Entscheidungsdatum
13.07.2026Norm
AsylVfVO 2024/1348 Art68 Abs4Spruch
,
L532 2164857-3/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht und beschließt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht und beschließt:
A)
1) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 18 Abs 4 Z 1, Abs 7 BFA-VG idgF ersatzlos behoben.1) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 18, Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 7, BFA-VG idgF ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
2) Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Verbleib gem. Art. 68 Abs 4 AsylVfVO zukommt, wird zurückgewiesen.2) Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Verbleib gem. Artikel 68, Absatz 4, AsylVfVO zukommt, wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 04.05.2015 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser Antrag – im Instanzenweg – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (i.d.F. „BVwG“) vom 26.03.2021 zu I416 2164857-1 rechtskräftig abgewiesen. 1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 04.05.2015 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser Antrag – im Instanzenweg – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung „BVwG“) vom 26.03.2021 zu I416 2164857-1 rechtskräftig abgewiesen.
2. In der Folge stellte der BF am 02.08.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) mit Bescheid vom 12.05.2023 im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, dem BF wurde jedoch eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs 2 AsylG erteilt. Am 17.05.2024 erteilte der Magistrat der Stadt XXXX dem BF erstmals einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gem. § 41a Abs 9 NAG. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid der zuständigen Behörde am 18.05.2025 mit Gültigkeit bis 18.05.2026 ausgestellt. Am 05.05.2026 stellte der BF fristgerecht einen Verlängerungsantrag beim Magistrat der Stadt XXXX . 2. In der Folge stellte der BF am 02.08.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) mit Bescheid vom 12.05.2023 im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, dem BF wurde jedoch eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Am 17.05.2024 erteilte der Magistrat der Stadt römisch 40 dem BF erstmals einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid der zuständigen Behörde am 18.05.2025 mit Gültigkeit bis 18.05.2026 ausgestellt. Am 05.05.2026 stellte der BF fristgerecht einen Verlängerungsantrag beim Magistrat der Stadt römisch 40 .
3. Am 07.05.2026 leitete die bB aufgrund eines Ersuchens um Stellungnahme des Magistrats der Stadt XXXX ein fremdenpolizeiliches Verfahren ein, im Zuge dessen der BF schriftlich zur Äußerung eingeladen wurde. Der BF brachte mit 22.05.2026 eine Stellungnahme bei der bB ein. 3. Am 07.05.2026 leitete die bB aufgrund eines Ersuchens um Stellungnahme des Magistrats der Stadt römisch 40 ein fremdenpolizeiliches Verfahren ein, im Zuge dessen der BF schriftlich zur Äußerung eingeladen wurde. Der BF brachte mit 22.05.2026 eine Stellungnahme bei der bB ein.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 29.05.2026 wurde gegen den BF gem. § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gem. § 53 Abs 1, Abs 3 Z 1 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurde dem BF rechtswirksam am 03.06.2026 zugestellt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 29.05.2026 wurde gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurde dem BF rechtswirksam am 03.06.2026 zugestellt.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die bB damit, der Verbleib des BF im Bundesgebiet stelle, wie schon zu Spruchpunkt I. „ausführlich erörtert“, eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, weshalb seine sofortige Ausreise erforderlich sei.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die bB damit, der Verbleib des BF im Bundesgebiet stelle, wie schon zu Spruchpunkt römisch eins. „ausführlich erörtert“, eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, weshalb seine sofortige Ausreise erforderlich sei.
5. Mit 24.06.2026 erhob die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der (vollen) Beschwerde an das BVwG. Im Beschwerdeschriftsatz wird (unter anderem) beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und eine namhaft gemachte Zeugin anzuhören sowie festzustellen, dass dem BF das Recht auf Verbleib gem. Art. 68 Abs 4 AsylVfVO zukommen würde.5. Mit 24.06.2026 erhob die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der (vollen) Beschwerde an das BVwG. Im Beschwerdeschriftsatz wird (unter anderem) beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und eine namhaft gemachte Zeugin anzuhören sowie festzustellen, dass dem BF das Recht auf Verbleib gem. Artikel 68, Absatz 4, AsylVfVO zukommen würde.
Die Rechtsvertretung argumentierte hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, das Bundesamt sei zu Unrecht vom Primat der aufschiebenden Wirkung abgewichen.
6. Am 07.07.2026 langte der Administrativakt beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L532 zur Verfahrensführung zugewiesen. Am 08.07.2026 langte der Akt physisch bei der Gerichtsabteilung L532 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In Ermangelung einschlägiger Übergangsbestimmungen ist im gegenständlichen Fall das BFA-VG idgF (AMPAG) zur Anwendung zu bringen.
Zu A)
1)
3.1. Einschlägige Rechtslage:
3.1.1. § 18 Abs 2 BFA-VG aF lautete wie folgt: 3.1.1. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aF lautete wie folgt:
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
3.1.2. § 18 Abs 4 BFA-VG idgF lautet wie folgt:3.1.2. Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG idgF lautet wie folgt:
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wennDie aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
3.1.3. § 18 Abs 7 BFA-VG idgF lautet wie folgt:3.1.3. Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG idgF lautet wie folgt:
Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
3.2. Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.2.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.2.2. Das Bundesamt zog zur Entscheidungsbegründung § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aF heran und verwies ausdrücklich auf jene Erwägungen, die zur Verhängung eines Einreiseverbots zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides geführt haben.3.2.2. Das Bundesamt zog zur Entscheidungsbegründung Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aF heran und verwies ausdrücklich auf jene Erwägungen, die zur Verhängung eines Einreiseverbots zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides geführt haben.
Grundsätzlich ist der bB beizupflichten, dass das vom BF realisierte strafrechtsrelevante Verhalten die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise iSd § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aF (bzw. iSd in Geltung stehenden § 18 Abs 4 Z 1 BFA-VG) begründen kann. Grundsätzlich ist der bB beizupflichten, dass das vom BF realisierte strafrechtsrelevante Verhalten die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aF (bzw. iSd in Geltung stehenden Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG) begründen kann.
3.2.3. Jedoch genügt die Begründung des angefochtenen Bescheides jenen Anforderungen, die die (ständige und angesichts des [nahezu] wortidenten Gesetzeswortlautes weiterhin heranzuziehende) höchstgerichtliche Rechtsprechung an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung herausgearbeitet hat, nicht. Dies deshalb, weil die rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt III. ausschließlich aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes und folgenden Ausführungen besteht: „Wie bereits unter Spruchpunkt I sowie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher erforderlich. Das bedeutet, dass Sie mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sind. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).“. Der VwGH stellte jedoch zuletzt in seinem Erkenntnis vom 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 (mwN), klar, dass zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise darzutun sei, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Voraussetzung sei also der Nachweis, dass besondere Umstände vorliegen, die wegen der Dringlichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfordern würden. Dazu sei es, so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248 (mwN), nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Der VwGH weiters: „Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind.“. 3.2.3. Jedoch genügt die Begründung des angefochtenen Bescheides jenen Anforderungen, die die (ständige und angesichts des [nahezu] wortidenten Gesetzeswortlautes weiterhin heranzuziehende) höchstgerichtliche Rechtsprechung an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung herausgearbeitet hat, nicht. Dies deshalb, weil die rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt römisch drei. ausschließlich aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes und folgenden Ausführungen besteht: „Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins sowie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher erforderlich. Das bedeutet, dass Sie mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sind. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).“. Der VwGH stellte jedoch zuletzt in seinem Erkenntnis vom 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 (mwN), klar, dass zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise darzutun sei, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Voraussetzung sei also der Nachweis, dass besondere Umstände vorliegen, die wegen der Dringlichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfordern würden. Dazu sei es, so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248 (mwN), nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Der VwGH weiters: „Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind.“.
Schon allein aus diesem Grund kam der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf Spruchpunkt III. sohin kein eigenständiger Begründungswert zu und war diese dahingehend – dem Beschwerdebegehren Folge gebend – ersatzlos zu beheben. Schon allein aus diesem Grund kam der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. sohin kein eigenständiger Begründungswert zu und war diese dahingehend – dem Beschwerdebegehren Folge gebend – ersatzlos zu beheben.
3.2.4. Des Weiteren hat gem. § 18 Abs 7 BFA-VG idgF das BVwG der Beschwerde gegen einen Aberkennungsbescheid iSd Abs 4 oder 5 leg.cit. trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zuvor im inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden § 18 Abs 5 BFA-VG aF normiert.3.2.4. Des Weiteren hat gem. Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG idgF das BVwG der Beschwerde gegen einen Aberkennungsbescheid iSd Absatz 4, oder 5 leg.cit. trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zuvor im inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aF normiert.
Im gegenständlichen Fall hält sich der erwerbstätige BF seit über zehn Jahren im Bundesgebiet auf, hat – wenn diese auch allesamt nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben – drei minderjährige im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Kinder und sprach sich die ehemalige Lebensgefährtin des BF, XXXX , im Zuge eines dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten Schreibens für die Fortsetzung seines Aufenthalts aus und verwies insbesondere auf das gute Verhältnis zwischen dem BF und dem gemeinsamen Sohn, was insgesamt die Annahme zulässt, dass eine Abschiebung des BF eine Gefährdung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK bedeuten könnte. Außerdem verschaffte sich die bB keinen persönlichen Eindruck vom BF (was das Gericht, insbesondere angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der damit einhergehenden anzunehmenden Aufenthaltsverfestigung, sohin jedenfalls nachzuholen hat), sondern beließ es bei der Einräumung schriftlichen Parteiengehörs, und legte sie – wie unter den Punkten 3.2.2. und 3.2.3. näher ausgeführt – nicht dar, aus welchen Gründen die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei, somit welche zusätzlichen Gefahren mit einer (wenn auch nur vorrübergehenden) Prolongierung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet einhergehen würden. Im gegenständlichen Fall hält sich der erwerbstätige BF seit über zehn Jahren im Bundesgebiet auf, hat – wenn diese auch allesamt nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben – drei minderjährige im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Kinder und sprach sich die ehemalige Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , im Zuge eines dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten Schreibens für die Fortsetzung seines Aufenthalts aus und verwies insbesondere auf das gute Verhältnis zwischen dem BF und dem gemeinsamen Sohn, was insgesamt die Annahme zulässt, dass eine Abschiebung des BF eine Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK bedeuten könnte. Außerdem verschaffte sich die bB keinen persönlichen Eindruck vom BF (was das Gericht, insbesondere angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der damit einhergehenden anzunehmenden Aufenthaltsverfestigung, sohin jedenfalls nachzuholen hat), sondern beließ es bei der Einräumung schriftlichen Parteiengehörs, und legte sie – wie unter den Punkten 3.2.2. und 3.2.3. näher ausgeführt – nicht dar, aus welchen Gründen die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei, somit welche zusätzlichen Gefahren mit einer (wenn auch nur vorrübergehenden) Prolongierung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet einhergehen würden.
Unbeschadet dessen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides schon allein wegen der mangelhaften rechtlichen Begründung jedenfalls zu beheben war, (siehe Punkte 3.2.2. und 3.2.3.) wäre einer Sachentscheidung ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung sohin auch das unzureichende behördliche Ermittlungsverfahren zwingend entgegengestanden.Unbeschadet dessen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides schon allein wegen der mangelhaften rechtlichen Begründung jedenfalls zu beheben war, (siehe Punkte 3.2.2. und 3.2.3.) wäre einer Sachentscheidung ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung sohin auch das unzureichende behördliche Ermittlungsverfahren zwingend entgegengestanden.
