TE Vwgh Erkenntnis 1989/7/4 88/08/0290

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3
AVG §9
ZPO §38
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde der H L in H, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Oktober 1988, Zl. VIII/1-1198/1-1988, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Angelegenheit der Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde der H L in H, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Oktober 1988, Zl. VIII/1-1198/1-1988, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Angelegenheit der Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 29. März 1988 stellte die mitbeteiligte Burgenländische Gebietskrankenkasse gegenüber der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin fest, „daß die Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen in der Höhe von S 8.408,60 wegen verspätet vorgelegter Abmeldung zu Recht“ bestehe. Dieser Bescheid wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Steuerberater, Mag. Dr. W P, zugestellt.

1.2. Mit Schriftsatz vom 27. April 1988 erhob der oben genannte Steuerberater folgenden - hier wörtlich wiedergegebenen - Einspruch:

„Betrifft:           Kto. Nrt.: …;

                       H L;

                       Einspruch nach § 412 ASVG Einspruch nach Paragraph 412, ASVG

Sehr geehrte Herren!

Ich erhielt am 30. März 1988 für meine Klientin H L einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, daß die Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen in der Höhe von S 8.409,60 wegen angeblich verspätet vorgelegter Abmeldung zu Recht besteht.

Gegen diesen Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel des Einspruches.

Ich möchte jedoch ausdrücklich anmerken, daß sich meine Berufung nur gegen die (nach der beantragten Gewährung einer Nachsicht) von dieser nicht betroffenen Ordnungsbeiträge in der Höhe von S 4.204,80 richtet.

Begründet wird dieser Einspruch damit, daß die Originalabmeldung zeitgerecht (u. zw. am 16. Oktober 1987) an Ihre Anstalt übersandt wurde, was sowohl in der Aufzeichnung unserer Lohnverrechnungsstelle als auch in unserem die gesamte Kanzleipost umfassenden Postausgangsbuch festgehalten wurde. Beide Unterlagen wurden anläßlich einer mündlichen Vorsprache bei Ihrem Herrn K im Original zur Einsichtnahme vorgelegt. Auch der Eingang der von Ihrer Anstalt abgestempelten und retournierten Durchschläge wird im allgemeinen von unserer Lohnverrechnerin kontrolliert, wurde aber gerade in diesem Fall, infolge einer Erkrankung der Mitarbeiterin, leider verabsäumt.

Unmittelbar, nachdem ich von meiner Klientin verständigt wurde, daß offenbar (nach Abmeldung des einzigen Mitarbeiters ihres Unternehmens) noch immer Beiträge vorgeschrieben wurden, die einen Zeitraum nach der (vermeintlichen) Abmeldung betreffen, habe ich Ihnen Duplikate der Abmeldung übermittelt.

Ich möchte daher festhalten, daß nach dem vorliegenden Sachverhalt die gewählte Vorgangsweise richtig und zweckentsprechend war. Die wegen eines Postfehlers vorgeschriebenen Ordnungsbeiträge wurden daher m.E. zu Unrecht vorgeschrieben, weshalb ich namens meiner Klientin darum ersuche, den ergangenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Ich danke Ihnen im voraus für eine positive Erledigung dieses Einspruches und stehe für allfällige Rückfragen stets gerne zur Verfügung.

Mit vorzüglicher Hochachtung“
(Unterschrift Dris. P)
Mit vorzüglicher Hochachtung“, (Unterschrift Dris. P)

1.3. In dem mit 26. Mai 1988 datierten Schreiben des Landeshauptmannes von Burgenland erging an den genannten Steuerberater gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 folgende Aufforderung:1.3. In dem mit 26. Mai 1988 datierten Schreiben des Landeshauptmannes von Burgenland erging an den genannten Steuerberater gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 folgende Aufforderung:

„... bis spätestens 10.6.1988 eine schriftliche Vollmacht der Frau H L, in H, W-Straße X, vorzulegen, aus der unzweifelhaft hervorgeht, daß Sie zur Einbringung des Einspruches im Namen von Frau L berechtigt waren.„... bis spätestens 10.6.1988 eine schriftliche Vollmacht der Frau H L, in H, W-Straße römisch zehn, vorzulegen, aus der unzweifelhaft hervorgeht, daß Sie zur Einbringung des Einspruches im Namen von Frau L berechtigt waren.

Sollte die geforderte Vollmacht bis zu dem gesetzten Zeitpunkt ha. nicht eingelangt sein, wird der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen werden“.

