Entscheidungsdatum
29.06.2026Norm
AMFG §2 Abs1Spruch
,
W298 2328464-1/4E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerda Ferch-Fischer und Mag. Florian Schultes als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX 2025, GZ: D124.1385/ XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerda Ferch-Fischer und Mag. Florian Schultes als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 2025, GZ: D124.1385/ römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. In der an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 28.05.2025 rügte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und führte dazu aus, dass das XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) ohne seine Einwilligung sogar gegen seinen ausdrücklichen Wilen und ohne dazu anders berechtigt zu sein, personenbezogene Daten verarbeitet habe und gesundheitsbezogene Daten, für die ein Verarbeitungsverbot bestünde, an die XXXX übermittelt habe. Die Firma XXXX habe sich in der Folge bei dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Untersuchung gemeldet, obwohl der Beschwerdeführer die Mitwirkung an AMS-Maßnahmen verweigert habe. 1. In der an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 28.05.2025 rügte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und führte dazu aus, dass das römisch 40 (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) ohne seine Einwilligung sogar gegen seinen ausdrücklichen Wilen und ohne dazu anders berechtigt zu sein, personenbezogene Daten verarbeitet habe und gesundheitsbezogene Daten, für die ein Verarbeitungsverbot bestünde, an die römisch 40 übermittelt habe. Die Firma römisch 40 habe sich in der Folge bei dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Untersuchung gemeldet, obwohl der Beschwerdeführer die Mitwirkung an AMS-Maßnahmen verweigert habe.
2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme äußerte sich die mitbeteiligte Partei dahingehend, dass der Beschwerdeführer Kunde der mitbeteiligten Partei sei. Aufgrund dessen habe die mitbeteiligte Partei Daten des Beschwerdeführers im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags gemäß AMFG und AlVG verarbeitet. Insbesondere sei keine Einwilligung erforderlich, es sei konkret – mangels Begründung – auch ein Widerspruch nicht schädlich. Es treffe zu, dass die mitbeteiligte Partei Daten an die XXXX übermittelt habe. Dies sei zu einer Feststellung von gesundheitlichen Vermittlungseinschränkungen gesetzlich gedeckt und im konkreten Fall auch erforderlich. Die Arbeitsplatzvermittlung sei eine gesetzliche Aufgabe der mitbeteiligten Partei und habe die Vermittlung und Datenübermittlung auf Grundlage eines Gesetzes stattgefunden, einer Einwilligung des Beschwerdeführers habe es nicht bedurft. Auch könne die mitbeteiligte Partei dem Lösch- und Widerrufsersuchen nicht nachkommen, da sie gesetzlich zur Aufbewahrung der Daten zur Arbeitsplatzvermittlung verpflichtet sei. 2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme äußerte sich die mitbeteiligte Partei dahingehend, dass der Beschwerdeführer Kunde der mitbeteiligten Partei sei. Aufgrund dessen habe die mitbeteiligte Partei Daten des Beschwerdeführers im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags gemäß AMFG und AlVG verarbeitet. Insbesondere sei keine Einwilligung erforderlich, es sei konkret – mangels Begründung – auch ein Widerspruch nicht schädlich. Es treffe zu, dass die mitbeteiligte Partei Daten an die römisch 40 übermittelt habe. Dies sei zu einer Feststellung von gesundheitlichen Vermittlungseinschränkungen gesetzlich gedeckt und im konkreten Fall auch erforderlich. Die Arbeitsplatzvermittlung sei eine gesetzliche Aufgabe der mitbeteiligten Partei und habe die Vermittlung und Datenübermittlung auf Grundlage eines Gesetzes stattgefunden, einer Einwilligung des Beschwerdeführers habe es nicht bedurft. Auch könne die mitbeteiligte Partei dem Lösch- und Widerrufsersuchen nicht nachkommen, da sie gesetzlich zur Aufbewahrung der Daten zur Arbeitsplatzvermittlung verpflichtet sei.
