Entscheidungsdatum
15.07.2026Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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I415 2347341-1/7Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit: UNGARN, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde von römisch 40 Staatsangehörigkeit: UNGARN, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX geborener Staatsangehöriger Ungarns, wurde in Österreich wegen gewerblichen Diebstahls zu einer teilbedingten Haftstrafe in der Dauer von 15 Monaten strafgerichtlich verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF), ein römisch 40 geborener Staatsangehöriger Ungarns, wurde in Österreich wegen gewerblichen Diebstahls zu einer teilbedingten Haftstrafe in der Dauer von 15 Monaten strafgerichtlich verurteilt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete anlässlich seiner kurzfristigen Festnahme am 18.05.2026 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom 21.05.2026 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete dazu keine Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA zusammengefasst aus, dass davon auszugehen sei, dass die sofortige Ausreise des BF bzw. die Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten sei, da das Verhalten des BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr darstelle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA zusammengefasst aus, dass davon auszugehen sei, dass die sofortige Ausreise des BF bzw. die Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten sei, da das Verhalten des BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr darstelle.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 07.07.2026 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und am 10.07.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und ausgeführt, dass der BF über erhebliche familiäre Bindungen in Österreich in Form seiner Lebensgefährtin und seines zwölfjährigen Sohnes verfüge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der ungarischen Stadt XXXX, der nach Budapest, Debrecen und Szeged viertgrößten Stadt Ungarns, geborener Staatsangehöriger Ungarns. Seine Erstsprache ist Rumänisch. Der BF ist ein am römisch 40 in der ungarischen Stadt römisch 40 , der nach Budapest, Debrecen und Szeged viertgrößten Stadt Ungarns, geborener Staatsangehöriger Ungarns. Seine Erstsprache ist Rumänisch.
Laut ZMR ist der BF erst seit 16.05.2026 melderechtlich in einer Justizanstalt in Erscheinung getreten und weist ansonsten keine Meldeadressen im Bundesgebiet auf.
Der BF wurde mit Urteil des XXXX, zur Zahl XXXX , wegen §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 , zur Zahl römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Laut AJ-Web ging der BF in Österreich in den letzten Jahren immer wieder tage- bzw. wochenweise einer angemeldeten Tätigkeit nach.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen, den Sozialversicherungsdaten des BF sowie aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 3 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn die sofortige Ausreise des BFoder die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Damit hat das BFA jedoch irrtümlich § 18 Abs. 3 BFA-VG in der alten, lediglich bis 11.06.2026 gültigen Fassung angewandt.Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn die sofortige Ausreise des BFoder die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Damit hat das BFA jedoch irrtümlich Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG in der alten, lediglich bis 11.06.2026 gültigen Fassung angewandt.
Weiters traf das BFA mangels Stellungnahme des BF trotz Aufforderung der Behörde im Rahmen des Parteiengehörs keine individuellen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF. Beschwerdehalber wurde jedoch ausgeführt, dass der BF über erhebliche familiäre Bindungen in Österreich in Form seiner Lebensgefährtin und seines zwölfjährigen Sohnes verfüge.
In der Beschwerde wird der Beweiswürdigung entgegengetreten, sodass es erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen und ihn zu seiner familiären Situation zu befragen. Zu diesem Zweck wird auch seine behauptete Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen.
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In dieser Beschwerdesache wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, um die Beschwerdesache in Anwesenheit des BF erörtern zu können, wobei ergänzend ausgeführt wird, dass die Verhandlung bereits für den 07.08.2026 angesetzt ist und die Ladungen bereits in Zustellung sind.
Sollte der BF unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, oder sollte er die geforderte Mitwirkung am Verfahren missen lassen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum nicht ohne weiteres Verfahren entschieden werden können sollte.Sollte der BF unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, oder sollte er die geforderte Mitwirkung am Verfahren missen lassen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum nicht ohne weiteres Verfahren entschieden werden können sollte.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt III. stattzugeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattzugeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Teilerkenntnis VerbrechenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I415.2347341.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026