TE Bvwg Beschluss 2026/7/7 W294 2346467-2

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Veröffentlicht am 07.07.2026
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Entscheidungsdatum

07.07.2026

Norm

AsylG 2005 §32
AsylG 2005 §32 Abs4
AsylVfVO 2024/1348 Art54 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W294 2346467-2/21E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, vom 02.07.2026 den folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., über die Maßnahmenbeschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, vom 02.07.2026 den folgenden Beschluss:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 iVm. Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der mit dem Flugzeug von London kommende Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) legitimierte sich am 21.06.2026, 13:00 Uhr vor Polizisten bei der Eintrittskontrolle am Flughafen XXXX , mit einem gefälschten Reisepass der Soloman-Island. Der BF wurde in weiterer Folge zum Tatverdacht der Urkundenfälschung einvernommen und gegen den BF Anzeige auf freiem Fuß erstattet. Im Rahmen besagter Einvernahme stellte der BF um 16:00 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz (Amtsvermerk der LPD XXXX vom 21.06.2026, AS 1 ff; Bericht der LPD XXXX vom 22.06.2026, AS 7).Der mit dem Flugzeug von London kommende Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) legitimierte sich am 21.06.2026, 13:00 Uhr vor Polizisten bei der Eintrittskontrolle am Flughafen römisch 40 , mit einem gefälschten Reisepass der Soloman-Island. Der BF wurde in weiterer Folge zum Tatverdacht der Urkundenfälschung einvernommen und gegen den BF Anzeige auf freiem Fuß erstattet. Im Rahmen besagter Einvernahme stellte der BF um 16:00 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz (Amtsvermerk der LPD römisch 40 vom 21.06.2026, AS 1 ff; Bericht der LPD römisch 40 vom 22.06.2026, AS 7).

Am 22.06.2026 wurde der BF im Screening-Verfahren einvernommen und medizinisch untersucht (Untersuchungsprotokolle vom 22.06.2026, AS 31, AS 61ff; Registrierungsformular vom 22.06.2026, AS 33 ff; Gesundheitsbefragungsformular vom 22.06.2026, AS 51 ff) und in die Grundversorgung aufgenommen (Aktenvermerk des BFA vom 22.06.2026, AS 101).

Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2026 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung) geprüft und ihm die Einreise nicht gestattet werde (Verfahrensanordnung vom 22.06.2026, AS 109).Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2026 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung) geprüft und ihm die Einreise nicht gestattet werde (Verfahrensanordnung vom 22.06.2026, AS 109).

Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2026 wurde dem BF gemäß Art 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (VerfVO) iVm. § 32 AsylG angeordnet, sich im Sondertransit XXXX , Flughafen XXXX , zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze aufzuhalten und zudem die Einreise nicht gestattet (Verfahrensanordnung vom 22.06.2026, AS 113 f).Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2026 wurde dem BF gemäß Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (VerfVO) in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG angeordnet, sich im Sondertransit römisch 40 , Flughafen römisch 40 , zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze aufzuhalten und zudem die Einreise nicht gestattet (Verfahrensanordnung vom 22.06.2026, AS 113 f).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 24.06.2026, gegen den der BF nach eigenen Angaben bereits Beschwerde erhoben hat, wurde dem BF gemäß Art 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (VerfVO) iVm. § 32 AsylG angeordnet, sich im Sondertransit XXXX , Flughafen XXXX zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze aufzuhalten, und es wurde ihm zudem die Einreise nicht gestattet. Unter einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt (Bescheid des BFA vom 24.06.2026, AS 185 ff). Besagter Bescheid wurde dem BF am 24.06.2026 persönlich ausgefolgt (Übernahmebestätigung vom 24.06.2026, AS 193).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 24.06.2026, gegen den der BF nach eigenen Angaben bereits Beschwerde erhoben hat, wurde dem BF gemäß Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (VerfVO) in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG angeordnet, sich im Sondertransit römisch 40 , Flughafen römisch 40 zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze aufzuhalten, und es wurde ihm zudem die Einreise nicht gestattet. Unter einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aberkannt (Bescheid des BFA vom 24.06.2026, AS 185 ff). Besagter Bescheid wurde dem BF am 24.06.2026 persönlich ausgefolgt (Übernahmebestätigung vom 24.06.2026, AS 193).

Mit Aktenvermerk des BFA vom 24.06.2026 wurde festgehalten, dass dem BF der zuvor genannte Bescheid ausgefolgt worden sei und im Zuge der Ausfolgung desselbigen der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu über die im Bescheid dargelegten sachlichen und rechtlichen Gründe betreffend die angeordnete Beschränkung der Bewegungsfreiheit sowie über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und über die Folgen eines allfälligen Zuwiderhandelns belehrt wurde (Aktenvermerk vom 24.06.2026, AS 183 f).

Am 26.06.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherung der Zurückweisung (Anhaltung im Transitbereich Flughafen XXXX ) ab 26.06.2026. Darin wurde ausgeführt, dass der am 21.06.2026 auf dem Luftweg von London kommende BF aufgrund einer nicht abgesondert bekämpfbaren Verfahrensanordnung des BFA vom „14.06.2026” seit „26.06.2026” „de facto” im Transitbereich des Flughafens XXXX angehalten werde, was eine “Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt” darstelle. Zudem würde nicht ersichtlich sein, dass dem BF „eine Information über die Gründe seiner Anhaltung in einer ihm verständlichen Sprache (Urdu) ausgehändigt oder mündlich erteilt wurde.” Letztlich wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der „Anhaltung in Haft im Sondertransitbereich ab 26.06.2026 am Flughafen XXXX ” sowie der Ersatz der Kosten iSd. VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Am 29.06.2026 wurde der BF vor dem BFA einvernommen (Einvernahmeprotokoll vom 29.06.2026, AS 213 ff).Am 26.06.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherung der Zurückweisung (Anhaltung im Transitbereich Flughafen römisch 40 ) ab 26.06.2026. Darin wurde ausgeführt, dass der am 21.06.2026 auf dem Luftweg von London kommende BF aufgrund einer nicht abgesondert bekämpfbaren Verfahrensanordnung des BFA vom „14.06.2026” seit „26.06.2026” „de facto” im Transitbereich des Flughafens römisch 40 angehalten werde, was eine “Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt” darstelle. Zudem würde nicht ersichtlich sein, dass dem BF „eine Information über die Gründe seiner Anhaltung in einer ihm verständlichen Sprache (Urdu) ausgehändigt oder mündlich erteilt wurde.” Letztlich wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der „Anhaltung in Haft im Sondertransitbereich ab 26.06.2026 am Flughafen römisch 40 ” sowie der Ersatz der Kosten iSd. VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Am 29.06.2026 wurde der BF vor dem BFA einvernommen (Einvernahmeprotokoll vom 29.06.2026, AS 213 ff).