3. Nach Einräumen von Parteiengehör rügte der Beschwerdeführer weiterhin eine unrechtmäßige Datenweitergabe und bemängelte, dass keine taugliche Rechtsgrundlage vorläge und es für die vorgenommenen Maßnahmen keinerlei medizinische Indikation gebe.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab sowie die weiteren Anträge des Beschwerdeführers zurück und führte begründend zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei habe Daten zur Arbeitsplatzvermittlung auf Basis einer gesetzlichen Grundlage verarbeitet. Weiters habe die Mitbeteiligte auch Daten an die XXXX durch Übermittlung offengelegt, wozu eine gesetzliche Grundlage bestehe und die XXXX ein Verarbeitungsprivileg habe. Da die Datenverarbeitung durch eine qualifizierte gesetzliche Grundlage legitimiert sei und auch kein Verstoß gegen die Verarbeitungspflichten gemäß Art. 5 DSGVO vorliege, habe keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung betreffend den Beschwerdeführer festgestellt werden können. Es bestehe darüber hinaus kein Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei auf sonstige Weise gegen Datenverarbeitungsgrundsätze verstoßen habe. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab sowie die weiteren Anträge des Beschwerdeführers zurück und führte begründend zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei habe Daten zur Arbeitsplatzvermittlung auf Basis einer gesetzlichen Grundlage verarbeitet. Weiters habe die Mitbeteiligte auch Daten an die römisch 40 durch Übermittlung offengelegt, wozu eine gesetzliche Grundlage bestehe und die römisch 40 ein Verarbeitungsprivileg habe. Da die Datenverarbeitung durch eine qualifizierte gesetzliche Grundlage legitimiert sei und auch kein Verstoß gegen die Verarbeitungspflichten gemäß Artikel 5, DSGVO vorliege, habe keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung betreffend den Beschwerdeführer festgestellt werden können. Es bestehe darüber hinaus kein Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei auf sonstige Weise gegen Datenverarbeitungsgrundsätze verstoßen habe.
5. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.11.2025 Beschwerde und führte zusammengefasst soweit verfahrensrelevant aus, dass die belangte Behörde falsch subsumiert habe und der Bescheid daher an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide. Es hätte festgestellt werden müssen, dass die mitbeteiligte Partei nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage agiert habe, da der Beschwerdeführer nie zu den Maßnahmen zugestimmt habe. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt richtig festgestellt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Verletzung von Grundsätzen zur Datenverarbeitung verfahrensgegenständlich vorgelegen hätte.
6. Mit Schreiben vom 27.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie auf den Bescheid und dort vertretene Rechtsansicht verwies. Sie stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die Beschwerde abweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.1.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt:
1.2. Die mitbeteiligte Partei ( XXXX ) ist ein Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts, deren Aufgabe es ist, als Arbeitsvermittler tätig zu werden und Arbeitssuchenden entsprechende Stellen zu vermitteln. 1.2. Die mitbeteiligte Partei ( römisch 40 ) ist ein Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts, deren Aufgabe es ist, als Arbeitsvermittler tätig zu werden und Arbeitssuchenden entsprechende Stellen zu vermitteln.
1.3. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und bezieht/bezog Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und befindet sich im Vermittlungsprozess.
1.4. Zum Zwecke der Stellenvermittlung hat das XXXX Zumutbarkeit einer Stellenvermittlung und sofern erforderlich auch die medizinische Eignung zu überprüfen.1.4. Zum Zwecke der Stellenvermittlung hat das römisch 40 Zumutbarkeit einer Stellenvermittlung und sofern erforderlich auch die medizinische Eignung zu überprüfen.
1.5. Der Beschwerdeführer legte beim XXXX Gutachten und Dokumente vor, die einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 60% beweisen sollten.1.5. Der Beschwerdeführer legte beim römisch 40 Gutachten und Dokumente vor, die einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 60% beweisen sollten.
1.6. Das XXXX hat am 21.05.2025 mit E-Mail die XXXX beauftragt, die medizinische Eignung – Berufsdiagnostische Beratung – des Beschwerdeführers zu erheben.1.6. Das römisch 40 hat am 21.05.2025 mit E-Mail die römisch 40 beauftragt, die medizinische Eignung – Berufsdiagnostische Beratung – des Beschwerdeführers zu erheben.
