Entscheidungsdatum
29.06.2026Norm
BFA-VG §22aSpruch
,
L532 2346311-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Legal Focus, 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/1/2, vom 25.06.2026 sowie über den Antrag über den Kostenersatz zu Recht erkannt und über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Legal Focus, 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/1/2, vom 25.06.2026 sowie über den Antrag über den Kostenersatz zu Recht erkannt und über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:
A) I)A) römisch eins)
1. Der Beschwerde gem. Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG gegen die ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar die am 24.06.2026 um 06:00 Uhr in XXXX , XXXX , durch die Polizeiinspektion XXXX erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers sowie die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers vom 24.06.2026, 06:00 Uhr, bis 26.06.2026, 12:40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.1. Der Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar die am 24.06.2026 um 06:00 Uhr in römisch 40 , römisch 40 , durch die Polizeiinspektion römisch 40 erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers sowie die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers vom 24.06.2026, 06:00 Uhr, bis 26.06.2026, 12:40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.
2. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung sowie § 2 Abs 1 VwG-Eingabengebührverordnung wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz stattgegeben und hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 787,60 zu Handen des rechtlichen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung sowie Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz stattgegeben und hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 787,60 zu Handen des rechtlichen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gem. § 35 VwGVG abgewiesen. 3. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gem. Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
A) II)A) römisch zwei)
1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) ist ein nigerianischer Staatsangehöriger. Am 06.06.2023 brachte er nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) mit Bescheid vom 22.09.2023, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen. Am 27.09.2023 wurde der Bescheid rechtswirksam zugestellt. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) ist ein nigerianischer Staatsangehöriger. Am 06.06.2023 brachte er nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt“ oder „bB“) mit Bescheid vom 22.09.2023, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen. Am 27.09.2023 wurde der Bescheid rechtswirksam zugestellt.
I.2. Das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.03.2026, I415 2292061-1, mit der Maßgabe, die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage, als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde mit 24.03.2026 rechtswirksam zugestellt.römisch eins.2. Das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.03.2026, I415 2292061-1, mit der Maßgabe, die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage, als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde mit 24.03.2026 rechtswirksam zugestellt.
I.3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs (i.d.F. „VfGH“) vom 07.05.2026, E 1338/2026, wurde dem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Der bB wurde der Beschluss am selben Tag, dem BF am 08.05.2026 zugestellt. römisch eins.3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs in der Fassung „VfGH“) vom 07.05.2026, E 1338 aus 2026,, wurde dem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Der bB wurde der Beschluss am selben Tag, dem BF am 08.05.2026 zugestellt.
I.4. Am 24.06.2026 um 06:00 Uhr, wurde der BF von Kräften der Polizeiinspektion XXXX im Auftrag des Bundesamtes festgenommen und er in der Folge über das Polizeianhaltezentrum Linz nach Wien (Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel) verbracht. römisch eins.4. Am 24.06.2026 um 06:00 Uhr, wurde der BF von Kräften der Polizeiinspektion römisch 40 im Auftrag des Bundesamtes festgenommen und er in der Folge über das Polizeianhaltezentrum Linz nach Wien (Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel) verbracht.
I.5. Am 25.06.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Maßnahmenbeschwerde an das BVwG. Die bB legte noch am selben Tag die angeforderten Aktenbestandteile vor und erstattete eine Gegenschrift.römisch eins.5. Am 25.06.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Maßnahmenbeschwerde an das BVwG. Die bB legte noch am selben Tag die angeforderten Aktenbestandteile vor und erstattete eine Gegenschrift.
I.6. Mit Beschluss vom 16.06.2026, E 1338/2026, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab. Der Beschluss wurde der bB am 25.06.2026 und dem BF am 26.06.2026 zugestellt. römisch eins.6. Mit Beschluss vom 16.06.2026, E 1338 aus 2026,, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab. Der Beschluss wurde der bB am 25.06.2026 und dem BF am 26.06.2026 zugestellt.