Am 30.06.2026 langte zudem eine Anfragenbeantwortung des BFA beim BVwG zur faktischen Ausgestaltung des Aufenthalts des BF im Sondertransitbereich sowie zur faktischen Möglichkeit der freiwilligen Ausreise beim BVwG ein (Anfragenbeantwortung vom 30.06.2026 samt Beilage, AS 283 ff).

Die Maßnahmenbeschwerde des BF vom 26.06.2026 wurde vom BVwG mit Beschluss vom 01.07.2026, GZ W600 2346467-1/15E, als unzulässig zurückgewiesen. Begründen führte das BVwG darin zusammengefasst aus, dass die vom BF bekämpfte Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens XXXX keine Anhaltung in Haft, sondern lediglich eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit darstelle, zumal sich der BF innerhalb des Sondertransitbereichs frei bewegen und diesen jederzeit durch freiwillige Ausreise verlassen könne. Die Verpflichtung des BF zum Aufenthalt im Sondertransitbereich sei zudem bereits mit Bescheid des BFA vom 24.06.2026 angeordnet worden, sodass hinsichtlich des vom BF ausdrücklich bekämpften Zeitraums ab 26.06.2026 kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege. Eine Maßnahmenbeschwerde diene lediglich der Schließung von Rechtsschutzlücken und sei nicht zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung im Wege einer Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden könne; nach Erlassung eines Bescheides könnten auch damit zusammenhängende faktische Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Da sich die Beschwerde ausdrücklich nur auf den Zeitraum ab 26.06.2026 und damit auf einen Zeitraum nach Erlassung und Zustellung des Bescheides bezogen und der BF diesen Beschwerdeumfang in seiner Stellungnahme ausdrücklich aufrechterhalten habe, sei die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Die Maßnahmenbeschwerde des BF vom 26.06.2026 wurde vom BVwG mit Beschluss vom 01.07.2026, GZ W600 2346467-1/15E, als unzulässig zurückgewiesen. Begründen führte das BVwG darin zusammengefasst aus, dass die vom BF bekämpfte Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens römisch 40 keine Anhaltung in Haft, sondern lediglich eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit darstelle, zumal sich der BF innerhalb des Sondertransitbereichs frei bewegen und diesen jederzeit durch freiwillige Ausreise verlassen könne. Die Verpflichtung des BF zum Aufenthalt im Sondertransitbereich sei zudem bereits mit Bescheid des BFA vom 24.06.2026 angeordnet worden, sodass hinsichtlich des vom BF ausdrücklich bekämpften Zeitraums ab 26.06.2026 kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege. Eine Maßnahmenbeschwerde diene lediglich der Schließung von Rechtsschutzlücken und sei nicht zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung im Wege einer Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden könne; nach Erlassung eines Bescheides könnten auch damit zusammenhängende faktische Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Da sich die Beschwerde ausdrücklich nur auf den Zeitraum ab 26.06.2026 und damit auf einen Zeitraum nach Erlassung und Zustellung des Bescheides bezogen und der BF diesen Beschwerdeumfang in seiner Stellungnahme ausdrücklich aufrechterhalten habe, sei die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Am 02.07.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen RV die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherung der Zurückweisung (fortgesetzte Anhaltung im Transitbereich Flughafen XXXX ) ab 02.07.2026 (Maßnahmenbeschwerde vom 02.07.2026, OZ 1). Darin bringt er ua vor, dass sich die Beschwerde nicht gegen den Bescheid des BFA vom 24.06.2026 richte. Angefochten werde vielmehr ausschließlich die in diesem Bescheid enthaltene Formulierung, wonach die Missachtung der Aufenthaltsverpflichtung die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen könne. Diese Passage stelle nach Auffassung des BF einen eigenständigen und fortwirkenden Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Am 02.07.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Regierungsvorlage die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherung der Zurückweisung (fortgesetzte Anhaltung im Transitbereich Flughafen römisch 40 ) ab 02.07.2026 (Maßnahmenbeschwerde vom 02.07.2026, OZ 1). Darin bringt er ua vor, dass sich die Beschwerde nicht gegen den Bescheid des BFA vom 24.06.2026 richte. Angefochten werde vielmehr ausschließlich die in diesem Bescheid enthaltene Formulierung, wonach die Missachtung der Aufenthaltsverpflichtung die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen könne. Diese Passage stelle nach Auffassung des BF einen eigenständigen und fortwirkenden Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Hilfsweise bringt der BF in der gegenständlichen Beschwerde vor, dass jedenfalls nach seiner Einvernahme vom 29.06.2026 die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 AsylG weggefallen seien. Die weitere Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich sei daher nicht mehr vom Bescheid gedeckt und stelle nunmehr selbst einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Schließlich wird seitens des BF geltend gemacht, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid nicht aufgrund einer individuellen Prüfung des Einzelfalles, sondern im Rahmen einer schematischen Vorgangsweise gegenüber sämtlichen im Sondertransitbereich aufhältigen Fremden erlassen.Hilfsweise bringt der BF in der gegenständlichen Beschwerde vor, dass jedenfalls nach seiner Einvernahme vom 29.06.2026 die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 4, AsylG weggefallen seien. Die weitere Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich sei daher nicht mehr vom Bescheid gedeckt und stelle nunmehr selbst einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Schließlich wird seitens des BF geltend gemacht, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid nicht aufgrund einer individuellen Prüfung des Einzelfalles, sondern im Rahmen einer schematischen Vorgangsweise gegenüber sämtlichen im Sondertransitbereich aufhältigen Fremden erlassen.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der behaupteten Maßnahme sowie der Zuspruch von Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG.Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der behaupteten Maßnahme sowie der Zuspruch von Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG.

