TE Bvwg Beschluss 2026/7/15 W289 2342653-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.07.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §8
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W289 2342653-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.03.2026, Zl. XXXX , wurde der mit Bescheid/Erkenntnis vom 18.05.2015, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigen des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.03.2026, Zl. römisch 40 , wurde der mit Bescheid/Erkenntnis vom 18.05.2015, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigen des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist.

Die Übernahme dieses Bescheides erfolgte am 25.03.2026 durch einen Zustellbevollmächtigten.

Am 13.04.2026 langte beim BFA eine E-Mail im Namen der XXXX (im Folgenden auch: Einschreiterin) ein, mit der unter anderem ein als „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ bezeichnetes Dokument übermittelt wurde, das sich erkennbar gegen den Bescheid ihres XXXX , Zl. XXXX , richtet. Hierin führte sie zusammengefasst aus, dass ihr XXXX seit dem Jahr XXXX wieder in Syrien sei, er jedoch nicht freiwillig zurückgereist, sondern vom Vater des Kindes entführt worden sei. Ihr XXXX sei dort näher genannten Gefahren ausgesetzt. Die Aufhebung seiner Aufenthaltserlaubnis widerspreche jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage.Am 13.04.2026 langte beim BFA eine E-Mail im Namen der römisch 40 (im Folgenden auch: Einschreiterin) ein, mit der unter anderem ein als „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ bezeichnetes Dokument übermittelt wurde, das sich erkennbar gegen den Bescheid ihres römisch 40 , Zl. römisch 40 , richtet. Hierin führte sie zusammengefasst aus, dass ihr römisch 40 seit dem Jahr römisch 40 wieder in Syrien sei, er jedoch nicht freiwillig zurückgereist, sondern vom Vater des Kindes entführt worden sei. Ihr römisch 40 sei dort näher genannten Gefahren ausgesetzt. Die Aufhebung seiner Aufenthaltserlaubnis widerspreche jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage.

Mittels Beschwerdevorlage vom 28.04.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2026, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2026 erging ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG an die Einschreiterin mit dem Hinweis, dass dem Verfahrensakt zu entnehmen ist, dass der Einschreiterin mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2024, GZ: XXXX , die Obsorge u.a. für ihren XXXX , geb. XXXX , entzogen wurde. Überdies wurde die Einschreiterin darauf verwiesen, dass das zuständige Bezirksgericht dem BFA mit Schreiben vom 13.04.2026, GZ: XXXX , mitteilte, dass der Einschreiterin die Obsorge nicht mehr zugesprochen wurde. Es erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts daher der Auftrag an die Einschreiterin, bis 03.07.2026 beim BVwG einlangend einen entsprechenden Nachweis einer Bevollmächtigung vorzulegen, der die Einschreiterin zur Beschwerdeerhebung betreffend das Aberkennungsverfahren von XXXX ermächtigt, widrigenfalls die „Beschwerde“ bzw. das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2026 erging ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die Einschreiterin mit dem Hinweis, dass dem Verfahrensakt zu entnehmen ist, dass der Einschreiterin mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.12.2024, GZ: römisch 40 , die Obsorge u.a. für ihren römisch 40 , geb. römisch 40 , entzogen wurde. Überdies wurde die Einschreiterin darauf verwiesen, dass das zuständige Bezirksgericht dem BFA mit Schreiben vom 13.04.2026, GZ: römisch 40 , mitteilte, dass der Einschreiterin die Obsorge nicht mehr zugesprochen wurde. Es erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts daher der Auftrag an die Einschreiterin, bis 03.07.2026 beim BVwG einlangend einen entsprechenden Nachweis einer Bevollmächtigung vorzulegen, der die Einschreiterin zur Beschwerdeerhebung betreffend das Aberkennungsverfahren von römisch 40 ermächtigt, widrigenfalls die „Beschwerde“ bzw. das Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.

Mit Eingabe vom 03.07.2026 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Einschreiterin eine Abschrift eines Urteils eines Scharia-Gerichts Syriens (mitsamt Übersetzung eines Dolmetschers) und gab hierzu an, dass daraus hervorgehe, dass der Vater ihres XXXX ihr die Vertretung und Obsorge hinsichtlich ihres XXXX übertrage. Mit Eingabe vom 03.07.2026 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Einschreiterin eine Abschrift eines Urteils eines Scharia-Gerichts Syriens (mitsamt Übersetzung eines Dolmetschers) und gab hierzu an, dass daraus hervorgehe, dass der Vater ihres römisch 40 ihr die Vertretung und Obsorge hinsichtlich ihres römisch 40 übertrage.