I.7. Am 26.06.2026 um 12:40 Uhr wurde der BF, nachdem er der nigerianischen Delegation vorgeführt worden war, aus der Anhaltung entlassen. römisch eins.7. Am 26.06.2026 um 12:40 Uhr wurde der BF, nachdem er der nigerianischen Delegation vorgeführt worden war, aus der Anhaltung entlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Nigerias. Er wurde – nachdem sein Asylantrag mit hg. Erkenntnis vom 18.03.2026, I415 2292061-1, rechtskräftig abgewiesen wurde, der VfGH jedoch mit 07.05.2026 dem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben und noch nicht endgültig über die Beschwerde abgesprochen hat, im Auftrag des Bundesamtes aufgrund eines entsprechenden Mitwirkungsbescheides und nach vormaligem unentschuldigtem Versäumen eines Vorführungstermins bzw. des auf dessen Grundlage erlassenen Festnahmeauftrags zwecks nunmehriger Vorführung vor eine nigerianische Delegation am 24.06.2026, 06:00 Uhr, von Kräften der Polizeiinspektion XXXX gem. § 34 Abs 3 Z 4 BFA-VG festgenommen. Mit dem, der bB am 25.06.2026 und dem BF am 26.06.2026 zugestellten, Beschluss vom 16.06.2026 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab. Am 26.06.2026 wurde der BF, nachdem er vor die nigerianische Delegation vorgeführt worden war, um 12:40 Uhr aus der Anhaltung entlassen.römisch zwei.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Nigerias. Er wurde – nachdem sein Asylantrag mit hg. Erkenntnis vom 18.03.2026, I415 2292061-1, rechtskräftig abgewiesen wurde, der VfGH jedoch mit 07.05.2026 dem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben und noch nicht endgültig über die Beschwerde abgesprochen hat, im Auftrag des Bundesamtes aufgrund eines entsprechenden Mitwirkungsbescheides und nach vormaligem unentschuldigtem Versäumen eines Vorführungstermins bzw. des auf dessen Grundlage erlassenen Festnahmeauftrags zwecks nunmehriger Vorführung vor eine nigerianische Delegation am 24.06.2026, 06:00 Uhr, von Kräften der Polizeiinspektion römisch 40 gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG festgenommen. Mit dem, der bB am 25.06.2026 und dem BF am 26.06.2026 zugestellten, Beschluss vom 16.06.2026 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab. Am 26.06.2026 wurde der BF, nachdem er vor die nigerianische Delegation vorgeführt worden war, um 12:40 Uhr aus der Anhaltung entlassen.
Im Zeitraum vom 07.05.2026 bis zum 26.06.2026, 00:00 Uhr, kam dem BF aufgrund des diesbezüglichen Beschlusses des VfGH die aufschiebende Wirkung zu.
II.1.2. Mit Mitwirkungsbescheid der bB vom 22.04.2026 wurde dem BF erstmals aufgetragen, am 08.05.2026 einer nigerianischen Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats gegenüberzutreten. Der Bescheid wurde am selben Tag zugestellt. Der BF nahm an diesem Termin unentschuldigt nicht teil. römisch zwei.1.2. Mit Mitwirkungsbescheid der bB vom 22.04.2026 wurde dem BF erstmals aufgetragen, am 08.05.2026 einer nigerianischen Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats gegenüberzutreten. Der Bescheid wurde am selben Tag zugestellt. Der BF nahm an diesem Termin unentschuldigt nicht teil.
Mit Mitwirkungsbescheid der bB vom 03.06.2026 wurde dem BF zum zweiten Mal aufgetragen, am 26.06.2026 einer nigerianischen Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats gegenüberzutreten. Der Bescheid wurde im Zuge der Vollziehung des behördlichen Festnahmeauftrags am 24.06.2026 zugestellt.
II.1.3. Hinsichtlich der Gründe für seine Festnahme wurde der BF hinreichend informiert.römisch zwei.1.3. Hinsichtlich der Gründe für seine Festnahme wurde der BF hinreichend informiert.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der unter Punkt II.1.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den übereinstimmenden Schriftsätzen der bB und der rechtsfreundlichen Vertretung und kann sohin als unstrittig vorausgesetzt werden. Insofern die Zustelldaten der Beschlüsse des VfGH festgestellt wurden, beruhten diese Feststellungen auf den vom VfGH nachgereichten Zustellnachweisen (OZ 9). Der Entlassungszeitpunkt wurde von der bB vorab telefonisch (OZ 10) sowie mit Mail vom 26.06.2026 endgültig bekanntgegeben und durch einen Screenshot belegt (OZ 11). römisch zwei.2.1. Der unter Punkt römisch zwei.1.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den übereinstimmenden Schriftsätzen der bB und der rechtsfreundlichen Vertretung und kann sohin als unstrittig vorausgesetzt werden. Insofern die Zustelldaten der Beschlüsse des VfGH festgestellt wurden, beruhten diese Feststellungen auf den vom VfGH nachgereichten Zustellnachweisen (OZ 9). Der Entlassungszeitpunkt wurde von der bB vorab telefonisch (OZ 10) sowie mit Mail vom 26.06.2026 endgültig bekanntgegeben und durch einen Screenshot belegt (OZ 11).
