TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/6 W144 2342439-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2026
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Entscheidungsdatum

06.07.2026

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §36a
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W144 2342441-1/6E

W144 2342439-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HUBER über die gemeinsame Beschwerde von 1.) mj. XXXX geb., und 2.) mj. XXXX geb., beide StA. SOMALIA, gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 26.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HUBER über die gemeinsame Beschwerde von 1.) mj. römisch 40 geb., und 2.) mj. römisch 40 geb., beide StA. SOMALIA, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 26.03.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (1.-BF) und der Zweitbeschwerdeführer (2.-BF) stellten am 13.02.2025 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (ÖB) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer (BF) bezeichnet. Sie sind Staatsangehörige von Somalia. Am 18.03.2025 fand die persönliche Vorsprache der BF bei der ÖB statt. Als Bezugsperson (BP) wurde XXXX geb., StA. Somalia, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2019, XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war. Die BP sei die Mutter der minderjährigen BF.Die Erstbeschwerdeführerin (1.-BF) und der Zweitbeschwerdeführer (2.-BF) stellten am 13.02.2025 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (ÖB) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer (BF) bezeichnet. Sie sind Staatsangehörige von Somalia. Am 18.03.2025 fand die persönliche Vorsprache der BF bei der ÖB statt. Als Bezugsperson (BP) wurde römisch 40 geb., StA. Somalia, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2019, römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war. Die BP sei die Mutter der minderjährigen BF.

In seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 01.12.2025 sowie in der bezughabenden Stellungnahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten wahrscheinlich sei.In seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 01.12.2025 sowie in der bezughabenden Stellungnahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten wahrscheinlich sei.

Mit Merkblatt vom 10.12.2025 teilte das BFA den BF die Hemmung des Fristenlaufs und der Entscheidungspflicht gemäß § 36a AsylG 2005 mit.Mit Merkblatt vom 10.12.2025 teilte das BFA den BF die Hemmung des Fristenlaufs und der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 36 a, AsylG 2005 mit.

Die BF brachten daraufhin mit Schriftsatz vom 24.03.2026 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der ÖB ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF die minderjährigen leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Sie hätten bis zur Ausreise der Bezugsperson mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Vater der Kinder sei verstorben und die Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson sei bereits nachgewiesen worden. Die BF würden in Nairobi bei einer Bekannten der Familie leben; sie könnten jedoch keine Schule besuchen. Weiters werde ausgeführt, dass die Bekannte, bei der sich die Kinder aufhalten würden, beabsichtige Nairobi zu verlassen. Die Mutter der BF lebe in Österreich und sei verheiratet; ihr Ehemann sei erwerbstätig. Die Mutter sei nicht erwerbstätig, da sie sich in Karenz befinde. Auch hätten die BF in Österreich 4 Geschwister. Es sei davon auszugehen, dass die Integration der BF nach ihrer Einreise gut gelingen werde und die Familie sie dabei bestmöglich unterstützen werde. Darüber hinaus solle dem Kindeswohl maßgebliches Gewicht zukommen. Die geschilderte Situation lasse deutlich erkennen, dass eine weitere Verzögerung der Einreise der BF dem Kindeswohl der minderjährigen BF abträglich sei. Im konkreten Fall sei somit jedenfalls vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK auszugehen. Die Voraussetzungen für den Entfall der Fristenhemmung iSd §36a AsylG 2005 würden vorliegen und eine rasche Erledigung des Antrages sei dringend geboten.Die BF brachten daraufhin mit Schriftsatz vom 24.03.2026 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der ÖB ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF die minderjährigen leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Sie hätten bis zur Ausreise der Bezugsperson mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Vater der Kinder sei verstorben und die Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson sei bereits nachgewiesen worden. Die BF würden in Nairobi bei einer Bekannten der Familie leben; sie könnten jedoch keine Schule besuchen. Weiters werde ausgeführt, dass die Bekannte, bei der sich die Kinder aufhalten würden, beabsichtige Nairobi zu verlassen. Die Mutter der BF lebe in Österreich und sei verheiratet; ihr Ehemann sei erwerbstätig. Die Mutter sei nicht erwerbstätig, da sie sich in Karenz befinde. Auch hätten die BF in Österreich 4 Geschwister. Es sei davon auszugehen, dass die Integration der BF nach ihrer Einreise gut gelingen werde und die Familie sie dabei bestmöglich unterstützen werde. Darüber hinaus solle dem Kindeswohl maßgebliches Gewicht zukommen. Die geschilderte Situation lasse deutlich erkennen, dass eine weitere Verzögerung der Einreise der BF dem Kindeswohl der minderjährigen BF abträglich sei. Im konkreten Fall sei somit jedenfalls vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund von einem Überwiegen des Artikel 8, EMRK auszugehen. Die Voraussetzungen für den Entfall der Fristenhemmung iSd §36a AsylG 2005 würden vorliegen und eine rasche Erledigung des Antrages sei dringend geboten.