Am 06.07.2026 legte das BFA die zugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG vor und gab dieses unter einem eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab (Stellungnahme des BFA vom 06.07.2026, OZ 6):

[B]ezugnehmend auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme in Bezug auf eine Maßnahmenbeschwerde zu IFA: XXXX vom 02.07.2026, eingebracht durch Herrn Dr. Gregor KLAMMER, wird Folgendes ausgeführt:[B]ezugnehmend auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme in Bezug auf eine Maßnahmenbeschwerde zu IFA: römisch 40 vom 02.07.2026, eingebracht durch Herrn Dr. Gregor KLAMMER, wird Folgendes ausgeführt:

Wie durch das Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2026 (GZ: W601 2345808-1/12E) – mit Verweis auf Art 9 Abs 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 – festgestellt wurde, ist ein Antragsteller über die sachlichen und rechtlichen Gründe der angeordneten Beschränkung der Bewegungsfreiheit sowie über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und die Folgen eines allfälligen Zuwiderhandelns zu unterrichten. Die Erwähnung von § 40a BFA-VG ist demnach keine „Zwangsandrohung“, sondern die in Art 9 Abs 5 Aufnahmerichtlinie vorgesehene Unterrichtung des Antragstellers über eine mögliche Folge eines Verstoßes gegen die Anordnung der Bewegungsbeschränkung. Wie durch das Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2026 (GZ: W601 2345808-1/12E) – mit Verweis auf Artikel 9, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2024/1346 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 – festgestellt wurde, ist ein Antragsteller über die sachlichen und rechtlichen Gründe der angeordneten Beschränkung der Bewegungsfreiheit sowie über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und die Folgen eines allfälligen Zuwiderhandelns zu unterrichten. Die Erwähnung von Paragraph 40 a, BFA-VG ist demnach keine „Zwangsandrohung“, sondern die in Artikel 9, Absatz 5, Aufnahmerichtlinie vorgesehene Unterrichtung des Antragstellers über eine mögliche Folge eines Verstoßes gegen die Anordnung der Bewegungsbeschränkung.

Mit dem ordnungsgemäß zugestellten Bescheid vom 24.06.2026 wurde dieser Verpflichtung im gegenständlichen Fall entsprochen. Dieser Bescheid stellt – wie im Spruchpunkt I. klar und eindeutig festgehalten – ausschließlich auf die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransit ab. Es wurde damit weder die (Un-)Zulässigkeit des Verfahrens festgestellt noch die (Un-)Begründetheit des Antrags geprüft. Die hs. Behörde prüft fortlaufend das allfällige Vorliegen der in Art 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 normierten Voraussetzungen. Mit dem ordnungsgemäß zugestellten Bescheid vom 24.06.2026 wurde dieser Verpflichtung im gegenständlichen Fall entsprochen. Dieser Bescheid stellt – wie im Spruchpunkt römisch eins. klar und eindeutig festgehalten – ausschließlich auf die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransit ab. Es wurde damit weder die (Un-)Zulässigkeit des Verfahrens festgestellt noch die (Un-)Begründetheit des Antrags geprüft. Die hs. Behörde prüft fortlaufend das allfällige Vorliegen der in Artikel 53, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 normierten Voraussetzungen.

Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt (Parteiengehör vom 06.07.2026, OZ 13), die allerdings unbeantwortet blieb.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Weitere Feststellungen

Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Pakistans.

Der BF kam mit dem Flugzeug von London kommend am 21.06.2026 am Flughafen XXXX an. Der BF kam mit dem Flugzeug von London kommend am 21.06.2026 am Flughafen römisch 40 an.

Mit Bescheid des BFA vom 24.06.2026 wurde dem BF gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm. § 32 AsylG angeordnet, sich im Sondertransit XXXX , Flughafen XXXX , zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze aufzuhalten. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem BF am 24.06.2026 persönlich ausgefolgt. Eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides ist bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht erfolgt.Mit Bescheid des BFA vom 24.06.2026 wurde dem BF gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG angeordnet, sich im Sondertransit römisch 40 , Flughafen römisch 40 , zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze aufzuhalten. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem BF am 24.06.2026 persönlich ausgefolgt. Eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides ist bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht erfolgt.

Nach Erlassung und Zustellung dieses Bescheides wurde gegenüber dem BF keine neuerliche Aufenthaltsverpflichtung ausgesprochen. Insbesondere wurde die im Bescheid enthaltene Formulierung, wonach die Missachtung der Aufenthaltsverpflichtung die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen könne, gegenüber dem BF nach Erlassung des Bescheides nicht durch einen weiteren behördlichen Befehl wiederholt oder durch eine eigenständige faktische Amtshandlung aktualisiert. Gegenüber dem BF wurde nach Erlassung des Bescheides auch keine vom Bescheid losgelöste unmittelbare physische Zwangsgewalt zur Durchsetzung der Aufenthaltsverpflichtung ausgeübt.

Der BF hält sich jedenfalls seit 24.06.2026 im Sondertransitbereich XXXX des Flughafens XXXX auf. Dem BF ist es erlaubt, sich im Sondertransitbereich XXXX des Flughafens XXXX frei zu bewegen und diesen jederzeit durch freiwillige Ausreise per Flugzeug zu verlassen.Der BF hält sich jedenfalls seit 24.06.2026 im Sondertransitbereich römisch 40 des Flughafens römisch 40 auf. Dem BF ist es erlaubt, sich im Sondertransitbereich römisch 40 des Flughafens römisch 40 frei zu bewegen und diesen jederzeit durch freiwillige Ausreise per Flugzeug zu verlassen.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA, den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG sowie in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.1. Die obigen Feststellungen zum maßgeblichen Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, welche im Verwaltungsakt des BFA und im gegenständlichen Gerichtsakt einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei.

Der Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungsakt schlüssig zu entnehmen und wurde vom BF auch nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang kann daher entsprechend festgestellt werden.

2.2. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 24.06.2026, dessen Zustellung und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigung und der Übernahmebestätigung. Dass eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht erfolgt ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtsakt. Dass gegenüber dem BF nach Erlassung und Zustellung dieses Bescheides keine neuerliche Aufenthaltsverpflichtung ausgesprochen, keine eigenständige Haftandrohung erteilt und keine vom Bescheid losgelöste unmittelbare physische Zwangsgewalt ausgeübt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtsakt. Auch der BF behauptet keinen konkreten, nach Erlassung des Bescheides gesetzten weiteren behördlichen Befehl oder eine eigenständige physische Zwangsausübung, sondern leitet das Vorliegen eines fortwirkenden Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausschließlich aus der im Bescheid vom 24.06.2026 enthaltenen Formulierung und deren behaupteter Fortwirkung ab.