1.7. Mit Briefsendung vom 28.05.2025 wurde der Beschwerdeführer von der XXXX aufgefordert, sich einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, welcher der Beschwerdeführer mit Absage-E-Mail vom XXXX 2025 die Teilnahme verweigerte.1.7. Mit Briefsendung vom 28.05.2025 wurde der Beschwerdeführer von der römisch 40 aufgefordert, sich einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, welcher der Beschwerdeführer mit Absage-E-Mail vom römisch 40 2025 die Teilnahme verweigerte.
1.8. Die datenschutzrelevanten Informationen führt das XXXX unter XXXX mit separatem Folder Datenschutzerklärungen für Kundinnen und Kunden im Bereich der XXXX .1.8. Die datenschutzrelevanten Informationen führt das römisch 40 unter römisch 40 mit separatem Folder Datenschutzerklärungen für Kundinnen und Kunden im Bereich der römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem hg. Gerichtsakt. Der Sachverhalt ist nicht bestritten worden.
2.2. Die Feststellung zu 1.8. ergibt sich aus einer Nachschau am 13.05.2026 auf der im Hyperlink zu II. 1. 1.8. verlinkten Homepage. 2.2. Die Feststellung zu 1.8. ergibt sich aus einer Nachschau am 13.05.2026 auf der im Hyperlink zu römisch zwei. 1. 1.8. verlinkten Homepage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Rechtslage:
Art. 4 Z 1 DSGVO lautet:Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO lautet:
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;, 1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO lautet:Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO lautet:
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet:
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet: c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet:
Artikel 51
Aufsichtsbehörde
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet:
Artikel 57
Aufgaben
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet:
Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
§ 1 DSG lautet: Paragraph eins, DSG lautet:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
§ 18 Abs. 1 DSG lautet: Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet:
(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, DSGVO eingerichtet.
§24 Abs. 1 und Abs. 5DSG lauten: §24 Absatz eins und Absatz 5 D, S, G, lauten:
1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
§ 1 Abs. 1, 2 und 4 AMSG lauten: Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 4 AMSG lauten:
1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „ Arbeitsmarktservice “. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.
4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.
§ 25 Abs. 1 und 7 AMSG lauten:Paragraph 25, Absatz eins und 7 AMSG lauten:
1) Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:1) Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1.Stammdaten der Arbeitsuchenden:
a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
f) Telefonnummer,
g) E-Mail-Adresse,
h) Bankverbindung und Kontonummer.
2. Daten über Beruf und Ausbildung:
a) Berufs- und Beschäftigungswünsche,
b) Ausbildungen und Ausbildungswünsche,
c) bisherige berufliche Tätigkeiten,
d) beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,
e) sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren.
3. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
b) unterhaltsberechtigte Kinder,
c) Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
d) sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
e) ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
f) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),
g) außerordentliche Aufwendungen,
h) Versicherungszeiten,
i) Bemessungsgrundlagen,
j) Höhe von Leistungen und Beihilfen,
k) Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen,
l) Zeiten der Arbeitsuche.
4. Gesundheitsdaten:
a) gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren,
b) gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.
5.Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe:
a) bisherige Beschäftigungen,
b) Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
c) Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche und Betreuung,
d) Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
e) Dauer und Höhe gewährter Beihilfen,
f) Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
g) Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
(…)
(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dürfen anderen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung und der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Andere Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen legen, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Von den Trägern der Sozialversicherung übermittelte Daten gemäß Abs. 1 Z 9 dürfen vom Arbeitsmarktservice und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz personenbezogen für Zwecke der nachhaltigen Arbeitsmarktintegration dieser Personengruppe verarbeitet werden.(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, dürfen anderen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung und der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Andere Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen legen, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Von den Trägern der Sozialversicherung übermittelte Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 9, dürfen vom Arbeitsmarktservice und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz personenbezogen für Zwecke der nachhaltigen Arbeitsmarktintegration dieser Personengruppe verarbeitet werden.