Am 9. Juni 1988 langte bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse eine mit 31. Mai 1988 datierte, von der Beschwerdeführerin und dem genannten Steuerberater unterzeichnete „Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung“ ein, die nachstehenden Wortlaut hat:

„Hiermit bevollmächtige(n) ich (wir) Mag. Dr. W P, in G

-
mich (uns) in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der Gebietskrankenkasse zu vertreten,
-
diesbezügliche Eingaben zu verfassen und zu unterfertigen
-
sowie Schriftstücke der Gebietskrankenkasse zu empfangen, welche nunmehr an den (die) Bevollmächtigte(n) zuzustellen sind.
-
Weiters gebe(n) ich (wir) unter Berufung auf § 35 Abs. 3 ASVG bekannt, daß ich (wir) die Erfüllung der mir (uns) nach den §§ 33 und 34 leg. cit. obliegenden Pflichten auf den (die) oben genannte(n) Bevollmächtigte(n) übertragen habe(n).Weiters gebe(n) ich (wir) unter Berufung auf Paragraph 35, Absatz 3, ASVG bekannt, daß ich (wir) die Erfüllung der mir (uns) nach den Paragraphen 33 und 34 leg. cit. obliegenden Pflichten auf den (die) oben genannte(n) Bevollmächtigte(n) übertragen habe(n).

Sollte die Vollmacht aus irgendwelchen Gründen erlöschen, wird die Gebietskrankenkasse unverzüglich durch den (die) Bevollmächtigte(n) schriftlich verständigt.“

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. In der Begründung heißt es, der Einspruch von Mag. Dr. P sei im eigenen Namen eingebracht worden, was sich daraus ergebe, daß der Einspruch auf (mit dem Kopfaufdruck gekennzeichneten) Briefpapier des Steuerberaters in „Ich“-Form abgefaßt und nur von ihm eigenhändig unterfertigt worden sei. Der Steuerberater habe zwar der Aufforderung, eine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin, aus der unzweifelhaft hervorgehe, daß er zur Einbringung des Einspruches im Namen der genannten Firma berechtigt gewesen sei, Folge geleistet, doch liege das Datum der Vollmachtserteilung (31. Mai 1988) nach dem Datum der Einspruchsausführungen (27. April 1988). Aus der vorgelegten Vollmacht ergebe sich auch keine rückwirkende Bevollmächtigung betreffend den gegenständlichen Einspruch. Der einschreitende Steuerberater sei daher in Ermangelung einer entsprechenden Vollmacht zur Erhebung des Einspruches nicht berechtigt gewesen.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurück. In der Begründung heißt es, der Einspruch von Mag. Dr. P sei im eigenen Namen eingebracht worden, was sich daraus ergebe, daß der Einspruch auf (mit dem Kopfaufdruck gekennzeichneten) Briefpapier des Steuerberaters in „Ich“-Form abgefaßt und nur von ihm eigenhändig unterfertigt worden sei. Der Steuerberater habe zwar der Aufforderung, eine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin, aus der unzweifelhaft hervorgehe, daß er zur Einbringung des Einspruches im Namen der genannten Firma berechtigt gewesen sei, Folge geleistet, doch liege das Datum der Vollmachtserteilung (31. Mai 1988) nach dem Datum der Einspruchsausführungen (27. April 1988). Aus der vorgelegten Vollmacht ergebe sich auch keine rückwirkende Bevollmächtigung betreffend den gegenständlichen Einspruch. Der einschreitende Steuerberater sei daher in Ermangelung einer entsprechenden Vollmacht zur Erhebung des Einspruches nicht berechtigt gewesen.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Sachentscheidung, insbesondere auf Anerkennung, daß sie Mag. Dr. P ordnungsgemäß im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt habe, verletzt. Der genannte Steuerberater habe „namens seiner Klienten“ Einspruch erhoben und ersucht, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, der Einspruch sei vom Steuerberater „im eigenen Namen“ eingebracht worden, seien daher aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren durch Dr. P nicht nur „steuerlich“ vertreten, sondern sie habe diesem eine allgemeine Vollmacht erteilt, die ein Datum weit vor dem Datum der Einspruchsausführungen trage und die jederzeit vorgelegt werden könne. Dr. P habe seit vielen Jahren unbeanstandet ihre Anmeldungen und Abmeldungen von Dienstnehmern gegenüber der Burgenländischen Gebietskrankenkasse getätigt und mit dieser auch die entsprechenden Korrespondenzen geführt. Die Unterfertigung einer Vollmachtsurkunde könne sowohl konstitutiv als auch deklarativ erfolgen. Die belangte Behörde sei ohne jedes Ermittlungsverfahren von einer konstitutiven Vollmachtserteilung ausgegangen. In einem ordnungsgemäßen Verfahren wäre sie zum Ergebnis gekommen, daß die Bevollmächtigung Dris. P in Sozialversicherungsangelegenheiten (und die Beauftragung, die gegenständliche Vorschreibung zu beeinspruchen) lange vor Ablauf der Einspruchsfrist (vor Einspruchserhebung) erfolgt sei. Die nachträgliche Beurkundung eines im maßgeblichen Zeitraum bereits bestehenden Vollmachtsverhältnisses sei jedenfalls ausreichend, außerdem hätte der Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin ergehen müssen. Des weiteren solle die Frage nochmals überdacht werden, ob es wirklich gerechtfertigt sei, im Bereich des AVG einen strengeren Standpunkt als im Bereich der ZPO einzunehmen und bei fristgebundenen Verfahrenshandlungen zu fordern, daß der Vertreter bei Fristende tatsächlich bevollmächtigt sein müsse.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

Nach Abs. 2 leg. cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Nach Absatz 2, leg. cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder telephonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder telephonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist berechtigt, der Einspruch sei nicht im eigenen Namen des Steuerberaters, sondern in ihrem Namen eingebracht worden, wie sich zweifelsfrei aus der unter Punkt 1.2. wörtlich wiedergegebenen Eingabe des Vertreters, und zwar aus dem Betreff und den im Zusammenhang mit dem Vorbringen gewählten Formulierungen wie „für meine Klientin“ (erster Absatz), „von meiner Klientin“ (fünfter Absatz) und insbesondere „weshalb ich namens meiner Klientin darum ersuche, den ergangenen Bescheid ersatzlos aufzuheben“ (vorletzter Absatz), ergibt.

2.3. Aus dem eindeutigen Wortlaut der auf Aufforderung der belangten Behörde vorgelegten Vollmachtsurkunde vom 31. Mai 1988 (siehe Punkt 1.3.) geht hervor, daß Inhalt und Umfang der erteilten Vollmacht ausschließlich auf Angelegenheiten in Beitragssachen gegenüber der Gebietskrankenkasse beschränkt ist. Dies ergibt sich klar aus dem Text des ersten Satzes der Vollmacht in seinem Zusammenhang. Die Wendung „diesbezügliche Eingaben zu verfassen und zu unterfertigen“ (Absatz 2), stellt nur eine Spezifizierung der Vertretung „gegenüber der Gebietskrankenkasse“ (Absatz 1) dar, wie auch Absatz 3 sich nur auf die Gebietskrankenkasse bezieht. Dementsprechend beziehen sich auch der zweite und dritte Satz der Vollmacht nur auf die Gebietskrankenkasse.

Im Hinblick einerseits auf Wortlaut und Inhalt des Mängelverbesserungsauftrages des Landeshauptmannes vom 26. Mai 1988, den Nachweis der Berechtigung „zur Einbringung“ des Einspruches“ im Namen der Beschwerdeführerin zu erbringen (Unterstreichung in der Urschrift), und andererseits darauf, daß der Einspruch in dieser Sache gemäß § 412 Abs. 1 dritter Satz ASVG bei der Gebietskrankenkasse „einzubringen“ war, deckt die vorgelegte Vollmacht die Einbringung des Einspruches beim genannten Sozialversicherungsträger. Dies ergibt sich insbesondere aus dem ersten und zweiten Absatz des ersten Satzes der Vollmacht.Im Hinblick einerseits auf Wortlaut und Inhalt des Mängelverbesserungsauftrages des Landeshauptmannes vom 26. Mai 1988, den Nachweis der Berechtigung „zur Einbringung“ des Einspruches“ im Namen der Beschwerdeführerin zu erbringen (Unterstreichung in der Urschrift), und andererseits darauf, daß der Einspruch in dieser Sache gemäß Paragraph 412, Absatz eins, dritter Satz ASVG bei der Gebietskrankenkasse „einzubringen“ war, deckt die vorgelegte Vollmacht die Einbringung des Einspruches beim genannten Sozialversicherungsträger. Dies ergibt sich insbesondere aus dem ersten und zweiten Absatz des ersten Satzes der Vollmacht.

Während sich die Beschwerdebehauptung, der einschreitende Steuerberater habe auch über eine allgemeine Vollmacht verfügt, als eine in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung erweist (§ 41 VwGG), erscheint die vorgelegte, mit 31. Mai 1988 datierte Vollmacht als an sich tauglich, die Einbringung des Einspruches an den Landeshauptmann vor der Gebietskrankenkasse zu erfassen.Während sich die Beschwerdebehauptung, der einschreitende Steuerberater habe auch über eine allgemeine Vollmacht verfügt, als eine in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung erweist (Paragraph 41, VwGG), erscheint die vorgelegte, mit 31. Mai 1988 datierte Vollmacht als an sich tauglich, die Einbringung des Einspruches an den Landeshauptmann vor der Gebietskrankenkasse zu erfassen.

2.4. Da in § 10 Abs. 2 AVG 1950 nur von „Inhalt und Umfang“ der Vertretungsbefugnis die Rede ist, bezieht sich die im § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG 1950 vorgesehene Behebung von Formmängeln nur auf die Frage des Inhaltes und des Umfanges der Vollmacht, nicht aber auch auf den Bestand des Vollmachtsverhältnisses selbst. Wird daher im Falle einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Ablauf der Frist zwischen dem die Verfahrenshandlung Vornehmenden und der Person, für die diese vorgenommen werden soll, ein Vollmachtsverhältnis begründet (und nicht bloß ein schon früher - nämlich zum Zeitpunkt des Verwaltungshandelns - bestehendes Vollmachtsverhältnis nur nachträglich beurkundet), so vermag dies, auch wenn damit die nachträgliche Genehmigung der gesetzten Verfahrenshandlung bezweckt werden sollte, deren Rechtswirksamkeit nicht zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1964, Slg. N.F. Nr. 6482/A, das an materiell-rechtliche Fristen gebundene Rechtshandlungen betraf, und den hg. Beschluß vom 26. Jänner 1982, Zl. 11/0577/80 = ZfVB 1983/2/647, betreffend fristgebundene Verfahrenshandlungen, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Erfolgt somit die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, bewirkt dies - auch wenn es innerhalb der Frist zur Erbringung des Vollmachtsnachweises nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 geschieht - nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung. Anders liegt der Fall, wenn das Vollmachtsverhältnis schon zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestand und nur nachträglich, etwa in Befolgung eines Auftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950, beurkundet wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1985, Zl. 85/08/0014 = ZfVB 1986/2/859, und vom 26. Mai 1986, Zl. 86/08/0016 = ZfVB 1987/2/786).2.4. Da in Paragraph 10, Absatz 2, AVG 1950 nur von „Inhalt und Umfang“ der Vertretungsbefugnis die Rede ist, bezieht sich die im Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 vorgesehene Behebung von Formmängeln nur auf die Frage des Inhaltes und des Umfanges der Vollmacht, nicht aber auch auf den Bestand des Vollmachtsverhältnisses selbst. Wird daher im Falle einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Ablauf der Frist zwischen dem die Verfahrenshandlung Vornehmenden und der Person, für die diese vorgenommen werden soll, ein Vollmachtsverhältnis begründet (und nicht bloß ein schon früher - nämlich zum Zeitpunkt des Verwaltungshandelns - bestehendes Vollmachtsverhältnis nur nachträglich beurkundet), so vermag dies, auch wenn damit die nachträgliche Genehmigung der gesetzten Verfahrenshandlung bezweckt werden sollte, deren Rechtswirksamkeit nicht zu begründen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. November 1964, Slg. N.F. Nr. 6482/A, das an materiell-rechtliche Fristen gebundene Rechtshandlungen betraf, und den hg. Beschluß vom 26. Jänner 1982, Zl. 11/0577/80 = ZfVB 1983/2/647, betreffend fristgebundene Verfahrenshandlungen, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Erfolgt somit die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, bewirkt dies - auch wenn es innerhalb der Frist zur Erbringung des Vollmachtsnachweises nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 geschieht - nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung. Anders liegt der Fall, wenn das Vollmachtsverhältnis schon zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestand und nur nachträglich, etwa in Befolgung eines Auftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950, beurkundet wird vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1985, Zl. 85/08/0014 = ZfVB 1986/2/859, und vom 26. Mai 1986, Zl. 86/08/0016 = ZfVB 1987/2/786).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht bewogen, von der dargestellten Rechtsprechung abzugehen - dies auch nicht unter dem von der Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf Entscheidungsanmerkungen von Arnold in Anw 1983, 36, und Anw 1988, 419) herausgestellten Gesichtspunkt einer im Bereich des § 38 ZPO zu einem anderen Ergebnis führenden Spruchpraxis der ordentlichen Gerichte. Zum einen handelt es sich nämlich um verschiedene Verfahrensnormen (§ 38 ZPO sieht eben die einstweilige Zulassung zu Verfahrenshandlungen ausdrücklich vor und kennt auch die Genehmigung einzelner vom Einschreiter gesetzter Prozeßhandlungen durch die Partei) und zum anderen scheint die zitierte Rechtsprechung zu § 38 Abs. 1 ZPO (OGH 9. März 1962, EvBl. 293 - vorläufige Zulassung eines Geschäftsführers ohne Auftrag), was die Beschwerdeführerin durchaus nicht übersieht, auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Wortlaut dieser Bestimmung (Zulassung dessen, der „ohne die erfolgte Bevollmächtigung nachweisen zu können ... einschreiten will“) zu stehen, wobei in der genannten Entscheidung selbst auf dieses Spannungsverhältnis und die uneinheitliche Lehrmeinung hingewiesen wird.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht bewogen, von der dargestellten Rechtsprechung abzugehen - dies auch nicht unter dem von der Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf Entscheidungsanmerkungen von Arnold in Anw 1983, 36, und Anw 1988, 419) herausgestellten Gesichtspunkt einer im Bereich des Paragraph 38, ZPO zu einem anderen Ergebnis führenden Spruchpraxis der ordentlichen Gerichte. Zum einen handelt es sich nämlich um verschiedene Verfahrensnormen (Paragraph 38, ZPO sieht eben die einstweilige Zulassung zu Verfahrenshandlungen ausdrücklich vor und kennt auch die Genehmigung einzelner vom Einschreiter gesetzter Prozeßhandlungen durch die Partei) und zum anderen scheint die zitierte Rechtsprechung zu Paragraph 38, Absatz eins, ZPO (OGH 9. März 1962, EvBl. 293 - vorläufige Zulassung eines Geschäftsführers ohne Auftrag), was die Beschwerdeführerin durchaus nicht übersieht, auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Wortlaut dieser Bestimmung (Zulassung dessen, der „ohne die erfolgte Bevollmächtigung nachweisen zu können ... einschreiten will“) zu stehen, wobei in der genannten Entscheidung selbst auf dieses Spannungsverhältnis und die uneinheitliche Lehrmeinung hingewiesen wird.

2.5. Die im Einspruch gebrauchten Wendungen „für meine Klientin“ (siehe oben Punkt 2.2.) hätten die belangte Behörde veranlassen müssen, diesem Indiz für ein bereits während des Laufes der Einspruchsfrist vorliegendes Vollmachtsverhältnis nachzugehen und zu prüfen, ob die außerhalb der Einspruchsfrist beurkundete Vollmacht innerhalb dieser Frist bereits bestand.

2.6. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Verbesserungsauftrag hätte nicht dem Steuerberater, sondern ihr zugestellt werden müssen, ist noch zu bemerken: Solche Aufträge sind zufolge § 13 Abs. 3 AVG 1950 „dem Einschreiter“ zu erteilen. Als Einschreiter ist derjenige anzusehen, der das Anbringen, sei es für sich oder für einen anderen, bei der Behörde stellt, der also der Behörde gegenüber tätig wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1981, Zl. 81/03/0065 = ZfVB 1982/6/2366, und vom 22. Jänner 1988, Zl. 88/18/0003).2.6. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Verbesserungsauftrag hätte nicht dem Steuerberater, sondern ihr zugestellt werden müssen, ist noch zu bemerken: Solche Aufträge sind zufolge Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 „dem Einschreiter“ zu erteilen. Als Einschreiter ist derjenige anzusehen, der das Anbringen, sei es für sich oder für einen anderen, bei der Behörde stellt, der also der Behörde gegenüber tätig wird vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1981, Zl. 81/03/0065 = ZfVB 1982/6/2366, und vom 22. Jänner 1988, Zl. 88/18/0003).

2.7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben.

2.8. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.2.8. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG Abstand genommen werden.

2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Vollmachtsstempelgebühr war abzuweisen, da eine auf Sozialversicherungsangelegenheiten eingeschränkte und gemäß § 110 ASVG gebührenfreie Vollmacht ausgereicht hätte.2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Vollmachtsstempelgebühr war abzuweisen, da eine auf Sozialversicherungsangelegenheiten eingeschränkte und gemäß Paragraph 110, ASVG gebührenfreie Vollmacht ausgereicht hätte.

2.10. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.2.10. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 4. Juli 1989

Schlagworte

Entmündigung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit nachträgliche Vollmachtserteilung Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080290.X00

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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