TE Bvwg Beschluss 2026/7/14 W127 2304812-1

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Veröffentlicht am 14.07.2026
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Entscheidungsdatum

14.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z43 lita
UVP-G 2000 Anh1 Z43 litb
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
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  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


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W127 2304812-1/11E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfram Schachinger, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.11.2024, GZ: ABT13-345823/2024-4, betreffend das Feststellungsverfahren für das Vorhaben „Änderungen bei der Mastgeflügelhaltung“ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfram Schachinger, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.11.2024, GZ: ABT13-345823/2024-4, betreffend das Feststellungsverfahren für das Vorhaben „Änderungen bei der Mastgeflügelhaltung“ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) wurde auf Grund des Antrags der XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) vom 14.10.2024 festgestellt, dass für das Vorhaben „Änderungen bei der Mastgeflügelhaltung“ nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen (Beilagen 1 bis 4) eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.1. Mit angefochtenem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) wurde auf Grund des Antrags der römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei) vom 14.10.2024 festgestellt, dass für das Vorhaben „Änderungen bei der Mastgeflügelhaltung“ nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen (Beilagen 1 bis 4) eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Ställe 20, 30, 40 und 50 sowohl in einem räumlichen als auch in einem sachlichen Zusammenhang stehen würden und es sich somit um ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handle. Begründend wurde ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Ställe 20, 30, 40 und 50 sowohl in einem räumlichen als auch in einem sachlichen Zusammenhang stehen würden und es sich somit um ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 handle.

Für das Vorhaben würden nicht alle erforderlichen materienrechtlichen Bewilligungen vorliegen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher das Vorhaben als Neuvorhaben zu werten und nicht nach § 3a UVP-G 2000 als Änderungsvorhaben zu beurteilen (Verweis auf VwGH vom 22.10.2008, 2007/06/0066).Für das Vorhaben würden nicht alle erforderlichen materienrechtlichen Bewilligungen vorliegen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher das Vorhaben als Neuvorhaben zu werten und nicht nach Paragraph 3 a, UVP-G 2000 als Änderungsvorhaben zu beurteilen (Verweis auf VwGH vom 22.10.2008, 2007/06/0066).

Zudem sei die Reduktion der Platzzahlen im Stall 20 von 20.980 Mastgeflügelplätzen auf 14.000 Mastgeflügelplätze projektgegenständlich. Ein Abzug der aufgelassenen Mastgeflügelplätze von den neu hinzukommenden Mastgeflügelplätzen sei nicht zulässig, da es keine Rechtsprechung betreffend Neuvorhaben gebe; die Rechtsprechung betreffend die Zulässigkeit von Kapazitätsverschiebungen beziehe sich ausschließlich auf Änderungsvorhaben.

Projektgegenständlich sei die Errichtung von 66.000 Mastgeflügelplätzen. Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 von 65.000 Mastgeflügelplätzen werde überschritten. Das gegenständliche Vorhaben sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.Projektgegenständlich sei die Errichtung von 66.000 Mastgeflügelplätzen. Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, Spalte 2 UVP-G 2000 von 65.000 Mastgeflügelplätzen werde überschritten. Das gegenständliche Vorhaben sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.

2. Hiegegen hat die beschwerdeführende Partei Beschwerde erhoben, da die belangte Behörde falsche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen habe.

Für die belangte Behörde sei unstrittig, dass der Stall 20 einen rechtmäßigen Bestand darstelle und die rechtmäßige Tierzahl 20.980 Stück betrage. Warum die Reduktion um 6.089 [richtig wohl: 6.980] Stück in der Folge nicht berücksichtigt werde, könne nicht nachvollzogen werden. Dies sei vollkommen unabhängig von der Frage des aufrechten Konsenses betreffend des Stalles 30/40. Die Reduktion würde zu 59.911 Mastgeflügelplätzen führen, sohin unter dem Schwellenwert von 65.000 Plätzen liegen. Eine zwingende UVP-Pflicht scheide sohin aus, allenfalls könnte eine Einzelfallprüfungspflicht bestehen.