2.3. Die Feststellungen betreffend die Volljährigkeit und Staatsbürgerschaft des BF beruhen auf den Angaben des BF vor der Polizei (vgl. AS 1ff), in seinem Screening-Verfahren (vgl. AS 33ff) sowie in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde (vgl. OZ 1). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF ein (unbedenkliches) gültiges identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat. Vielmehr vermeinte das BFA in seiner unbedenklichen Anfragebeantwortung vom 30.06.2026 (vgl. AS 283 ff), dass der BF bloß im Besitz einer – im Akt einliegenden – Kopie seines pakistanischen Reisepasses ist (vgl. AS 85), was vom BF nicht beanstandet wurde. 2.3. Die Feststellungen betreffend die Volljährigkeit und Staatsbürgerschaft des BF beruhen auf den Angaben des BF vor der Polizei vergleiche AS 1ff), in seinem Screening-Verfahren vergleiche AS 33ff) sowie in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vergleiche OZ 1). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF ein (unbedenkliches) gültiges identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat. Vielmehr vermeinte das BFA in seiner unbedenklichen Anfragebeantwortung vom 30.06.2026 vergleiche AS 283 ff), dass der BF bloß im Besitz einer – im Akt einliegenden – Kopie seines pakistanischen Reisepasses ist vergleiche AS 85), was vom BF nicht beanstandet wurde.

Dass sich der BF jedenfalls seit 24.06.2026 im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen XXXX aufhält, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA (vgl. OZ 6), der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem, sowie der samt Übernahmebestätigung im Akt einliegenden Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 24.06.2026, wonach dem BF der Aufenthalt im Sondertransitbereich angeordnet wurde (vgl. AS 185 ff; AS 193).Dass sich der BF jedenfalls seit 24.06.2026 im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen römisch 40 aufhält, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vergleiche OZ 6), der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem, sowie der samt Übernahmebestätigung im Akt einliegenden Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 24.06.2026, wonach dem BF der Aufenthalt im Sondertransitbereich angeordnet wurde vergleiche AS 185 ff; AS 193).

Die Feststellungen zur Bewegungsfreiheit des BF innerhalb des oben bezeichneten Sondertransitbereichs sowie zur jederzeit möglichen freiwilligen Ausreise beruhen auf der unbedenklichen Anfragenbeantwortung des BFA vom 30.06.2026 (vgl. AS 283 ff), welcher seitens des BF bisher auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Ferner normiert § 111 Abs. 4 bis 6 FPG die Verpflichtung für Beförderungsunternehmer zurückgewiesene Fremde auf eigene Kosten die Abreise/Ausreise zu ermöglichen. Die Feststellungen zur Bewegungsfreiheit des BF innerhalb des oben bezeichneten Sondertransitbereichs sowie zur jederzeit möglichen freiwilligen Ausreise beruhen auf der unbedenklichen Anfragenbeantwortung des BFA vom 30.06.2026 vergleiche AS 283 ff), welcher seitens des BF bisher auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Ferner normiert Paragraph 111, Absatz 4 bis 6 FPG die Verpflichtung für Beförderungsunternehmer zurückgewiesene Fremde auf eigene Kosten die Abreise/Ausreise zu ermöglichen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde)3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung der Beschwerde)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht, soweit sich aus Abs. 3 leg cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen ab Kenntnisnahme der besagten Maßnahme.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht, soweit sich aus Absatz 3, leg cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen ab Kenntnisnahme der besagten Maßnahme.

3.1.2. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085). 3.1.2. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085).

Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027).Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden vergleiche VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027).

„Wird ein Bescheid über die faktische Amtshandlung erlassen, dann wird die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840)“ (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0075, RS 3).„Wird ein Bescheid über die faktische Amtshandlung erlassen, dann wird die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840)“ (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0075, RS 3).

„Solange kein Bescheid gemäß § 56a Abs. 3 GSpG erlassen worden ist, ist eine von der Behörde gemäß § 56a Abs. 1 GSpG verfügte Betriebsschließung als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Wurde jedoch ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0109, mwN). Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840).“ (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0075, RS 2)„Solange kein Bescheid gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG erlassen worden ist, ist eine von der Behörde gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG verfügte Betriebsschließung als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Wurde jedoch ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden vergleiche VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0109, mwN). Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840).“ vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0075, RS 2)

Ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich demnach auch nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten (VwGH 14.12.1990, 90/18/0234). Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände (vgl. VwGH 04.07.2024, Ra 2023/01/0342). Ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich demnach auch nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten (VwGH 14.12.1990, 90/18/0234). Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände vergleiche VwGH 04.07.2024, Ra 2023/01/0342).

Gegen den Absonderungsbescheid, der als Mandatsbescheid erlassen wurde, war eine Maßnahmenbeschwerde nicht zulässig, weil zum einen die Absonderung des Revisionswerbers mit Bescheid angeordnet wurde und damit kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag und zum anderen zuerst das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben gewesen wäre. Erst gegen den Vorstellungsbescheid wäre dann die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das VwG möglich gewesen (vgl. VwGH 28.02.2022, Ra 2021/03/0139). Gegen den Absonderungsbescheid, der als Mandatsbescheid erlassen wurde, war eine Maßnahmenbeschwerde nicht zulässig, weil zum einen die Absonderung des Revisionswerbers mit Bescheid angeordnet wurde und damit kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag und zum anderen zuerst das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben gewesen wäre. Erst gegen den Vorstellungsbescheid wäre dann die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das VwG möglich gewesen vergleiche VwGH 28.02.2022, Ra 2021/03/0139).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass über die Maßnahmenbeschwerde des BF vom 26.06.2026 bereits mit Beschluss vom 01.07.2026 rechtskräftig entschieden wurde. Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich jedoch auf einen späteren Zeitraum ab 02.07.2026 und bezeichnet die im Bescheid vom 24.06.2026 enthaltene Androhung möglicher Haftmaßnahmen erstmals ausdrücklich als eigenständigen Beschwerdegegenstand. Die gegenständliche Beschwerde wird daher nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sondern ist eigenständig daraufhin zu prüfen, ob das nunmehr behauptete Verwaltungshandeln einen tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde darstellt.

3.1.3. Mit – am selben Tag zugestelltem – Bescheid des BFA vom 24.06.2026 wurde dem BF gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (VerfVO) iVm. § 32 AsylG angeordnet, sich im Sondertransit XXXX , Flughafen XXXX , zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze aufzuhalten. Unter einem wurde dem BF die Einreise nicht gestattet und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF erhob gegen diesen Bescheid nach eigenen Angaben fristgerecht Beschwerde. Ungeachtet dessen erhob er bereits am 26.06.2026 eine Maßnahmenbeschwerde, mit welcher er die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner als „Anhaltung in Haft“ bezeichneten Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich ab 26.06.2026 begehrte. Diese Maßnahmenbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2026, GZ W600 2346467-1/15E, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Verpflichtung des BF zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens XXXX keine Anhaltung in Haft darstelle und die vom BF bekämpfte Aufenthaltsverpflichtung im maßgeblichen Zeitraum auf dem Bescheid des BFA vom 24.06.2026 beruhe. Gegen einen Bescheid bzw. gegen die von diesem Bescheid ausgehenden Rechtswirkungen sei eine Maßnahmenbeschwerde nicht zulässig.3.1.3. Mit – am selben Tag zugestelltem – Bescheid des BFA vom 24.06.2026 wurde dem BF gemäß Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (VerfVO) in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG angeordnet, sich im Sondertransit römisch 40 , Flughafen römisch 40 , zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze aufzuhalten. Unter einem wurde dem BF die Einreise nicht gestattet und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF erhob gegen diesen Bescheid nach eigenen Angaben fristgerecht Beschwerde. Ungeachtet dessen erhob er bereits am 26.06.2026 eine Maßnahmenbeschwerde, mit welcher er die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner als „Anhaltung in Haft“ bezeichneten Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich ab 26.06.2026 begehrte. Diese Maßnahmenbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2026, GZ W600 2346467-1/15E, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Verpflichtung des BF zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens römisch 40 keine Anhaltung in Haft darstelle und die vom BF bekämpfte Aufenthaltsverpflichtung im maßgeblichen Zeitraum auf dem Bescheid des BFA vom 24.06.2026 beruhe. Gegen einen Bescheid bzw. gegen die von diesem Bescheid ausgehenden Rechtswirkungen sei eine Maßnahmenbeschwerde nicht zulässig.

Mit der nunmehr gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 02.07.2026 begehrt der BF neuerlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner fortgesetzten „Anhaltung“ im Sondertransitbereich, nunmehr ab 02.07.2026. Der BF bringt zunächst vor, die gegenständliche Beschwerde richte sich nicht gegen den Bescheid des BFA vom 24.06.2026 als solchen. Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde sei vielmehr die in diesem Bescheid enthaltene Formulierung, wonach die Missachtung der angeordneten Aufenthaltsverpflichtung die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen könne. Diese Androhung stelle nach Ansicht des BF einen vom Bescheid zu unterscheidenden, eigenständigen und fortwirkenden Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Hilfsweise bringt der BF vor, jedenfalls nach seiner Einvernahme durch das BFA am 29.06.2026 seien die Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung der Sicherung der Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 4 AsylG weggefallen. Die fortgesetzte Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich sei daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Bescheid des BFA vom 24.06.2026 gedeckt und stelle nunmehr einen eigenständigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Schließlich bringt der BF vor, der Bescheid des BFA vom 24.06.2026 sei nicht aufgrund einer hinreichenden individuellen Prüfung des Einzelfalles erlassen worden. Vielmehr sei die Erlassung vergleichbarer Bescheide gegenüber mehreren im Sondertransitbereich aufhältigen Fremden Ausdruck einer schematischen und sachfremden Vorgangsweise des BFA.Mit der nunmehr gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 02.07.2026 begehrt der BF neuerlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner fortgesetzten „Anhaltung“ im Sondertransitbereich, nunmehr ab 02.07.2026. Der BF bringt zunächst vor, die gegenständliche Beschwerde richte sich nicht gegen den Bescheid des BFA vom 24.06.2026 als solchen. Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde sei vielmehr die in diesem Bescheid enthaltene Formulierung, wonach die Missachtung der angeordneten Aufenthaltsverpflichtung die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen könne. Diese Androhung stelle nach Ansicht des BF einen vom Bescheid zu unterscheidenden, eigenständigen und fortwirkenden Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Hilfsweise bringt der BF vor, jedenfalls nach seiner Einvernahme durch das BFA am 29.06.2026 seien die Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung der Sicherung der Zurückweisung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, AsylG weggefallen. Die fortgesetzte Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich sei daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Bescheid des BFA vom 24.06.2026 gedeckt und stelle nunmehr einen eigenständigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Schließlich bringt der BF vor, der Bescheid des BFA vom 24.06.2026 sei nicht aufgrund einer hinreichenden individuellen Prüfung des Einzelfalles erlassen worden. Vielmehr sei die Erlassung vergleichbarer Bescheide gegenüber mehreren im Sondertransitbereich aufhältigen Fremden Ausdruck einer schematischen und sachfremden Vorgangsweise des BFA.

Mit seinem Vorbringen vermag der BF die Zulässigkeit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde aus den folgenden Erwägungen nicht aufzuzeigen:

3.1.3.1. Zur behaupteten eigenständigen Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund der Androhung von Haftmaßnahmen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar, das heißt ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Wesensmerkmal eines solchen Aktes ist somit insbesondere dessen Unmittelbarkeit. Der Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen muss unmittelbar durch das tatsächliche Verwaltungshandeln bewirkt werden und darf nicht bloß in der Umsetzung, Befolgung oder Fortwirkung eines zuvor erlassenen Bescheides bestehen. Die Maßnahmenbeschwerde dient nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem. Sie soll Rechtsschutz gegen solche hoheitlichen Eingriffe gewährleisten, gegen die kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Sie dient hingegen nicht dazu, neben einem gegen einen Bescheid eröffneten Rechtsschutzweg einen zusätzlichen oder parallelen Rechtsschutz gegen die mit diesem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen zu eröffnen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Verpflichtung des BF, sich im Sondertransitbereich des Flughafens XXXX aufzuhalten, mit Bescheid des BFA vom 24.06.2026 angeordnet. Auch die vom BF nunmehr als eigenständigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnete Formulierung, wonach die Missachtung der angeordneten Aufenthaltsverpflichtung die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen könne, ist Bestandteil dieses Bescheides. Die beanstandete Formulierung stellt daher bereits ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrem rechtlichen Zusammenhang nach keinen vom Bescheid losgelösten faktischen Vollzugsakt dar. Mit dieser Formulierung wurde der BF vielmehr auf mögliche weitere rechtliche Folgen einer Missachtung der ihm bescheidmäßig auferlegten Aufenthaltsverpflichtung hingewiesen.Im gegenständlichen Fall wurde die Verpflichtung des BF, sich im Sondertransitbereich des Flughafens römisch 40 aufzuhalten, mit Bescheid des BFA vom 24.06.2026 angeordnet. Auch die vom BF nunmehr als eigenständigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnete Formulierung, wonach die Missachtung der angeordneten Aufenthaltsverpflichtung die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen könne, ist Bestandteil dieses Bescheides. Die beanstandete Formulierung stellt daher bereits ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrem rechtlichen Zusammenhang nach keinen vom Bescheid losgelösten faktischen Vollzugsakt dar. Mit dieser Formulierung wurde der BF vielmehr auf mögliche weitere rechtliche Folgen einer Missachtung der ihm bescheidmäßig auferlegten Aufenthaltsverpflichtung hingewiesen.

Entscheidend ist dabei, dass nach Erlassung und Zustellung des Bescheides vom 24.06.2026 gegenüber dem BF keine neuerliche gleichartige Anordnung erlassen und insbesondere keine vom Bescheid losgelöste eigenständige Androhung unmittelbarer physischer Zwangsausübung ausgesprochen wurde. Die im Bescheid enthaltene Aussage über die mögliche Anordnung von Haftmaßnahmen wurde gegenüber dem BF nach Erlassung des Bescheides weder durch einen weiteren behördlichen Befehl wiederholt noch durch eine eigenständige faktische Amtshandlung aktualisiert oder unmittelbar zwangsweise durchgesetzt.

Der BF leitet das Vorliegen eines fortwirkenden Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vielmehr ausschließlich daraus ab, dass die im Bescheid enthaltene Formulierung auch nach dessen Erlassung und Zustellung weiterhin Wirkungen entfalte und den BF zur Befolgung der Aufenthaltsverpflichtung veranlasse. Damit wird jedoch kein vom Bescheid verschiedener faktischer Verwaltungsvorgang aufgezeigt. Die fortdauernde Verpflichtung zur Befolgung einer bescheidmäßig angeordneten Verhaltenspflicht sowie der Umstand, dass der Adressat eines Bescheides sein Verhalten an den darin angeordneten Verpflichtungen und den mit deren Nichtbefolgung verbundenen möglichen Rechtsfolgen ausrichtet, vermögen für sich genommen keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu begründen. Andernfalls würde jede bescheidmäßig angeordnete Verpflichtung, deren Nichtbefolgung mit rechtlichen Nachteilen, Verwaltungsstrafen oder der Möglichkeit späterer Zwangsmaßnahmen verbunden ist, während der gesamten Dauer ihrer Wirksamkeit einen fortgesetzten oder täglich neu gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Dies liefe dem subsidiären Charakter der Maßnahmenbeschwerde und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach mit der Maßnahmenbeschwerde keine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes geschaffen werden soll.

Daran vermag auch das Vorbringen des BF nichts zu ändern, die Androhung von Haftmaßnahmen stelle eine unmittelbare Androhung physischen Zwanges dar. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Androhung einer bei Nichtbefolgung unmittelbar einsetzenden physischen Sanktion einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt begründen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine solche Androhung selbst als faktischer behördlicher Befehl gegenüber dem Betroffenen ergeht und diesem bei objektiver Betrachtungsweise der Eindruck vermittelt wird, dass bei Nichtbefolgung unmittelbar mit der zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung zu rechnen ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die vom BF beanstandete Aussage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Spruch des Bescheides angeordneten Aufenthaltsverpflichtung. Hinzu kommt, dass die vom BF beanstandete Formulierung nicht Bestandteil des Spruches des Bescheides und damit nicht selbst Gegenstand der normativen Anordnung ist, sondern lediglich in dessen Begründung als Hinweis auf mögliche Folgen einer Missachtung der im Spruch angeordneten Aufenthaltsverpflichtung enthalten ist. Schon deshalb stellt sie keinen vom Bescheid losgelösten und eigenständig gesetzten faktischen Verwaltungsakt dar.

Darüber hinaus wird mit der Formulierung, die Missachtung der Aufenthaltsverpflichtung „kann“ die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen, nicht die unmittelbar einsetzende zwangsweise Durchsetzung der Aufenthaltsverpflichtung für den Fall ihrer Nichtbefolgung angedroht. Vielmehr wird lediglich auf die Möglichkeit der Setzung einer weiteren behördlichen Maßnahme hingewiesen. Eine Haftmaßnahme könnte nicht unmittelbar auf Grundlage des Bescheides vom 24.06.2026 vollzogen werden. Ihre tatsächliche Anordnung würde vielmehr einen weiteren behördlichen Rechtsakt sowie das Vorliegen und die Prüfung der hierfür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen erfordern. Der Bescheid vom 24.06.2026 bildet daher für sich genommen keine unmittelbare Grundlage für die Ausübung physischen Zwanges gegenüber dem BF.

Die beanstandete Formulierung unterscheidet sich damit wesentlich von der Androhung einer bei Nichtbefolgung unmittelbar einsetzenden physischen Sanktion im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine solche liegt nur vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Nichtbefolgung unmittelbar mit der zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung zu rechnen ist. Gerade dies ist gegenständlich nicht der Fall, weil die allfällige Anordnung einer Haftmaßnahme einen weiteren behördlichen Rechtsakt voraussetzt.

Die vom BF beanstandete Formulierung erfüllt daher weder aufgrund ihrer formalen Einordnung als bloßer Hinweis in der Begründung des Bescheides noch aufgrund ihres Inhalts die Voraussetzungen einer eigenständigen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Soweit der BF die Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit oder hinreichende Bestimmtheit dieser im Bescheid enthaltenen Aussage bestreitet, betrifft dieses Vorbringen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.06.2026. Diese Fragen sind im Verfahren über die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Bescheidbeschwerde zu prüfen. Die behauptete Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einzelner darin enthaltener Anordnungen, Begründungselemente oder Hinweise vermag hingegen nicht die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde gegen einen vom Bescheid nicht verschiedenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu begründen.

3.1.3.2. Zum behaupteten Wegfall der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 AsylG3.1.3.2. Zum behaupteten Wegfall der Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 4, AsylG

Auch das hilfsweise erstattete Vorbringen des BF, wonach spätestens nach seiner Einvernahme am 29.06.2026 die Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung der Sicherung der Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 4 AsylG weggefallen seien, vermag die Zulässigkeit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nicht zu begründen.Auch das hilfsweise erstattete Vorbringen des BF, wonach spätestens nach seiner Einvernahme am 29.06.2026 die Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung der Sicherung der Zurückweisung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, AsylG weggefallen seien, vermag die Zulässigkeit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nicht zu begründen.