(…)
(7) Sofern dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen Gesundheitsdaten (Abs. 1 Z 4) vom Arbeitsmarktservice gegenüber den zuständigen Trägern der Sozialversicherung, dem Sozialministeriumservice, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (§ 30 Abs. 3 und § 32 Abs. 3) sowie von diesen gegenüber dem Arbeitsmarktservice offen gelegt werden.(7) Sofern dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen Gesundheitsdaten (Absatz eins, Ziffer 4,) vom Arbeitsmarktservice gegenüber den zuständigen Trägern der Sozialversicherung, dem Sozialministeriumservice, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 3,) sowie von diesen gegenüber dem Arbeitsmarktservice offen gelegt werden.
§ 2 Abs. 1 AMFG lautet Paragraph 2, Absatz eins, AMFG lautet
1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
§ 4 Abs. 1 Z 1 AMFG lautet Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG lautet
1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden
1. vom Arbeitsmarktservice,
§ 8 Abs. 1 AMFG lautet Paragraph 8, Absatz eins, AMFG lautet
1)Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.
3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
3.3.2.1. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner ursprünglichen Datenschutzbeschwerde eine Verletzung im Recht auf Information. In seiner Beschwerdeschrift gegen den Bescheid der Datenschutzbeschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. aber keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich des dahingehenden Ausspruchs, dass kein Verstoß vorliege, ausgeführt.
Zur Auslegung des Anbringens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich (vgl § 63 Rz 76; VwGH 20. 12. 1995, 95/03/0310) ohne Belang sind (vgl VwGH 18. 6. 1996, 94/04/0183 mwN.). Zur Auslegung des Anbringens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich vergleiche Paragraph 63, Rz 76; VwGH 20. 12. 1995, 95/03/0310) ohne Belang sind vergleiche VwGH 18. 6. 1996, 94/04/0183 mwN.).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts sind aber auch keine Gründe offensichtlich, die eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des Bescheids indizieren würden.
3.3.2.2. Zum vom Beschwerdeführer gerügten Verstoß gegen § 1 Abs. 1 DSG iVm Art. 5 und Art. 6 DSGVO wegen einer fehlenden Einwilligung, ist auszuführen, dass weder die mitbeteiligte Partei ihre Datenverarbeitung auf diesen Verarbeitungsgrund stützte, noch die belangte Behörde dies angenommen hat, weswegen eine diesbezügliche Beschwerde ins Leere geht. 3.3.2.2. Zum vom Beschwerdeführer gerügten Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 6, DSGVO wegen einer fehlenden Einwilligung, ist auszuführen, dass weder die mitbeteiligte Partei ihre Datenverarbeitung auf diesen Verarbeitungsgrund stützte, noch die belangte Behörde dies angenommen hat, weswegen eine diesbezügliche Beschwerde ins Leere geht.
3.3.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die mitbeteiligte Parte seine Daten an Dritte ( XXXX ) weitergegeben habe und es keine gesetzliche Grundlage gebe und er auch überrascht worden sei. Es habe keinen Bescheid über Maßnahmen gegeben.3.3.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die mitbeteiligte Parte seine Daten an Dritte ( römisch 40 ) weitergegeben habe und es keine gesetzliche Grundlage gebe und er auch überrascht worden sei. Es habe keinen Bescheid über Maßnahmen gegeben.
§ 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Abs. 2 leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Absatz 2, leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).
Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
Im gegebenen Fall ist unstrittig, dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO, nämlich Namen (Vor- und Nachname) sowie Kontaktdaten sowie Daten im Sinne des Art 9 Abs. 1 DSGVO (Grad der Behinderung) an einen Dritten ( XXXX ) durch Übermittlung offengelegt hat (vgl. Art. 4 Z 2 DSGVO). Im gegebenen Fall ist unstrittig, dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, nämlich Namen (Vor- und Nachname) sowie Kontaktdaten sowie Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO (Grad der Behinderung) an einen Dritten ( römisch 40 ) durch Übermittlung offengelegt hat vergleiche Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO).
Wie sich aus den Feststellungen und im Übrigen auch schon aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, hat der Beschwerdeführer selbst gegenüber der mitbeteiligten Partei offengelegt, dass er an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und entsprechende Belege dafür vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei ist gesetzlich dazu berechtigt, zur Feststellung von gesundheitlichen Vermittlungseinschränkungen personenbezogene Daten, auch solche über welche ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot gemäß Art 9 DSGVO besteht, zu verarbeiten und an die im § 25 Abs. 7 AMSG genannten Stellen durch Übermittlung offenzulegen. Die belangte Behörde hat dazu auch richtig (disloziert) festgestellt, dass die XXXX eine solche Einrichtung ist. Ihre Aufgabe ist für die mitbeteiligte Partei festzustellen, ob gesundheitliche Vermittlungseinschränkungen vorliegen. Wie sich aus den Feststellungen und im Übrigen auch schon aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, hat der Beschwerdeführer selbst gegenüber der mitbeteiligten Partei offengelegt, dass er an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und entsprechende Belege dafür vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei ist gesetzlich dazu berechtigt, zur Feststellung von gesundheitlichen Vermittlungseinschränkungen personenbezogene Daten, auch solche über welche ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot gemäß Artikel 9, DSGVO besteht, zu verarbeiten und an die im Paragraph 25, Absatz 7, AMSG genannten Stellen durch Übermittlung offenzulegen. Die belangte Behörde hat dazu auch richtig (disloziert) festgestellt, dass die römisch 40 eine solche Einrichtung ist. Ihre Aufgabe ist für die mitbeteiligte Partei festzustellen, ob gesundheitliche Vermittlungseinschränkungen vorliegen.
Es ist weder ersichtlich, dass, wie der Beschwerdeführer behauptet, die mitbeteiligte Partei dazu verpflichtet wäre, diesbezüglich mit Bescheid zu entscheiden, noch, dass eine rechtswidrige Maßnahme vorgelegen habe. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift nicht aus, worin die Rechtswidrigkeit der Zuweisung zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung begründet sein soll, die er immerhin selbst gegenüber der mitbeteiligten Partei als mangelhaft dargestellt hat – und entsprechende Privatgutachten vorgelegt hat.
3.3.2.4 Eine Datenverarbeitung muss dem Grundsatz der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit b) DSGVO entsprechen. Wesensgehalt ist, dass eine Datenverarbeitung im Verhältnis von Verantwortlichen (mitbeteiligte Partei) und betroffener Person (Beschwerdeführer) in den Worten von EWGr. 41 vorhersehbar sein soll, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage (wie verfahrensgegenständlich) beruht. Vorhersehbar ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass bei einem Kennen der gesetzlichen Grundlagen klar ist, welche Daten unter welchen Voraussetzungen einer Verarbeitung unterliegen. (vgl. dazu auch vgl. EGMR 16.2.2000, Fall Amann und VfGH vom 28.11.2001, B2271/00) 3.3.2.4 Eine Datenverarbeitung muss dem Grundsatz der Zweckbindung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b,) DSGVO entsprechen. Wesensgehalt ist, dass eine Datenverarbeitung im Verhältnis von Verantwortlichen (mitbeteiligte Partei) und betroffener Person (Beschwerdeführer) in den Worten von EWGr. 41 vorhersehbar sein soll, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage (wie verfahrensgegenständlich) beruht. Vorhersehbar ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass bei einem Kennen der gesetzlichen Grundlagen klar ist, welche Daten unter welchen Voraussetzungen einer Verarbeitung unterliegen. vergleiche dazu auch vergleiche EGMR 16.2.2000, Fall Amann und VfGH vom 28.11.2001, B2271/00)
In seiner Rechtsprechung vertritt der EuGH den Standpunkt, dass zu jeder Zeit einer Datenverarbeitung alle Grundsätze der Datenverarbeitung eingehalten werden müssen. (Urteil vom 24. November 2011, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, sowie wiederholt im Urteil vom 11.Dezember 2019 C-708/17 ECLI:EU:C:2019:1064).