3.2.5. Es war folglich auch deshalb, weil die zur abschließenden Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs 7 BFA-VG idgF nachgeholt werden können, spruchgemäß – dem Rechtsstandpunkt des BF (im Ergebnis) Rechnung tragend - zu entscheiden. 3.2.5. Es war folglich auch deshalb, weil die zur abschließenden Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG idgF nachgeholt werden können, spruchgemäß – dem Rechtsstandpunkt des BF (im Ergebnis) Rechnung tragend - zu entscheiden.
3.3. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das gegenständliche Teilerkenntnis, dessen Ergebnis zusammengefasst der unzureichenden rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides im Umfang des Spruchpunkts III. sowie dem unzureichenden behördlichen Ermittlungsverfahren geschuldet war, keinesfalls als Präjudiz im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache zu verstehen ist (siehe hiezu Punkt 3.2.1.).3.3. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das gegenständliche Teilerkenntnis, dessen Ergebnis zusammengefasst der unzureichenden rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides im Umfang des Spruchpunkts römisch drei. sowie dem unzureichenden behördlichen Ermittlungsverfahren geschuldet war, keinesfalls als Präjudiz im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache zu verstehen ist (siehe hiezu Punkt 3.2.1.).
3.4. Nicht unerwähnt zu bleiben hat, dass das erkennende Gericht die Ausführungen des Beschwerdeschriftsatzes zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachvollziehen kann. Die Beschwerde zitiert dabei eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19.06.2018, C-181/16) ohne diese zu kontextualisieren oder die österreichische Rechtsordnung und die dazu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung erkennbar zu berücksichtigen.
Im Übrigen behandelt das von der BBU GmbH zur Begründung der in diesem Umfang erhobenen Beschwerde herangezogene Urteil unmissverständlich Antragsverfahren auf internationalen Schutz. Ein solches ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich, handelt es sich im vorliegenden Fall doch um ein ausschließlich fremdenrechtliches Verfahren, dem kein Antrag auf internationalen Schutz zu Grunde liegt („Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85 und im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in Art. 18, in Art. 19 Abs. 2 und in Art. 47 der Charta verankert sind, dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 entgegensteht, die sich gegen einen Drittstaatsangehörigen richtet, der internationalen Schutz beantragt hat, und die ergeht, nachdem dieser Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde und somit vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen seine Ablehnung.“, EuGH vom 19.06.2018, C-181/16, Rz 35; vgl. auch VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001). Nicht zuletzt schreibt die Rückführungsrichtlinie gerade nicht vor, dass Rechtsbehelfen gegen Rückkehrentscheidungen (unabhängig vom Kontext) zwingend und unwiderruflich die aufschiebende Wirkung zukommen müsse, vielmehr hat das Gericht vor Effektuierung der Abschiebung über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden (vgl. VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175, Rz 15 – 17; sowie § 18 Abs 7 zweiter und dritter Satz BFA-VG idgF). Im Übrigen behandelt das von der BBU GmbH zur Begründung der in diesem Umfang erhobenen Beschwerde herangezogene Urteil unmissverständlich Antragsverfahren auf internationalen Schutz. Ein solches ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich, handelt es sich im vorliegenden Fall doch um ein ausschließlich fremdenrechtliches Verfahren, dem kein Antrag auf internationalen Schutz zu Grunde liegt („Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85 und im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in Artikel 18,, in Artikel 19, Absatz 2 und in Artikel 47, der Charta verankert sind, dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115 entgegensteht, die sich gegen einen Drittstaatsangehörigen richtet, der internationalen Schutz beantragt hat, und die ergeht, nachdem dieser Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde und somit vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen seine Ablehnung.“, EuGH vom 19.06.2018, C-181/16, Rz 35; vergleiche auch VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001). Nicht zuletzt schreibt die Rückführungsrichtlinie gerade nicht vor, dass Rechtsbehelfen gegen Rückkehrentscheidungen (unabhängig vom Kontext) zwingend und unwiderruflich die aufschiebende Wirkung zukommen müsse, vielmehr hat das Gericht vor Effektuierung der Abschiebung über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden vergleiche VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175, Rz 15 – 17; sowie Paragraph 18, Absatz 7, zweiter und dritter Satz BFA-VG idgF).