Der BF bringt der Sache nach vor, die mit Bescheid vom 24.06.2026 angeordnete Aufenthaltsverpflichtung sei aufgrund einer nachträglichen Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht mehr erforderlich bzw. unverhältnismäßig geworden. Mit diesem Vorbringen wird jedoch wiederum die weitere Rechtmäßigkeit der mit Bescheid angeordneten Aufenthaltsverpflichtung bestritten. Der Bescheid des BFA vom 24.06.2026 gehört weiterhin dem Rechtsbestand an. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid entfaltet daher ungeachtet der dagegen erhobenen Beschwerde weiterhin Rechtswirkungen.

Der bloße Umstand, dass sich nach Erlassung eines Bescheides die tatsächlichen Verhältnisse ändern oder nach Ansicht des Bescheidadressaten die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung der mit Bescheid angeordneten Verpflichtung weggefallen sind, bewirkt für sich genommen nicht, dass die weitere Befolgung oder Vollziehung des Bescheides zu einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird.

Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des BF, wonach die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung der Aufenthaltsverpflichtung nach seiner Einvernahme vom 29.06.2026 weggefallen seien, wird damit noch kein vom Bescheid vom 24.06.2026 verschiedener Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgezeigt. Die behauptete nachträgliche Änderung der für die Rechtmäßigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der Aufenthaltsverpflichtung maßgeblichen Umstände ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Behörde nach Erlassung des Bescheides einen neuen, unmittelbar wirksamen Befehls- oder Zwangsakt gesetzt hat.

Ein solcher eigenständiger behördlicher Akt ist gegenständlich nicht hervorgekommen. Insbesondere wurde gegenüber dem BF nach seiner Einvernahme vom 29.06.2026 weder eine neuerliche Aufenthaltsverpflichtung ausgesprochen noch die im Bescheid enthaltene Androhung möglicher Haftmaßnahmen durch einen weiteren behördlichen Befehl aktualisiert oder sonst unmittelbare physische Zwangsgewalt ausgeübt.

Ob die Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung der mit Bescheid angeordneten Aufenthaltsverpflichtung nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 AsylG weiterhin vorlagen und welche Rechtsfolgen ein allfälliger nachträglicher Wegfall dieser Voraussetzungen für den Fortbestand bzw. die weitere Vollziehung des Bescheides nach sich zieht, betrifft demgegenüber die Rechtmäßigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der bescheidmäßig angeordneten Aufenthaltsverpflichtung. Allein aus der behaupteten Rechtswidrigkeit ihrer weiteren Aufrechterhaltung folgt jedoch noch nicht das Vorliegen eines nach Erlassung des Bescheides gesetzten eigenständigen Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Ob die Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung der mit Bescheid angeordneten Aufenthaltsverpflichtung nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 4, AsylG weiterhin vorlagen und welche Rechtsfolgen ein allfälliger nachträglicher Wegfall dieser Voraussetzungen für den Fortbestand bzw. die weitere Vollziehung des Bescheides nach sich zieht, betrifft demgegenüber die Rechtmäßigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der bescheidmäßig angeordneten Aufenthaltsverpflichtung. Allein aus der behaupteten Rechtswidrigkeit ihrer weiteren Aufrechterhaltung folgt jedoch noch nicht das Vorliegen eines nach Erlassung des Bescheides gesetzten eigenständigen Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Der BF zeigt auch nicht auf, dass das BFA nach seiner Einvernahme am 29.06.2026 eine neue Aufenthaltsverpflichtung ausgesprochen, eine neuerliche Zwangsandrohung erteilt oder eine sonstige vom Bescheid vom 24.06.2026 losgelöste faktische Amtshandlung gesetzt hätte. Auch aus dem vorliegenden Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise auf einen solchen eigenständigen behördlichen Akt.

Die fortgesetzte Befolgung der mit Bescheid vom 24.06.2026 angeordneten Aufenthaltsverpflichtung stellt daher auch nach der Einvernahme des BF vom 29.06.2026 keinen eigenständigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Soweit der BF vermeint, der Bescheid vom 24.06.2026 könne die Aufenthaltsverpflichtung nur solange decken, als die gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 AsylG tatsächlich vorliegen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Frage der materiell-rechtlichen Deckung einer bescheidmäßig angeordneten Verpflichtung von der Frage zu unterscheiden ist, ob ein tauglicher Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde vorliegt. Die fortgesetzte Befolgung der mit Bescheid vom 24.06.2026 angeordneten Aufenthaltsverpflichtung stellt daher auch nach der Einvernahme des BF vom 29.06.2026 keinen eigenständigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Soweit der BF vermeint, der Bescheid vom 24.06.2026 könne die Aufenthaltsverpflichtung nur solange decken, als die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 4, AsylG tatsächlich vorliegen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Frage der materiell-rechtlichen Deckung einer bescheidmäßig angeordneten Verpflichtung von der Frage zu unterscheiden ist, ob ein tauglicher Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde vorliegt.

Auch eine behauptete Rechtswidrigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der bescheidmäßig angeordneten Aufenthaltsverpflichtung vermag für sich genommen keinen nach Erlassung des Bescheides gesetzten eigenständigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu begründen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Behörde nach Erlassung des Bescheides einen vom Bescheid losgelösten unmittelbaren Befehls- oder Zwangsakt gesetzt hat. Ein solcher ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

3.1.3.3. Zur behaupteten schematischen Vorgehensweise des BFA

Schließlich bringt der BF vor, die Erlassung des Bescheides vom 24.06.2026 sei nicht Ergebnis einer individuellen Prüfung der Umstände seines Einzelfalles gewesen. Der zeitliche Ablauf und die Erlassung vergleichbarer Bescheide gegenüber weiteren im Sondertransitbereich aufhältigen Fremden würden nach Ansicht des BF den Anschein begründen, dass das BFA schematisch vorgegangen sei und keine hinreichende Prüfung des individuellen Sicherungsbedarfs vorgenommen habe.