Diesem Schreiben zufolge habe „die Verfahrenskammer am 01.07.2026 gemäß den festgelegten Verfahren das Urteil erlassen“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.03.2026, Zl. XXXX , wurde der mit Bescheid/Erkenntnis vom 18.05.2015, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigen des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.03.2026, Zl. römisch 40 , wurde der mit Bescheid/Erkenntnis vom 18.05.2015, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigen des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist.

Die Übernahme dieses Bescheides erfolgte am 25.03.2026 durch einen Zustellbevollmächtigten.

Der Einschreiterin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2024, GZ: XXXX , die Obsorge u.a. für ihren XXXX , geb. XXXX , entzogen. Das zuständige Bezirksgericht teilte dem BFA mit Schreiben vom 13.04.2026, GZ: XXXX , mit, dass der Einschreiterin die Obsorge nicht mehr zugesprochen wurde. Der Einschreiterin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.12.2024, GZ: römisch 40 , die Obsorge u.a. für ihren römisch 40 , geb. römisch 40 , entzogen. Das zuständige Bezirksgericht teilte dem BFA mit Schreiben vom 13.04.2026, GZ: römisch 40 , mit, dass der Einschreiterin die Obsorge nicht mehr zugesprochen wurde.

Festgestellt wird, dass der Einschreiterin die Obsorge für ihren XXXX in weiterer Folge und insbesondere zum Zeitpunkt der „Beschwerdeerhebung“ sohin nicht mehr zugesprochen wurde bzw. nicht mehr zukam.Festgestellt wird, dass der Einschreiterin die Obsorge für ihren römisch 40 in weiterer Folge und insbesondere zum Zeitpunkt der „Beschwerdeerhebung“ sohin nicht mehr zugesprochen wurde bzw. nicht mehr zukam.

Am 13.04.2026 langte beim BFA eine E-Mail im Namen der Einschreiterin ein, mit der unter anderem ein als „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ bezeichnetes Dokument übermittelt wurde, das sich erkennbar gegen den Bescheid ihres XXXX , Zl. XXXX , richtet.Am 13.04.2026 langte beim BFA eine E-Mail im Namen der Einschreiterin ein, mit der unter anderem ein als „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ bezeichnetes Dokument übermittelt wurde, das sich erkennbar gegen den Bescheid ihres römisch 40 , Zl. römisch 40 , richtet.

Eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung für XXXX war weder dem Verfahrensakt zu entnehmen, noch war eine solche der Beschwerde beigefügt.Eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung für römisch 40 war weder dem Verfahrensakt zu entnehmen, noch war eine solche der Beschwerde beigefügt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2026 erging ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG an die Einschreiterin mit dem Hinweis, dass dem Verfahrensakt zu entnehmen ist, dass der Einschreiterin mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2024, GZ: XXXX , die Obsorge u.a. für ihren XXXX , geb. XXXX , entzogen wurde. Überdies wurde die Einschreiterin darauf verwiesen, dass das zuständige Bezirksgericht mit (im Akt einliegenden) Schreiben vom 13.04.2026, GZ: XXXX , dem BFA mitteilte, dass der Einschreiterin die Obsorge nicht mehr zugesprochen wurde. Es erging daher der Auftrag, bis 03.07.2026 beim BVwG einlangend einen entsprechenden Nachweis einer Bevollmächtigung vorzulegen, der die Einschreiterin zur Beschwerdeerhebung betreffend das Aberkennungsverfahren von XXXX ermächtigt, widrigenfalls die „Beschwerde“ bzw. das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2026 erging ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die Einschreiterin mit dem Hinweis, dass dem Verfahrensakt zu entnehmen ist, dass der Einschreiterin mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.12.2024, GZ: römisch 40 , die Obsorge u.a. für ihren römisch 40 , geb. römisch 40 , entzogen wurde. Überdies wurde die Einschreiterin darauf verwiesen, dass das zuständige Bezirksgericht mit (im Akt einliegenden) Schreiben vom 13.04.2026, GZ: römisch 40 , dem BFA mitteilte, dass der Einschreiterin die Obsorge nicht mehr zugesprochen wurde. Es erging daher der Auftrag, bis 03.07.2026 beim BVwG einlangend einen entsprechenden Nachweis einer Bevollmächtigung vorzulegen, der die Einschreiterin zur Beschwerdeerhebung betreffend das Aberkennungsverfahren von römisch 40 ermächtigt, widrigenfalls die „Beschwerde“ bzw. das Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.

Dieses Dokument wurde der Einschreiterin rechtswirksam zugestellt.

