RS Vwgh 2004/6/16 2001/08/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2004
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0072 E 4. Oktober 2001 RS 6

Stammrechtssatz

Die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin ist für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offen gelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat. Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist (Hinweis E 18. Juni 1991, 90/08/0197, VwSlg 13457 A/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080034.X03

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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