II.2.2. Die Erlassung zweier Mitwirkungsbescheide, die jeweiligen Zustelldaten und die weiteren Umstände waren dem Akteninhalt zweifelsfrei zu entnehmen.römisch zwei.2.2. Die Erlassung zweier Mitwirkungsbescheide, die jeweiligen Zustelldaten und die weiteren Umstände waren dem Akteninhalt zweifelsfrei zu entnehmen.
II.2.3. Die Feststellung, der BF sei über die Gründe für seine Festnahme hinreichend belehrt worden, resultiert daraus, dass ihm ein Informationsblatt für Festgenommene nachweislich und gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt wurde (siehe Anhalteprotokoll II).römisch zwei.2.3. Die Feststellung, der BF sei über die Gründe für seine Festnahme hinreichend belehrt worden, resultiert daraus, dass ihm ein Informationsblatt für Festgenommene nachweislich und gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt wurde (siehe Anhalteprotokoll römisch zwei).
Im Hinblick auf die konkret bekämpften Maßnahmen ist festzuhalten, dass sich das BVwG insgesamt ein abgerundetes Bild vom maßgeblichen Sachverhalt machen konnte und die vorliegenden Angaben der bB und der rechtsfreundlichen Vertretung im Kern weitgehend den Feststellungen zugrundgelegt werden konnten.
Aufgrund der grundsätzlichen Unstrittigkeit des maßgeblichen Sachverhalts konnte auch eine (im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes beantragte) Übermittlung der behördlichen Gegenschrift an den BF unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Beschwerdegegenstand und Zuständigkeit:römisch zwei.3.1. Beschwerdegegenstand und Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,).
Gem. § 3 BFA-VG ist die Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit bundesweiter Zuständigkeit.Gem. Paragraph 3, BFA-VG ist die Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit bundesweiter Zuständigkeit.
Dem Bundesamt obliegt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und6. die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
Weiters ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Weiters ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
Gemäß § 34 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt, Festnahmeaufträge zu erlassen.Gemäß Paragraph 34, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt, Festnahmeaufträge zu erlassen.
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.
Gemäß § 6 BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. §§ 36 – 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen. Gemäß Paragraph 6, BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. Paragraphen 36, – 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen.
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81 Abs. 4. 4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81, Absatz 4,
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 28 Abs. 1 VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
Gemäß § 20 VwGVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 20, VwGVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Unstrittigerweise wurden gegenständlich Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft, welche Kräfte der Landespolizeidirektionen Oberösterreich bzw. Wien im Auftrag der bB vollzogen, woraus sich die Zuständigkeit des BVwG ergibt.
A) I)A) römisch eins)
1.
II.3.2.1. Zu den angefochtenen Maßnahmen:römisch zwei.3.2.1. Zu den angefochtenen Maßnahmen:
II.3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.römisch zwei.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt gemäß § 6 BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt gemäß Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahmeanordnung, die Festnahme und Anhaltung sowie die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 40 BFA-VG die belangte Behörde (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahmeanordnung, die Festnahme und Anhaltung sowie die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG die belangte Behörde vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).
Gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß Abs. 5 leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Gemäß Absatz 5, leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).
II. 3.2.1.2. Wie den Entscheidungsgründen entnommen werden kann, reiste der BF illegal nach Österreich ein und verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 24.06.2026 wurde der BF, nachdem er schon zuvor einer bescheidmäßig angeordneten Mitwirkung nicht entsprochen hatte, festgenommen, ihm im Stande der Festnahme ein weiterer Mitwirkungsbescheid ausgefolgt und er schlussendlich (nach wie vor im Stande der Festnahme) einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt.römisch zwei. 3.2.1.2. Wie den Entscheidungsgründen entnommen werden kann, reiste der BF illegal nach Österreich ein und verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 24.06.2026 wurde der BF, nachdem er schon zuvor einer bescheidmäßig angeordneten Mitwirkung nicht entsprochen hatte, festgenommen, ihm im Stande der Festnahme ein weiterer Mitwirkungsbescheid ausgefolgt und er schlussendlich (nach wie vor im Stande der Festnahme) einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt.
II.3.2.1.3. In der Maßnahmenbeschwerde wird im Wesentlichen gerügt, der Beschwerde des BF sei zum Zeitpunkt der Festnahme die aufschiebende Wirkung zugekommen und erweise sich die angefochtene Maßnahme darüberhinaus als unverhältnismäßig.römisch zwei.3.2.1.3. In der Maßnahmenbeschwerde wird im Wesentlichen gerügt, der Beschwerde des BF sei zum Zeitpunkt der Festnahme die aufschiebende Wirkung zugekommen und erweise sich die angefochtene Maßnahme darüberhinaus als unverhältnismäßig.
II.3.2.1.4. Das Bundesamt entgegnete der Maßnahmenbeschwerde mit Gegenschrift vom 25.06.2026 zusammengefasst, der BF habe seinen Mitwirkungspflichten nicht entsprochen und sei ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Erlassung eines Festnahmeauftrags angedroht worden. römisch zwei.3.2.1.4. Das Bundesamt entgegnete der Maßnahmenbeschwerde mit Gegenschrift vom 25.06.2026 zusammengefasst, der BF habe seinen Mitwirkungspflichten nicht entsprochen und sei ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Erlassung eines Festnahmeauftrags angedroht worden.
II.3.2.1.5. Rechtlich waren folgende Erwägungen maßgeblich:römisch zwei.3.2.1.5. Rechtlich waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Wie die bB in ihrer Stellungnahme zutreffend releviert, führt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Sistierung der Rechtskraftwirkung und dürfen gem. § 33 Abs 4 BFA-VG Daten im Zusammenhang mit Beschaffung eines Heimreisezertifikats nicht an das Herkunftsland übermittelt werden, es sei denn der Antrag ist bereits - wenn auch nicht rechtskräftig – abgelehnt oder zurückgewiesen worden.Wie die bB in ihrer Stellungnahme zutreffend releviert, führt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Sistierung der Rechtskraftwirkung und dürfen gem. Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG Daten im Zusammenhang mit Beschaffung eines Heimreisezertifikats nicht an das Herkunftsland übermittelt werden, es sei denn der Antrag ist bereits - wenn auch nicht rechtskräftig – abgelehnt oder zurückgewiesen worden.
Das Bundesamt übersieht dabei jedoch, dass § 33 Abs 4 BFA-VG nur die Voraussetzungen für die „Übermittlung“ personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates regelt und es einem Asylwerber – außer es handle sich um einen Folgeantrag – in der Regel nicht zumutbar sein wird, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Diese Überlegungen treffen auch für die Rechtslage des mit 1. November 2017 in Kraft getretenen FrÄG 2017 zu. Ohne Auswirkung bleibt daher auch, dass § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 das BFA nunmehr "jederzeit" ermächtigt, bei der ausländischen Vertretungsbehörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung bleibt nämlich § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH vom 15.3.2018, Ra 2018/21/0012). (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006)Das Bundesamt übersieht dabei jedoch, dass Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG nur die Voraussetzungen für die „Übermittlung“ personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates regelt und es einem Asylwerber – außer es handle sich um einen Folgeantrag – in der Regel nicht zumutbar sein wird, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Diese Überlegungen treffen auch für die Rechtslage des mit 1. November 2017 in Kraft getretenen FrÄG 2017 zu. Ohne Auswirkung bleibt daher auch, dass Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 das BFA nunmehr "jederzeit" ermächtigt, bei der ausländischen Vertretungsbehörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung bleibt nämlich Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt vergleiche VwGH vom 15.3.2018, Ra 2018/21/0012). vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006)
Im gegenständlichen Fall wurde zwar der erste Mitwirkungsbescheid vor Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH erlassen, der BF hätte sich jedoch in der Folge nachdem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, bei einer Delegation der nigerianischen Botschaft einfinden müssen. Das Nichterscheinen kann ihm sohin im Lichte der obzitierten Judikatur nicht zur Last gelegt werden. Der zweite Mitwirkungsbescheid wurde vom Bundesamt überhaupt während des Zeitraums, in welchem ihm die aufschiebende Wirkung zukam, erlassen und seine Festnahme vollzogen, sodass auch dann, wenn er hypothetisch dem Vorführtermin ferngeblieben wäre, darin kein Fehlverhalten des BF erblickt werden könnte. Außer Acht gelassen wird dabei nicht, dass der VfGH während des Anhaltezeitraums, nämlich mit Wirksamkeit 26.06.2026, 00:00 Uhr, die Behandlung der Beschwerde ablehnte. Eine Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ab diesem Zeitpunkt – was eine Teilstattgabe der Beschwerde zur Folge gehabt hätte – resultierte daraus jedoch nicht, da weder ein vorangegangenes subjektiv vorwerfbares Fehlverhaltens des BF vorliegt noch seine persönlichen Umstände (Erwerbstätigkeit, aufrechte Meldung im Bundesgebiet) ein derartiges Vorgehen erforderten.