Mit Bescheid der ÖB vom 26.03.2026 wurde der Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Eine Erledigung des Antrages gemäß § 35 AsylG 2005 innerhalb von 6 Monaten sei nicht dringend geboten. Begründend wurde nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass weder die BF noch die Bezugsperson unbedenkliche Deutschzertifikate vorgelegt hätten, welche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen würden. Weiters würden sich die BF „in Obhut einer Bekannten der Familie in Nairobi“ befinden. Es seien auch keine Beweise dafür erbracht worden, dass die BF nicht unter Aufsicht stehen würden, keine angemessene Betreuung hätten und kein ausreichender Schutz gewährleistet wäre. Auch sei kein Beweis dafür erbracht worden, dass die Bekannte zur Obsorge der Kinder im Aufenthaltsstaat nicht fähig wäre und es seien auch keine sonstigen Bestätigungen über die derzeitige Lebenssituation vorgebracht worden. Zudem sei auch kein Vorliegen einer bestehenden besonderen Vulnerabilität im Einreiseantrag vermerkt worden; auch seien während des Asylverfahrens keine außergewöhnlichen Umstände genannt worden. Aufgrund des Umstandes, dass die BF die Bezugsperson seit 2016 nicht mehr gesehen hätten, sei nicht von einer besonderen Vulnerabilität oder einem Abhängigkeitsverhältnis der Minderjährigen auszugehen. Im Ergebnis sei eine Erledigung des Antrages nach § 35 AsylG 2005 nicht innerhalb von 6 Monaten nicht dringend geboten.Mit Bescheid der ÖB vom 26.03.2026 wurde der Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Eine Erledigung des Antrages gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von 6 Monaten sei nicht dringend geboten. Begründend wurde nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass weder die BF noch die Bezugsperson unbedenkliche Deutschzertifikate vorgelegt hätten, welche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen würden. Weiters würden sich die BF „in Obhut einer Bekannten der Familie in Nairobi“ befinden. Es seien auch keine Beweise dafür erbracht worden, dass die BF nicht unter Aufsicht stehen würden, keine angemessene Betreuung hätten und kein ausreichender Schutz gewährleistet wäre. Auch sei kein Beweis dafür erbracht worden, dass die Bekannte zur Obsorge der Kinder im Aufenthaltsstaat nicht fähig wäre und es seien auch keine sonstigen Bestätigungen über die derzeitige Lebenssituation vorgebracht worden. Zudem sei auch kein Vorliegen einer bestehenden besonderen Vulnerabilität im Einreiseantrag vermerkt worden; auch seien während des Asylverfahrens keine außergewöhnlichen Umstände genannt worden. Aufgrund des Umstandes, dass die BF die Bezugsperson seit 2016 nicht mehr gesehen hätten, sei nicht von einer besonderen Vulnerabilität oder einem Abhängigkeitsverhältnis der Minderjährigen auszugehen. Im Ergebnis sei eine Erledigung des Antrages nach Paragraph 35, AsylG 2005 nicht innerhalb von 6 Monaten nicht dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid, der am 26.03.2026 zugestellt wurde, richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 21.04.2026. Darin wurden im Wesentlichen die bereits im Antrag vom 24.03.2026 vorgebrachten Argumente wiederholt. Insbesondere wurde vorgebracht, dass seit der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet bereits 10 Jahre vergangen seien. Die Bezugsperson sei ohne ihr Verschulden aufgrund der Entscheidung durch die zuständigen Behörden sowie der Weigerung des Kindesvaters von der Fortsetzung des Familienlebens abgehalten worden. Mittlerweile sei der Kindesvater verstorben. Aktuell würden die BF im Haushalt mit einer Bekannten der Familie in Nairobi leben. Sie würden keine Schule besuchen und seien dort unbegleitet ohne Elternteil. Auch sei es den BF faktisch und ohne deren Verschulden nicht möglich, vor der Einreise ein Deutschzertifikat zu erlangen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die beiden unbegleiteten Minderjährigen, welche als Geflüchtete in Kenia leben würden, in einer für sie sehr vulnerablen Situation befinden würden.

Am 29.04.2026 langte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Festgestellt wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang, insbesondere, dass am 24.03.2026 ein Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a AsylG 2005 gestellt wurde.Festgestellt wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang, insbesondere, dass am 24.03.2026 ein Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, AsylG 2005 gestellt wurde.

2.) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides:

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026) lauten:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,) lauten:

„§ 36. (1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.„§ 36. (1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.

(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.(3) Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

§ 36a (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a, (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.(2) Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.

(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.

(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.

(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“

Wie aus § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 145/2017). Wie aus Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,).

Mit BGBl. I 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG 2005 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass Paragraph 35, AsylG 2005 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.

Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat (vgl. zB VwGH 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), § 35 AsylG 2005 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG 2005 daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat vergleiche zB VwGH 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), Paragraph 35, AsylG 2005 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich Paragraph 36 a, AsylG 2005 daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG 2005 idF vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des § 36a AsylG 2005 die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des Paragraph 36 a, AsylG 2005 die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung österreichische Botschaft Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W144.2342439.1.00

Im RIS seit

24.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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