Mit Eingabe vom 03.07.2026 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Einschreiterin eine Abschrift eines Urteils eines Scharia-Gerichts Syriens (mitsamt Übersetzung eines Dolmetschers) und gab hierzu an, dass ihrer Ansicht nach daraus hervorgehe, dass der Vater ihres XXXX ihr die Vertretung und Obsorge hinsichtlich ihres XXXX übertrage. Diesem Schreiben zufolge habe „die Verfahrenskammer am 01.07.2026 gemäß den festgelegten Verfahren das Urteil erlassen“.Mit Eingabe vom 03.07.2026 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Einschreiterin eine Abschrift eines Urteils eines Scharia-Gerichts Syriens (mitsamt Übersetzung eines Dolmetschers) und gab hierzu an, dass ihrer Ansicht nach daraus hervorgehe, dass der Vater ihres römisch 40 ihr die Vertretung und Obsorge hinsichtlich ihres römisch 40 übertrage. Diesem Schreiben zufolge habe „die Verfahrenskammer am 01.07.2026 gemäß den festgelegten Verfahren das Urteil erlassen“.

Festgestellt wird, dass eine entsprechende Vollmacht bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Bescheid und zur Zustellung an den Zustellbevollmächtigten ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid und dem Zustellnachweis (vgl. XXXX ). Aus der E-Mail vom 13.04.2026 ergeben sich die Feststellungen zum als „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ bezeichneten Dokument und zum Vorbringen der Einschreiterin.Die Feststellungen zum Bescheid und zur Zustellung an den Zustellbevollmächtigten ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid und dem Zustellnachweis vergleiche römisch 40 ). Aus der E-Mail vom 13.04.2026 ergeben sich die Feststellungen zum als „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ bezeichneten Dokument und zum Vorbringen der Einschreiterin.

Dass der Einschreiterin mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2024, GZ: XXXX , die Obsorge u.a. für ihren XXXX , geb. XXXX , entzogen wurde und diese in weiterer Folge und insbesondere auch im Zeitpunkt der „Beschwerdeerhebung“ nicht mehr zugesprochen wurde bzw. ihr nicht mehr zukam, ergibt sich aus dem genannten und im Akt einliegenden Beschluss (vgl. XXXX ) sowie der im Akt einliegenden Mitteilung des zuständigen Bezirksgerichts an das BFA mit Schreiben vom 13.04.2026, GZ: XXXX , wonach der Einschreiterin die Obsorge nicht mehr zugesprochen wurde (vgl. XXXX ).Dass der Einschreiterin mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.12.2024, GZ: römisch 40 , die Obsorge u.a. für ihren römisch 40 , geb. römisch 40 , entzogen wurde und diese in weiterer Folge und insbesondere auch im Zeitpunkt der „Beschwerdeerhebung“ nicht mehr zugesprochen wurde bzw. ihr nicht mehr zukam, ergibt sich aus dem genannten und im Akt einliegenden Beschluss vergleiche römisch 40 ) sowie der im Akt einliegenden Mitteilung des zuständigen Bezirksgerichts an das BFA mit Schreiben vom 13.04.2026, GZ: römisch 40 , wonach der Einschreiterin die Obsorge nicht mehr zugesprochen wurde vergleiche römisch 40 ).

Die Feststellungen betreffend die Aufforderung zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zur Beschwerdeerhebung und den Folgen der Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Mängelbehebungsauftrag vom 10.06.2026.

Dass keine entsprechende Vollmacht bis zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegt wurde, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass aus der von der Einschreiterin vorgelegten Abschrift eines Urteils eines Scharia-Gerichts Syriens (wobei deren Authentizität ungeprüft geblieben ist sowie unabhängig von einer etwaigen Anerkennung) hervorgeht, dass „die Verfahrenskammer am 01.07.2026 gemäß den festgelegten Verfahren das Urteil erlassen“ habe, somit eine allfällige Obsorgeübertragung jedenfalls erst ab diesem Zeitpunkt denkbar wäre.

Eine entsprechende Vollmacht der Einschreiterin zur Erhebung der Beschwerde vom 13.04.2026 wurde sohin bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich gemäß § 10 Abs. 1 AVG, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.Die genannten Bestimmungen sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz AVG ist die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich (vgl. VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz AVG ist die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich vergleiche VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074).

In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (vgl. VwGH 22.02.2023, Ra 2023/05/0010 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9).In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar vergleiche VwGH 22.02.2023, Ra 2023/05/0010 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 9).

Das Fehlen einer Vollmacht stellt somit kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).Das Fehlen einer Vollmacht stellt somit kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist vergleiche VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).