Auch dieses Vorbringen betrifft unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.06.2026. Ob die belangte Behörde vor Erlassung des Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt hinreichend ermittelt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides im Einzelfall geprüft, eine ordnungsgemäße Interessenabwägung vorgenommen und den Bescheid ausreichend begründet hat, ist Gegenstand der Kontrolle des Bescheides im Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde. Eine behauptete mangelhafte Ermittlungstätigkeit, eine fehlende Einzelfallprüfung oder eine sachfremde Motivation bei der Erlassung eines Bescheides vermögen hingegen keinen von diesem Bescheid verschiedenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu begründen. Auch aus dem Vorbringen, gegenüber anderen im Sondertransitbereich aufhältigen Fremden seien in zeitlichem Zusammenhang vergleichbare Bescheide erlassen worden, lässt sich kein gegenüber dem BF gesetzter eigenständiger faktischer Verwaltungsakt ableiten. Die Rechtmäßigkeit der behördlichen Willensbildung und der Erlassung des Bescheides ist daher im Bescheidbeschwerdeverfahren und nicht im Wege einer Maßnahmenbeschwerde zu prüfen.

3.1.3.4. Ergebnis

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zwar auf einen gegenüber der vom BF bereits am 26.06.2026 erhobenen Maßnahmenbeschwerde teilweise abweichend formulierten Beschwerdegegenstand und auf einen späteren Beschwerdezeitraum ab 02.07.2026 gestützt wird.

Der BF vermag jedoch auch mit seinem nunmehrigen Vorbringen keinen nach Erlassung und Zustellung des Bescheides des BFA vom 24.06.2026 gesetzten, von diesem Bescheid losgelösten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufzuzeigen. Die Verpflichtung des BF zum Aufenthalt im Sondertransitbereich beruht auch weiterhin auf dem Bescheid des BFA vom 24.06.2026. Die in diesem Bescheid enthaltene Information, wonach die Missachtung der Aufenthaltsverpflichtung die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen könne, stellt keinen eigenständigen faktischen Vollzugsakt dar. Insbesondere wurde gegenüber dem BF nach Erlassung des Bescheides keine neuerliche unmittelbare Zwangsandrohung ausgesprochen und keine vom Bescheid losgelöste unmittelbare Zwangsgewalt ausgeübt.

Auch der behauptete nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 AsylG vermag die weitere Befolgung der bescheidmäßig angeordneten Aufenthaltsverpflichtung nicht in einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt umzuwandeln.Auch der behauptete nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 4, AsylG vermag die weitere Befolgung der bescheidmäßig angeordneten Aufenthaltsverpflichtung nicht in einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt umzuwandeln.

Schließlich betrifft auch das Vorbringen einer fehlenden Einzelfallprüfung bzw. einer schematischen oder sachfremden Vorgangsweise des BFA die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.06.2026 und ist im dafür vorgesehenen Bescheidbeschwerdeverfahren zu prüfen.

Die Maßnahmenbeschwerde dient der Schließung einer Rechtsschutzlücke. Eine solche liegt gegenständlich allerdings nicht vor, zumal dem BF gegen den Bescheid vom 24.06.2026 der Rechtsweg der Bescheidbeschwerde offensteht und dieser nach eigenen Angaben davon auch Gebrauch gemacht hat.

Die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde kann jedenfalls nicht dadurch begründet werden, dass einzelne Bestandteile eines Bescheides als eigenständige faktische Amtshandlungen bezeichnet oder die Fortdauer der Rechtswirkungen eines Bescheides als täglich neu gesetzte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden. Ebenso wenig kann eine behauptete nachträgliche Änderung der für die Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßig angeordneten Verpflichtung maßgeblichen Umstände für sich genommen dazu führen, dass die weitere Befolgung des Bescheides einen tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde bildet.

Da somit im gegenständlichen Fall kein vom Bescheid des BFA vom 24.06.2026 verschiedener Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, fehlt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegenständlich eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als nicht zulässig und ist diese daher spruchgemäß zurückzuweisen. Da somit im gegenständlichen Fall kein vom Bescheid des BFA vom 24.06.2026 verschiedener Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, fehlt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegenständlich eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als nicht zulässig und ist diese daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenersatz)3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenersatz)

3.2.1.  Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1.       die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.       die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.       die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2.2.  Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Kostenersatz. Das BFA forderte die Zurückweisung der Beschwerde, ohne einen Antrag auf Kostenersatz zu stellen.

Da die Maßnahmenbeschwerde des BF zurückgewiesen wurde, ist der BF gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG unterlegene und das BFA obsiegende Partei. Das BFA stellte jedoch keinen Antrag auf Kostenersatz, weshalb darüber keine Entscheidung zu treffen war.Da die Maßnahmenbeschwerde des BF zurückgewiesen wurde, ist der BF gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG unterlegene und das BFA obsiegende Partei. Das BFA stellte jedoch keinen Antrag auf Kostenersatz, weshalb darüber keine Entscheidung zu treffen war.

Dem BF als unterlegene Partei gebührt gemäß § 35 Abs. 1 iVm. Abs. 3 VwGVG kein Kostenersatz, weshalb sein Antrag auf Kostenersatz abzuweisen ist. Dem BF als unterlegene Partei gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG kein Kostenersatz, weshalb sein Antrag auf Kostenersatz abzuweisen ist.

3.3. Zum Entfall einer Übersetzung

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden § 12 BFA-VG neu das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden Paragraph 12, BFA-VG neu das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen war. Die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblichen Tatsachen ergaben sich aus der Aktenlage und waren nicht strittig. Die Entscheidung hing ausschließlich von der rechtlichen Beurteilung ab, ob das vom BF behauptete Verwaltungshandeln einen tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt. Eine weitere Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht zu erwarten.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen war. Die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblichen Tatsachen ergaben sich aus der Aktenlage und waren nicht strittig. Die Entscheidung hing ausschließlich von der rechtlichen Beurteilung ab, ob das vom BF behauptete Verwaltungshandeln einen tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt. Eine weitere Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht zu erwarten.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt und in welchem Verhältnis die Maßnahmenbeschwerde zum Rechtsschutz gegen einen Bescheid steht, ist durch die in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Ob das vom BF konkret behauptete Verwaltungshandeln einen vom Bescheid verschiedenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, war anhand dieser Rechtsprechung und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war dabei nicht zu lösen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt und in welchem Verhältnis die Maßnahmenbeschwerde zum Rechtsschutz gegen einen Bescheid steht, ist durch die in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Ob das vom BF konkret behauptete Verwaltungshandeln einen vom Bescheid verschiedenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, war anhand dieser Rechtsprechung und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war dabei nicht zu lösen.

Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung Befehls- und Zwangsgewalt Bescheiderlassung Beschwerdegegenstand Einzelfallprüfung faktische Amtshandlungen Grenzverfahren Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Rechtsanschauung des VwGH Sicherung der Zurückweisung Tauglichkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung Voraussetzungen Wegfall Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W294.2346467.2.00

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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