Unter dem Punkt „kein Erlöschen des Baukonsenses betreffend Stall 30/40“ führte die beschwerdeführende Partei Folgendes aus: „Die erste Bauphase/der Stall 30 wurde zur Gänze überlappend mit der Genehmigung errichtet, es wurde mit der Errichtung gemäß der Baubewilligung begonnen und wurde erst im Zuge der Realisierung (um komplexe Brandabschnittsthemen zu vermeiden) entschieden, den Stall nicht zur Gänze fertig zu bauen, sondern stattdessen zusätzlich den Stall 40 zu errichten.

Die Baubewilligung ist aufrecht:

Die Änderungen im Vergleich zum genehmigten Konsens haben sich erst während des Bauens ergeben; mit anderen Worten: die Bauwerberin hat sehr wohl mit dem Bau konform zu dem Genehmigungsbescheid begonnen (dies ist relevant, da somit sehr wohl binnen 5 Jahren der Baubeginn erfolgte und die Bewilligungen somit nicht abgelaufen sind). Dies erfährt auch keine Änderung, wenn die Behörde feststellt, dass das abschließend realisierte Vorhaben mehr als geringfügige Änderungen aufweist/ein aliud darstellt.

Die Baubewilligung erlischt nämlich nur dann, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Nicht nur nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, sondern auch nach der vorliegenden Judikatur ist daher für das nicht Erlöschen der Baubewilligung lediglich ausschlaggebend, dass aufgrund objektiver Kriterien die Errichtung eines auch nur kleinen Teils des Bauvorhabens erfolgte. Es darf gerade nur zum Zeitpunkt der Setzung dieser ersten Baumaßnahmen nicht ausgeschlossen sein, dass sie zur Errichtung des bewilligten Bauvorhabens erfolgten.

Unabhängig von der Frage, ob die Benützungsbewilligung erteilt werden kann, liegt somit weiterhin ein Baukonsens vor. Dieser Konsens umfasst auch die tatsächlich gegebenen Tierzahlen“.

Unter dem Punkt „Judikatur zum Abzug genehmigter Kapazitäten“ wurde ausgeführt, dass die geplante Tierhaltung jedenfalls eine Änderung der ursprünglich genehmigten Intensivtierhaltung darstelle. Es bestehe umfassende Judikatur zur Frage, dass Kapazitäten, die genehmigt worden seien und für die zum Zeitpunkt des neu bewilligten Vorhabens der Baukonsens aufrecht sei, in Abzug gebracht werden könnten. Die ursprüngliche Genehmigung sei aufgrund des Baubeginns bis heute nicht erloschen. Weiters könne sie aber nicht fertig konsumiert werden, da der neu geplante Stall überlappend zu genehmigen sein werde. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2024, W109 2266199-1/19E, das den Neubau eines Stallgebäudes auf überlagernden Flächen mit einem genehmigten Stallgebäude betroffen habe, verwiesen.

Der Stall 30/40 in der baurechtlichen 2001 genehmigten Form sei jedenfalls auch als genehmigte IPPC-Anlage anzusehen (Verweis auf § 18 Abs. 1 Steiermärkischen IPPC-Anlagengesetz). Demnach gelte eine IPPC-Anlage ex lege als nach dem Gesetz genehmigt, sofern diese vor dem 01.11.2003 nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt worden sei. Daran möge auch der Feststellungsbescheid der BH Südoststeiermark vom 17.07.2018, Zahl BHSO-63667/2015-11, nichts ändern, da die Behörde sich mit dieser Frage gar nicht auseinandergesetzt habe, sondern lediglich festgestellt habe, dass die Ställe 30 und 40 in der vorgefundenen Bestandform erst mit Baubescheid vom 01.06.2007 baurechtlich genehmigt worden seien und somit keinen genehmigten Altbestand im Sinne des Steiermärkischen IPPC-Anlagengesetzes darstellen würden.Der Stall 30/40 in der baurechtlichen 2001 genehmigten Form sei jedenfalls auch als genehmigte IPPC-Anlage anzusehen (Verweis auf Paragraph 18, Absatz eins, Steiermärkischen IPPC-Anlagengesetz). Demnach gelte eine IPPC-Anlage ex lege als nach dem Gesetz genehmigt, sofern diese vor dem 01.11.2003 nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt worden sei. Daran möge auch der Feststellungsbescheid der BH Südoststeiermark vom 17.07.2018, Zahl BHSO-63667/2015-11, nichts ändern, da die Behörde sich mit dieser Frage gar nicht auseinandergesetzt habe, sondern lediglich festgestellt habe, dass die Ställe 30 und 40 in der vorgefundenen Bestandform erst mit Baubescheid vom 01.06.2007 baurechtlich genehmigt worden seien und somit keinen genehmigten Altbestand im Sinne des Steiermärkischen IPPC-Anlagengesetzes darstellen würden.

