Entscheidungsdatum
16.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W124 2306163-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführerin XXXX ist gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführerin römisch 40 ist gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist minderjährig und am XXXX geboren. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX eine Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot-Karte-plus, gültig vom XXXX bis zum XXXX , erteilt.1. Die Beschwerdeführerin ist minderjährig und am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot-Karte-plus, gültig vom römisch 40 bis zum römisch 40 , erteilt.
2. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX , durch ihren Vater als seinen gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 1 FPG. Die Beschwerdeführerin gab durch ihren gesetzlichen Vertreter an, dass er keinen Fremdenpass, Konventionspass oder ausländischen Reisepass besitze.2. Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 , durch ihren Vater als seinen gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Die Beschwerdeführerin gab durch ihren gesetzlichen Vertreter an, dass er keinen Fremdenpass, Konventionspass oder ausländischen Reisepass besitze.
Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde bereits ein österreichischer Fremdenpass, mit Gültigkeit vom XXXX , ausgestellt.Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde bereits ein österreichischer Fremdenpass, mit Gültigkeit vom römisch 40 , ausgestellt.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) räumte der BF im Zuge des Verfahrens auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG führte in einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme aus, dass die Abweisung des Antrages vom XXXX beabsichtigt sei.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) räumte der BF im Zuge des Verfahrens auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG führte in einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme aus, dass die Abweisung des Antrages vom römisch 40 beabsichtigt sei.
4. In der Stellungnahme vom XXXX führte der die BF vertretene XXXX aus, dass für die minderjährige BF angesichts ihres Alters die Möglichkeit die in § 45 NAG normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ausscheiden würde und somit entgegen der Ansicht der Behörde die Voraussetzungen für den § 88 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen würden. Auf Grund von Art 8 EMRK und wegen dem zu beachtenden Kindeswohl wäre es nicht zulässig der BF ihren Aufenthaltsstatus zu entziehen und würde diese Regelung zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht der BF führen. Insofern würden die Voraussetzungen für den § 88 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben sein. Schon im Hinblick des Kindeswohles würde die Notwendigkeit bestehen seine Eltern und seinen Bruder bei Auslandsreisen begleiten zu können. Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses würde aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK bilden (vgl. BVwG 25.07.2023, W 192 2273616; BVwG 19.09.2023, W 163 2276559-1; BVwG 02.01.2024 GZ W 191 2280291-1).4. In der Stellungnahme vom römisch 40 führte der die BF vertretene römisch 40 aus, dass für die minderjährige BF angesichts ihres Alters die Möglichkeit die in Paragraph 45, NAG normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ausscheiden würde und somit entgegen der Ansicht der Behörde die Voraussetzungen für den Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegen würden. Auf Grund von Artikel 8, EMRK und wegen dem zu beachtenden Kindeswohl wäre es nicht zulässig der BF ihren Aufenthaltsstatus zu entziehen und würde diese Regelung zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht der BF führen. Insofern würden die Voraussetzungen für den Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegeben sein. Schon im Hinblick des Kindeswohles würde die Notwendigkeit bestehen seine Eltern und seinen Bruder bei Auslandsreisen begleiten zu können. Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses würde aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK bilden vergleiche BVwG 25.07.2023, W 192 2273616; BVwG 19.09.2023, W 163 2276559-1; BVwG 02.01.2024 GZ W 191 2280291-1).
Darüber hinaus bestünden keine Hinweise dafür, dass durch die Ausstellung des Fremdenpasses eine Gefahr für die Republik Österreich bestünde, durch die damit gegenüber Gastländern übernommene Verpflichtung „in ein schlechtes Licht“ gerückt zu werden.
Die BF würde- abgeleitet von ihrem Vater- über die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltes EU verfügen und damit die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG verfügen. Die BF würde- abgeleitet von ihrem Vater- über die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltes EU verfügen und damit die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG verfügen.
4. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpassens abgewiesen, da diese die Voraussetzungen des § 88 Abs 1 Z 3 FPG zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfülle.4. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpassens abgewiesen, da diese die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfülle.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die BF lediglich ab dem XXXX ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei. Die BF sei noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt bzw. sei die BF in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen. Außerdem würde die BF § 88 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FPG nicht erfüllen, als die BF weder staatenlos sein würde noch deren Staatsangehörigkeit als ungeklärt angesehen werden würde. Nicht hervorgekommen sei, dass die BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet benötigen würde. Ebenso habe der gesetzliche Vertreter auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministeriums in Vorlage gebracht, wonach die Passausstellung für die BF im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Insofern komme auch eine Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 4 und 5 FPG nicht in Betracht.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die BF lediglich ab dem römisch 40 ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei. Die BF sei noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt bzw. sei die BF in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen. Außerdem würde die BF Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FPG nicht erfüllen, als die BF weder staatenlos sein würde noch deren Staatsangehörigkeit als ungeklärt angesehen werden würde. Nicht hervorgekommen sei, dass die BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet benötigen würde. Ebenso habe der gesetzliche Vertreter auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministeriums in Vorlage gebracht, wonach die Passausstellung für die BF im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Insofern komme auch eine Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FPG nicht in Betracht.
Aus den angeführten Gründen komme auch eine Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 4 und 5 FPG nicht in Betracht. Da die BF nicht in den Personenkreis fallen würde, sei auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen sei nicht näher darauf einzugehen.Aus den angeführten Gründen komme auch eine Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FPG nicht in Betracht. Da die BF nicht in den Personenkreis fallen würde, sei auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen sei nicht näher darauf einzugehen.
5. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen mit entsprechenden Ausführungen vor, dass eine grundrechtskonforme Auslegung des § 88 Abs. 1 FPG zu erfolgen habe. Es dürfe keinen Abweisungsgrund darstellen, dass die BF die Kriterien der § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG nicht erfülle. Die BF würde sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und dürfe deren Grundrecht auf Ausreisefreiheit ausschließlich aus den in Art. 2 Abs. 3 und 4 ZPEMRK genannten Gründen eingeschränkt werden. Es würde kein Grund der Versagung eines Fremdenpasses vorliegen. Die Elternteile der BF würden über einen Daueraufenthalt EU und einen Fremdenpass verfügen. In Hinblick auf das Kindeswohl sei es notwendig, dass die BF ihre Eltern bei Auslandsreisen begleiten würde, nicht unversorgt oder fremdversorgt zurückgelassen werden würde. Die Ausstellung eines Fremdenpasses sei daher auch aus Gesichtspunkten des Art 8 EMRK und des Kindeswohles dringend geboten. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf zwei Erkenntnisse des BVwG vom 19.09.2023, W 163 2276559 und BVwG 25.07.2023, W 192 2273616. Außerdem verfüge die BF, wie ihr Bruder, über einen gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Wie auch im Falle ihres Bruders scheide für die minderjährige BF, die wie ihr Bruder nicht in der Lage sei sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen, schon angesichts ihres Alters die Möglichkeit aus, die in § 45 NAG normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Daueraufenthalt-EU) zu erlangen. 5. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen mit entsprechenden Ausführungen vor, dass eine grundrechtskonforme Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG zu erfolgen habe. Es dürfe keinen Abweisungsgrund darstellen, dass die BF die Kriterien der Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5, FPG nicht erfülle. Die BF würde sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und dürfe deren Grundrecht auf Ausreisefreiheit ausschließlich aus den in Artikel 2, Absatz 3 und 4 ZPEMRK genannten Gründen eingeschränkt werden. Es würde kein Grund der Versagung eines Fremdenpasses vorliegen. Die Elternteile der BF würden über einen Daueraufenthalt EU und einen Fremdenpass verfügen. In Hinblick auf das Kindeswohl sei es notwendig, dass die BF ihre Eltern bei Auslandsreisen begleiten würde, nicht unversorgt oder fremdversorgt zurückgelassen werden würde. Die Ausstellung eines Fremdenpasses sei daher auch aus Gesichtspunkten des Artikel 8, EMRK und des Kindeswohles dringend geboten. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf zwei Erkenntnisse des BVwG vom 19.09.2023, W 163 2276559 und BVwG 25.07.2023, W 192 2273616. Außerdem verfüge die BF, wie ihr Bruder, über einen gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Wie auch im Falle ihres Bruders scheide für die minderjährige BF, die wie ihr Bruder nicht in der Lage sei sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen, schon angesichts ihres Alters die Möglichkeit aus, die in Paragraph 45, NAG normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Daueraufenthalt-EU) zu erlangen.