2)
3.5. Nachdem von der bB einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aF die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes unter anderem einen Antrag auf (ausdrückliche) Feststellung, dem BF komme das Recht auf Verbleib gem. Art. 68 Abs 4 AsylVerfVO zu.3.5. Nachdem von der bB einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aF die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes unter anderem einen Antrag auf (ausdrückliche) Feststellung, dem BF komme das Recht auf Verbleib gem. Artikel 68, Absatz 4, AsylVerfVO zu.
3.5.1. Dem gestellten Antrag kommt keine Berechtigung zu.
3.5.1.1. Dies deshalb, weil die AsylVfVO gem. Art. 2 Abs 1 leg.cit. ausschließlich für Verfahren, denen ein Antrag auf internationalen Schutz oder der amtswegige Entzug internationalen Schutzes zu Grunde liegt, gilt; dies ist gegenständlich jedoch gerade nicht der Fall. 3.5.1.1. Dies deshalb, weil die AsylVfVO gem. Artikel 2, Absatz eins, leg.cit. ausschließlich für Verfahren, denen ein Antrag auf internationalen Schutz oder der amtswegige Entzug internationalen Schutzes zu Grunde liegt, gilt; dies ist gegenständlich jedoch gerade nicht der Fall.
3.5.1.2. Die Neufassung des § 18 BFA-VG idgF sieht in Abs 7 die allfällige Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt, sodass auch die Umdeutung, es handle sich gemäß dem Parteienwillen um einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (was die Beschwerde explizit anregte, jedoch nicht beantragte), das vom BF gewünschte Ergebnis nicht nach sich ziehen würde.3.5.1.2. Die Neufassung des Paragraph 18, BFA-VG idgF sieht in Absatz 7, die allfällige Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt, sodass auch die Umdeutung, es handle sich gemäß dem Parteienwillen um einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (was die Beschwerde explizit anregte, jedoch nicht beantragte), das vom BF gewünschte Ergebnis nicht nach sich ziehen würde.
Insofern nunmehr moniert würde, § 18 Abs 1 vorletzter Satz BFA-VG idgF sehe explizit ein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor („Ein Antrag auf Verbleib [Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung] gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“), wäre neuerlich auf die Ausführungen unter Punkt 3.5.1.1. zu verweisen, und darauf, dass die AsylVfVO (und demzufolge auch § 18 Abs 1 [und Abs 2] BFA-VG idgF) ausschließlich auf Verfahren im asylrechtlichen Kontext Anwendung findet. Insofern nunmehr moniert würde, Paragraph 18, Absatz eins, vorletzter Satz BFA-VG idgF sehe explizit ein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor („Ein Antrag auf Verbleib ["Art". 68 Absatz 4, erster Satz der Verfahrensverordnung] gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“), wäre neuerlich auf die Ausführungen unter Punkt 3.5.1.1. zu verweisen, und darauf, dass die AsylVfVO (und demzufolge auch Paragraph 18, Absatz eins, [und Absatz 2 ], BFA-VG idgF) ausschließlich auf Verfahren im asylrechtlichen Kontext Anwendung findet.
3.5.2. Im Lichte dessen war der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses (und des damit einhergehenden Beschlusses) maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses (und des damit einhergehenden Beschlusses) maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des BFA-VG idgF noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten, zumal die Vorgängerbestimmung nahezu wortident war. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des BFA-VG idgF noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten, zumal die Vorgängerbestimmung nahezu wortident war. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Begründungsmangel EMRK reale Gefahr Recht auf Verbleib Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L532.2164857.3.00Im RIS seit
25.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026