Wenn der BF sohin die Rechtswidrigkeit und allenfalls die Unverhältnismäßigkeit der behördlich angeordneten Maßnahmen rügt, so ist er damit im Recht.
II.3.2.1.6. Der Maßnahmenbeschwerde war daher vollinhaltlich Folge zu geben.römisch zwei.3.2.1.6. Der Maßnahmenbeschwerde war daher vollinhaltlich Folge zu geben.
2. und 3.
II.3.2.2. Zum Kostenersatz:römisch zwei.3.2.2. Zum Kostenersatz:
II.3.2.2.1. Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:römisch zwei.3.2.2.1. Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“
II.3.2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Festnahme, Anhaltung im Stande der Festnahme) Beschwerde erhoben. Der BF und die bB stellten jeweils einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG.römisch zwei.3.2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Festnahme, Anhaltung im Stande der Festnahme) Beschwerde erhoben. Der BF und die bB stellten jeweils einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG.
II.3.2.2.3. Es gebührt dem Bundesamt gemäß § 35 Abs 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz.römisch zwei.3.2.2.3. Es gebührt dem Bundesamt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz.
II.3.2.2.4. Der BF ist auf Grund der Beschwerdestattgabe (vollständig) obsiegende Partei, weshalb ihm die Kosten im entsprechenden Ausmaß zuzusprechen waren.römisch zwei.3.2.2.4. Der BF ist auf Grund der Beschwerdestattgabe (vollständig) obsiegende Partei, weshalb ihm die Kosten im entsprechenden Ausmaß zuzusprechen waren.
Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands der bB als obsiegende Partei im Umfang von EUR 737,60 und
2. Rückerstattung der Eingabengebühr im Umfang von EUR 50,-- (vgl. VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs 4 Z 1 VwGVG zählt).2. Rückerstattung der Eingabengebühr im Umfang von EUR 50,-- vergleiche VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt).
Es stehen sohin EUR 787,60 zu.
A) II) A) römisch zwei)
1)
II.3.2.3. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:römisch zwei.3.2.3. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
II.3.2.3.1. Der BF beantragte im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch zwei.3.2.3.1. Der BF beantragte im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II.3.2.3.2. Gem. § 22 Abs 1 VwGVG haben Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des BF die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den BF ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.römisch zwei.3.2.3.2. Gem. Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des BF die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den BF ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antrag ist regelungssystematisch an das Vorliegen einer (wirksamen) Beschwerde geknüpft (arg. „Beschwerdeführer“), er kann aber auch gesondert im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens - bis zu dessen Beendigung (Akzessorietät zwischen Antrag und Beschwerde) - gestellt werden. Einzubringen ist er beim Verwaltungsgericht.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt diesfalls (entsprechend § 13) unter anderem voraus, dass die Maßnahme noch „andauert“ (zB bei vorläufiger Beschlagnahme oder Anhaltung eines Festgenommenen), sodass die Rechtsstellung des Antragstellers durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verändert werden kann. Hinsichtlich bereits abgeschlossener Maßnahmen scheidet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls aus (vgl. auch VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111). Darauf gerichtete Anträge sind zurückzuweisen. (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 22 [Stand 31.3.2018, rdb.at], Rz 5)Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt diesfalls (entsprechend Paragraph 13,) unter anderem voraus, dass die Maßnahme noch „andauert“ (zB bei vorläufiger Beschlagnahme oder Anhaltung eines Festgenommenen), sodass die Rechtsstellung des Antragstellers durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verändert werden kann. Hinsichtlich bereits abgeschlossener Maßnahmen scheidet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls aus vergleiche auch VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111). Darauf gerichtete Anträge sind zurückzuweisen. vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 22, [Stand 31.3.2018, rdb.at], Rz 5)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der gegenständliche Fall wirft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das ho. Gericht orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte in Bezug auf Maßnahmenbeschwerden.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte gegenständlich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden.
Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen rechtliche Erwägungen, welche gegenständlich keiner Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedurften.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Schlagworte
Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anhaltung aufschiebende Wirkung Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Mitwirkungspflicht Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung unzulässiger Antrag Verhältnismäßigkeit VfGH ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L532.2346311.1.00Im RIS seit
24.08.2026Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026