Wie auch für den Bruder der BF, der zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Fremdenpasses ein Kleinkind von knapp einem Jahr gewesen sei, gelte dies selbstverständlich auch für die erst wenige Monate alte BF, dies schon im Hinblick auf das Kindeswohl, gleichermaßen die Notwendigkeit ihre Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können. Wie vom BFA bereits in den Verfahren, die zur Ausstellung eines Fremdenpasses an den Bruder der BF geführt hätte, sei die BF auf Grund ihres Alters nicht in der Lage die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes und eines Sprachzertifikates „B1“ für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zu erfüllen, weshalb die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grunde ebenso einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit bilden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist minderjährig und am XXXX geboren. Sie ist Staatsangehörige von Somalia. Die Beschwerdeführerin ist minderjährig und am römisch 40 geboren. Sie ist Staatsangehörige von Somalia.
Der Beschwerdeführerin wurde erstmals am XXXX eine Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig vom XXXX bis XXXX , erteilt. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt eine weitere Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig vom XXXX bis XXXX , erteilt.Der Beschwerdeführerin wurde erstmals am römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig vom römisch 40 bis römisch 40 , erteilt. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt eine weitere Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig vom römisch 40 bis römisch 40 , erteilt.
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX , vertreten durch ihren Vater als ihren gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 1 FPG.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 , vertreten durch ihren Vater als ihren gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG.
Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage sich einen gültigen somalischen Reisepass zu beschaffen (AS 55). Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde bereits ein österreichischer Fremdenpass, mit Gültigkeit vom XXXX , ausgestellt. Dieser verfügt über eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte seit dem XXXX . Die Beschwerdeführerin benötigt einen Reisepass um ihren Vater bei Reisen ins Ausland begleiten und aus Österreich ausreisen zu können. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vater halten sich rechtmäßig in Österreich auf.Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage sich einen gültigen somalischen Reisepass zu beschaffen (AS 55). Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde bereits ein österreichischer Fremdenpass, mit Gültigkeit vom römisch 40 , ausgestellt. Dieser verfügt über eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte seit dem römisch 40 . Die Beschwerdeführerin benötigt einen Reisepass um ihren Vater bei Reisen ins Ausland begleiten und aus Österreich ausreisen zu können. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vater halten sich rechtmäßig in Österreich auf.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung im Verfahren getätigten Angaben und ihren aktenkundigen Aufenthaltstitel. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet am XXXX geboren ist und über einen gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte-plus verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem aktenkundigen Aufenthaltstitel. Anhand der hinsichtlich ihres Vaters amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, der vorgelegten Unterlagen sowie dem Vorbringen in der Beschwerde war festzustellen, dass der Vater der Beschwerdeführerin in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigter sowie über einen Fremdenpass verfügt. Demnach war auch festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Vater rechtmäßig in Österreich aufhalten.Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung im Verfahren getätigten Angaben und ihren aktenkundigen Aufenthaltstitel. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet am römisch 40 geboren ist und über einen gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte-plus verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem aktenkundigen Aufenthaltstitel. Anhand der hinsichtlich ihres Vaters amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, der vorgelegten Unterlagen sowie dem Vorbringen in der Beschwerde war festzustellen, dass der Vater der Beschwerdeführerin in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigter sowie über einen Fremdenpass verfügt. Demnach war auch festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Vater rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG gestellt hat, der mit dem hier gegenständlichen Bescheid abgewiesen wurde.Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG gestellt hat, der mit dem hier gegenständlichen Bescheid abgewiesen wurde.
Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, sich ein gültiges somalisches Reisedokument zu beschaffen, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass auch dem Vater der Beschwerdeführerin am XXXX ein Fremdenpass ausgestellt wurde, der bis zum XXXX gültig ist. Dass es der Beschwerdeführerin möglich sein würde, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, wurde im Bescheid des Bundesamtes zudem auch nicht ausgeführt. Es haben sich daher keine Hinweise dahingehend ergeben, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein könnte sich selber oder durch ihren gesetzlichen Vertreter einen somalischen Reisepass zu organisieren.Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, sich ein gültiges somalisches Reisedokument zu beschaffen, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass auch dem Vater der Beschwerdeführerin am römisch 40 ein Fremdenpass ausgestellt wurde, der bis zum römisch 40 gültig ist. Dass es der Beschwerdeführerin möglich sein würde, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, wurde im Bescheid des Bundesamtes zudem auch nicht ausgeführt. Es haben sich daher keine Hinweise dahingehend ergeben, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein könnte sich selber oder durch ihren gesetzlichen Vertreter einen somalischen Reisepass zu organisieren.
Da ihr Vater über einen Fremdenpass verfügt und demnach auch Auslandsreisen vornehmen kann und die Beschwerdeführerin erst zwei Jahre alt ist, war festzustellen, dass er auf die Ausstellung eines Fremdenpasses angewiesen ist, um ihren Vater und gesetzlichen Vertreter bei Aktivitäten außerhalb Österreichs begleiten zu können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht. Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht. Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Artikel 42, (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Artikel 79, Absatz 3, (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 88 FPG idF BGBl. I 39/2026 anwendbar.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 88, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anwendbar.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Zu A)
3.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
3.2. § 88 und 92 FPG, § 45 NAG sowie Art 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten lauten auszugsweise:3.2. Paragraph 88 und 92 FPG, Paragraph 45, NAG sowie Artikel 2, des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten lauten auszugsweise:
Ausstellung von Fremdenpässen (FPG)
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,Paragraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten
(2a) Das in Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.(2a) Das in Artikel 25, Absatz 2, der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministeriums für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministeriums für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
Artikel 25 Reisedokumente (StatusVO)
[...]
(2) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig. [...]“(2) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252 aus 2004, entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig. [...]“
Versagung eines Fremdenpasses (FPG)
§ 92 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (NAG)
§ 45 (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben;2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben;
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Artikel 2 – Freizügigkeit
Art 2 (1) Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.Artikel 2, (1) Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.
3.2. Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).3.2. Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217).
Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).
Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).
Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.
3.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren und wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles sowie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Die unmündige minderjährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren, weshalb es ihr über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1 gemäß § 10 IntG, zu erfüllen.3.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren und wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles sowie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben. Die unmündige minderjährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren, weshalb es ihr über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1 gemäß Paragraph 10, IntG, zu erfüllen.
Für die Beschwerdeführerin besteht allein aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es der Beschwerdeführerin, die nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit ihrem Vater, von dem sie abhängig ist und der über einen österreichischen Fremdenpass verfügt, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für sie schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihren Vater bei Auslandsreisen begleiten zu können.Für die Beschwerdeführerin besteht allein aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es der Beschwerdeführerin, die nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit ihrem Vater, von dem sie abhängig ist und der über einen österreichischen Fremdenpass verfügt, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für sie schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihren Vater bei Auslandsreisen begleiten zu können.
Da sich die Beschwerdeführerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie allein aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des
fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihren Vater, der sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen österreichischen Fremdenpass verfügt, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK bilden.fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihren Vater, der sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen österreichischen Fremdenpass verfügt, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK bilden.
Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin daher als unverhältnismäßig.
Darüber hinaus wurden vom Bundesamt zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem Gericht nicht hervorgekommen, zumal die Beschwerdeführerin auch erst zwei Jahre alt ist. Es ist insbesondere keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Auslandsreisen der Beschwerdeführerin die Republik Österreich durch die damit gegenüber Gastländern übernommene Verpflichtung „in ein schlechtes Licht“ gerückt wird.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb festzustellen war, dass der Beschwerdeführerin ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb festzustellen war, dass der Beschwerdeführerin ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel ausländische Verurteilung Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Gefährdungsprognose Niederlassung Prognoseentscheidung Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Verhältnismäßigkeit Versagungsgrund VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W124.2306163.1.00Im RIS seit
14.08.2026Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026