Im vorliegenden Fall wurde der Einschreiterin mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2024, GZ: XXXX , die Obsorge u.a. für ihren XXXX , geb. XXXX , entzogen. Der Einschreiterin wurde die Obsorge für ihren XXXX in weiterer Folge und insbesondere zum Zeitpunkt der „Beschwerdeerhebung“ nicht mehr zugesprochen (vgl. Anfragebeantwortung des zuständigen Bezirksgerichts vom 13.04.2026). Die Einschreiterin hat sich bei der Erhebung ihrer Beschwerde entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG auch nicht durch eine auf den XXXX lautende Vollmacht ausgewiesen. Da es sich bei ihr um keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt, wäre auch eine bloße Berufung auf eine Vollmacht nicht ausreichend gewesen. Folglich hatte seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ein Verbesserungsauftrag zur Behebung dieses Mangels zu ergehen.Im vorliegenden Fall wurde der Einschreiterin mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.12.2024, GZ: römisch 40 , die Obsorge u.a. für ihren römisch 40 , geb. römisch 40 , entzogen. Der Einschreiterin wurde die Obsorge für ihren römisch 40 in weiterer Folge und insbesondere zum Zeitpunkt der „Beschwerdeerhebung“ nicht mehr zugesprochen vergleiche Anfragebeantwortung des zuständigen Bezirksgerichts vom 13.04.2026). Die Einschreiterin hat sich bei der Erhebung ihrer Beschwerde entgegen der Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AVG auch nicht durch eine auf den römisch 40 lautende Vollmacht ausgewiesen. Da es sich bei ihr um keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt, wäre auch eine bloße Berufung auf eine Vollmacht nicht ausreichend gewesen. Folglich hatte seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ein Verbesserungsauftrag zur Behebung dieses Mangels zu ergehen.

Die Einschreiterin legte zwar innerhalb der gesetzten Frist zur Verbesserung Unterlagen vor, doch ergibt die Auslegung dieser Unterlagen, dass die hiervon in der Vergangenheit gesetzten Vertretungshandlungen jedenfalls nicht erfasst sind, sondern eine etwaig zugesprochene Obsorge erst mit Datum des „Urteils eines Scharia-Gerichts Syriens“ am 01.07.2026 (wobei dessen Authentizität ungeprüft geblieben ist sowie unabhängig von einer etwaigen Anerkennung) in Kraft treten kann. Dem gesetzeskonform erteilten Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, eine Vollmacht vorzulegen, die die Einschreiterin zu der durch sie angestrengten Beschwerdeerhebung betreffend das Aberkennungsverfahren ermächtigt, ist die Einschreiterin im Ergebnis nicht nachgekommen. Eine Vollmacht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ist von den übermittelten Unterlagen nicht umfasst.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (vgl. VwGH 25.02.1993, 92/18/0496).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich vergleiche VwGH 25.02.1993, 92/18/0496).

Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage (vgl. VwGH 04.07.1989, 88/08/0290).Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem Paragraph 38, ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage vergleiche VwGH 04.07.1989, 88/08/0290).

Es musste daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.03.2026 von der Einschreiterin vollmachtlos erhoben wurde. Sofern nämlich eine Vollmacht als unzureichend erkannt wurde, ist nicht neuerlich ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer „ausreichenden“ Vollmacht zu erteilen (vgl. VwGH 05.07.1996, 96/02/0293).Es musste daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.03.2026 von der Einschreiterin vollmachtlos erhoben wurde. Sofern nämlich eine Vollmacht als unzureichend erkannt wurde, ist nicht neuerlich ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer „ausreichenden“ Vollmacht zu erteilen vergleiche VwGH 05.07.1996, 96/02/0293).

Wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für denjenigen, für den eingeschritten wird, nicht entsprochen wird, ist die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich der Zurückweisungsbeschluss gegen den unbefugten Einschreiter zu richten hat (vgl. VwGH 05.07.1996, 96/02/0293 sowie 07.07.2009, 2007/18/0021).Wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für denjenigen, für den eingeschritten wird, nicht entsprochen wird, ist die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich der Zurückweisungsbeschluss gegen den unbefugten Einschreiter zu richten hat vergleiche VwGH 05.07.1996, 96/02/0293 sowie 07.07.2009, 2007/18/0021).

Die Beschwerde der Einschreiterin war daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Akten- bzw. Rechtslage, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Akten- bzw. Rechtslage, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mängelbehebung Obsorge-Entziehung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vertretungsbefugnis Vollmacht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W289.2342653.1.00

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten