im Wesentlichen rein wirtschaftlichen – Interessen ist im Sinne der dargelegten Judikatur wie auch des Zweckes der relevanten Bestimmungen des BWG kein Raum.Der Beschwerdeführer als Kunde war deshalb zu Recht nicht Partei im Aufsichtsverfahren gegen die römisch 40 Bank. Er hat daher mangels Parteistellung auch kein Recht auf Akteneinsicht in das aufsichtsbehördliche Verfahren, insbesondere auch nicht in Bezug auf die Untersagung der Geschäftsführung nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG. Für die von ihm mit der Beschwerde geforderte differenzierte Betrachtungsweise seiner – im Wesentlichen rein wirtschaftlichen – Interessen ist im Sinne der dargelegten Judikatur wie auch des Zweckes der relevanten Bestimmungen des BWG kein Raum.

3.4.4. Wie bereits ausgeführt, ist ein bloß faktisches – insbesondere wirtschaftliches – Interesse an der Einhaltung objektiver Rechtsvorschriften nicht ausreichend, um Parteistellung nach § 8 AVG zu begründen (VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021, mwN).3.4.4. Wie bereits ausgeführt, ist ein bloß faktisches – insbesondere wirtschaftliches – Interesse an der Einhaltung objektiver Rechtsvorschriften nicht ausreichend, um Parteistellung nach Paragraph 8, AVG zu begründen (VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist es im konkreten Fall nicht gelungen, ein über ein bloß allgemeines, allenfalls wirtschaftliches Interesse hinausgehendes rechtliches Interesse darzulegen, das die Begründung der Parteistellung iSd AVG zu belegen vermag.

Es besteht daher im Ergebnis kein Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in gegenüber der XXXX Bank geführte Aufsichtsakten. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers erfolgte daher die Zurückweisung des hier gegenständlichen Antrages (Punkt 2. (i) bis (vii)) vom XXXX 2026 gemäß Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides zurecht.Es besteht daher im Ergebnis kein Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in gegenüber der römisch 40 Bank geführte Aufsichtsakten. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers erfolgte daher die Zurückweisung des hier gegenständlichen Antrages (Punkt 2. (i) bis (vii)) vom römisch 40 2026 gemäß Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides zurecht.

3.5. Zur Frage der Akteneinsicht in das vorliegende Verfahren:

Der Beschwerdeführer beantragte bei der FMA für den Fall, dass ihm keine Akteneinsicht gewährt wird, auch eine Akteneinsicht in das vorliegende Verfahren, konkret zur Frage der internen Kommunikation in der FMA.

Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens dar. Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist (spätestens) in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche Umstände dies im konkreten Fall rechtfertigen (VwGH 11.05.2010, 2008/22/0284; 11.05.2016, 2013/02/0094, mwN). Eine unbegründete Verweigerung der Akteneinsicht wird im Allgemeinen - schon als Begründungsmangel - einen Verfahrensmangel betreffend die Sachentscheidung bewirken. Der Verfahrensmangel der nicht gewährten Akteneinsicht könnte aber dadurch heilen, dass im weiteren Verfahren - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt wird (VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021, RS mit Verweisen auf VwGH 19.3.1998, 96/15/0005, insoweit zum Parteiengehör; das Recht auf Akteneinsicht steht in engstem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör, vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 17 Tz 1; VwGH 07.10.2010, 2006/17/0123, VwSlg 17973 A/2010).Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens dar. Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist (spätestens) in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche Umstände dies im konkreten Fall rechtfertigen (VwGH 11.05.2010, 2008/22/0284; 11.05.2016, 2013/02/0094, mwN). Eine unbegründete Verweigerung der Akteneinsicht wird im Allgemeinen - schon als Begründungsmangel - einen Verfahrensmangel betreffend die Sachentscheidung bewirken. Der Verfahrensmangel der nicht gewährten Akteneinsicht könnte aber dadurch heilen, dass im weiteren Verfahren - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt wird (VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021, RS mit Verweisen auf VwGH 19.3.1998, 96/15/0005, insoweit zum Parteiengehör; das Recht auf Akteneinsicht steht in engstem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör, vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 17, Tz 1; VwGH 07.10.2010, 2006/17/0123, VwSlg 17973 A/2010).

Hierzu hat die FMA dem Beschwerdeführer aufgezeigt, dass Zugang zu Aktenbestandteilen bzw. Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren selbst im Wege der Akteneinsicht nicht zu erlangen wären, da sie auf Informationen betreffend die interne Willensbildung der FMA gerichtet sind, die selbst bei Anwendbarkeit des AVG gemäß § 17 Abs 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen wären.Hierzu hat die FMA dem Beschwerdeführer aufgezeigt, dass Zugang zu Aktenbestandteilen bzw. Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren selbst im Wege der Akteneinsicht nicht zu erlangen wären, da sie auf Informationen betreffend die interne Willensbildung der FMA gerichtet sind, die selbst bei Anwendbarkeit des AVG gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht ausgenommen wären.

Dies bemängelt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht annähernd substantiiert. Insbesondere stellte er auch keinen Antrag auf Akteneinsicht in das vorliegende Antragsverfahren auf Akteneinsicht an das Bundesverwaltungsgericht.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass § 21 Abs 1 VwGVG vorsieht, dass Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen sind. Damit sollen rein interne Dokumente von der Akteneinsicht ausgenommen werden; diese Anordnung entspricht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021) der Vertraulichkeit von Vorbereitungen der Entscheidung und von Senatsberatungen (vgl. auch Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 21 VwGVG Rz 17). Nichts Anderes muss aber auch für die FMA als unabhängige Behörde gelten. Auch in diesem Fall muss die Behörde die Möglichkeit haben, gegenteilige Ansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen, ohne dabei einer Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit ausgesetzt zu sein (vgl. § 17 Abs 3 AVG). Von einer diesbezüglichen Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers durch die FMA aufgrund eines Verfahrensmangels ist deshalb bereits nicht auszugehen und wäre dieses durch das nunmehrige Beschwerdeverfahren entsprechend geheilt.Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG vorsieht, dass Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen sind. Damit sollen rein interne Dokumente von der Akteneinsicht ausgenommen werden; diese Anordnung entspricht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021) der Vertraulichkeit von Vorbereitungen der Entscheidung und von Senatsberatungen vergleiche auch Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 21, VwGVG Rz 17). Nichts Anderes muss aber auch für die FMA als unabhängige Behörde gelten. Auch in diesem Fall muss die Behörde die Möglichkeit haben, gegenteilige Ansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen, ohne dabei einer Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit ausgesetzt zu sein vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, AVG). Von einer diesbezüglichen Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers durch die FMA aufgrund eines Verfahrensmangels ist deshalb bereits nicht auszugehen und wäre dieses durch das nunmehrige Beschwerdeverfahren entsprechend geheilt.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1985, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind sowie in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080). Gegenständlich war der vorliegend relevante Sachverhalt nicht strittig bzw. die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits ausjudiziert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind sowie in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080). Gegenständlich war der vorliegend relevante Sachverhalt nicht strittig bzw. die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits ausjudiziert.

3.7. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt an Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hier insb VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251, bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt an Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hier insb VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251, bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Schlagworte

Akteneinsicht Bankenaufsicht elektronischer Akt elektronischer Rechtsverkehr Finanzmarktaufsicht Geldwäscheprävention Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationszugang - Verweigerung Insolvenzverfahren Mandatsbescheid Parteistellung Schutzzweck Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W614.2343840.1.00

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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