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24 StrafrechtNorm
B-VG Art137 / sonstige zulässige KlagenLeitsatz
Abweisung der Klage eines eine Waisenpension beziehenden, im Maßnahmenvollzug für nicht zurechnungsfähige Rechtsbrecher in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebrachten Jugendlichen gegen den Bund auf Rückzahlung eines nach dem ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Pensionsteiles; keine generelle Befreiung Jugendlicher von Kostenbeiträgen zum Strafvollzug auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes; diese Regelung keine lex specialis im Verhältnis zur unbedenklichen Regelung des ASVGRechtssatz
Der Anspruch auf Rückzahlung eines nach §324 Abs4 iVm Abs3 ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Pensionsteiles wurzelt - ebenso wie der Übergang und die Überweisung des Pensionsanspruchs an den Bund - im öffentlichen Recht. Solche Ansprüche sind weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Die Klage ist daher zulässig.Der Anspruch auf Rückzahlung eines nach §324 Abs4 in Verbindung mit Abs3 ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Pensionsteiles wurzelt - ebenso wie der Übergang und die Überweisung des Pensionsanspruchs an den Bund - im öffentlichen Recht. Solche Ansprüche sind weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Die Klage ist daher zulässig.
Keine generelle Befreiung Jugendlicher von Beiträgen zum Strafvollzug.
§60 erster Satz JGG (idF der Strafvollzugsnovelle 1993) ordnet an, dass - gleich wie bei den Erwachsenen - auch bei den Jugendlichen von der Arbeitsvergütung vor ihrer Gutschrift 75 vH für den Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges in Abzug zu bringen sind. Der zweite Satz (idF BGBl I 164/2004) schließt nur einen darüber hinausgehenden Kostenersatz für Jugendliche aus, also insbesondere für den Fall, dass im Vollzug keine Arbeit erbracht wird.§60 erster Satz JGG in der Fassung der Strafvollzugsnovelle 1993) ordnet an, dass - gleich wie bei den Erwachsenen - auch bei den Jugendlichen von der Arbeitsvergütung vor ihrer Gutschrift 75 vH für den Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges in Abzug zu bringen sind. Der zweite Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2004,) schließt nur einen darüber hinausgehenden Kostenersatz für Jugendliche aus, also insbesondere für den Fall, dass im Vollzug keine Arbeit erbracht wird.
Ruhen der Leistungen aus der Pensionsversicherung im Maßnahmenvollzug gemäß §21 Abs2, §22 und §23 StGB (vgl §89 Abs1 Z1 ASVG); kein Ruhen der Pensionsleistung im Maßnahmenvollzug gem §21 Abs1 StGB für nicht zurechnungsfähige Rechtsbrecher. §60 JGG, der die Leistung von Beiträgen zu den Haftkosten aus dem Arbeitseinkommen von Jugendlichen vorsieht, steht daher zu §324 Abs4 ASVG (betr die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Abs3 über den Übergang eines Pensionsteiles an den Bund bei Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem §21 Abs1 StGB) auch nicht im Verhältnis der lex specialis.Ruhen der Leistungen aus der Pensionsversicherung im Maßnahmenvollzug gemäß §21 Abs2, §22 und §23 StGB vergleiche §89 Abs1 Z1 ASVG); kein Ruhen der Pensionsleistung im Maßnahmenvollzug gem §21 Abs1 StGB für nicht zurechnungsfähige Rechtsbrecher. §60 JGG, der die Leistung von Beiträgen zu den Haftkosten aus dem Arbeitseinkommen von Jugendlichen vorsieht, steht daher zu §324 Abs4 ASVG (betr die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Abs3 über den Übergang eines Pensionsteiles an den Bund bei Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem §21 Abs1 StGB) auch nicht im Verhältnis der lex specialis.
Keine Bedenken gegen §324 Abs4 iVm Abs3 ASVG.Keine Bedenken gegen §324 Abs4 in Verbindung mit Abs3 ASVG.
Erkenntnis in der Fassung der Berichtigung vom 11.08.08 (Berichtigung des Kopfes der ursprünglich als Beschluss ausgefertigten Entscheidung).
Schlagworte
VfGH / Klagen, Jugendgerichtsbarkeit, Strafrecht, Strafvollzug, lex specialis, Sozialversicherung, Pensionsrecht, VfGH / BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:A4.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010