Demnach müssen Daten stets kumulativ nach den Grundsätzen von Art. 5 und Art. 6 DSGVO auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.Demnach müssen Daten stets kumulativ nach den Grundsätzen von Artikel 5 und Artikel 6, DSGVO auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.
Es liegt aufgrund der verfahrenseinleitenden Beschwerde vor der belangten Behörde, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Bescheidbeschwerde kein Hinweis darauf vor, dass die mitbeteiligte Partei überschießend personenbezogene Daten offengelegt hätte.
3.3.2.5. Als Erlaubnistatbestand gemäß § 4 Abs. 1 DSG iVm Art. 6 Abs. 1 DSGVO liegt eine gesetzliche Grundlage vor, zu deren Vollziehung die mitbeteiligte Partei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit c) DSGVO verpflichtet ist. 3.3.2.5. Als Erlaubnistatbestand gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, DSGVO liegt eine gesetzliche Grundlage vor, zu deren Vollziehung die mitbeteiligte Partei gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c,) DSGVO verpflichtet ist.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass betreffend die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung ein Widerspruch vorgelegen habe, weil er der Teilnahme an der Maßnahme (gemeint die Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers) widersprochen habe.
Dazu ist auszuführen, dass die gegenständliche Datenoffenlegung durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen wurde, dem Grundsatz der Zweckbindung entspricht und auch im Zusammenhang mit Sozialleistungen des Beschwerdeführers steht.
Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch nicht dahingehend entgegenzutreten, dass sie die Beschwerde wegen einer Verletzung wegen eines Verstoßes gegen Art 21 DSGVO (Widerspruch) abgewiesen hat, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber der mitbeteiligten Partei einen datenschutzrechtlichen Widerspruch abgegeben hätte. Das Nichtvorliegen eines solchen Widerspruchs führt zu einem nicht behebbaren Mangel im Sinne der Judikatur des VwGH Erkenntnisses vom 3. September 2008, Zl. 2007/04/0017. Demnach ist in einem solchen Fall eine Abweisung des Antrags auszusprechen. Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch nicht dahingehend entgegenzutreten, dass sie die Beschwerde wegen einer Verletzung wegen eines Verstoßes gegen Artikel 21, DSGVO (Widerspruch) abgewiesen hat, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber der mitbeteiligten Partei einen datenschutzrechtlichen Widerspruch abgegeben hätte. Das Nichtvorliegen eines solchen Widerspruchs führt zu einem nicht behebbaren Mangel im Sinne der Judikatur des VwGH Erkenntnisses vom 3. September 2008, Zl. 2007/04/0017. Demnach ist in einem solchen Fall eine Abweisung des Antrags auszusprechen.
3.3.2.6. Betreffend die behauptete Aktenwidrigkeit führt der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid dahingehend mangelhaft sei, dass die belangte Behörde vom Sachverhalt abweichende Tatsachen festgestellt habe, nämlich dass er der Teilnahme an der Maßnahme, der Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers, verweigert habe. Aus dem Bescheid der belangten Behörde zu Punkt C., Feststellungen auf Seite 5, ergibt sich aber, dass genau dies von der belangten Behörde festgestellt wurde.
Auch kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern die belangte Behörde zum unstrittigen Sachverhalt, nämlich dass der Beschwerdeführer an der Feststellung der gesundheitlichen Eignung nicht mitwirken wollte, aktenwidrige Feststellungen getroffen habe. Es ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Beweiswürdigung zu den konkreten Feststellungen, hier maßgeblich ein entsprechendes E-Mail des Beschwerdeführers, welches für die Feststellungen (als Screenshot) verwendet wurde, nicht aktenkonform in die Feststellungen übernommen wurde.
Eine Aktenwidrigkeit ist nicht ansatzweise zu erkennen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, insbesondere unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse aus dem hg. Gerichtsakt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, insbesondere unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse aus dem hg. Gerichtsakt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz ärztliche Untersuchung Aufgabenerfüllung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Geheimhaltung gesundheitliche Eignung Gesundheitsdaten personenbezogene Daten Verantwortlicher ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2328464.1.00Im RIS seit
31.08.2026Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026