Entscheidungsdatum
23.06.2026Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G312 2345892-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt III. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt. A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Steiermark, wurde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IIII.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Steiermark, wurde gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IIII.).
Mit dem am 15.06.2026, um 15:19 Uhr dem BFA übermittelten Schriftsatz brachte die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung eine Beschwerde beim BFA ein, die sie mit der Erklärung verband, dass sie den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang zu bekämpfe und mit dem Begehren verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, amtswegig alle zu ihren Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid aufgreifen, gegenständlicher Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein verhältnismäßiges Maß herabsetzen, in eventu die angefochtene Entscheidung gänzlich beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu ihr einen Durchsetzungsaufschub erteilen.
Die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.06.2026 zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist Rumänien.
Sie ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates des EWR iSd. § 2 Abs. 3 Z 8 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.Sie ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates des EWR iSd. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.
Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat Rumänien eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat Rumänien eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens von maßgeblich zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK liegen fallgegenständlich nicht vor.Konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens von maßgeblich zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK liegen fallgegenständlich nicht vor.
Die ledige BF lebt zwar in einer (nicht näher definierten) Beziehung, hat keine Kinder und weist im Bundesgebiet bereits mehrere Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen auf. Sie ist seit dem XXXX bis XXXX bei unterschiedlichen Dienstgeberinnen in Ultrakurzzeitdienstverhältnissen gestanden.Die ledige BF lebt zwar in einer (nicht näher definierten) Beziehung, hat keine Kinder und weist im Bundesgebiet bereits mehrere Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen auf. Sie ist seit dem römisch 40 bis römisch 40 bei unterschiedlichen Dienstgeberinnen in Ultrakurzzeitdienstverhältnissen gestanden.
Im Bundesgebiet verfügt sie über keine familiären Anknüpfungspunkte und sind bei ihr auch keine Integrationsschritte feststellbar.
Am XXXX langte unter der AZ: XXXX von der PI XXXX ein Abschlussbericht beim BFA ein, worin die BF beschuldigt wird, an der Örtlichkeit XXXX in XXXX versucht zu haben, sechs Duschgels der XXXX , vier Duschgels der Marke DOVE und vier Deos der Marke DOVE im Gesamtwert von EUR 66,66 zu stehlen. Bei dieser Tat wurde sie von einem Ladendieb auf frischer Tat betreten. Am XXXX langte unter dem AZ: XXXX ein Abschlussbericht der PI XXXX ein, derzufolge sie im Verdacht steht, an der Örtlichkeit XXXX bei der dortigen John Harris Filiale den Tatbestand des versuchten Diebstahls begangen zu haben, da sie im dortigen Aufenthaltsraum mehrere Goldringe und Apple Air Pods gestohlen habe und dabei von einer Videokamera gefilmt worden sei. Am römisch 40 langte unter der AZ: römisch 40 von der PI römisch 40 ein Abschlussbericht beim BFA ein, worin die BF beschuldigt wird, an der Örtlichkeit römisch 40 in römisch 40 versucht zu haben, sechs Duschgels der römisch 40 , vier Duschgels der Marke DOVE und vier Deos der Marke DOVE im Gesamtwert von EUR 66,66 zu stehlen. Bei dieser Tat wurde sie von einem Ladendieb auf frischer Tat betreten. Am römisch 40 langte unter dem AZ: römisch 40 ein Abschlussbericht der PI römisch 40 ein, derzufolge sie im Verdacht steht, an der Örtlichkeit römisch 40 bei der dortigen John Harris Filiale den Tatbestand des versuchten Diebstahls begangen zu haben, da sie im dortigen Aufenthaltsraum mehrere Goldringe und Apple Air Pods gestohlen habe und dabei von einer Videokamera gefilmt worden sei.
Die BF befindet sich nicht im Stande der Strafhaft.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener - trennbare - Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener - trennbare - Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG).
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
3.2.1. Anzuwendendes Recht:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass anlassbezogen eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit vorliege und ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls erforderlich sei, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Ihr persönliches Gesamtfehlverhalten habe sie ausreichend kommentiert, dass sie nicht gewillt sei, sich im österreichischen Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. In ihrem Fall sei die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten und sei die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung (?) gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbots hätten sie keine Gründe ergeben, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten seien.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
3.2.2. Zur Sache:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, hat die BF mit ihrem Verhalten eindeutig gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung und die ihres Herkunftsstaates zu befolgen und sie auch nicht bereit sei, diese in Zukunft zu akzeptieren. Vielmehr sei bei einem weiteren Verbleib ein Untertauchen und eine abermalige Straffälligkeit zu befürchten. Bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots gesprochen hätten. Vielmehr sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, weil sie mit ihrem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
Insoweit in der Beschwerde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sehr allgemein ausgeführt wird, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. durch die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes nicht von der Hand zu weisen sei, da sie in einer Beziehung lebe, so ist ihr zu entgegnen, dass die lapidare Ausführung, sie „lebe in einer Beziehung“ konkrete Ausführungen zu einem tatsächlichen Familienleben vermissen lassen. Dazu wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Die bloße Behauptung, in einer Beziehung zu leben, ohne nähere Ausführungen zu machen, die ein Beziehungsleben auch glaubhaft erscheinen lassen, vermögen eine „Beziehung“ nicht darzutun, zumal die BF, wie sie in der Beschwerde selbst einräumt, dreimal wegen gewerbsmäßigen Diebstahls aufgefallen ist, wobei sie mit den von ihr begangenen Straftaten jeweils den Zweck verfolgte, sich zu Lasten Dritter zu bereichern. Es ist ihr nicht gelungen, die von ihr ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erschüttern. Insoweit in der Beschwerde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sehr allgemein ausgeführt wird, dass eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. durch die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes nicht von der Hand zu weisen sei, da sie in einer Beziehung lebe, so ist ihr zu entgegnen, dass die lapidare Ausführung, sie „lebe in einer Beziehung“ konkrete Ausführungen zu einem tatsächlichen Familienleben vermissen lassen. Dazu wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Die bloße Behauptung, in einer Beziehung zu leben, ohne nähere Ausführungen zu machen, die ein Beziehungsleben auch glaubhaft erscheinen lassen, vermögen eine „Beziehung“ nicht darzutun, zumal die BF, wie sie in der Beschwerde selbst einräumt, dreimal wegen gewerbsmäßigen Diebstahls aufgefallen ist, wobei sie mit den von ihr begangenen Straftaten jeweils den Zweck verfolgte, sich zu Lasten Dritter zu bereichern. Es ist ihr nicht gelungen, die von ihr ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erschüttern.
In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass ihr im Fall der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohen würde.In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass ihr im Fall der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG drohen würde.
Schließlich gelang es ihr mit der Beschwerde nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Schließlich gelang es ihr mit der Beschwerde nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen.
All diese Umstände, vor allem aber das massive strafrechtliche Fehlverhalten der BF, sind als so schwerwiegend zu beurteilen, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint.
Unbeachtlich des in der Beschwerde enthaltenen Vorbringens haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesprochen hätten.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 43, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 4,), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier entfallen, da die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG aberkannt wurde und der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier entfallen, da die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG aberkannt wurde und der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2345892.1.00Im RIS seit
12.08.2026Zuletzt aktualisiert am
12.08.2026