Neben dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde weiters folgender Antrag gestellt:

„Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass das geplante Vorhaben keinen Tatbestand des Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird dringend angeregt vorab ein Rechtsgespräch betreffend Abzug der Kapazitäten Stall 30/40 somit zum Vorliegen eines Änderungsvorhabens (auch betreffend diesen Stall) anzuberaumen.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsmeinung der Antragstellerin nicht teilen, läge aber jedenfalls dennoch ein Änderungsvorhaben vor und würde der Schwellenwert für eine zwingende UVP nicht erreicht.

In diesem Fall wäre wohl das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, da es nicht Aufgabe des Gerichtes wäre eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Sollte das Gericht dennoch selbst die Einzelfallprüfung in Erwägung ziehen gibt die Projektwerberin bereits jetzt an, dass sie (was ohnehin zwingend im IPPC-Verfahren erfolgen wird) gravierende Emissionsminderungsmaßnahmen vorsehen wird die dazu führen, dass das Änderungsvorhaben niemals UVP-pflichtig sein kann, da es zu einer Verbesserung der gesamten Immissionssituation führen wird und somit erhebliche Umweltauswirkungen denkunmöglich sind, wenn es zu einer Verbesserung im Vergleich zum rechtmäßigen Bestand kommt.“

3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2024 vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 19.02.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei nachzuweisen, wann mit dem Bau der Stallgebäude 30 bzw. 40 begonnen wurde, wann der Baubeginn angezeigt wurde und wann die Bauplakette ausgestellt wurde.

5. Mit Stellungnahme vom 04.03.2025 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass sie im Rahmen ihres Feststellungsantrags bereits dargelegt habe, dass mit der Bauausführung unmittelbar bzw. jedenfalls innerhalb der gesetzlich normierten Frist von fünf Jahren begonnen wurde. Zum Nachweis dessen habe sie unter anderem ein Luftbild des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen vom 19.08.2024 (Beilage ./3 des Antrags) vorgelegt, auf welchem die erste Baustufe des Stalles ersichtlich sei. Darüber hinaus seien die Pläne für die Ställe 30 und 40 (Beilage ./4) eingereicht worden, aus denen sich ergebe, dass die erste Baustufe mit dem ursprünglich bewilligten Projekt zur Gänze überlappt habe.

Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei habe zunächst keine weiteren Nachweise beigebracht, weil die genannte Beilage – insbesondere das Luftbild – seiner Ansicht nach den fristgerechten Baubeginn zweifelsfrei belegen würden. Die Anzeige des Baubeginns sei zwar grundsätzlich als Indiz zu werten, jedoch lasse sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Verweis auf VwGH 23.05.1979, 0473/79) aus dem bloßen Unterbleiben dieser Anzeige nicht ableiten, dass mit der tatsächlichen Bauausführung nicht begonnen worden sei. Entscheidend sei vielmehr der faktische Baubeginn, welcher hier – so die Argumentation – durch das Luftbild ausreichend dokumentiert worden sei.

Aus Sicht der beschwerdeführenden Partei sei daher die ursprüngliche Baubewilligung nicht erloschen. Das gegenständliche Vorhaben stelle ein Änderungsvorhaben dar, weshalb auch die genehmigten Kapazitäten der Ställe 30 und 40 in Abzug zu bringen seien. Die beabsichtigte Erweiterung umfasse lediglich 2.020 Mastgeflügelplätze, weshalb eine UVP-Pflicht nicht vorliegen würde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.05.2026 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die beschwerdeführende Partei, die Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Vertreter der Marktgemeinde teilnahmen.

7. Mit Schreiben vom 02.06.2026 legte die beschwerdeführende Partei einen Bescheid der Marktgemeinde XXXX vom 01.06.2026, Zahl 922/2026-1987-3, vor, mit welchem festgestellt wurde, dass die mit Bescheid vom 20.03.2011, GZ: 630/UVP-G 2000-1987 (Spruchpunkt I), erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Masthühnerstalles für 57.000 Masthühner in Bodenhaltung nicht erloschen ist. Die beschwerdeführende Partei stellte in der gleichzeitig übermittelten Stellungnahme den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass das geplante Vorhaben keinen Tatbestand des Anhanges 1 UVOP-G UVP-G 2000 erfülle und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.7. Mit Schreiben vom 02.06.2026 legte die beschwerdeführende Partei einen Bescheid der Marktgemeinde römisch 40 vom 01.06.2026, Zahl 922/2026-1987-3, vor, mit welchem festgestellt wurde, dass die mit Bescheid vom 20.03.2011, GZ: 630/UVP-G 2000-1987 (Spruchpunkt römisch eins), erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Masthühnerstalles für 57.000 Masthühner in Bodenhaltung nicht erloschen ist. Die beschwerdeführende Partei stellte in der gleichzeitig übermittelten Stellungnahme den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass das geplante Vorhaben keinen Tatbestand des Anhanges 1 UVOP-G UVP-G 2000 erfülle und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Mastgeflügelhaltung.

Verfahrensgegenständlich sind folgende Stallgebäude:

Stallgebäude 20:

?        rechtmäßiger Bestand (Altbestand)

?        Bescheinigung des rechtmäßigen Bestandes als genehmigte Anlage im Sinne des 2. Abschnittes des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes – Bescheid 17.07.2018.

Stallgebäude 50:

?        Baubewilligungen 1973, 1980, 1987;

?        Bescheinigung des rechtmäßigen Bestandes als genehmigte Anlage im Sinne des 2. Abschnittes des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes – Bescheid 17.07.2018.

Stallgebäude 30 und 40:

?        Baubewilligungen 20.03.2001 sowie 01.06.2007.

Geplant sind bei dem Stallgebäude 20 eine Reduktion auf 14.000 Stück und bei den Stallgebäuden 30 und 40 eine Konsenserwirkung auf den Bestand von 66.000 Stück.

Es handelt sich um ein einheitliches Vorhaben.

Es liegt ein Änderungsvorhaben vor.

2. Beweiswürdigung:

Dass es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt, ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen. Dies wurde auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten – siehe diesbezüglich auch den angefochtenen Bescheid Pkt.C) II. 2. Absatz letzter Satz.Dass es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt, ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen. Dies wurde auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten – siehe diesbezüglich auch den angefochtenen Bescheid Pkt.C) römisch zwei. 2. Absatz letzter Satz.

Wie festgestellt liegt ein Änderungsvorhaben vor. Der Ansicht der belangte Behörde, dass es sich um ein Neuvorhaben handelt, ist nicht zu folgen – siehe zur näheren Begründung unter “Rechtliche Beurteilung”.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Artikel 131 Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

a) Maßgebliche Rechtgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein VorhabenGemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

Gemäß § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung deer natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

§ 3a UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3 a, UVP-G 2000 lautet:

„Änderungen

(1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 26/2023 lautet:Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, lautet:

Z 43Ziffer 43

 

a)       Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe:

48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

65 000 Mastgeflügelplätze

2 500 Mastschweineplätze

700 Sauenplätze

500 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt);

b)       Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E oder in Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten gemäß § 33f WRG 1959, ab folgender Größe:b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E oder in Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten gemäß Paragraph 33 f, WRG 1959, ab folgender Größe:

40000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

42500 Mastgeflügelplätze

1400 Mastschweineplätze

450 Sauenplätze

300 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt).

Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der jeweiligen Platzzahlen innerhalb eines Vorhabens bleiben unberücksichtigt.Betreffend Litera a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der jeweiligen Platzzahlen innerhalb eines Vorhabens bleiben unberücksichtigt.

b) Rechtliche Würdigung:

Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. auch die umfangreiche Literatur und Judikatur, beispielsweise VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0022; 29.03.2022, Ro 2020/05/0022).Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 vergleiche auch die umfangreiche Literatur und Judikatur, beispielsweise VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0022; 29.03.2022, Ro 2020/05/0022).

Wie bereits festgestellt liegt eine betriebliche Einheit hinsichtlich der Stallgebäude vor.

Rechtlich ist zu klären, ob ein Neuvorhaben oder ein Änderungsvorhaben vorliegt. Die belangte Behörde hat den eingereichten Antrag unter Hinweis auf des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2008, 2007/06/0066, als Neuvorhaben bewertet, da für die Ställe 30 und 40 keine rechtskräftige Bewilligung nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetz vorliegt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis deutlich ausspricht, dass alle materiengesetzlichen Bewilligungen “für das Vorhaben, das geändert werden soll”, vorliegen müssen. Verfahrensgegenständlich geändert werden soll der Betrieb, der die Stallgebäude 20 und 50 umfasst, durch den Bau der Stallgebäude 20 und 50 bzw. dessen Konsenserwirkung. Die Stallgebäude 20 und 50 weisen alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen auf, was auch nicht bestritten wurde. Sohin sind also die Errichtung der Stallgebäude 20 und 50 bzw. die beantragte Konsenserwirkung für diese Stallgebäude als Änderungsvorhaben anzusehen.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Bescheid ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Bescheid ausgegangen ist.

Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0022).

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung lediglich darauf gestützt, dass ein Neuvorhaben vorliegt und infolge Überschreiten des Schwellenwertes der Z 43 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung lediglich darauf gestützt, dass ein Neuvorhaben vorliegt und infolge Überschreiten des Schwellenwertes der Ziffer 43, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.

Nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes liegt jedoch ein Änderungsvorhaben vor. Nach oben angeführter Rechtsprechung sind aufgrund dieser anderen Rechtsauffassung weitere Ermittlungen in eine andere Richtung vorzunehmen. Die belangte Behörde hat sohin den Sachverhalt neu zu erheben und festzustellen, unter welchen Tatbestand der Z 43 des Anhanges 1 UVP-G 2000 der eingereichte Antrag zu subsumieren ist – hiezu sind insbesondere auch die konkreten Tierbestandszahlen sowie das eventuelle Vorliegen eines schutzwürdigen Gebietes zu eruieren. Danach hat sie zu prüfen, welcher Tatbestand des § 3a UVP-G 2000 erfüllt ist und entsprechende Feststellungen zu treffen bzw. die weiteren erforderlichen Schritte beispielsweise betreffend eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.Nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes liegt jedoch ein Änderungsvorhaben vor. Nach oben angeführter Rechtsprechung sind aufgrund dieser anderen Rechtsauffassung weitere Ermittlungen in eine andere Richtung vorzunehmen. Die belangte Behörde hat sohin den Sachverhalt neu zu erheben und festzustellen, unter welchen Tatbestand der Ziffer 43, des Anhanges 1 UVP-G 2000 der eingereichte Antrag zu subsumieren ist – hiezu sind insbesondere auch die konkreten Tierbestandszahlen sowie das eventuelle Vorliegen eines schutzwürdigen Gebietes zu eruieren. Danach hat sie zu prüfen, welcher Tatbestand des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 erfüllt ist und entsprechende Feststellungen zu treffen bzw. die weiteren erforderlichen Schritte beispielsweise betreffend eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Änderungsantrag Baubewilligung Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Kapazitätsausweitung Kapazitätserweiterung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W127.2304812.1.00

Im RIS seit

31.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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